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Urteil

17 (14) Sa 1387/00

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2001:0328.17.14SA1387.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.07.2000 - 6 Ca 787/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II.Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Höhe des Betriebsrentenanspruchs der Klägerin. 3 Die am 23.05.1939 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung, in der Zeit vom 01.10.1984 bis zum 31.05.1999 als Buchhalterin beschäftigt. Seit dem 01.06.1999 bezieht sie vorgezogenes Altersruhegeld. Die Beklagte zahlt ihr seither eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 235,11 DM brutto. Nach Auffassung der Klägerin steht ihr eine um 595,66 DM höhere Betriebsrente zu. 4 Anlässlich ihrer Einstellung wurde der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung in Aussicht gestellt. Im Schreiben vom 16.08.1984, mit dem ihre Einstellung bestätigt wurde, verwies die Beklagte auf eine "zusätzliche betriebliche Altersversorgung", wobei zur näheren Ausgestaltung der Versorgungsleistungen keine Angaben gemacht wurden. Vergleichbare Blankettzusagen erhielten sämtliche Mitarbeiter, die seit dem 01.07.1980 und bis um 15.09.1987 eingestellt wurden. Den zuvor bis zum 30.06.1980 eingestellten Mitarbeitern hatte die Beklagte eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, die Ruhegehaltskasse der E. e.V., I. (RGK-E.), zugesagt. Zum 30.06.1980 war der Beklagten seitens der Unterstützungskasse die Mitgliedschaft gekündigt worden. In den Folgejahren scheiterten Verhandlungen der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur näheren Ausgestaltung der Versorgungszusagen, die sie den ab dem 01.07.1980 eingestellten Mitarbeitern gegeben hatte. Dies veranlasste die Beklagte, Mitarbeiter, die ab dem 15.09.1987 eingestellt wurden, in den Anstellungsschreiben wie folgt zu informieren: 5 "Zur betrieblichen Altersversorgung können augenblicklich noch keine Zu- 6 sagen gemacht werden, da die entsprechenden Verhandlungen noch nicht 7 abgeschlossen sind." 8 Nach zwischenzeitlich überdies gescheiterten Bemühungen im Jahre 1991 einer anderen Unterstützungskasse, der neu gegründeten Ruhegehaltskasse der E.-Bildungseinrichtungen e.V., beizutreten, kam es schließlich am 20.02.1998 zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBVbg 98), die - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen enthält: 9 "2. Die Mitarbeiter/innen mit Einstellung nach dem 01.10.1970 bis heute 10 (und vorbehaltlich zukünftig anderweitiger Regelung fortlaufend) er- 11 werben Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, zahlbar 12 durch die E.-Technikum GmbH. 13 Grundlage des auf diesen Personenkreis anzuwendenden Regel- 14 werks sind die geltenden Leistungsrichtlinien der RGK-E.: 15 a) Beschäftigte mit Einstellung vor dem 01.07.1975 = Leistungsricht- 16 linien gemäß Anlage 1 17 In Punkt VI. dieser Leistungsrichtlinien (Übergangsregelung) wird 18 für die Beschäftigte mit einer am 30.04.1984 bestehenden unver- 19 fallbaren Anwartschaft zusätzlich Bezug genommen auf die 20 Leistungsrichtlinien gemäß Anlage 2. 21 b) Beschäftigte mit Einstellung nach dem 30.06.1975 = Leistungs- 22 richtlinien gemäß Anlage 3." 23 Die in Bezug genommenen Leistungsrichtlinien der RGK-E. dieser Anlage 3 24 - die aufgrund der Einstellung am 23.08.1982 für die Klägerin gelten sollten - datieren vom 01.07.1985 (RL 85). Diese RL 85 lösten die seit dem am 01.04.1982 geltenden Richtlinien (RL 82) und diese wiederum die am 01.09.1975 in Kraft getretenen Richtlinien (RL 75) der RGK-E. ab. 25 Die RL 85 bestimmen den Leistungsumfang u.a. wie folgt: 26 "(5) Der Grundbetrag des Ruhegehaltes beträgt 2,5 % des während der 27 voraufgegangenen 5 Dienstjahre durchschnittlich bezogenen Bruttomonats- 28 gehaltes. 29 Als Bruttomonatsgehalt in diesem Sinne ist die durchschnittliche monatliche 30 Vergütung einschließlich eines anteiligen 13 Gehaltes, jedoch ohne Sonder- 31 vergütungen, Überstundenentgelte, Aufwandsentschädigungen und Außen- 32 dienstzulagen anzusehen. Das Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre ist 33 zugrunde zu legen, falls dies für den/die Empfängerin günstiger ist. 34 Zu dem Grundbetrag wird vom 11. bis 20. Dienstjahr ein jährlicher 35 Steigerungsbetrag in Höhe von 0,55 % und vom 21. bis 30. Dienstjahr 36 ein jährlicher Steigerungsbetrag in Höhe von 0,7 % des durchschnitt- 37 lichen Bruttomonatsgehalts der letzten 5 bzw. 10 Dienstjahre gewährt. 38 Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. über das 30. Dienstjahr 39 hinaus werden keine Steigerungsbeträge gewährt." 40 Der Gesamtbetriebsrat hatte unter seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der GBVbg 98 beigefügt: 41 "Vorbehaltlich etwaig individuell weitergehender Ansprüche von Mitar- 42 beitern und Mitarbeiterinnen der Beschäftigtengruppe 2 mit Einstellung 43 in der Zeit nach dem 01.10.1970 bis zum 31.08.1987." 44 Im Vergleich erheblich günstiger stellten die Klägerin die RL 75 der RGK-E.. 45 Nach Abschnitt III Abs. 4 und 5 der RL 75 wurden die ersten 10 Dienstjahre mit 46 einem Grundbetrag von 15 % und das 11. bis 25. Dienstjahr mit einem jährlichen Steigerungsbetrag von 1 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes der letzten 5 47 bzw. 10 Dienstjahre bewertet. 48 Auf diese RL 75 meint die Klägerin, ihre höhere Leistungsansprüche stützen zu 49 können. Sie errechnet auf Grundlage dieser Richtlinien ihre Betriebsrente mit 50 monatlich 830,77 DM. Die Klägerin ist der Auffassung, ein solcher Anspruch folge daraus, dass seitens der Geschäftsführung der Beklagten wiederholt gegenüber den Mitarbeitern und gegenüber dem Betriebsrat erklärt worden sei, dass für diejenigen Mitarbeiter, die bis um 31.08.1987 eingestellt wurden und nach der Kündigung der Mitgliedschaft von der RGK-E. keine Leistungen erhalten, eine Lösung gefunden werden solle, die keine Schlechterstellung gegenüber der gekündigten Regelung bedeute. Die Geschäftsführung sei dabei stets von der Leistungsvoraussetzungen der RL 75 ausgegangen. Deren Geltung als Inhalt ihrer Versorgungszusage sei ihr letztendlich zugesagt worden. Dabei stützt sich die Klägerin insbesondere darauf, dass ihr der damalige Personalleiter K. Ende November, Anfang Dezember 1995 im Beisein des damaligen Betriebsratsvorsitzenden A. erklärt habe, dass sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundalge der zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der Ruhegeldkasse der E. e.V. geltenden Versorgungsregelung erhalten werde. Diese Ausgestaltung der Versorgungszusage für den betroffenen Mitarbeiterkreis sei zudem auf Informationsveranstaltungen vom zur betrieblichen Altersversorgung am26. und 29.09.1994 verdeutlicht worden, deren Protokolle folgende Aussage des Referenten einer Beratungsgesellschaft ausweisen: 51 "Mitarbeiter mit Eintrittsdaten bis September 1987 haben Zusage auf 52 Altersversorgung nach den Richtlinien der Ruhegehaltskasse (RGK) 53 der E.-Stand 78." 54 Die Klägerin hat beantragt, 55 1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ein monatliches Ruhegeld in Höhe von DM 830,77 brutto zu zahlen; 56 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum von Juli 1999 bis Februar 2000 DM 5.360,94 brutto nebst 4 % Zinsen aus je DM 595,66 brutto seit dem 01.07.1999, 01.08.1999, 01.10.1999, 01.11.1999, 01.12.1999, 01.01.2000, 01.02.2000 und 01.03.2000 zu zahlen. 57 Die Beklagte hat beantragt, 58 die Klage abzuweisen. 59 Sie hat eingewandt, der Klägerin sei keine Versorgung nach Maßgabe der RL 75 zugesagt und auch diesbezüglich kein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Personalleiter K. habe im November/Dezember 1995 nicht die behauptete Zusage gegeben und sei im Übrigen zu solchen Zusagen nicht bevollmächtigt gewesen. In den jahrelangen Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat wie auch auf den Informationsveranstaltungen seien bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahre 1998 lediglich Modelle vorgestellt und erörtert und weder von der Geschäftsführung noch von Mitarbeitern der Beratungsgesellschaften definitive Zusagen gegeben oder Erwartungshorizonte hinsichtlich einer bestimmten Versorgungsausgestaltung geweckt worden. 60 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.07.2000 abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin die angebliche Zusage nicht hinlänglich substantiiert vorgetragen habe. Dies gelte auch für die behauptete Zusicherung durch den Personalleiter. Die Klägerin hätte vortragen müssen, an welchem konkreten Tag das Gespräch statttgefunden habe. Dem weiteren Vortrag sei auch unter Berücksichtigung der hierzu vorgelegten Vermerke, Gesprächsnotizen und Protokolle nicht zu entnehmen, dass eine Zusage zur Geltung der RL 75 konkret gegenüber der Klägerin abgegeben worden sei. Ihre Betriebsrente bemesse sich deshalb allein nach Maßgabe der GBVbg 98, mit der die ursprüngliche Blankett-Zusage rechtswirksam ausgefüllt worden sei. 61 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung ihres Vortrages verkannt. Sie habe die Zusage des Personalleiters im Jahre 1995 zeitlich hinlänglich eingegrenzt. Im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden habe der Personalleiter erklärt, dass sie Leistungen auf der Grundlage der Ruhegehaltskasse der E. e.V. erhalten werde, also nach den RL75 und dass sie sich nicht schlechter stehen werde als diejenigen Mitarbeiter, die noch unmittelbar in den Genuss von Leistungen der Ruhegehaltskasse des E. e.V. kämen. 62 Selbst wenn nicht von einer statischen Inbezugnahme der RL 75 ausgegangen werden sollte, wäre jedenfalls die Kürzung ihrer Betriebsrente mit Anwendung der RL 85 unwirksam. Ein derartiger Eingriff in ihre Versorgungsansprüche sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Beklagten zwingende Gründe zur Seite stünden. Solche Gründe seien nicht dargetan. 63 Die Klägerin beantragt nunmehr, 64 1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts 65 Essen vom 11.07.2000, Az. 6 Ca 787/00, abgeändert. 66 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 67 ein monatliches Ruhegeld von 830,77 DM brutto zu zahlen. 68 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.360,94 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus je 595,66 DM brutto seit dem 01.07.1999, 01.08.1999, 01.09.1999, 0.10.1999, 01.11.1999, 01.12.1999, 01.01.2000, 01.02.2000 und 01.03.2000 zu zahlen. 69 2.h i l f s w e i s e wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 70 an die Klägerin ein der Billigkeit entsprechendes monatliches 71 Ruhegeld, mindestens jedoch 600,00 DM brutto, zu zahlen. 72 Die Beklagte beantragt, 73 die Berufung zurückzuweisen. 74 Sie schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil an und hält daran fest, dass der Klägerin zu keiner Zeit zugesagt worden sei, ihre Versorgung richte sich nach der RL 75 und sie dies auch nicht aufgrund irgendwelcher Erklärungen, Stellungnahmen oder interner modellhafter Berechnungen habe folgern dürfen. 75 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederunschriften verwiesen. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Inhalt der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens 17 Sa 1086/00 LAG Düsseldorf wird im Übrigen Bezug genommen. 76 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 77 Die Berufung der Klägerin, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, ist 78 unbegründet. Der Klägerin steht keine Betriebsrente nach Maßgabe der RL 75 der 79 RGK-E. zu. 80 I. 81 Zu folgen ist der Klägerin allein darin, dass die begehrte Feststellung keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt. Die zugleich erhobene bezifferte Leistungsklage dahingehend, der Klägerin die rückständigen Differenzbeträge der Monate Juni 1999 bis Februar 2000 mit insgesamt 5.360,94 DM brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen, schließt 82 das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht aus, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte auch entsprechend einer lediglich feststellenden Entscheidung Betriebsrente an die Klägerin für die folgende Zeit leisten wird (BAG, Urteil vom 05.11.1964 - 5 AZR 405/63 - AP Nr. 1 zu § 3 BUrlG, zu I 3 der Gründe). Seit dem 01.06.1999 zahlt die Beklagte an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 235,11 DM. Diese errechnete sie auf der Grundlage der RL 85. Für den Fall, dass sich die Betriebsrente der Klägerin nach Maßgabe der RL 75 bemessen sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich nicht einer feststellenden entsprechenden Entscheidung gemäß verhalten werde. Aus einem solchen Erkenntnis würde derzeit eine Zahlungspflicht von monatlich 830,77 DM an Ruhegeld folgen; die Richtigkeit der diesbezügliche Berechnung der Klägerin nach Maßgabe der RL 75 ist zwischen den Parteien nicht streitig. 83 II. 84 In der Sache hat die Berufung der Klägerin indes keinen Erfolg. Die Beklagte legt der 85 Berechnung der Betriebsrente zu Recht die Richtlinien RL 85 zugrunde. 86 1.Die Klägerin hat einen Betriebsrentenanspruch aufgrund einer Blankett-Zusage der Beklagten erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die Wirksamkeit der Zusage mit Schreiben der Beklagten vom 16.08.1984 ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Voraussetzungen und die Höhe der Versorgung zunächst offen blieben. Die Beklagte hat sich zulässigerweise das Recht vorbehalten, die Einzelheiten künftig einseitig zu bestimmen. Sie muss sich insoweit jedoch gemäß § 315 BGB eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gefallen lassen. 87 Dabei ist Maßstab dieser Billigkeitsprüfung, welche Vorstellungen und Erwartungen durch die abgegebenen Erklärungen und nach den gesamten Begleitumständen der Zusage geweckt wurden. Für den Fall, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Erwartungshorizont geschaffen hat, entspricht eine spätere inhaltlichen Ausgestaltung des Versorgungsversprechens, die den begünstigten Arbeitnehmer wesentlich schlechter stellt, nicht mehr dem (gebundenen) billigen Ermessen - vgl. BAG, Urteil vom 23.11.1978 - 3 AZR 708/77 - AP Nr. 181 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 2 der Gründe). 88 2.Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Blankettzusage mit Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.02.1998 - GBVbg 98 - entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam ausgefüllt. Ihr steht von daher nicht die begehrte Versorgung nach Maßgabe der RL 75 zu. 89 a)Der vom Gesamtbetriebsrat bei Unterzeichnung der GBVbg 98 erklärte Vorbehalt des Vorranges "etwaig individuell weitergehender Ansprüche von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen", der im Ergebnis nichts anderes darstellt, als eine Verweisung auf allgemeine Rechtsgrundsätze, kommt zugunsten der Klägerin nicht zum Tragen. Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, dass die Klägerin nicht hinlänglich schlüssig vorgetragen hat, ihr sei eine gesonderte Zusage dahingehend erteilt worden sei, ihre Versorgung richte sich nach der RL 75. 90 aa)Die Klage ist schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, 91 geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen 92 durch Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muss. Insoweit müssen, wenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, die Vorgänge nicht in allen Einzelheiten zeitlich und sachlich spezifiziert vorgetragen werden. Es genügt gemäß 93 § 138 Abs. 1 ZPO die Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Ist dem klägerseits genügt, so trifft den Beklagten nach § 138 Abs. 2 ZPO die Pflicht zur konkreten Erwiderung, wobei er sich gegebenenfalls auf einfaches Bestreiten beschränken kann. Alsdann ist eine möglicherweise gebotene Konkretisierung wiederum Sache des darlegungspflichtigen Klägers - vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 138 RN 8 a) mit vielfältigen weiteren Nachweisen. 94 bb)Danach rechtfertigen zwar die Überlegungen des Arbeitsgerichts nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin habe das Zustandekommen einer Zusage, ihre Versorgung richte sich nach der RL 75, nicht hinreichend schlüssig dargelegt. In Anbetracht des zeitlichen Abstandes war die Datierung der Klägerin auf "Ende November/Anfang Dezember 1975" nicht zu beanstanden. Ihr Vorbringen ist jedoch aus anderen Gründen nach wie vor unschlüssig. 95 Angesichts der seit vielen Jahren laufenden Verhandlungen der Beklagten auf Betriebsebene zur Ausgestaltung der Blankett-Zusagen mittels einer Gesamtbetriebsvereinbarung wäre die einzelvertragliche Zusage außergewöhnlich gewesen. Gerade die von der Klägerin angeführten Informationsveranstaltungen der Geschäftsführung in X. bzw. P. am 26. und 29.09.1994 stellten für die Mitarbeiter klar, dass nach wie vor das Ziel einer einheitlichen Regelung für den betroffenen Mitarbeiterkreis gesucht werden sollte. Unter diesen Umständen war die Klägerin gehalten, Anhaltspunkte dafür zu geben, weshalb ihr ungeachtet dieser Vorgänge eine Individualzusage 96 gegeben worden sein sollte. Zumindest hatte sie die konkreten Umstände Ende November/Anfang Dezember 1995 darzulegen, die zu einer Unterredung mit dem Personalleiter geführt hatten und vor allem vorzutragen, welche Erklärungen er im Einzelnen tatsächlich im Hinblick auf die angebliche Zusage gemacht haben sollte. Die Klägerin verliert sich jedoch nur in der Rechtsbehauptung einer solchen Versorgungszusage, ohne dass aus ihrem Vorbringen tatsächliche Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb ihr und nur ihr eine Versorgung nach Maßgabe der RL 75 zugesagt worden soll. 97 Auch ihr ergänzender Vortrag nach Einräumung der Gelegenheit, die Schlüssigkeitsbedenken der Kammer auszuräumen, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Klägerin wiederholt lediglich die "ausdrücklichen Zusage" seitens des Personalleiters im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden in einem Gespräch Ende November/Anfang Dezember 1995, ohne ihren bisherigen Vortrag auch nur ansatzweise im Tatsächlichen zu ergänzen. Vor allem hat sie nicht den Widerspruch ausgeräumt zwischen ihrer diesbezüg-lichen Behauptung und dem diametralen Vortrag, ihr sei zugesagt worden, ihre Versorgung solle sie nicht schlechter stellen als die Mitarbeiter, die Betriebsrente über die Unterstützungskasse bezögen. Die nach ihrer Behauptung wiederholt seitens der Geschäftsführung annoncierte "Vermeidung einer Schlechterstellung" bezog sich stets auf einen Vergleich zu dem Mitarbeiterkreis, der in der Zeit bis zum 30.06.1980 in die Dienste der Beklagten getreten war und Altersversorgung über die RGK-E. erhielt. Allein eine solche Vergleichbarkeit anzustreben ist auch einsichtig, nicht jedoch die zuletzt von der Klägerin dargestellte "Vergleichsgröße des Leistungsumfangs der RL 75." Insoweit argumentiert die Klägerin schlicht vom Ergebnis her nach dem Aufklärungshinweis der Berufungskammer. Die von ihr beanspruchte Gleichstellung mit den sog. Alt-Fällen würde, wie von der Beklagten zu Recht herausgestellt, gerade nicht zu einem vergleichbaren Versorgungsergebnis führen. Die Leistungen der Unterstützungskasse wurden vielmehr durch die Änderung der Richtlinien mit den RL 78 und RL 85 erheblich abgeschmolzen. 98 b)Mit Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung am 20.02.1998 wurden beklagtenseits auch die Blankettzusagen, so auch diejenige der Klägerin, wirksam ausgestaltet. 99 aa)Die Klägerin zählt zu dem Kreis der Begünstigten, die der Regelung nach Ziffer 2 b) der GBVbg 98 unterfallen und deren Leistungen sich demgemäss nach Abs. III der RL 85 bestimmen mit den gegenüber der RL 75 abgesenkten Versorgungs-Grundbeträgen von lediglich noch 2,5 % (früher 15 %) der maßgeblichen letzten Bruttobezüge und ebenfalls abgesenkten Steigerungsbeträgen - soweit im Streitfalle von Interesse - i.H. von lediglich noch 0,55 % (vom 11. bis zum 20. Dienstjahr) gegenüber solchen von zuvor 1 %. 100 bb)Mit der Koppelung an die zwischenzeitlich abgesenkten Versorgungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien der RGK-E. vollzog die Beklagte eine 101 Synchronisation. Der Mitarbeiterkreis, dem die Klägerin zugehört, wird nicht anders behandelt als Versorgungsberechtigte, deren Arbeitgeber sich - als Unternehmen der E. und Mitglied der Unterstützungskasse - zur Einlösung ihrer Versorgungszusagen nach wie vor der Unterstützungskasse bedienen können. Die Vergleichbarkeit ist nicht davon berührt, dass sich die Beklagte aufgrund ihres Ausscheidens aus der Unterstützungskasse im Jahre 1980 dieser nicht mehr zur Abwicklung ihrer Leistungspflicht bedienen kann und dem begünstigten Mitarbeiterkreis gegenüber unmittelbar verpflichtet ist. Dafür, dass diese "Gleichschaltung" unbillig ist, gibt der Vortrag des Klägers nichts her. Ebenso wenig ist in Frage gestellt, dass die Betriebsrentenansprüche, die für die Versorgungsberechtigten über die Unterstützungskasse RGK-E. abzuwickeln sind, aus sachlichen Gründen durch die RL 85 geschmälert wurden (vgl. zur Ablösung der RL 75 durch RL 82 BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 282/96 - n.v.). 102 c)Die Klägerin kann sich zu ihren Gunsten auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte einen Erwartungshorizont dahingehend geschaffen habe, dass sich ihre 103 Versorgung günstiger stelle als nach Maßgabe der GBVbg 98. 104 aa)Vorrangig stützt sich die Klägerin auf die im Wesentlichen gleichlautenden Protokolle der Informationsveranstaltungen der Geschäftsführung in X. bzw. P. am 26. und 29.09.1994. 105 Soweit der Mitarbeiter einer Beratungsgesellschaft auf Altersversorgung "nach den Richtlinien der Ruhegehaltskasse (RGK) der E. - Stand 78" verwiesen haben soll, ist zwar eine Versorgung nach Maßgabe der RL 75 angesprochen. Streitlos 106 stand dieser Hinweis jedoch im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Gestaltung der Versorgung. In allgemeinen Überlegungen zu verschiedenen Versorgungs-modellen wurde die fragliche Aussage zudem lediglich als Wissensstand des Referenten dargestellt. Dies hat, ungeachtet der Frage, ob diese Auffassung richtig oder falsch war, vom Horizont eines Teilnehmers an diesen Seminaren nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, die Beklagte stehe zu einer inhaltlichen Ausgestaltung der Blankettzusagen nach Maßgabe der RL 75. Der objektive, mit den Gesamtumständen vertraute Beobachter auf den es abzustellen gilt, wusste im Gegenteil, dass die Blankettzusagen nach wie vor nicht definitiv ausgestaltet waren. Es bestanden allenfalls subjektive Erwartungshaltungen. 107 bb)Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Justitiars der Beklagten vom 17.05.1989 macht dies besonders deutlich. Zitiert wird in diesem Schreiben der für 108 alle Neueinstellungen ab 15.09.1987 im Anstellungsschreiben enthaltene Text "zur betrieblichen Altersversorgung können augenblicklich noch keine Zusagen gemacht 109 werden, da die entsprechenden Verhandlungen nicht abgeschlossen sind". Zudem heißt es an anderer Stelle: "Die vom Beschluss der Ruhegehaltskasse E. betroffenen Mitarbeiter gehen davon aus, dass ihre betriebliche Altersversorgung nicht schlechter sein wird, als für diejenigen Mitarbeiter des Hauses, die in der Ruhegehaltskasse verbleiben durften." 110 cc)Dieses Verständnis bestätigt der von der Klägerin angeführte erläuternde Vermerk des Gesamtbetriebsrats vom 20.02.1998 zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung 98, wenn es dort heißt, der Gesamtbetriebsrat sei nach wie vor der Auffassung, dass durch die Kündigung im Jahre 1980 und durch die Zusagen des damaligen Geschäftsführers keine Schlechterstellung gegenüber der in der RGK-E. mit unverfallbaren Anwartschaften verbliebenen Mitarbeitern erfolgen dürfe. Hiernach sollte die Gruppe der nach der Kündigung 1980 eingestellten Mitarbeiter - so auch die Klägerin - versorgt werden als wenn die Versorgung nach wie vor über die Unterstützungs-kasse und damit nach deren jeweils gültigen Richtlinien abgewickelt und inhaltlich bestimmt werde. Eine solche Versorgung ist gerade nicht die vom Kläger beanspruchte statische Versorgung nach Maßgabe der RL 75. 111 dd)Auch die weiteren Einlassungen der Klägerin geben für einen nach Vertrauensgrundsätzen geschützten Erwartungshorizont, eine Versorgung nach Maßgabe der RL 75 zu erhalten, nichts her. 112 Die Aktennotiz des Betriebsratsvorsitzenden A. vom 22.07.1991 zeigt lediglich auf, dass in der Tat zur damaligen Zeit im Hinblick auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Regelung der Ausgestaltung der Altersversorgung der Klägerin und der mit ihr vergleichbaren Mitarbeiter alles in der Schwebe war. Im Übrigen werden ausschließlich Überlegungen des Betriebsratsvorsitzenden dargestellt, die ohne rechtliche Relevanz sind. 113 Nichts anderes gilt für das Schreiben der Beratungsgesellschaft Höfer vom 27.05.1992 an den damaligen Bundesgeschäftsführer der E.-Bildungseinrichtung e.V. 114 Das Gegenteil des von der Klägerin in Anspruch genommenen Vertrauenstatbestandes stellt das weiter von ihr angeführte Informationsschreiben des Betriebsrats an die Mitarbeiter vom 20.05.1993 dar, mit dem über eine Betriebsratssitzung am 05.05.1993 berichtet wird. Dies zeigt der Schlusssatz: "Ruhegehalt: Das Ziel ist es, bis zum Herbst 1993 ein Model einer Altersversorgung zu erstellen." 115 Gänzlich unerfindlich ist es, was substantiell aus dem Textentwurf, undatiert und von unbekanntem Verfasser, eines Schreibens an den Bundesgeschäftsführer der E.-Bildungseinrichtungen e.V. hergeleitet werden soll. Nach dem unbestritten gebliebenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vorbringen der Beklagten ist es bei diesem Entwurf geblieben. Das zunächst angedachte Schreiben ging nicht heraus. Der Inhalt dieses Papiers ist von daher ungeeignet, eine Vertrauensposition für die Klägerin zu begründen. 116 III. 117 Letztendlich geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die "Kürzung ihrer Betriebsrente" durch Anwendung der RL 85 sei unwirksam, weil es für diesen Eingriff an zwingenden Gründen auf Seiten der Beklagten fehle. 118 1.Richtig ist allein vom Ansatz her, dass die Änderungsgründe des Arbeitgebers für den Fall des Eingriffs in Versorgungsrechte gegen die Bestandsschutzinteressen 119 der Versorgungsberechtigten abzuwägen sind. Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Nach dem vom BAG entwickelten und in ständiger Rechtsprechung angewandten Prüfungsmaßstab (seit dem Urteil vom 17.04.1985, BAG 49,57,66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c) der Gründe) setzt dabei ein Eingriff in bereits verdiente Teilbeträge zwingende Gründe voraus. 120 2.Im Streitfalle ist jedoch durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 98 nicht in 121 unentziehbare Besitzstände oder eigentumsgleiche Rechte der Klägerin eingegriffen, 122 sondern die vorherige Blankett-Zusage erstmalig ausgefüllt worden. Von daher kommt die von der Klägerin angezogene Billigkeitskontrolle nicht zur Anwendung. Auch 123 dem in der Berufinstanz erstmalig gestellten Hilfsantrag konnte deshalb auch nicht ansatzweise Erfolg beschieden sein. 124 IV. 125 Die Berufung der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 126 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. 127 RECHTSMITTELBELEHRUNG 128 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 129 REVISION 130 eingelegt werden. 131 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 132 Die Revision muss 133 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 134 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 135 Bundesarbeitsgericht, 136 Hugo-Preuß-Platz 1, 137 99084 Erfurt, 138 eingelegt werden. 139 Die Revision ist gleichzeitig oder 140 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 141 schriftlich zu begründen. 142 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 143 gez. Grigogez. Westedtgez. Siegers