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Urteil

8 Sa 671/00

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2000:0926.8SA671.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2000 7 Ca 8361/99 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 3.197,05 DM. 1 T A T B E S T A N D : 2 Der am 26.09.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1980 bei der Beklagten, die dem S.konzern angehört, als Elektrotechniker beschäftigt, und zwar laut Arbeitsvertrag vom 04.06.1980 (Bl. 6 ff d. A.). 3 Hinsichtlich der Tarifbindung enthält der Arbeitsvertrag in II 4 folgende Regelung: 4 4. Kollektiv-Regelung 5 Für die Arbeitsbedingungen gelten die jeweils gültigen Tarifverträge, 6 Betriebsvereinbarungen und die Betriebsordnung. Sie sind für beide 7 Parteien dieses Anstellungsvertrages bindend. 8 Damit gelten hier die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungs- 9 industrie NRW. 10 Mit der am 15.12.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger aufgrund des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 11 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens den von der Beklagten über den Pauschalbetrag von 1.000,-- DM hinaus einbehaltenen Restbetrag von 3.197,05 DM brutto geltend gemacht. 12 Die einschlägigen Regelungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens lauten wie folgt: 13 § 2 14 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen 15 1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag 16 in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu 17 diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört 18 haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche 19 Sonderzahlungen. 20 Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem 21 Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt 22 haben. 23 ... 24 2.2. Treffen die Betriebsparteien über die Ausgestaltung der Sonder- 25 zahlungen nach § 2 Nr. 2.1 keine Regelung, werden die Sonder- 26 zahlungen nach folgender Staffelung gezahlt: 27 ab 1997 28 nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % 29 nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % 30 nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 % 31 nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % 32 eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung. 33 3. Diese Leistungen gelten als Einmalleistung im Sinne der sozial- 34 versicherungsrechtlichen Vorschriften. 35 ... 36 6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren 37 Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft 38 Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht 39 das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr 40 teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. 41 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder 42 Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund 43 Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhe- 44 geldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung. 45 § 3 46 Zeitpunkt 47 1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung 48 geregelt. 49 2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt 50 ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Nr. 1 der 1. Dezember. 51 In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung 52 der Zahlung vorher durchzuführen. 53 Ebenfalls am 11. Dezember 1996 schlossen die Tarifvertragsparteien einen zum 01.01.1997 in Kraft tretenden Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997 , dessen § 6 lautet: 54 § 6 55 Sonderfallregelung 56 Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden 57 Fällen, zum Beispiel zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für 58 einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag 59 zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten. 60 Am 04.11.1999 wurde unter der Überschrift Verhandlungsergebnis ein Sanierungs- 61 tarifvertrag (Bl. 9 ff. d. A.) abgeschlossen, der nachfolgend hinsichtlich der Regelung über das 13. Gehalt auszugsweise zitiert wird: 62 Verhandlungsergebnis 63 Zwischen der Industriegewerkschaft Metall 64 Bezirksleitung München 65 Bezirksleitung Frankfurt 66 Bezirksleitung Küste 67 Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen 68 Bezirksleitung Stuttgart 69 der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands 70 und 71 sämtlicher dem S.-Konzern zugehöriger Betriebe einschließlich 72 der K. GmbH & Co. KG sowie ihrer dazugehörigen Betriebe 73 wird folgender Sanierungstarifvertrag abgeschlossen: 74 Präambel: 75 Der S.-Konzern ist durch Umstände, die nicht Arbeitnehmer/innen 76 zu vertreten haben, in eine außerordentlich schwierige Ertrags- und 77 Liquiditätssituation gelangt, der dringend durch kurzfristige Maßnahmen 78 begegnet werden muss, um den Bestand der Konzernunternehmen zu 79 sichern und eine möglichst hohe Zahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen 80 zu erhalten und zukunftsfähig zu machen. 81 Die vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: 82 1) Geltungsbereich: 83 Der Ergänzungstarifvertrag gilt für die Beschäftigten aller Betriebe des 84 S.-Konzerns 85 2) Laufzeit 86 Dieser Tarifvertrag unterliegt einer zeitlichen Befristung ohne Nachwirkung. 87 Dieser umfasst den Zeitraum vom 88 11. November 1999 bis zum 31. Dezember 2001. 89 3) Tarifliche Teile eines 13. Monatseinkommens 90 Die Teile eines 13. Monatseinkommens der Jahre 1999/2000 und 2001 wird 91 abweichend von den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen wie folgt 92 geregelt: 93 Jeder Arbeitnehmer erhält anstelle der bisherigen tarifvertraglichen Regelung 94 jährlich einen pauschalierten Teil eines 13. Monatseinkommens von 95 DM 1.000,--. 96 Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige Beträge. 97 Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darin, dass alle 98 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und AT-Angestellte analog der Regelung 99 für die Tarifbeschäftigten behandelt werden. Der Vorstand stellt sicher, dass die 100 jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem genannten Personenkreis 101 getroffen oder außerordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen 102 werden. 103 Der Vorstandsvorsitzende des S.-Konzerns erstellt eine Aufstellung 104 der getroffenen Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen. Diese wird dem 105 Konzernbetriebsratsvorsitzenden zur Einsicht und Kontrolle vorgelegt. 106 Auszubildende erhalten die in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegten 107 Teile eines 13. Monatseinkommens unverändert weiter. 108 Im Übrigen enthält das Verhandlungsergebnis bzw. der Sanierungstarifvertrag weitere Regelungen hinsichtlich Urlaubsgeld, Lohn- und Gehaltserhöhung, uneingeschränkte Geltung des Flächentarifvertrages ab 01.01.2002, Sonderregelungen für den Verkauf bzw. für Teilverkäufe von Unternehmen und für betriebsbedingt ausscheidende sowie aufgrund Befristung ausscheidender Arbeitnehmer des Konzerns, Arbeitszeit-flexibilisierung, personelle Maßnahmen, Anzahl der Ausbildungsplätze, Beteiligungs- 109 rechte der Betriebsräte und des Konzernbetriebsrates im Rahmen des Umstruktu- 110 rierungsprozesses innerhalb des S.konzerns, Veränderung der Führungs- 111 struktur, Veräußerungen gem. § 613 a BGB, Mitbestimmung bei betriebsbedingten Kündigungen und Sonderregelungen für den Bereich PFA/W.. 112 Unter der abschließenden Ziffer 15 wird im Rahmen des Verhandlungsergebnisses bzw. Sanierungstarifvertrages Folgendes geregelt: 113 Zwischen der Konzernleitung der S.AG und der IG-Metall 114 Bezirksleitung München werden möglichst zeitnah die Ergebnisse 115 dieser Vereinbarung in einen entsprechenden Ergänzungstarifvertrag 116 gebracht. 117 Unterzeichnet wurde das Verhandlungsergebnis bzw. der Sanierungstarifvertrag für die genannten Bezirksleitungen der IG-Metall von Herrn N., von dem Vor-sitzenden des Vorstands der S. AG, Herrn Dr. K., sowie von Herrn Rechtsanwalt E.. 118 Gleichzeitig wurde in einem zusätzlichen Papier, das ebenfalls als Verhandlungs-ergebnis bzw. Tarifvertrag bezeichnet wird (Bl. 16 f d. A.) geregelt, dass an die Arbeit- 119 nehmer unter der Voraussetzung, dass der S.-Konzern im Jahre 2001 seine Verschuldung auf 300 Millionen DM reduzieren könne, für das Jahr 2002 eine Brutto- 120 einmalzahlung von 1.000,-- DM gezahlt werden solle und darüber hinaus spätestens bis zum 30.09.2002 mit der IG-Metall Verhandlungen über zusätzliche Leistungen aufgenommen werden sollten. 121 Da Herr Dr. K. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung für die Beklagte ohne Ver-tretungsmacht handelte, genehmigte sie sein Handeln mit Schreiben vom 12.11.1999 (Bl. 41 d. A.). 122 Unter dem 22.02.2000 wurde ein Verbandssanierungstarifvertrag (Bl. 50 ff d. A.) ver- 123 öffentlicht, der auf den 04.11.1999 datiert ist, am 11.11.1999 in Kraft treten sollte und bis auf eine Regelung zur Alterssicherung und bis auf geringfügige redaktionelle Ab- 124 weichungen mit dem als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrag vom 04.11.1999 identisch ist. Soweit ursprünglich im Verbandssanierungstarifvertrag die Regelung über das 13. Gehalt (§ 2) nicht einbezogen war, ist dieser redaktionelle Übertragungsfehler mit Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 22.03.2000 125 (Bl. 174 d. A.) behoben worden. 126 Über den als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrag wurde die Belegschaft in einer Betriebsversammlung vom 25.10.1999 vorab bereits informiert. Anschließend erging an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein undatiertes Schreiben (Bl. 18 d. A.), das auszugsweise folgenden Wortlaut hat: 127 Durch die einberufene außerordentliche Betriebsversammlung vom 128 25.10.99 sind Sie über die wesentlichen Inhalte des Verhandlungs- 129 ergebnisses bereits informiert. 130 ... 131 Es scheint auch kollektivrechtlich unstreitig zu sein, dass das Verhand- 132 lungsergebnis obwohl noch nicht als Sanierungstarifvertrag vorliegend 133 zeitlich befristet ab dem 11.11.99 31.12.2001 gültig ist. 134 Wir waren daher verpflichtet, Ihnen mit der laufenden Lohn- bzw. Gehalts- 135 abrechnung anstelle der bisherigen tarifvertraglichen Regelungen nur den 136 pauschalierten Teil eines 13. Monatseinkommens in Höhe von DM 1.000,-- 137 zu zahlen (wobei Teilzeitbeschäftigte anteilige Beträge erhalten). 138 Damit haben sie nicht rechnen und sich darauf so kurzfristig auch nicht 139 mehr einstellen können, weil Sie im Vertrauen auf die bisher gültigen 140 Tarifverträge bereits über das Weihnachtsgeld in bisheriger Höhe 141 verfügten, z. B. durch Einmalzahlungen bei bestehenden Direkt- 142 versicherungen usw. 143 Um Ihnen in dieser schwierigen Situation zu helfen, haben wir uns 144 entschlossen, allen tariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit 145 der laufenden Abrechnung einen Lohn- bzw. Gehaltsvorschuss in 146 Höhe der Differenz zwischen dem Weihnachtsgeld-Nettobetrag gemäß 147 Tarif und dem Sanierungsergänzungstarifvertrag zu zahlen. Dieser 148 Vorschuss wird allerdings in den Monaten Januar bis Juni 2000 in 149 sechs gleichen Teilbeträgen einbehalten, wenn der Sanierungs- 150 tarifvertrag für alle Beschäftigten des S.konzerns termin- 151 gerecht in Kraft tritt. 152 Der Kläger hat die Auffassung vertreten: 153 Die Urkunde, welche mit dem Wort Verhandlungsergebnis überschreiben sei, sei kein Tarifvertrag, da ausweislich der Ziffer 15 des Verhandlungsergebnisses ein ent-sprechender Ergänzungstarifvertrag erst habe geschlossen werden sollen. Gem. § 4 Abs. 4 TVG hätten nur die Tarifvertragsparteien des Verbandstarifvertrages das tarifvertraglich abgesicherte Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % des Bruttomonats- 154 gehalts abbedingen können. Im Übrigen gelte das Rückwirkungsverbot. Schließlich sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, was die leitenden An- 155 gestellten sowie diejenigen anbelange, die in ihren Arbeitsverträgen konstitutive Re- 156 gelungen hinsichtlich des 13. Monatseinkommens hätten. 157 Der Kläger hat beantragt, 158 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.197,05 DM als Weihnachts- 159 geld 1999 zu zahlen. 160 Die Beklagte hat beantragt, 161 den Kläger mit der Klage abzuweisen. 162 Sie hat die Auffassung vertreten: 163 Das Verhandlungsergebnis sei ein Firmentarifvertrag. Dies ergebe sich aus dem Wort- 164 laut. Das undatierte Schreiben an alle Mitarbeiter sei lediglich eine unmaßgebliche Rechtsansicht, zumal die Unterzeichner des Schreibens über keine juristische Vor- 165 bildung verfügten. Auch eine rückwirkende Änderung des Tarifvertrages sei zulässig gewesen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da es ihr nicht angelastet werden könne, wenn sie rechtlich daran gehindert sei, bei Mitarbeitern, die einzelvertraglich einen Anspruch zugesichert bekommen hätten, diesen Anspruch ebenfalls zu reduzieren. 166 Mit Urteil vom 27.03.2000 hat das Arbeitsgericht den Kläger mit der Klage abgewiesen und hat dies unter anderem wie folgt begründet: 167 Der als Verhandlungsergebnis bezeichnete Sanierungstarifvertrag vom 04.11.1999 schließe einen tarifvertraglichen Anspruch des Klägers aus. Hierbei handele es sich um einen wirklichen Tarifvertrag. Das Handeln des Herrn Dr. K. sei von der Beklagten genehmigt worden. Auch inhaltlich handele es sich um einen Tarifabschluss. Der Firmentarifvertrag gelte als der Speziellere. Mit den AT-Angestellten bzw. den- 168 jenigen, die einzelvertraglich eine besondere Vereinbarung getroffen hätten, könne sich der Kläger nicht vergleichen, so dass ein Anspruch aus Gleichbehandlung eben- 169 falls nicht gegeben sei. 170 Gegen dieses dem Kläger am 05.04.2000 zugestellte Urteil hat er am 05.05.2000 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.06.2000 diese am 19.06.2000 begründet. 171 Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzlich bereits vorgetragenen Rechtsauffassungen. 172 Der Kläger vertritt darüber hinaus die Auffassung: 173 Gestützt auf ein der Klage stattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts Wesel in einer Parallelsache (Urteil vom 22.03.2000 3 Ca 3946/99 Bl. 107 ff d. A.), sei nach wie vor davon auszugehen, dass es sich bei dem Verhandlungsergebnis noch nicht um einen Tarifvertrag handele. Bei dem Verbandstarifvertrag käme es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Am 11.11.1999 sei der Anspruch bereits in fast vollständiger Höhe erworben gewesen. Schließlich habe die Beklagte auch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie ihren leitenden Angestellten das Weihnachtsgeld 1999 ungekürzt ausgezahlt habe. 174 Der Kläger beantragt, 175 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts 176 Düsseldorf vom 27.03.2000 7 Ca 8361/99 zu verurteilen, 177 an ihn 3.197,05 DM brutto zu zahlen. 178 Die Beklagte beantragt, 179 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 180 Sie wiederholt ebenfalls ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauf-fassungen. 181 Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung: 182 Vor dem 30.11.1999 hätten die Mitarbeiter nicht darauf vertrauen können, die betrieb- 183 liche Sonderzahlung tatsächlich zu erhalten. Es handele sich um eine Stichtags-regelung, weswegen die Mitarbeiter keine schützenswerte Rechtsposition inne- 184 gehabt hätten. Allein der Tarifvertrag vermöge ein solches Vertrauen auch nicht zu erzeugen. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen. Vergleichbar seien die Strukturen der Entgelte von tarifgebundenen und nicht tarif- 185 gebundenen Mitarbeitern eben nicht. Im Übrigen sei den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ein Sonderopfer abverlangt, das genau demjenigen entsprochen habe, das den tarifgebundenen Mitarbeitern abverlangt worden sei. Schließlich sei auch ein Vertrauensschutz des Klägers nicht gegeben, denn der zu erwartende Text des als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrages sei auf der außerordentlichen Betriebsversammlung am 25.10.1999 bereits verlesen und das Verhandlungsergebnis selbst sei am 05.11.1999 bereits ausgehängt worden. 186 Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. 187 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 188 Die Berufung ist zulässig. 189 Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). 190 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 191 In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 192 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 keinen Anspruch auf den Differenzbetrag in Höhe von DM 3.197,05 DM brutto hat. 193 Nach Ziff. II 4 des Arbeitsvertrages vom 04.06.1980 gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers die jeweils gültigen Tarifverträge. 194 Damit gilt für den Kläger der oben genannte Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens, nachdem ihm an sich am 30.11.1999 ein Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 55 % = 4.197,05 DM brutto zugestanden hätte. 195 Dieser Anspruch ist jedoch rechtswirksam auf die von der Beklagten ausgezahlte Pauschalsumme von 1.000,-- DM brutto reduziert worden, ohne dass sich der Kläger insoweit, was die Rückwirkung anbelangt, auf einen zu seinen Gunsten bestehenden Vertrauensschutz berufen könnte. 196 Das Arbeitsgericht hat gemeint, es habe sich bei dem Verhandlungsergebnis bereits um einen Tarifvertrag gehandelt, was aus dem Wortlaut zu schließen sei, wonach davon gesprochen werde, dass folgender Sanierungstarifvertrag abgeschlossen werde. Damit sei kein zukünftiges Ereignis gemeint ( wird abzuschließen sein ), sondern die Tatsache sei festgehalten worden, dass der Tarifvertrag tatsächlich mit Unterschriftsleistung abgeschlossen worden sei. Dies ergebe auch eine Gesamtschau der tarifvertraglichen Regelungen, da der Tarifvertrag materiell-rechtliche Normen enthalte, die ohne weitere Umsetzung direkt angewandt werden könnten. Dem stehe auch die Ziff. 15 des Verhandlungsergebnisses nicht entgegen. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über die Willenserklärung sei das vollmachtlose Handeln durch die Beklagte wirksam genehmigt worden. Schließlich sei die Beklagte auch tariffähig gewesen im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG. 197 Nach Auffassung der Kammer kann dies dahingestellt bleiben. 198 Selbst wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zutreffend sein sollte, so hat jedenfalls der am 22.02.2000 veröffentlichte Verbandstarifvertrag den Anspruch des Klägers auf 55 % eines Monatseinkommens im Ergebnis auf einen Pauschalbetrag von 1.000,-- DM brutto reduziert. Gegen die Wirksamkeit des Verbandstarifvertrages sind keine Einwände erhoben worden. Er trägt das Datum des 04.11.1999, obwohl er erst nach diesem Termin im Einzelnen verfasst worden ist. Nach § 16 tritt er am 11.11.1999 in Kraft. Am 20.02.2000 wurde er im Tarifregister bekannt gemacht (§ 6 TVG). 199 Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen (sogenannte wohlerworbene Rechte ). Diese genießen keinen Sonderschutz gegen eine rückwirkende Veränderung, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BAG Urteil vom 28.09.1983 4 AZR 313/82 AP Nr. 9 zu § 1 TVG Rückwirkung) mit Urteil vom 23.11.1994 4 AZR 879/93 AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung entschieden hat. Dem sind der 2. und 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt (vgl. BAG Urteil vom 15.11.1995 2 AZR 521/95 AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20; BAG 200 Urteil vom 15.06.1997 10 AZR 79/97 n. v.; BAG Urteil vom 18.09.1997 201 2 AZR 614/96 RzK I 3 e Nr. 67). Auch die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung an. 202 Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauens- 203 schutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten insoweit die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Der Normunterworfene ist danach nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm mit einer Regelung rechnen musste, das geltende Recht unklar und verworren war, der Normunterworfene sich aus anderen Gründen nicht auf den Rechtsschein verlassen durfte, z. B. wegen widersprüchlicher Rechtsprechung, oder zwingende Gründe des Gemeinwohls für eine Rückwirkung bestehen (vgl. BAG a. a. O. AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung m. w. N.). 204 Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien des Arbeitsverhältnisses gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweils geltenden Fassung von ihnen arbeitsvertraglich vereinbart ist. 205 Hier ist der Belegschaft der zu erwartende Text des als Verhandlungsergebnis be- 206 zeichneten Sanierungstarifvertrages auf einer außerordentlichen Betriebsversammlung am 25.10.1999 mitgeteilt worden. Das zustande gekommene Verhandlungsergebnis wurde am 27.10. bzw. 05.11.1999 im Betrieb ausgehängt. 207 Handelte es sich dabei nicht um einen Firmentarifvertrag, so war aufgrund von Ziff. 15 des als Verhandlungsergebnis bezeichneten Sanierungstarifvertrages der Belegschaft jedenfalls klar, dass die IG-Metall und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands sowie die Konzernleitung der S. AG beabsichtigten, die Ergebnisse dieser Ver- 208 einbarung in einen entsprechenden Ergänzungstarifvertrag zu bringen, was spätestens mit dem am 22.02.2000 bekannt gemachten Verbandstarifvertrag geschehen ist. 209 Reichen Bekanntmachungen über Verhandlungen und Schlichtungen bereits aus, das Vertrauen in den Fortbestand der ungeschmälerten Tarifposition auf der Arbeitnehmer- 210 seite objektiv zu erschüttern (vgl. BAG Urteil vom 17.05.2000 4 AZR 216/99 Pressemitteilung Nr. 39/2000), so ist dies hier erst recht aufgrund der Bekannt- 211 machung eines Verhandlungsergebnisses der Fall. 212 Damit ist es entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts Wesel (a. a. O.) - auch völlig irrelevant, wann der später erst zustande gekommene Verbandstarifvertrag zum Tarif- 213 register angemeldet worden ist bzw. ob es sich bei § 8 TVG um eine reine Ordnungs- 214 vorschrift handelt, deren Verletzung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts sanktionslos bleibt (vgl. BAG Urteil vom 08.01.1970 5 AZR 124/69 215 Betriebsberater 1970, 618; BAG, Urteil vom 06.07.1972 5 AZR 100/72 Betriebs- 216 berater 1972, 1273). 217 Wenn es nicht darauf ankommt, wann der Kläger im Einzelnen Kenntnis erlangt hat, da es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt, so ist es aus dem selben Grund nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend, wann der Betriebsrat oder der Konzern- 218 betriebsrat bzw. deren Vorsitzenden Kenntnis erhalten haben. Nach der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23.11.1994 a. a. O.; BAG Urteil vom 0.04.1999 1 AZR 631/98 AP Nr. 12 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt) ist auf die betroffenen Kreise abzustellen, worunter die Belegschaft oder wesentliche Teile der Belegschaft zu verstehen sind. 219 Demnach kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Anspruch allenfalls ab 25.10.1999 in Wegfall geraten bzw. reduziert werden konnte, bis dahin ihm aber ein ungekürzter Anspruch auf das anteilige 13. Monatsgehalt nach dem Tarifvertrag zu- 220 steht. 221 Es mag dahinstehen, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich hier tatsächlich um ein 13. Monatsgehalt und nicht um eine Gratifikation handeln würde. 222 Das einmalig im Jahr gezahlte 13. Monatsgehalt zählt nicht zu den Gratifikationen im Rechtssinne, wenn damit im Austauschverhältnis allein Leistungen des Arbeitnehmers in der Vergangenheit abgegolten werden sollen. Haben die Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparteien eine abweichende Zweckbestimmung durch Hinzufügen von Anspruchsvoraussetzungen nicht verdeutlicht, ist von einer in das synalagmatische Vergütungsgefüge eingebauten Sonderzuwendung auszugehen, die grundsätzlich nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum abhängig ist. Kennzeichnend für ein 13. Monatsgehalt ist das Fehlen von besonderen 223 Anspruchsvoraussetzungen, wie Wartezeit, Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (vgl. Lipke, HZA, Gruppe 3, Rz. 19 m. w. N.). 224 Hier sind besondere Anspruchsvoraussetzungen normiert worden. 225 Zum einen handelt es sich um eine sogenannte Stichtagsregelung, das heißt der Arbeitnehmer muss zum Auszahlungstag (30.11.) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, und zwar ununterbrochen mindestens sechs Monate (§ 2 Ziff. 1). Zum anderen darf das Arbeitsverhältnis zum Stichtag nicht vom Arbeitnehmer ge- 226 kündigt sein (§ 2 Ziff. 1 Abs. 2), womit insgesamt in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt und ein Anreiz für zukünftige Betriebstreue gesetzt werden soll. 227 Den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Gewährung von Sonder- 228 vergütungen durch Bindungsklauseln an den (ungekündigten) Bestand des Ar- 229 beitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) zu binden (vgl. Lippke, 230 a. a. O., Rz. 92; BAG Urteil vom 04.09.1985 5 AZR 655/84 AP Nr. 123 zu 231 § 611 BGB Gratifikation). 232 Damit hatte der Kläger zum Stichtag nur noch den aufgrund des Verbandstarif-vertrages vom 04.11.1999 verminderten Anspruch auf ein anteiliges 13. Monats- 233 einkommen in Höhe einer Pauschalzahlung von 1.000,-- DM brutto. 234 Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2000 235 (a. a. O.), denn auch hier war eine Weihnachtsgratifikation Streitgegenstand, die in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt und einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue setzte, und zwar im Rahmen einer Stichtagsregelung. 236 Dem steht auch nicht das undatierte Schreiben der Beklagten an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Bl. 18 d. A.) entgegen. Die Rechtsansicht der Beklagten, es handele sich bei dem Verhandlungsergebnis noch nicht um einen Tarifvertrag, ist nach allem unbeachtlich, weil unter Zugrundelegung des späteren Verbandstarifvertrages nichts anderes gilt. 237 Schließlich steht der Reduzierung des 13. Monatseinkommens auch nicht Art. 3 GG oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. 238 Hier ist zu unterscheiden zwischen der tarifvertraglichen Regelung und der praktischen Handhabung durch die Beklagte. 239 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht identisch mit dem Gleich- 240 heitssatz des Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine gesetzliche Ausgestaltung in § 75 BetrVG, 241 § 67 BPersVG, Art. 48 EWG-Vertrag, Übereinkommen 100, 101 AO, Art. 24 II Verfassung NRW gefunden hat (so Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 112 I 6, Seite 970). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich nicht durch eine unmittelbare oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte erklären (vgl. Blomeyer/ 242 Otto, BetrAVG, Einleitung Rz. 194). 243 Inwieweit die Tarifpartner infolge der allgemeinen Grundrechtsbindung an Art. 3 GG gebunden sind, hat das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.05.1999 244 - 1 BvR 726/98 EzA Grundgesetz Art. 3 Nr. 72 a offengelassen (vgl. BAG 245 - Urteil vom 05.10.1999 4 AZR 668/98 n. v.; Schliemann, Arbeitsgerichtliche Kontrolle von Tarifverträgen, ZTR 2000, 198 ff. m. w. N.). 246 Auch hier kann dies dahingestellt bleiben. 247 Der Verbandstarifvertrag macht bei der Reduzierung des 13. Monatseinkommens keinen Unterschied zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeit- 248 nehmern. Soweit die AT-Angestellten kein 13. Monatseinkommen erhielten, ist ihr Jahresentgelt entsprechend gekürzt worden. Dies entspricht § 5 des Verbands- 249 tarifvertrages, wonach alle außertariflichen Angestellten, leitenden Angestellten, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder analog den Regelungen in § 3 und 4 für die Tarifbeschäftigten behandelt werden sollten. Soweit dort § 2 des Verbandstarif-vertrages (tariflich abgesicherter Teil eines 13. Monatseinkommens/betriebliche Sonderzahlung) ursprünglich nicht genannt wurde, handelte es sich um ein redaktionelles Versehen, das durch eine spätere Protokollnotiz der Tarifvertrags- 250 parteien (Bl. 174 d. A.) behoben worden ist. 251 Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingewandt hat, die Beklagte habe in vier Fällen, in denen die Zustimmung zu einer ent-sprechenden Reduzierung verweigert worden sei, von einer Durchsetzung abgesehen, verschafft ihm dies keinen Anspruch. Hier handelt es sich wenn überhaupt um ein Verstoß gegen den Tarifvertrag, der deshalb dem Kläger noch keinen Anspruch ver- 252 schafft. Wenn der Arbeitgeber im Übrigen, was ihm die Vertragsfreiheit gewährleistet, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck verfolgt (so BAG Urteil vom 27.07.1988 5 AZR 244/87 253 AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 19.08.1992 254 5 AZR 513/91 AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). 255 Soweit im Übrigen Arbeitnehmer nach wie vor ein anteiliges 13. Monatseinkommen erhalten in den Fällen, in denen es ihnen einzelvertraglich zugesichert worden ist, sind diese Arbeitnehmer mit dem Kläger nicht vergleichbar. Der allgemeine Gleichbe-handlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber nur, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln (vgl. BAG a. a. O. AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG a. a. O. 256 AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). 257 Nach allem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. 258 Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 259 Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er unverändert gem. § 3 ff ZPO auf 3.197,05 DM festzusetzen. 260 Wegen der Vielzahl der streitigen Fälle innerhalb des Konzerns war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. 261 RECHTSMITTELBELEHRUNG 262 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 263 REVISION 264 eingelegt werden. 265 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 266 Die Revision muss 267 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 268 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 269 Bundesarbeitsgericht, 270 Hugo-Preuß-Platz 1, 271 99084 Erfurt, 272 eingelegt werden. 273 Die Revision ist gleichzeitig oder 274 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 275 schriftlich zu begründen. 276 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 277 gez.: Dr. Pauly gez.: Münks gez.: Armknecht