Urteil
10 Sa 889/00 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2000:0814.10SA889.00.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wesel vom 16.03.2000 - 5 Ca 154/00 - wird kostenfällig als unbe-
gründet zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 2 -
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.03.2000 - 5 Ca 154/00 - wird kostenfällig als unbe- gründet zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. - 2 - T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug darum, ob sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, dass sie von dem Beklagten die Herausgabe einer Versicherungspolice erfolgreich verlangte. Der Beklagte war bei der Klägerin vom 15.04.1998 bis zum 31.12.1998 als kaufmännischer Abteilungsleiter beschäftigt. Unter Ziff. 02.- Bezüge des von dem Beklagten entworfenen Arbeitsvertrages heißt es u.a.: Herr M. wird jeweils in der höchsten Gruppe K 7 - durch seine langjährige Berufszugehörigkeit des West Rahmentarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingestuft. Er erhält als Ver- gütung für seine Tätigkeit aufgrund freier Vereinbarung ein monatliches Bruttogehalt von DM 10.000,00 (in Worten: zehntausend/Eins-Null-Null-Null-Null), zahlbar, unbar jeweils bis zum Ende des Monats durch Gutschrift auf das Bankkonto des Herrn M. zuzüglich DM 3.408,00 im Jahr, ab Eintritt für Prämien zu einer Direktlebensversicherung/Altersvorsorge, jeweils zahlbar bis spätestens zum 30. November. Anfallende gesetzliche Abgaben trägt die Firma. Sollte Herr M. für das Unternehmen M. mehrfach andere Firmen, Gesellschaften oder Niederlassungen besuchen, so wird zu seinem Schutz, ab dem Eintritt eine Versicherung gegen den Unfalltod und Invalidität von jeweils 300 Tsd-DM für ihn kostenlos, von der Firma abge- schlossen. Ferner erhält Herr M. ab seinem Eintritt einen verkehrssicheren, neu- wertigen Jahres-/Vorführwagen als Betriebs-PKW der Marke Mercedes 230 E; BMW 523 i oder Audi A6 2.8, mindestens jedoch einen Mercedes 180 C, Typ Elegance, frei in Farbe und Ausstattung, auch zur privaten Benutzung. Er bleibt hier frei von allen Belastungen. Die 1 % Regelung des geldwerten Vorteils kommt hier in der Form zum Zuge, dass dem Bruttogehalt dieser Be- trag zugeschlagen und als Abzug in gleicher Form wieder abgesetzt wird. - 3 - ...... Mit Wirkung des 01.10.1998 ist Herrn M. ferner folgende Zusage gemacht worden: 1.) Die Zusage auf eine Gehaltserhöhung von DM 20.000,00 auf nunmehr 140.000,00 DM des Bruttojahresgehaltes ohne Direktversicherung, PKW, Erfolgsbeteiligung etc. 2.) Die Erfolgsbeteiligung beträgt 8 % jährlich vom Bst.-Ergebnis der NL. W. und gilt vom Eintrittstag an. Für die NL. Ost und den Landschaftsbau wird nach Ablauf der Probezeit neu verhandelt. 3.) Es wird ein neuwertiger Jahres-/Vorführwagen als Betriebs-PKW, min- destens ein Mercedes Benz 180 C, Typ Elegance - wie vor- mit freier Wahl in Farbe und Ausstattung zugestanden. 4.) Mit dem Techn. Leiter zusammen wird ihm Gesamtprokura erteilt. Entsprechend dieser Vereinbarung schloss die Klägerin bei der Hannoverschen Lebensversicherungs-a.G. eine Direktversicherung unter der Nummer 302074-01 mit widerruflichem Bezugsrecht ab. Versicherungsbeginn war der 01.06.1998. Die Klägerin vereinbarte mit der Hannoverschen Lebensversicherungs-a.G. eine jährliche Versicherungsprämie von 3.408,00 DM, die der Klägerin jeweils im November des entsprechenden Jahres von ihrem Geschäftskonto abgebucht werden sollte. Aus- weislich des Versicherungsvertrages, wonach die Klägerin Versicherungsnehmerin, der Beklagte Versicherter war, ist in dem Formular für den Abschluss des Ver- sicherungsvertrages unter der Rubrik "Fassung 2 (keine Gehaltsumwandlung)" an- gekreuzt: "Das Bezugsrecht soll lauten: Widerruflich bezugsberechtigt sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ist die versicherte Person. Mit Eintritt der Unverfallbarkeit (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) wird ihr Bezugsrecht unwiderruflich." Den Versicherungsantrag hat der Beklagte selbst ausgefüllt. - 4 - Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Herausgabe der Versicherungspolice verlangt; demgegenüber hat der Beklagte im Wege der Widerklage hilfsweise die Zahlung von 2414.- DM mit der Begründung verlangt, bei dem im Arbeitsvertrag genannten Betrag von 3408.- DM handele es sich um einen Gehaltsbestandteil, der im Wege der Gehaltsumwandlung als Versicherungsprämie habe benutzt werden sollen. Die Klägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie die Versicherungs- Police zurückverlangt habe und ihm deshalb die zugesagte unverfallbare Anwartschaft auf Altersversorgung wieder entzogen habe. Da die Klägerin jedoch das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag widerrufen und sich damit den Wert in ihr eigenes Vermögen wieder einverleibt habe, sei sie zumindest verpflichtet, dem Beklag- ten zeitanteilig den Betrag zu zahlen, der seiner Beschäftigungsdauer von 8,5 Monaten in Höhe von 2.414,00 DM (3.408,00 DM : 12 x 8,5 Monate) entspräche. Es handele sich insoweit um einen restlichen Gehaltsanspruch, der dem Beklagten schon zugeflossen gewesen sei und den ihm die Klägerin nachträglich wieder entzogen habe. Das Arbeitsgericht hat - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - der Widerklage stattgegeben und die Klägerin zu Zahlung von 2414.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.02.2000 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung. Die Klägerin verweist auf den vom Beklagten unterzeichneten Versicherungsantrag, in dem er die Rubrik "für Gehaltsumwandlung" nicht angekreuzt habe, so dass es sich bei der Versicherungsprämie entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht um einen Gehaltsbestandteil gehandelt habe; die Klägerin habe vielmehr dem Beklagten lediglich eine Altersversorgung und nicht eine Gehaltsumwandlung gewähren wollen. - 5 - Die Klägerin beantragt deshalb, die Zahlungsklage des Beklagten abzuweisen, während der Beklagte das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. 1.Entgegen der Auffassung der Berufung hatten die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag neben einem Bruttogehalt von 10.000.- DM und weiteren Leistungen wie Unfallversicherung und die Gestellung eines Pkws die Zahlung von 3408.- DM vereinbart. Dieser Betrag sollte als Prämie für eine Direktversicherung verwandt werden, was auch geschah. Da die Vergütung sich nach dem Arbeitsvertrag zusammensetzt aus dem Betrag von 10.000.- DM und den weiteren 3408.- DM - es heißt ausdrücklich im Arbeitsvertrag: "10.000.- DM ... zuzüglich 3408.- DM in jedem Jahr" - , wird deutlich, dass es sich auch bei diesem als Prämie zur Direktversicherung abzuführenden Betrag um einen Gehaltsbestandteil handelte, der nur nicht zu Auszahlung kommen, sondern an den Versicherungsträger abgeführt werden sollte. Für diese unzweideutige Auslegung des Vertrages spricht auch die weitere Vertragsbestimmung, dass mit Wirkung ab 1.10.1998 das Gehalt um 20.000.- DM des "Bruttojahresgehalts ohne Direktversicherung" angehoben wird. Auch hierin wird deutlich, dass die Parteien die Versicherungsprämie als Gehaltsbestandteil ansahen und sie bei der Berechnung der Bruttojahresvergütung eine Rolle spielte und spielen sollte. - 6 - 2.Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe den Vertrag selbst formuliert. Es wäre dann Aufgabe der Klägerin gewesen, den Vertrag genau durchzu- lesen und evtl. Einwände gegenüber dem Beklagten vorzubringen. Wenn die Klägerin im Vertrauen auf die Redlichkeit des Beklagten davon absah, muss sie sich den unzweideutigen Wortlaut des Vertrages entgegen halten lassen. 3.Letztlich ohne Belang ist der Umstand, dass der Beklagte im Versicherungsan- trag nicht die Rubrik "für Gehaltsumwandlung" angekreuzt hat. Denn der Ver- sicherungsantrag und der spätere Versicherungsvertrag regelte nur die Rechtsbe- ziehungen zwischen der Klägerin und dem Versicherer, nicht aber das Versorgungs- verhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten als Arbeit- nehmer. Das BAG hat bereits in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 8.6.1993 - 3 AZR 670/92 - EzA § 1 BetrAVG Lebensversicherung Nr. 4 darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen im Versicherungsvertrag kein unwiderruf- liches Bezugsrecht des Arbeitnehmers vereinbart ist, das Widerrufsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer nicht besagt, dass von ihm auch dem Arbeitnehmer gegenüber aus arbeitsrechtlichen Gründen Gebrauch gemacht werden kann. Es heißt dann in dieser Entscheidung weiter: "Zwar stimmen arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Abreden im Versicherungsvertrag im allgemeinen überein. Der Arbeitgeber, Vertragspartner in beiden Vertragsverhältnissen, wird im eigenen Interesse für inhaltlich übereinstimmende Vereinbarungen sorgen. Zwingend ist diese Annahme aber nicht." Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Da der Arbeitsvertrag aber dem Beklagten einen Gehaltsbetrag in Hohe von 3408.-DM zuerkannte, der im Wege der Gehaltsumwandlung als Versicherungsprämie an den Versicherer fließen sollte, und der Beklagte deshalb von der Klägerin eine im Wege der Gehaltsumwandlung unverfallbare Altersversorgung erhielt, muss die Klägerin Schadensersatz leisten, nachdem sie - ausgehend vom Versicherungsvertrag und nicht vom Arbeitsvertrag - von dem Beklagten die Herausgabe der Versicherungspolice erfolgreich verlangte. - 7 - 4. Da bereits nach dem Arbeitsvertrag feststeht, dass der Betrag von 3408.- DM Gehaltsbestandteil war, kommt es auf die Vertragsverhandlungen und auf die Frage, ob die Klägerin dem Beklagten die Versicherungspolice kurz vor seine Freistellung ausgehändigt an, nicht an. 5. Im Übrigen sind gegen die Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz sowie den Zinsanspruch mit der Berufung keine Einwendungen erhoben worden, so dass auch hinsichtlich die Höhe der Ersatzforderung die Berufung erfolglos bleiben musste. Da nach alledem die Berufung keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgerichts mangels Zulassungsgrund i.S. des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. gez. Dr. Beselergez. Fabergez. Spaas