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Urteil

4 (3) Sa 375/99

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1999:0602.4.3SA375.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.02.1999 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist - ebenso wie die anderen Kläger und Klägerinnen der Parallelverfahren - bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt. 3 In dem Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmateltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Verfassung vereinbart. 4 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Anordnung der Beklagten, wonach seine Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01.01.1998 geändert werden, hinnehmen muß. Bisher hatte der Kläger ihren Dienst in der Weise aufgenommen, daß er zur festgesetzten Zeit des Dienstbeginns an der seinem Wohnort nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstieg und seine Kontrolltätigkeit dort aufnahm. Entsprechend verfuhr er bei Dienstende. 5 Mit Zustimmung des Betriebsrates wies die Beklagte die Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen Ende Dezember 1997 mit Wirkung vom 01.01.1998 an, den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen bzw. zu beenden. Zugleich versucht die Beklagte, dieses Ziel durch den Ausspruch einer Änderungskündigung zu erreichen. 6 Der Kläger hält die Weisung der Beklagten insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil er der Auffassung ist, die bisherige Dienstregelung sei Bestandteil des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien geworden, so daß sie nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung habe geändert werden können. Diese Änderungskündigung sei aber wiederum aus den von ihm dargestellten Gründen unwirksam. 7 Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, daß die bisherige praktizierte Handhabung über den Dienstbeginn bzw. dem Dienstende nicht Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden sei. 8 Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, durch die langjährige vorbehaltslose Beschäftigung aller Kontrollschaffner sei es zu einer diesbezüglichen bindenden Konkretisierung des Arbeitsvertrages der Parteien gekommen, so daß der Inhalt dieses Arbeitsvertrages nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung habe geändert werden können. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung sei aber unwirksam, da sie keine Verknüpfung von Änderungsangebot oder Kündigung enthalte. 10 Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, daß das angefochtene Urteil verkannt habe, daß die betriebliche Praxis der Beklagten gerade nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien geworden sei. 11 Die Beklagte beantragt, 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.02.1999 - 5 Ca 3481/98 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen, er verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz. 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Berufung ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage. 18 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes war die Beklagte vorliegend im Wege des Direktionsrechtes berechtigt, mit Wirkung vom 01.01.1998 den Dienstbeginn bzw. das Dienstende für den Kläger an den ihm zugewiesenen Betriebshof festzusetzen. 19 Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen: 20 1. Im Anschluß an die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.06.1999 legt die Kammer die von der Klägerin gestellten Anträge entsprechend dem hiermit verfolgten Rechtsschutzziel dahingehend aus, daß es ihm zunächst um die Unwirksamkeit der ihm mit Wirkung zum 01.01.1998 im Wege des Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates erteilten Anordnung der Beklagten geht, den Dienst in dem ihr zugewiesenen Betriebshof aufzunehmen und zu beenden, mithin die Dienstaufnahme bzw. Dienstbeendigung unverändert in der bisherigen Weise fortbestehen soll. Für den Fall, daß sich die Anordnung der Beklagten als unwirksam erweist, will der Kläger die Unwirksamkeit der seitens der Beklagten unstreitig vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung sowie die Unwirksamkeit der Dienstordnung der Beklagten, soweit sie sich hierzu verhält, festgestellt wissen. 21 Die Anträge des Klägers sind schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte rechtswirksam aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates Dienstbeginn und Dienstende im Betriebshof ab 01.01.1998 festsetzen konnte. 22 2. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist die Regelung in § 15 Ziff. 1 des auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren BMT-G 2, wonach die Arbeitszeit an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitslätzen an dem jeweils vorgeschriebenen Arbeits- oder Sammelplatz beginnt und endet. 23 Durch die verwandte Formulierung "vorgeschriebener Arbeits- bzw. Sammelplatz" überlassen es die Tarifvertragsparteien ersichtlich einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. dem Direktionsrechts des Arbeitgebers, zu bestimmen, was im Einzelfall für diesen "vorgeschriebenen Arbeits- bzw. Sammelplatz" zu verstehen ist. 24 3. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 23.06.1992 25 - 1 AZR 57/92 - erkannt, daß in einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, über die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb geltende Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung liegt, vielmehr der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten, von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängigen Regelung der Arbeitszeit Interesse habe, diese Unabhängigkeit mit dem Arbeitgeber auch dann vereinbaren muß, wenn die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende betriebliche Arbeitszeit gerade seinem Interesse entspricht. Gerechtfertigt hat dies der Senat mit der Erwägung, daß die Lage der Arbeitszeit, wie jedem Arbeitnehmer bekannt sei, aus unterschiedlichen Gründen einem ständigen Wechsel unterliege und der Arbeitnehmer daher aufgrund seines Direktionsrechtes, begrenzt durch die Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechtes, berechtigt sei, einseitig die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter anderem auch hinsichtlich der Arbeitszeit, zu regeln (so II 2 der Entscheidungsgründe). Daher könne in der Vereinbarung der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Betrieb geltenden Lage der Arbeitszeit nicht eine Vereinbarung des Inhalts gesehen werden, daß diese derzeit geltende Arbeitszeit unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeit unverändert für dieses Arbeitsverhältnis gelten solle. 26 4. In entsprechender Weise hat vorliegend bis zum 31.12.1997 im Betrieb der Beklagten die betriebliche Gepflogenheit bestanden, daß die angestellten Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen in Anwendung des § 15 BMT-G II ihren Dienst in der Weise aufnehmen bzw. beenden konnten, daß sie zur festen Zeit des Dienstbeginnes an der ihrem Wohnort jeweils nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstiegen und dort ihre Kontrolltätigkeit aufnahmen und in entsprechender Weise bei Dienstende verfuhren. Diese Praxis wurde unstreitig dem jeweiligen Kontrolleur bzw. der jeweiligen Kontrolleurin bei Vertragsabschluß durch die Personalabteilung mitgeteilt. In dieser Praxis liegt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin und dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.1998 Aktenzeichen: 13 (14) Sa 853/99 keine arbeitsvertraglich bindende Absprache zwischen den Parteien über den Arbeitsort, an dem der Dienst aufzunehmen bzw. zu beenden ist (§ 133 BGB). Es ging allein um eine für den jeweiligen Arbeitnehmer günstige betriebliche (Einheits-)Regelung über die Dienstaufnahme bzw. Dienstbeendigung, die den Vorteil für ihn hatte, nicht an einem anderen nach der tariflichen Regelung möglichen Arbeitsplatz bzw. Sammelplatz seinen Dienst aufnehmen bzw. beenden zu müssen, sondern bereits mit Einstieg bzw. Ausstieg aus dem seiner Wohnung nächstgelegenen Beförderungsmittel. Diese betriebliche Handhabung hat aber nichts mit einer individuellen Festlegung des Arbeitsortes mit Rechtsbindungswillen zu tun, der gerade auch aus unterschiedlichen Gründen einem Wechsel unterliegt bzw. unterliegen kann, weil das Direktionsrechts des Arbeitgebers, wie jeder Arbeitnehmer weiß, sich gerade auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung innerhalb der Grenzen der bestehenden gesetzlichen, einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelung erstreckt. Es geht daher vorliegend auch nicht darum, daß die Beklagte eine quantitative Erhöhung der Arbeitszeit verlangt - der Umfang der zu leistenden Kontrolltätigkeit bleibt unverändert - sondern die vorgenommene Änderung des Arbeitsortes, an der der Dienst aufzunehmen bzw. zu beenden ist, kann allein zu längeren Wegzeiten für den betreffenden Arbeitnehmer führen. Hierdurch wird aber die geschuldete vertragliche Leistung weder ihrem Inhalt noch ihrem zeitlichen Umfange nach geändert. Vielmehr geht es allein darum, daß die Beklagte in Ausübung des ihr zustehenden Dirketionsrechtes in Anwendung des § 15 BMT-G II den Ort der Dienstaufnahme bzw. des Dienstbeginnes in anderer Weise bestimmt hat als zuvor. 27 5. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Arbeitsortes billigem Ermessen widersprechen sollte. Für die Kammer ist ohne weiters nachvollziehbar, daß durch die angeordnete gemeinsame Aufnahme der Kontrolltätigkeit ab dem jeweiligen Betriebshof die Effektivität des Kontrolldienstes durch Erhöhung der Kontrolldichte verbessert werden soll. Schutzwürdige Belange des Klägers sind demgegenüber nicht betroffen, da er gerade darauf keinen Anspruch hat, eine für ihn zufällig günstige Regelung über den Ort des Dienstbeginn bzw. des Dienstendes künftig beizubehalten. 28 III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 30 Die Kammer hat die Revision für den Kläger im Hinblick auf die Regelung in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen. 31 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 32 Gegen diese Entscheidung ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben. 33 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 34 REVISION 35 eingelegt werden. 36 Die Revision muß 37 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 38 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 39 Bundesarbeitsgericht, 40 Graf-Bernadotte-Platz 5, 41 34119 Kassel, 42 eingelegt werden. 43 Die Revision ist gleichzeitig oder 44 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 45 schriftlich zu begründen. 46 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 47 Gez.: Dr. Petergez.: Westedt gez.: Müller