Urteil
11 (16) Sa 162/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1999:0512.11.16SA162.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.1998 6 Ca 6482/98 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 219,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1998 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Catering-Unternehmen. Sie beliefert Fluggesellschaften und betreibt einen Party-Service. Die Klägerin ist als operative Mitarbeiterin bei einer monatlichen Bruttovergütung von etwa DM 2.850,-- im Betrieb der Beklagten am D. Flughafen tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung der gültigen Tarifverträge(n) ... Betriebsvereinbarungen und Regeln der Beklagten vorgesehen, ferner bargeldlose Lohnzahlung. Im D. Betrieb sind im Schnitt 460 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist eingerichtet. 3 Für die Mitarbeiter der Beklagten hat diese im ersten Stockwerk ihres Produktionsgebäudes eine Kantine eingerichtet, die gleichzeitig Pausenraum ist. Bis zum 30.06.1998 war die Teilnahme der Mitarbeiter an den dort angebotenen Mahlzeiten wie folgt geregelt: Die Essensausgabe erfolgte von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Preis für eine Vollverpflegung (entweder Frühstück/Mittagessen oder Mittagessen/Vesper) betrug DM 7,20. Ein Frühstück allein kostete DM 2,60, das Mittagessen DM 4,60. Die Arbeitnehmer konnten sich zur ständigen Teilnahme an der Kantinenverpflegung anmelden. In diesem Fall wurde ihnen bei Anwesenheit im Betrieb der entsprechende Betrag von der Arbeitsvergütung abgehalten. Sie hatten auch die Möglichkeit, Essensmarken zu erwerben und damit, wenn sie wollten, von Fall zu Fall das Kantinenessen in Anspruch nehmen. 4 Am 09.06.1998 schloß die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der es u. a. heißt: 5 1.) Geltungsbereich 6 Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter-/ innen des Betriebes D.. Ausnahmen werden einvernehmlich zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung geregelt. Folgende Ausnahmen kommen in Betracht: 7 - Teilzeitmitarbeiter/innen sind von der Volllverpflegung befreit; 8 sie nehmen an dem Teil der Verpflegung teil, der in ihre Dienst- 9 zeit fällt. 10 - gesundheitliche Gründe, die zu einer gravierenden Einschrän- 11 kung der Nahrungsmittel führen, die der/die Mitarbeiter/in ein- 12 nehmen darf (Nachweis durch das Attest eines Facharztes). 13 - ethnische Besonderheiten auf schriftlichen Antrag. 14 2.) Grundsatz 15 Jeder Mitarbeiter-/in soll an Arbeitstagen in den Pausenzeiten 16 ausreichend und angemessen verpflegt werden. Hierbei handelt 17 es sich um eine Anwesenheitsverpflegung, die ausschließlich im 18 Betrieb eingenommen werden darf. 19 3.) Verrechnung/Preis 20 Jeder Mitarbeiter-/in nimmt an der Vollverpflegung (Frühstück/ 21 Mittag oder Vesper/Abendessen) teil. 22 Der Preis für die MA-Vollverpflegung beträgt bei Einführung pro 23 Tag: 24 Vollzeit-MA DM 5,80 25 Teilzeit-MA DM 2,95 26 Mitarbeiter auf Abruf DM 5,80 27 Mitarbeiter ohne Verpflegung: 28 Getränkepauschale DM 2,95 29 Die Verrechnung erfolgt über den Anwesenheitsnachweis durch HAM PV. Die Differenz zum jeweils gültigen Sachbezugswert ist individuell durch den Mitarbeiter-/in zu versteuern. 30 Der Klägerin wurden für August 1998 entsprechend den Regelungen der Betriebsvereinbarung DM 52,20 und für September 1998 DM 121,80 von der jeweiligen Bruttovergütung abgezogen, ohne daß sie die Kantinenverpflegung in den vorgenannten Monaten in Anspruch genommen hätte. Ferner sind in der Abrechnung für August und September unter dem Stichwort Anwesenheitskost Beträge von DM 13,50 (August) und DM 31,50 (September) aufgeführt. 31 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und der Beklagten am 15.10.1998 zugestellten Klage verlangt die Klägerin als Restvergütung für die Monate August und September 1998 insgesamt DM 219,--. 32 Die Klägerin hat geltend gemacht: 33 Die in Rede stehenden Lohnabzüge seien zu Unrecht erfolgt. Zum einen habe sie weder im August noch im September 1998 die Kantinenverpflegung in Anspruch genommen. Zum anderen sei die Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998 unwirksam. Sie verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, weil § 26 MTV für die Mitarbeiter der Beklagten die feststehenden monatlichen Vergütungsbestandteile für den laufenden Monat in der Weise bargeldlos zu zahlen seien, daß sie am 27. eines jeden Monats dem Bank- 34 oder sonstigen Konto des Mitarbeiters gutgeschrieben würden. Darüber hinaus bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Kosten, die durch eine Regelung nach § 87 Abs. 1 BetrVG vereinbart würde. Desweiteren verletze die Betriebsvereinbarung das arbeitsvertragliche Günstigkeitsprinzip, da die bis zum 30.06.1998 in Geltung gewesene Regelung für die Arbeitnehmer günstiger gewesen sei. Schließlich handele es sich um eine unzulässige Lohnverwendungsbestimmung. Es müsse gewährleistet sein, daß der Arbeitnehmer frei darüber bestimmen könne, wie er seinen Lohn verwende und wie er seine Pausen verbringe. 35 Die Klägerin hat beantragt, 36 die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 219,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1998 zu zahlen. 37 Die Beklagte hat beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Die Beklagte hat u. a. vorgetragen: 40 Die Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998 sei zustande gekommen, weil sich immer wieder Mitarbeiter über die Kantinenverpflegung beschwert hätten. Die Lebensmittel, die in der Mitarbeiterverpflegung verwendet worden seien, hätten zum großen Teil aus Lager- und Restbeständen der Flugmarktproduktion bestanden. Die Zahl der Teilnehmer an der Verpflegung habe stark geschwankt. Durch die neue Betriebsvereinbarung sei es - aufgrund der größeren Planungssicherheit - möglich, die Lebensmittel speziell für die Mitarbeiterverpflegung einzukaufen und dadurch nicht nur die Qualität zu verbessern, sondern gleichzeitig den Preis zu senken. Die Betriebsvereinbarung sei auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beköstigung der Mitarbeiter liege in deren ureigenstem Interesse. Das Gesetz gebe den Betriebspartnern gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ausdrücklich die Möglichkeit, Sozialeinrichtungen einzuführen. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG liege nicht vor, da die anwendbaren Tarifverträge keine Regelungen über Mitarbeiterverpflegung enthalten würden und die Betriebsvereinbarung auch nicht als eine Vergütungsregelung anzusehen sei. 41 Das Arbeitsgericht hat nach in Augenscheinnahme der Kantine am 08.12.1998 durch ein am gleichen Tag verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: 42 Die von der Klägerin beanstandete Regelung in Ziffer 3 vorletzter und letzter Satz der Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998, wonach die Beklagte die Verrechnung des in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Preises und die Versteuerung der Differenz zum Sachbezugswert vorgenommen habe, hätten die Betriebspartner nach § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 4 BetrVG treffen dürfen. Ihre Regelungskompetenz sei nicht entsprechend dem Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG durch eine bestehende gesetzliche oder tarifliche Regelung ausgeschlossen. 43 Zum einen würde § 115 Abs. 1 GewO allein die Frage der Zulässigkeit einzelvertraglicher Abreden zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, nicht aber die Frage der Zulässigkeit kollektiv-rechtlicher Bestimmungen regeln. Abgesehen davon lasse § 115 Abs. 2 GewO es ausdrücklich zu, daß Gewerbetreibende den Arbeitnehmern regelmäßige Beköstigung ... für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung der Lohnzahlung verabfolgen . Zum anderen würden die von der Klägerin herangezogenen Tarifbestimmungen, wie § 26 MTV, der zwischen den Parteien streitigen Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht entgegenstehen. Schließlich würden diese nicht gegen § 75 Abs. 2 BetrVG verstoßen. Zwar würde den Arbeitnehmern die Verfügungsgewalt über einen - wenn auch geringen - Teil ihrer Arbeitsvergütung genommen und ein indirekter Druck ausgeübt, sich im privaten Bereich (Ernährung) in einer bestimmten Weise zu verhalten, nämlich gewisse Speisen zu sich zu nehmen und dies zu gewissen Zeiten und an einem bestimmten Ort zu erledigen. Für diese ihnen zugemutete Belastung würden die Arbeitnehmer jedoch eine Gegenleistung erhalten, die den Wert der Belastung - lege man ortsübliche Preisverhältnisse zugrunde - bei weitem, nämlich um gewiß mehr als das doppelte bis dreifache übersteigen würden. Der Klägerin könnten die von ihr beklagten Nachteile , die darin beständen, reichhaltiges, gutes Essen zu konkurrenzlos günstigen Preisen angeboten zu bekommen, im Interesse der Solidargemeinschaft zugemutet werden. 44 Gegen das ihr am 08.01.1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klägerin mit einem beim Landesarbeitsgericht am 06.02.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.03.1999 mit einem bei Gericht am 18.03.1999 eingereichten Schriftsatz begründet. 45 Unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin geltend: 46 Durch die Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998 sei die Pflicht der Arbeitnehmer begründet, einen bestimmten Kantinenpreis zu zahlen. Gleichzeitig werde ein Verrechnungsmodus nach dem Willen der Betriebspartner vereinbart. Die Pflichtteilnahme der Arbeitnehmer an den Kosten der Sozialeinrichtung und die Lohnverwendungsklausel falle weder unter Form noch Ausgestaltung noch Verwaltung von Sozialeinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. 47 Die Klägerin beantragt, 48 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.1998 49 - 6 Ca 6482/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, DM 219,-- nebst 4 % Zinsen an sie zu zahlen. 50 Die Beklagte beantragt, 51 die Berufung zurückzuweisen. 52 Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus: 53 Die in der Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998 geregelte Kostentragungspflicht, könne auf eine Annexkompetenz des Betriebsrats aus der Regelung über eine Sozialeinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zurückgeführt werden. Darüber hinaus sei die Verrechnungsregelung dem Kompetenztitel des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sowie des 54 § 88 BetrVG zuzurechnen. Die Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998 verstoße nicht gegen § 75 Abs. 2 BetrVG. Die Lohnverwendungsbestimmung verletzte nur dann das allgemeine Freiheitsrecht der Arbeitnehmer, wenn ihnen für diese Bestimmung nicht zumindest ein gleichwertiger privatwirtschaftlicher Interessen dienender Vorteil gegenüberstehe. 55 Dies sei vorliegend der Fall. Für den Unkostenbeitrag in Höhe von DM 5,70 würden die Arbeitnehmer einen Vorteil erhalten, der vom materiellen Wert her betrachtet den Unkostenbeitrag um ein Vielfaches übersteige. Die Lohnverwendungsbestimmung beschränke daher die Arbeitnehmer zwar in einem verhältnismäßig geringen Anteil (0,204 % des Bruttolohnes) über seinen Lohn zu verfügen. Auf der anderen Seite erhalte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine qualitativ hochwertige Verpflegung an einem Ort zu erhalten, den er ohne Probleme von seinem Arbeitsplatz in wenigen Minuten erreichen könne. Den Arbeitnehmern der Beklagten bleibe damit erspart, entweder in ihrer Freizeit selber für ihre Verpflegung zu sorgen oder während der Pause einen längeren Zeitraum darauf zu verwenden, der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der Nahrungsaufnahme nachzugehen. 56 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 57 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 58 A. 59 Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 60 I. Der Klägerin steht die von ihr begehrte Restvergütung für die Monate August und September 1998 in Höhe von insgesamt DM 219,-- gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu. Dieser Anspruch ist nicht etwa, wie anscheinend die Vorinstanz stillschweigend annimmt, durch die in Ziffer 3 a. E. der Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998 enthaltene Verrechnungsregelung, von der die Beklagte Gebrauch gemacht hat, gemäß § 389 BGB erloschen. Der Beklagten steht schon keine zur Verrechnung bzw. Aufrechnung geeignete Forderung ihrerseits gegen die Klägerin (vgl. § 387 BGB) zu. 61 1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten kann diese sich für die von ihr dem Lohnanspruch der Klägerin entgegengesetzte Forderung nicht auf Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung vom 09.06.1998 berufen, da die Klägerin überhaupt nicht an der Kantinenverpflegung in den Monaten August und September 1998 teilgenommen hat und somit eine Verrechnung mit offenen Lohnansprüchen ausscheidet. 62 Die entgegengesetzte in der Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Betriebsparteien überhaupt nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 (Annexregelung), Nr. 10 bzw. Nr. 4 BetrVG zur streitbefangenen Regelung befugt waren. Die Betriebspartner haben jedenfalls dadurch, daß sie den Arbeitnehmern, die die Kantinenverpflegung überhaupt nicht in Anspruch nehmen, dennoch eine Kostentragungspflicht auferlegt haben, gegen § 75 Abs. 2 BetrVG verstoßen. 63 2. Gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Die Vorschrift verpflichtet die Betriebspartner zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte. Das macht schon der an Art. 2 Abs. 1 GG orientierte Wortlaut deutlich (BAG v. 21.08.1990 - 1 AZR 567/89 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 16; ErfKomm/Dieterich, Vorb. GG Rz. 66). Art. 2 Abs. 1 GG erfaßt nicht nur einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, sondern schützt jede Form menschlichen Verhaltens ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigungsfreiheit für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. nur BVerfGE 90, 145, 171 ff.). 64 Die über den Kernbereich der Persönlichkeit hinausgehende allgemeine Handlungsfreiheit wird allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Diese wird bestimmt durch die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. Dazu gehören auch die von den Betriebspartnern im Rahmen ihrer Regelungskompetenz abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen (BAG v. 21.08.1990 - 1 AZR 567/89 - a. a. O.). Für diese bestimmt aber § 75 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich, daß sich die Betriebspartner bei der Wahrnehmung ihrer Regelungskompetenz an dem Recht der Arbeitnehmer auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu orientieren und diese zu schützen haben. Diese Verpflichtung stellt also eine Schranke für die Wahrnehmung der Regelungsbefugnis und damit für den Inhalt der Regelung dar (BAG v. 21.08.1990 - 1 AZR 567/89 - a. a. O.; BAG v. 19.01.1999 - 1 AZR 499/98 - DB 1999, 962, 963). 65 3. Die Pflicht der Betriebspartner, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen, verbietet nicht jede Betriebsvereinbarung, die zu einer Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit führt. Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit bestimmt sich vielmehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 90, 145, 173). Dieser Grundsatz konkretisiert auch die den Betriebspartnern gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG auferlegte Verpflichtung. Danach muß die von ihnen getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie verhältnismäßig im engeren Sinne erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe. Die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (BAG v. 19.01.1999 - 1 AZR 499/98 - a. a. O., m. w. N.). 66 4. Die hier zu beurteilende Kostentragungspflicht ohne Inanspruchnahme der Kantinenverpflegung hält einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben nicht stand. 67 a) Aufgrund der aus der Betriebsvereinbarung folgenden unbedingten Verpflichtung, sich an den Kosten der Kantinenverpflegung auch dann zu beteiligen, wenn man sie gar nicht in Anspruch nimmt, und der darauf basierenden Verrechnungsregelung wird einem solchen Arbeitnehmer zwingend vorgeschrieben, wie er einen Teil seines Lohnes zu verwenden hat. 68 Er hat die in Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung niedergelegten Beträge für Kantinenverpflegung auszugeben, ob er will oder nicht und obwohl er hierzu individualrechtlich - so jedenfalls die Klägerin - hierzu nicht verpflichtet ist. 69 Die Betriebsvereinbarung führt damit im Ergebnis dazu, daß die dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehende Freiheit, über seinen Lohn nach freiem Belieben verfügen zu können, eingeschränkt wird. Eine solche Lohnverwendungsbestimmung ist jedoch unzulässig (BAG v. 01.12.1992 - 1 AZR 260/92 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 20 m. w. N.). 70 b) Dem steht nicht entgegen, daß die in der Betriebsvereinbarung geregelte Kostenbeteiligung rein wirtschaftlich betrachtet möglicherweise nicht unangemessen ist. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die zwingende Kostenbeteiligung die Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers über seine Arbeitsvergütung eingeschränkt wird. Ob und wie er seinen Lohn verwenden will, entscheidet er selbst. Die Einschränkung der Verfügungsbefugnis über sein Entgelt ist zumindest immer dann eine ungünstige Regelung, wenn die Gegenleistung des Arbeitgebers - hier die Gestellung eines preiswerten Mittagessens - allein in dessen Interesse erfolgt. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer, um dessen Lohnverwendung es geht, diesen Vorteil überhaupt nicht in Anspruch nimmt. 71 b) Soweit die Betriebspartner mit der Beteiligung an den Kosten der Kantinenverpflegung auch ohne ihre Inanspruchnahme erreichen wollen, daß sich alle Arbeitnehmer an der Kantinenverpflegung beteiligen und dadurch für den Arbeitgeber beim Einkauf der Speisen und Getränke Planungssicherheit und sich beim Verkauf dieser Waren im Rahmen des Kantinenverkaufs günstige Preise für die Arbeitnehmer erzielen lassen, fehlt den Betriebspartnern dafür schon die notwendige Regelungsbefugnis. Sie haben nämlich kein Recht, in die private Lebensführung der Arbeitnehmer einzugreifen. Hierzu gehören aber gerade Art, Ort und Zeitpunkt der Essensaufnahme. 72 Ein zumindest mittelbarer Zwang, an der Kantinenverpflegung teilzunehmen, wird auf die hieran nicht interessierten Arbeitnehmer, wie die Klägerin, dadurch ausgeübt, daß sie entgegen ihrem eigentlichen Willen doch an dieser Verpflegung teilnehmen, um so wenigstens eine Gegenleistung für die Kostenbeteiligung zu erhalten. 73 Ein derartiger Zwang zu Art, Ort und Zeitpunkt der zumindest auch vom Arbeitgeber gewünschten Nahrungsaufnahme ist im übrigen unabhängig von der fehlenden Regelungskompetenz der Betriebspartner auch als unverhältnismäßig anzusehen. Er griffe über den Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit hinaus intensiv in den engeren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nämlich insbesondere über Art und Weise und Zeitpunkt der Ernährung selbst zu bestimmen, ein (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG v. 19.01.1999 - 1 AZR 499/98 - a. a. O.). Das wird besonders deutlich, wenn man an den Arbeitnehmer denkt, der nur deshalb mittags an dem Kantinenessen nicht teilnehmen will, weil er mit seinem Ehe- oder Lebenspartner am Abend zusammen eine warme Mahlzeit einnehmen will. 74 II. 75 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 614 Satz 2 BGB. 76 B. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 78 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zugelassen. 79 RECHTSMITTELBELEHRUNG 80 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 81 REVISION 82 eingelegt werden. 83 Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 84 Die Revision muß 85 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 86 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 87 Bundesarbeitsgericht, 88 Graf-Bernadotte-Platz 5, 89 34119 Kassel, 90 eingelegt werden. 91 Die Revision ist gleichzeitig oder 92 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 93 schriftlich zu begründen. 94 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 95 gez.: Dr. Vossen gez.: Pielen gez.: Paschy