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Beschluss

7 Ta 213/01

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2001:0917.7TA213.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde. Beschwerdewert: 1.560,00 DM. 1 G R Ü N D E: 2 3 Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 4 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31 5 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.) 6 für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. 7 Das B e w e i s a u f n a h m e v e r f a h r e n beginnt in dem Zeitpunkt, in 8 dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut; 9 sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., 10 § 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweis- 11 aufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die 12 Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall 13 erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des 14 Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss 15 zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98). 16 Hier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom 17 05.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt 18 und bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen wer- 19 den. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in 20 diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell 21 in Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO 22 entspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im 23 Gegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisan- 24 ordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch 25 davon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von Zeugen 26 lediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die Entscheidung, 27 ob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zu- 28 sammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert) 29 bei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine 30 bloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeu- 31 gen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist. 32 Dass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen 33 ist nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht 34 auf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer Beweis- 35 anordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist 36 allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden 37 ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06. 38 1995 7 Ta 141/95 in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/ 39 Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnach- 40 weisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31 41 Rdn. 29). 42 Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abge- 43 druckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung ver- 44 treten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr 45 auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und auf- 46 grund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen 47 vernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der 48 vorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist, 49 nicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner 50 Entscheidung. 51 Denn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das 52 Beweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer 53 Zeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge 54 entscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im 55 Verlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten 56 Zeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem 57 Beschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit 58 von verschiedenen Behauptungen benannt. 59 Die Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweis- 60 thema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss ge- 61 nannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Um- 62 ständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit ent- 63 faltet haben sollen, was ( für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren ) 64 zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Be- 65 schwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123). 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 67 Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 68 ArbGG). 69 gez.: Dr.Rummel