Leitsatz: Der Erwerb von Gläubigerrechten durch die Weiterabtretung der im Rahmen einer Sicherungsabtretung erworbenen Rechte aus Getränkebezugsvereinbarungen sowie Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen ist kein Teilaspekt, der bei der Gesamtwürdigung der Umstände, die zur Feststellung der Wahrung der Identität des Betriebes eines Getränkelieferanten im Hinblick auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs notwendig sind, zu berücksichtigen ist. 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.1999 - 2 (3) (4) Ca 4495/98 - teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin allein. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur in Konkurs gefallenen Firma T. D., Brauerei- und Getränkevertretungen (fortan: Firma T. D.) auf die Beklagte zu 1. gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB übergegangen ist sowie über hiervon abhängende Ansprüche auf Zahlung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Klägerin war seit dem 18.09.1972 bei der Firma T. D. als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt als Halbtagskraft ein Monatsgehalt von DM 2.000,-- brutto. Die Firma T. D. hatte mit den Betreibern von ca. 120 Gaststätten in mehreren Städten im Großraum Ruhrgebiet Getränkebelieferungsverträge abgeschlossen. Circa 30 (so die Klägerin) bzw. ca. 25 (so die Beklagte zu 1.) der belieferten Gaststätten standen im Eigentum der Firma T. D. (so die Klägerin) bzw. der Firma H. D. KG (so die Beklagte), die restlichen ca. 90 (so die Klägerin) bzw. ca. 80 (so die Beklagte zu 1.) Gaststätten hatte die Firma T. D. von den jeweiligen Eigentümern gepachtet und an verschiedene Gaststättenbetreiber unterverpachtet. Zudem gewährte die Firma T. D. einigen Gaststättenbetreibern Darlehen größeren Umfangs. Sie belieferte die Gaststätten, zu denen auch 16 im Familienbesitz befindliche Objekte gehörten, mit Getränken durch eigene Fahrzeuge, die in einem eigenen Lager auf dem Betriebsgelände an der K. Straße beladen wurden. Dort befand sich auch die Buchhaltung und Personalverwaltung der Firma T. D.. Im November 1997 trat die Firma T. D. sämtliche ihr zustehenden Rechte aus den Getränkebezugsvereinbarungen sowie ggf. Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen zwecks Darlehensabsicherung an die Volksbank Essen AG ab. Am 06.07.1998 informierte die Volksbank Essen AG die Kunden der Firma T. D.über die erfolgte Sicherungsabtretung und bestätigte gleichzeitig, dass die sie die Kunden - betreffenden Rechte mit sofortiger Wirkung an die Beklagte zu 1. damals noch in Gründung abgetreten worden seien und die Beklagte zu 1. diese Abtretung angenommen habe. Zudem versicherte die Volksbank Essen AG, dass die Beklagte zu 1. i.G. die Getränkelieferung in der gewohnt zuverlässigen Weise fortführen werde. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung gegenüber der Firma T. D. bis zum 06.07.1998. Tags darauf beantragte die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., Frau A. D., in Vertretung ihres Vaters Dr. H. D., Inhaber der Firma T. D., beim Amtsgericht Essen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma T. D.. Der Konkurs wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen am 24.07.1998 34 a N 137/98 eröffnet. Mit Schreiben vom 24.07.1998 kündigte der Konkursverwalter, Herr Rechtsanwalt N., das zwischen der Klägerin und der Firma T. D. bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.10.1998 bzw. zum nächstzu- lässigen Zeitpunkt. Die Verwertung des Fuhrparks und der sonstigen Einrichtung der Firma T. D.durch den Konkursverwalter ergaben einen Erlös von DM 300.000,--. Die Beklagte zu 1. betreibt einen Getränkehandel und beliefert insbesondere Gaststätten mit Bier und nichtalkoholischen Getränken. Die benötigten Getränke kauft die Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 2. und beauftragt diese mit der Auslieferung der Waren. Die Beklagte zu 1. verfügt, anders als die Firma T. D., weder über ein Betriebsgelände, Lagerhallen, Fuhrpark oder sonstige nennenswerte sächliche Betriebsmittel. Die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. betreibt das Unternehmen von ihrer Privatwohnung aus. Am 31.07.1998 schrieb die Beklagte zu 1. durch ihre Prozessbevollmächtigten folgendes an die früheren Kunden der Firma T. D.: ...Aus gegebenem Anlass haben wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin auf folgendes hinzuweisen: Unsere Mandantin hat mit Wirkung vom 06.07.1998 von der Volksbank Essen AG diverse seitens der Firma T. D.Brauerei und Getränkevertretungen an diese sicherungshalber abgetretene Rechte aus Verträgen über Getränkebezugsvereinbarungen und zugehörige Miet-, Pacht- sowie Darlehensverträge im Wege der Abtretung erworben. Hierzu gehört auch die mit Ihnen bestehende Getränkebezugsverpflichtung. Dies wurde Ihnen im Übrigen auch durch Schreiben der Volksbank Essen AG vom 06.07.1998 angezeigt. Selbstverständlich besteht meine Mandantin auf Einhaltung der an sie abgetretenen Belieferungsrechte. Dementsprechend wird meine Mandantin Sie ohne weitere Vorankündigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern Sie die infolge der Abtretung die nun mit ihr bestehende Getränkebezugsverpflichtung, insbesondere durch Nicht-/Fremdbezug verletzen sollten. Neben den erheblichen Schadensersatzforderungen werden Sie auch die Kosten eines etwaigen Gerichtsverfahrens zu tragen haben. Von daher liegt die Einhaltung der bestehenden Verträge in Ihrem eigenen Interesse. Die Klägerin bot mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.1998 den beiden Beklagten ihre Arbeitskraft an. Mit der am 03.12.1998 beim Arbeitsgericht Essen eingereichten Klage hat die Klägerin, soweit für die zweite Instanz noch von Interesse, die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des zwischen ihr und der Firma T. D. vormals bestehenden Anstellungsverhältnisses vom 18.09.1972 besteht. Außerdem nimmt sie die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli 1998 bis Januar 1999 in Höhe von insgesamt DM 14.000,-- brutto in Anspruch. Die Klägerin hat bezüglich dieses Klagebegehrens behauptet: Die Beklagte zu 1. habe den Kernbereich des Geschäfts der Firma T. D. und damit die wesentlichen Bestandteile des Betriebes und das wesentliche Vermögen der Firma T. D. gegen einen Kaufpreis von DM 15 Mio. übernommen. Der Kernbereich habe aus dem Verkauf, der Belieferung von Kunden, der Übernahme des qualifizierten Personals, der Verwaltung, der Buchhaltung, dem Außendienst, dem know-how der Firma T. D., den Fach- und Branchenkenntnissen ihres ehemaligen Personals, dem good-will des Unternehmens, d.h. dem Bekanntheitsgrad und der Markteinführung bestanden. Die Verkaufsorganisation oder das Warenangebot habe sich nicht wesentlich verändert und die nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten seien qualitativ und quantitativ identisch. Mit der Betriebsübernahme seien eine Vielzahl von Pachtverhältnissen und Darlehensverträgen auf die Beklagte zu 1. übergegangen. In den Fällen, in denen einzelne der ca. 100 Gastronomen ihren Abnahmeverpflichtungen nicht nachgekommen seien, habe die Beklagte zu 1. das jeweilige Pachtverhältnis fristlos gekündigt. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten von der Gemeinschuldnerin die Kunden- und Lieferlisten mit sämtlichen Gastronomen, sonstigen Kunden, Pächtern und Darlehensnehmern erhalten und übernommen. Des weiteren seien die Beklagten in den Besitz sämtlicher Preislisten, Kalkulationsgrundlagen, Listen über Lieferanten und Getränkebezugsquellen gelangt. Zur Bearbeitung der Vertragsangelegenheiten, insbesondere der Bier- und Getränkelieferungsverträge und deren Abwicklung würde die Beklagte zu 1. dieselbe Software wie vormals die Gemeinschuldnerin, nämlich ein Spezialprogramm für die Getränkeindustrie der Firma P. verwenden. Die Getränkelieferungen seien nach dem Betriebsübergang unverändert erfolgt. Der einzige Un- terschied habe darin bestanden, dass die Lieferungen nunmehr durch die Beklagte zu 1. in Zusammenwirkung mit der Beklagten zu 2. durchgeführt worden seien. Beide Beklagten hätten das operative Geschäft der Firma T. D. seit dem 06.07.1998 gemeinsam fortgeführt. Die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., Frau A. D., sei bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens der Firma T. D. die Generalbevollmächtigte derselben gewesen und habe bis heute Zugang zu den Büroräumen der Firma T. D. und damit uneingeschränkten Zugriff auf die Geschäftsunterlagen dieser Firma. Zwar sei die Hauptbelegschaft der Firma T. D. nicht übernommen worden, jedoch einzelne Mitarbeiter. Seit dem 07.07.1998 sei die Buchhalterin Frau S. für die Beklagten tätig. Der Arbeitsplatz von Frau S.befinde sich im Büro der Beklagten zu 2., und Frau S. sei sowohl unter dem Anschluss der Beklagten zu 2. als auch unter der Telefonnummer der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. erreichbar. Frau S.habe auch Anfang September 1998 ausdrücklich gegenüber Frau B.bestätigt, sie arbeite für die Beklagte zu 1. Sie erledige das gesamte, zur Auslieferung und Abrechnung der Getränke erforderliche Auftrags- und Rechnungswesen für die Beklagten aus einer Hand. Zudem sei nunmehr der bei der Firma T. D.für Vertrieb und Aquisition zuständige Herr B. bei den Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt und in Teilzeit auch eine Frau H.. Auch Herr Dr. H.D.habe sich selbst um intensive Aquisition für die Beklagte zu 1. bemüht. Nach der erneuten Abtretung der Rechte an den Getränkebezugsvereinbarungen seien - unstreitig - die Kunden aufgefordert worden, sämtliche Zahlungen aus den Getränkebezugsvereinbarungen auf das Konto der Beklagten zu 1. zu überweisen. Diese mache - unstreitig - auch gegen zahlreiche Wirte Pachtzins- und Darlehensrückzahlungsansprüche geltend, die die Firma T. D.gewährt habe. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen ihr und der Firma T. D.E., im Anstellungsvertrag vom 18.01.1989 vereinbarten Bedingungen vom 18.08.1972 besteht; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 10.000,-- brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 18.12.1998 zu zahlen; 3. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere DM 4.000,-- brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 04.02.1999 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat behauptet: Sie habe lediglich einige von der Firma T. D. an die Volksbank Essen AG abgetretene Rechte erworben. Es seien auch nicht sämtliche Kunden der Firma T. D.sowie Good-Will und Know-How übergegangen. Es habe weder in ihrem Bewusstsein gelegen noch sei es gewollt gewesen, einen Betriebsübergang herbeizuführen, und dies sei auch nicht den Wirten in dem Schreiben vom 31.07.1998 erklärt worden. Es sei lediglich die betreffende Gaststättenbetreiberin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die sie betreffende Getränkebezugsverpflichtung von der Beklagten zu 1. erworben worden sei, und sie sei aufgefordert worden, ihre Bestellungen danach zu richten. Mit Urteil vom 16.02.1999 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage im Hinblick auf die Beklagte zu 1. stattgegeben und sie hinsichtlich der Beklagten zu 2. abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, sofern für die zweite Instanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte zu 1. habe die wesentlichen Bestandteile des Betriebes der Firma T. D.übernommen. Eine finanzielle Bewertung dieser Firma habe ergeben, dass es sich bei den zu einem Kaufpreis von DM 15 Mio. erworbenen Rechten an den Getränkebezugs-, Pacht- und Darlehensvereinbarungen um das wesentliche Betriebsvermögen der Firma T. D. gehandelt habe, wohingegen deren Fuhrpark und sonstigen Einrichtungen lediglich einen Wert von DM 300.000,-- gehabt hätten und somit unwesentlich gewesen seien. Auch sei die Belieferung nie unterbrochen worden, sondern quasi wie ein Staffelholz von der Firma T. D. auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Diese habe sich zudem auch die Fach- und Branchenkenntnisse der früheren Generalbevollmächtigten der Firma T. D. und ihrer jetzigen Geschäftsführerin gesichert. Frau S. als ehemalige Mitarbeiterin der Firma T. D. sei übernommen und auch die Vertragsbeziehung zu Herrn B. sei fortgesetzt worden. Die Beklagte zu 1. habe daher den Dienstleistungsbetrieb der Firma T. D., zu dem auch die Klägerin gehört habe, im wesentlichen unverändert übernommen. Die Beklagte zu 1. sei hinsichtlich der Arbeitsleistung der Klägerin in Annahmeverzug geraten. Dabei sei es unschädlich, dass sie ihre Arbeitsleistung erst am 12.11.1998 angeboten habe, weil insoweit die Beklagte zu 1. eine Obliegenheit gehabt habe, die Klägerin rechtzeitig vom Betriebsübergang zu unterrichten, dieser jedoch nicht nachgekommen sei. Zudem könne die Klägerin auch Zahlungsansprüche für die Zeit vor dem Betriebsübergang gegen die Beklagte zu 1. geltend machen, weil der neue Betriebsinhaber auch als Schuldner einer Entgeltforderung in die Rechtsstellung des früheren Betriebsinhabers eintrete. Gegen das ihr am 03.08.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.09.1999 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit einem am 13.10.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte zu 1. macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die organisatorische Einheit ihres Betriebes sei nicht mit dem ehemaligen Betrieb der Firma T. D. vergleichbar. Diese Firma habe zuletzt über 39 fest angestellte Mitarbeiter in den Bereichen Verwaltung, Lagerhaltung, Auslieferung und Außendienst gehabt. Sie beschränke sich darauf, Getränke an Gastronomen zu verkaufen. Sie gewähre keine Tilgungs- oder Abschreibedarlehen, verpachte und unterhalte keine Gaststättenobjekte. Zudem habe sie keinen Außendienst, verfüge nicht über eine eigene Buchhaltung, ein eigenes Rechnungswesen oder eine eigene EDV-Anlage. Vielmehr werde ihre Buchhaltung durch ein Steuerbüro in D. erledigt. Die Rechnungsstellung, Erstellung der Lieferscheine und Auslieferung der Getränke erfolge vollumfänglich durch den Kooperationspartner, die Beklagte zu 2. Ihre Geschäftsführerin habe keinen Zugriff auf sämtliche Geschäftsunterlagen der Firma T. D.. Sie habe keine eige- nen Büroräume, sondern es stehe ihr bei der Beklagten zu 2. ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung, wofür sie einen pauschalen Mietzins an die Beklagte zu 2. entrichte. Im Übrigen betreibe sie das Geschäft von ihrer Privatwohnung in E. aus. Einzig fest angestellte Mitarbeiterin sei Frau S., die Getränkebestellungen entgegennehme und dann die Auslieferung durch die Beklagte zu 2. veranlasse. Frau S. sei niemals Arbeitnehmerin der Firma T. D., sondern der Firma H. D. KG gewesen. Herr B. vermittele als freier Handelsvertreter auf freiberuflicher Basis u.a. für sie Geschäftsabschlüsse mit entsprechenden Gastronomen. Sie habe lediglich diverse der Volksbank Essen AG von der Firma T. D.abgetretene Rechte aus Verträgen über Getränkebezugsvereinbarungen und zugehörige Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen von der Volksbank Essen AG erworben. Der Kaufpreis hierfür habe aber weit unter 15 Mio. DM gelegen. Zudem seien die erworbenen Getränkebelieferungsrechte wertlos, da sich die überwiegende Zahl der betroffenen Gastronomen geweigert habe, Getränke von ihr zu beziehen. Die betroffenen Gastronomen seien sich des Abtretungsvorgangs bewusst gewesen. Es sei keine Vertragsübernahme gegen den Willen der Betreiber der Gaststätten möglich gewesen. Sie sei auch nicht Darlehensgeberin der Gaststättenbetreiber. Auch mit ehemaligen Kunden der Firma T.D. seien überwiegend neue vertragliche Absprachen mit veränderten Bedingungen getroffen worden. Die Beklagte zu 1. beantragt, unter Abänderung des am 16.02.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Essen (Az.: 2 (3) (4) Ca 4495/98) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: Seit Beginn des Jahres 1995 habe die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. das Geschehen bei der Firma T. D. nahezu allein bestimmt. Das Geschäft sei unmittelbar von Herrn Dr. H. D. an seine Tochter, die Beklagte zu 1., weitergereicht worden. Dr. H. D. habe den Übergang durch seinen persönlichen Einsatz bei Kunden auch unterstützt. Die Beklagte zu 1. fungiere nunmehr auch als Verpächterin und ziehe auch Pachtzinsen ein. Auch die Außendarstellung der Beklagten zu 1. sei im Vergleich zur Firma T. D. für Kunden kaum zu unterscheiden, wozu auch eine fast identische Firmierung beitrage. Zudem sei der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1. und der Firma T. D. deckungsgleich. Das Betriebsvermögen sei ebenfalls übernommen worden. Die Funktionsfähigkeit des Betriebes sei weder durch die Konkurseröffnung noch durch Verzicht auf Lagerhaltung beeinträchtigt worden. Der Betriebsteil Verkauf, Vertrieb, Verwaltung und Abwicklung habe bei der Gemeinschuldnerin 10 Mitarbeiter und der unrentable Betriebsteil Fuhrpark und Lagerhaltung 30, meist langjährige Mitarbeiter gehabt. Die wesentliche Geschäftstätigkeit der Firma T. D. habe sich in dem Betriebsteil Einkauf, Verkauf, Vertrieb und Verwaltung vollzogen. In diesem Bereich seien Mitarbeiter mit spezifischen Fachkenntnissen und hoher Qualifikation beschäftigt gewesen, wohingegen der Betriebsteil Lagerhaltung und Transport lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Von der Firma T. D. habe die Beklagte zu 1. neben Frau S. auch Herrn B., Frau H. und auch Frau P., Frau K. und Herrn B. übernommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist sowohl hinsichtlich des Feststellungs- wie des Zahlungsantrags begründet. I. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO, § 46 ZPO S. 1 ArbGG zulässige Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht ab dem 06.08.1998 gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Eine sonstige Grundlage für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören alle Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (st.Rspr. des BAG seit EuGH v. 11.03.1997 Rs C 13/95 AP Nr. 14 EWG-Richtlinie Nr. 77/187 z.B. BAG v. 24.04.1997 8 AZR 848/94 in der Fachpresse unveröffentlicht; BAG v. 11.12.1997 8 AZR 426/94 EzA § 613 a BGB Nr. 160; BAG v. 10.12.1998 8 AZR 676/97 EzA § 613 a BGB Nr. 174; BAG v. 26.08.1999 8 AZR 718/98 EzA § 613 a BGB Nr. 185). 2. In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das seine Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können (BAG v. 11.12.1997 8 AZR 729/96 EzA § 613 a BGB Nr. 159). 3. Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. Bei übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt für einen Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG v. 11.09.1997 8 AZR 555/95 EzA § 613 a BGB Nr. 153; BAG v. 11.12.1997 8 AZR 729/96 a.a.O.; BAG v. 26.08.1999 8 AZR 718/98 a.a.O.). 4. Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht einmal der Übergang einer betrieblichen Teilorganisation auf die Beklagte angenommen werden. a) Zunächst ist klarzustellen, dass die Beklagte zu 1. nicht den Betrieb der Firma T. D.insgesamt übernommen hat. Insofern fehlt es an der Ähnlichkeit der vor und nach dem von der Klägerin behaupteten Betriebsübergang verrichteten (Gesamt-)Tätigkeiten. Die Firma T. D. belieferte u.a. auf der Grundlage verschiedenster Vertragskonstellationen Gaststättenbetriebe, Getränkehändler, Großhändler, Märkte, Firmen sowie auch Endkunden mit im Handel erhältlichen Getränkemarken. Zur Getränkeauslieferung benutzte die Firma T. D. eigene Fahrzeuge, die durch von ihr beschäftigte Arbeitnehmer gefahren wurden. Die Beklagte zu 1. liefert dagegen selbst überhaupt keine Getränke aus und unterhält demzufolge auch keinen Fuhrpark, in dem ein Lkw-Fahrer, der früher bei der Firma T. D. tätig war, beschäftigt sein könnte. Zur Getränkeauslieferung bedient sie sich der Beklagten zu 2. b) Die Beklagte zu 1. hat aber entgegen der Auffassung das Arbeitsgerichts auch keinen Betriebsteil auf die Beklagte zu 1. übertragen. Dabei soll zugunsten der Kläge- rin unterstellt werden, dass der Verkauf und Vertrieb von Getränken sowie die dazugehörige Verwaltung und Abwicklung, bestehend aus etwa 10 Mitarbeitern, bereits bei der Firma T. D. die Qualität eines Betriebsteils hatte. Jedenfalls besteht diese wirtschaftliche Einheit bei der Beklagten zu 1. nicht mehr. aa) Zunächst ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts festzustellen, dass die Beklagte zu 1. durch den Kaufvertrag vom 06.07.1998 von der Volksbank Essen AG nicht das wesentliche Betriebsvermögen der Firma T. D.erworben hat. Die Vorinstanz hat übersehen, dass die Firma T. D. der Volksbank Essen AG im November 1997 sämtliche Rechte aus den Getränkebezugsvereinbarungen sowie die Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen zur Sicherung offenstehender Darlehensforderungen, nicht aber diese Vereinbarungen bzw. Verträge selbst übertragen hatte. Hierdurch hatte die Volksbank Essen AG im Verhältnis zu den Schuldnern der Firma T. D. alle Gläubigerrechte, wie z.B. das Bierlieferungsrecht sowie Miet- und Pachtzinsforderungen, erworben. Allein diese Gläubigerrechte hat die Volksbank Essen AG im Zuge des Kaufvertrages vom 06.07.1998 auf die Beklagte zu 1. übertragen. Gegen die Wirksamkeit dieser Weiterabtretung bestehen selbst dann keine Bedenken, wenn sie gegen Abreden im Innenverhältnis zwischen der Firma T. D.und der Volksbank Essen AG verstoßen haben sollte (BGH v. 16.06.1981 V ZR 114/80 WM 1982, 443, 444; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 1999, § 398 Rz. 21). Mit dem Erwerb der durch die Weiterabtretung vom 06.07.1998 erworbenen Gläubigerrechte ist nicht etwa die Beklagte zu 1. Vertragspartner der Mieter, Pächter und Darlehensnehmer der Firma T. D.geworden, mit denen diese Miet-, Pacht- bzw. Darlehensverträge geschlossen hatte. Hierzu hätte es der Zustimmung der jeweiligen Kunden, Pächter, Mieter und Darlehensnehmer der Firma T. D. bedurft (vgl. nur BGH v. 27.11.1985 VIII ZR 316/84 BGHZ 96, 302, 307 f.; Palandt/Heinrichs, § 398 Rz 38). Allein durch die Weiterabtretung hat die Beklagte zu 1. somit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht die Möglichkeit erlangt, nahtlos in die bestehenden Lieferverträge der Firma T. D. einzutreten. Hierfür hätte es jeweils erst noch eines besonderen Vertrages mit den Kunden der Firma T. D.bedurft. bb) Des weiteren hat die Beklagte zu 1. nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der in dem in Rede stehenden Betriebsteil der Firma T. D. beschäftigten Arbeitnehmer übernommen. Hierfür müsste sie wenigstens die Hälfte der von dieser Firma früher in diesem Betriebsteil beschäftigten 10 Arbeitnehmer weiterbe- schäftigen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ihre Geschäftsführerin kann schon deshalb nicht hierzu gerechnet werden, weil sie als ihre gesetzliche Vertreterin (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Insofern ist es unerheblich, ob ihre Ge-schäftsführerin als frühere Generalbevollmächtigte der Firma T. D. eigenes know-how der wesentlichen betrieblichen Vorgänge der Firma T. D. gehabt haben sollte. Weder Herr Dr. H. D. noch Herr B. stehen in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 1. Bezüglich des Herrn Dr. H. D. hat die Klägerin dies selbst nicht substantiiert behauptet. Hinsichtlich des Herrn B. ist sie der Behauptung der Beklagten zu 1., dieser sei als freier Handelsvertreter für sie tätig gewesen, nicht entscheidend entgegen getreten. Das von ihr behauptete regelmäßig alleine oder in Begleitung der geschäftsführenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1 geschehene Aufsuchen der Gastronomen, um Bier- und Getränkebestellungen zu akquirieren, entgegenzunehmen und über neue Pachtverträge oder Pachtkonditionen zu verhandeln, widerspricht seiner Handelsvertretertätigkeit nicht. Keinesfalls können bei der Feststellung von übernommenem Personal der Firma T. D.deren frühere Mitarbeiter, Frau K., Frau P. und Herr B., mitgezählt werden. Diese sind zu keinem Zeitpunkt nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Firma T. D. von der Beklagten zu 1. beschäftigt worden. Vielmehr sind sie, wie die Klägerin, mit ihren auf § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Feststellungsbegehren unterlegen. Ob Frau S. Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1. (so die Klägerin) oder aber der Firma H. D. KG (so die Beklagte zu 1.) ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, würde es nach wie vor an der Übernahme eines wesentlichen Teils der bei der Firma H. D.beschäftigten Mitarbeiter fehlen. II. Folge eines fehlenden Betriebsteilübergangs von der Firma T. D. auf die Beklagte zu 1. ist die Unbegründetheit auch der Zahlungsklage der Klägerin. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das von ihr für die Monate Juli 1998 bis Januar 1999 begehrte Bruttogehalt in Höhe von insgesamt DM 14.000,-- ist § 611 Abs. 1 BGB i.V. mit § 615 S. 1 BGB. Hierfür fehlt es aber bereits an der Grundvoraussetzung dieser Anspruchsgrundlage, nämlich an dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ab Juli 1998. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Klägerin zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte zu 1. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1 99113 Erfurt eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossen gez.: Remmel gez.: Sobott