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Urteil

18 Sa 844/01

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2001:0928.18SA844.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.05.2001 4 Ca 267/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klar- stellung wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat. 3 Die beklagte Detektei stellte den Kläger zum 01.07.2000 als Detektiv und Personenschützer in Ausbildung und Mitglied des detektivischen Personals ein. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.07.2000 (Bl. 13 ff. d.A.) heißt es unter anderem: 4 § 2 Probezeit 5 1. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. 6 2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis mit einer 7 Frist von 14 Werktagen gekündigt werden. 8 ... 9 § 16 Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers 10 ... 11 XXIII Firmenfahrzeug 12 ... 13 Herr F. verpflichtet sich, auf eigenen Namen und Rechnung, eine 14 zusätzlich Versicherung abzuschließen, die einen Vermögensschaden 15 für die Arbeitgeberin und einen Schaden an Fahrzeuge und Gerät- 16 schaften, ausschließt. 17 Herr F. ist verpflichtet, durch Vorlage der Versicherungspolice, eine 18 derartige Versicherung bis zum 22.08.2000, 12.00 Uhr, der Vertrags- 19 abschluss unter Beweis zu stellen. 20 Dabei muss die Vertragslaufzeit identisch mit der Vertragslaufzeit mit 21 der Arbeitgeberin sein. 22 Mit seiner am 09.11.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der 23 Kläger sich zunächst gegen eine mündliche Kündigung der Beklagten vom 24 23.10.2000 gewendet. Er hat zuletzt beantragt 25 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht 26 durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27 23.10.2000 zum 23.10.2000 aufgelöst worden ist, sondern auf- 28 grund ordentlicher Kündigung zum 09.11.2000. 29 Die Beklagte hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie hat behauptet, dem Kläger unter dem 23.10.2000 schriftlich fristlos ge- 32 kündigt zu haben. Das Schreiben sei dem Kläger am gleichen Tag über- 33 geben worden. Zur Begründung der Kündigung hat sie behauptet, der Kläger 34 sei anlässlich eines unter Bewaffnung durchzuführenden Schutzauftrages 35 mit einer starken Alkoholfahne zum Dienst erschienen. Der Kläger sei zudem 36 der Anweisung, den mit zusätzlicher Technik im Wert von mindestens 37 12.000,00 DM ausgestatteten Firmenwagen in der Tiefgarage abzustellen und 38 den Schlüssel abzugeben, nicht nachgekommen. Sie hat darauf verwiesen, 39 den Kläger wegen der Handhabung des Dienstfahrzeugs bereits abgemahnt zu 40 haben (Schreiben vom 18.09.2000, Bl. 44 f. d.A.); abgemahnt worden sei der 41 Kläger auch zudem wegen des geschilderten Alkoholgenusses (Schreiben vom 42 10.08.2000, Bl. 46 f. d.A.). Außerdem hat sie die Kündigung damit begründet, 43 der Kläger habe was unstreitig ist die unter § 16 des Arbeitsvertrages er- 44 wähnte Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Außerdem ist sie der An- 45 sicht, der Kläger sei gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu 46 machen. Sie behauptet, er habe am 24.November 2000 gegenüber 47 Herrn H. auf dessen Frage, was denn die Kündigungsschutzklage 48 solle, da die fristlose Kündigung wohl begründet gewesen sei, erklärt: Ja, das 49 stimmt, ich habe viel Mist gemacht, die fristlose Kündigung war schon in Ord- 50 nung, daran war ich auch selbst schuld. Ich wollte aber keine fristlose Kündi- 51 gung in meinem Lebenslauf haben, das sieht dann so blöd aus. Ich habe aber 52 meinem Anwalt schon gesagt, dass er die Kündigungsschutzklage zurückneh- 53 men soll, das war ein Irrtum! . Daraufhin habe Herr H. geantwortet: Herr 54 F., Sie müssen selbst wissen, was Sie tun, Sie scheinen ja viel Geld für 55 Anwälte zu haben! Hierauf habe der Kläger nicht mehr geantwortet. 56 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2001 der Klage stattgegeben. Es 57 hat angenommen, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten unter- 58 stellt am 24.11.2000 keine verbindliche Erklärung abgegeben, die Klage zu- 59 rücknehmen zu wollen. Ein wichtiger Grund für die ausgesprochene außer- 60 ordentliche Kündigung vorausgesetzt, sie sei formgerecht ausgesprochen 61 worden -, fehle. Der Vorwurf, der Kläger sei unter Alkoholeinfluss zur Arbeit er- 62 schienen, sei bereits abgemahnt gewesen. Auch sei die Kündigungserklärungs- 63 frist des § 626 Abs. 2 BGB insoweit überschritten. Ob der Kläger nach § 16 64 des Arbeitsvertrages wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ver- 65 pflichtet gewesen sei, könne dahinstehen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, 66 weshalb ein entsprechender Verstoß den Ausspruch einer fristlosen Kündigung 67 rechtfertigen solle. Auch der Vorwurf des weisungswidrigen Umgangs mit dem 68 Dienstfahrzeug habe nicht das für den Ausspruch einer außerordentlichen Kün- 69 digung erforderliche Gewicht. Der pauschale Hinweis etwa auf den Wert der 70 besonderen Ausstattung des Fahrzeugs genüge nicht. Von einer Darstellung 71 des Tatbestandes hat das Arbeitsgericht nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abge- 72 sehen. Es hat im Tenor der Entscheidung die Berufung nicht zugelassen. Die 73 zunächst erteilte Rechtsmittelbelehrung, gegen das Urteil sei kein Rechtsmittel 74 gegeben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss des Vorsitzenden vom 75 05.07.2001 dahingehend berichtigt, dass die Beklagte Berufung einlegen 76 könne. Das Urteil in der ursprünglichen Fassung ist der Beklagten am 77 11.06.2001, die berichtigte Fassung am 11.07.2001 zugestellt worden. 78 Eine am 26.06.2001 eingelegte, am 27.07.2001 begründete Berufung hat die 79 Beklagte im Termin vor der erkennenden Kammer zurückgenommen. Außer- 80 dem hat sie mit einem am 30.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegange- 81 nen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 82 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen 83 der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das behauptete Verhalten des Klägers 84 am 24.11.2000 als Verzicht auf den Kündigungsschutz zu werten. Der Pflicht- 85 verstoß des Klägers im Zusammenhang mit der Benutzung des Dienstfahr- 86 zeugs habe aus Sicht der Beklagten das erforderliche Vertrauensverhältnis in 87 der Art und Weise gestört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses 88 unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht zumutbar erschien. 89 In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2001 hat der Kläger klargestellt, 90 er begehre mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis 91 zwischen den Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat. 92 Die Beklagte beantragt, 93 das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.Mai 2001 94 - 4 Ca 267/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 95 Der Kläger beantragt, 96 die Berufung zurückzuweisen. 97 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 98 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Be- 99 gründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis 100 der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 101 23.10.2000 mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. Allerdings unterfiel das 102 Arbeitsverhältnis der Parteien nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Der an 103 § 4 KSchG angelehnte Tenor war daher entsprechend einem Antrag nach 104 § 256 ZPO klarstellend wie geschehen umzuformulieren. 105 I. 106 Die Berufung ist zulässig. 107 1. Allerdings folgt die Statthaftigkeit der Berufung nicht bereits daraus, dass 108 das Arbeitsgericht im Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2001 der Beklagten 109 eine entsprechende Belehrung erteilt hat. Eine unrichtige gerichtliche Belehrung 110 könnte nämlich den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, wenn das Rechtsmittel ge- 111 setzlich nicht vorgesehen ist (BAG 24. Februar 1982 5 AZR 347/80 BAGE 112 38, 52 = AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979). Die Statthaftigkeit der Berufung folgt 113 jedoch aus § 64 Abs. 2 c ArbGG. Danach kann Berufung unter anderem einge- 114 legt werden in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung 115 eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Ar- 116 beitsverhältnisses anlässlich einer Kündigung, so dass die gesetzlichen Voraus- 117 setzungen erfüllt sind. Dabei brauchte die Kammer die Alternativen Beste- 118 hen und Kündigung nicht voneinander abzugrenzen. Selbst wenn mit dem 119 Rechtsstreit über eine Kündigung nur die Kündigungsschutzklage nach § 4 120 KSchG gemeint sein soll, liegt jedenfalls eine Bestandsstreitigkeit vor. Dagegen 121 spricht nicht, dass der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur be- 122 grenzt bis zum 09.11.2000 geltend macht. Zu den Streitigkeiten über das Be- 123 stehen eines Arbeitsverhältnisses gehören auch solche dahingehend, ob das 124 Arbeitsverhältnis einmal bestanden hat (Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. 125 Aufl., § 51 Rdn. 27). Dem Gesetzgeber kommt es in § 64 Abs. 2 c ArbGG nicht 126 darauf an, welcher wirtschaftliche Wert von der Klage berührt wird. Die Statthaf- 127 tigkeit der Berufung in allen Bestandsstreitigkeiten liegt vielmehr in der großen 128 sozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer begründet 129 (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Bundestagsdruck- 130 sache 14/626 S. 9). Der Wert des Streitgegenstandes soll keine Rolle spielen, 131 selbst er unterhalb der Grenze des § 64 Abs. 2 b ArbGG liegt. Ob sein Arbeits- 132 verhältnis durch außerordentliche Kündigung oder aufgrund ordentlicher Kündi- 133 gung - zudem außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgeset- 134 zes - endet, kann beispielsweise für die sozialversicherungsrechtliche Position 135 des Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Auch sein beruflicher Lebenslauf wird 136 insoweit unterschiedlich beeinflusst. 137 Für § 61 a ArbGG wird allerdings vertreten (Germelmann/Matthes/Prütting, 138 ArbGG, 3. Aufl., § 61 a Rdn. 6), ein Rechtsstreit über das Bestehen eines Ar- 139 beitsverhältnisses liege nicht vor, wenn die Parteien nur darüber streiten, ob in 140 der Vergangenheit ein mittlerweile bereits beendetes Arbeitsverhältnis bestan- 141 den hat. Diese einschränkende Auslegung wird jedoch damit begründet, in der- 142 artigen Fällen sei die vom Gesetz bezweckte besondere Beschleunigung des 143 Verfahrens nicht erforderlich. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob diese 144 Auslegung zutreffend ist. Trotz des identischen Wortlauts der Vorschriften ist 145 jedenfalls für § 64 Abs. 2 c ArbGG wegen des geschilderten abweichenden Ge- 146 setzeszwecks eine andere Auslegung geboten. 147 2. Die Berufung ist zudem rechtzeitig eingelegt worden. Zwar ist das Urteil 148 des Arbeitsgerichts der Beklagten bereits am 11.06.2001 zugestellt worden. Die 149 am 30.07.2001 eingegangene Berufung war dennoch rechtzeitig. Nach § 9 150 Abs. 5 S. 4 ArbGG war die Berufung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbe- 151 lehrung, ein Rechtsmittel sei für die Beklagte nicht gegeben, zunächst zeitlich 152 unbegrenzt zulässig. Die mit der Zustellung der berichtigten Rechtsmittelbeleh- 153 rung (vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 9 Rdn. 62 ff.) am 154 11.07.2001 beginnende Monatsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG hat die Beklag- 155 te gewahrt. 156 II. 157 Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 158 09.11.2000 fortbestanden. 159 1. Die Berufung war nicht bereits deshalb begründet, weil das Urteil des 160 Arbeitsgerichts keinen Tatbestand enthält. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückver- 161 weisung wegen eines Verfahrensmangels im arbeitsgerichtlichen Verfahren 162 ausgeschlossen. Der Ausnahmefall eines nicht korrigierbaren Verfahrensman- 163 gels liegt nicht vor. Vielmehr können in der Berufungsinstanz als vollständiger 164 zweiter Tatsacheninstanz die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch 165 getroffen werden (vgl. nur BAG 24.02.1982 4 AZR 313/80 BAGE 38, 55 = 166 AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979). 167 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die aufgrund widersprüchlichen Vor- 168 trags der Beklagten begründeten Zweifel dahinstehen lassen, ob die 169 Beklagte dem Kläger überhaupt eine dem Schriftformerfordernis des § 623 170 BGB entsprechende Kündigung ausgesprochen hat. Zur Begründung wird auf 171 die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (I 1. und 2. der 172 Entscheidungsgründe). Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist lediglich 173 folgendes auszuführen: 174 a) Der Kündigung der Beklagten mangelt es an einem wichtigen Grund im 175 Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. 176 (1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem 177 Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tat- 178 sachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung 179 aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Ver- 180 tragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündi- 181 gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei dem Merkmal des wichtigen Grun- 182 des handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist in zwei 183 systematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen. Ein wichtiger Grund an 184 sich liegt vor, wenn der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des 185 Einzelfalls generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. In einem 186 zweiten Prüfungsabschnitt hat sodann unter Würdigung der besonderen 187 Umstände des Falles und Abwägung der jeweiligen Interessen eine 188 Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden. 189 (2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze hat das Arbeitsgericht zu- 190 treffend angenommen, der von der Beklagten erhobene Vorwurf des wei- 191 sungswidrigen Umgangs mit dem Firmenfahrzeug könne die außerordent- 192 liche Kündigung nicht rechtfertigen. Die behauptete Pflichtverletzung ist von 193 derartig geringem Gewicht, dass sie bereits an sich ungeeignet ist, einen 194 wichtigen Grund zu bilden. Das Abstellen des Firmenfahrzeugs am falschen 195 Ort betrifft lediglich eine völlig nebensächliche Verpflichtung des Klägers aus 196 dem Arbeitsverhältnis. Gleiches gilt grundsätzlich für die Abgabe des Schlüs- 197 sels. Besondere Umstände, die die behaupteten Pflichtverletzungen als 198 schwerwiegend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hierauf 199 hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Offensichtlich hatte die Beklagte mit 200 einem Zweitschlüssel Zugang zum Fahrzeug. Dass der vom Kläger gewählte 201 Standort eine höhere Gefährdung ihres Eigentums mit sich brachte als der in 202 der Tiefgarage, hat sie nicht ansatzweise vorgetragen. Sie beruft sich letztlich 203 lediglich pauschal auf ein aus ihrer Sicht gestörtes Vertrauensverhältnis. Die- 204 se subjektive Würdigung durch die Beklagte ist jedoch nicht maßgebend. 205 Darüberhinaus hat die Beklagte für ihre Behauptungen keinen Beweis angetre- 206 ten. Die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den anderen Kündi- 207 gungsgründen hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angegriffen. 208 b) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Würdigung der Vorinstanz, der Kläger 209 sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, den Fortbestand des Arbeits- 210 verhältnisses gerichtlich geltend zu machen. 211 (1) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach 212 Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klagever- 213 zichtsvertrag oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen bedeuten. 214 Aus Gründen der Rechtsklarheit muss der Verzicht jedoch als vertragliche Er- 215 klärung in jedem Fall unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der 216 Weise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fort- 217 bestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder 218 eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführen (BAG 219 26.06.1980 2 AZR 855/79 n.a.v. JURIS). 220 (2) Selbst nach dem Vortrag der Beklagten liegt nach den geschilderten 221 Grundsätzen kein Klagerücknahmeversprechen vor. In der behaupteten 222 Formulierung des Klägers liegt allenfalls die Ankündigung eines Verhaltens. 223 Bei genauer Betrachtung referiert er lediglich etwas, was er gegenüber seinem 224 Rechtsanwalt erklärt habe. Mit der fraglichen Anweisung an den Anwalt hätte 225 der Kläger schon alles Erforderliche getan, um eine Beendigung des Rechts- 226 streits herbeizuführen. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass er sich 227 in überflüssiger Weise zusätzlich zu einem entsprechenden Verhalten ver- 228 pflichten wollte. Die Reaktion des Herrn Hertwig zeigt zudem, dass auch dieser 229 nach den Umständen die behaupteten Erklärungen nicht als Vertragsangebot 230 aufgefasst hat. Er hat nicht etwa sein Einverständnis erklärt. 231 III. 232 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 233 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 234 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Mög- 235 lichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG 236 hingewiesen. 237 gez. Nübold gez. Dr. Hennecke gez. Höllwarth