Urteil
6 Sa 487/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2002:0618.6SA487.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.03.2002 - 3 Ca 2656/01 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.10.2001 nicht aufgelöst worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1945 geborene Kläger, verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig, war seit dem 01.08.1994 bei der Firma B. GmbH & Co. Produktions KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) als Maschinenarbeiter/Abgrater tätig. Gegenstand des Unternehmens der Gemeinschuldnerin sind Produktion und Vertrieb von Metallerzeugnisses sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie sämtliche Geschäfte, die dem Geschäftszweck dienen. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.10.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Die zur "B.-Unternehmensgruppe" mit insgesamt ca. 50 Beschäftigten gehörende Gemeinschuldnerin beschäftigte zur Zeit der Insolvenzeröffnung ca. 30 Arbeitnehmer. Der Beklagte hielt den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin zunächst aufrecht, stellte allerdings zehn Mitarbeiter, darunter den Kläger sowie zwei weitere Abgrater frei, um Überkapazitäten abzubauen. 4 Für eine Dauerhafte Fortführung des Unternehmens sah der Beklagte aber keine wirtschaftliche Grundlage und informierte den Betriebsrat über eine von ihm beabsichtigte Betriebsstillegung spätestens zum 31.12.2001. Unter dem 29.10.2001 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. 5 In § 1 des Interessenausgleiches heißt es: 6 "Die Beteiligten stimmen überein, dass es unumgänglich ist, zur 7 Umsetzung der vorgenannten Unternehmerentscheidungen eine 8 Kündigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse vorzunehmen. 9 Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter werden daher aus 10 betrieblichen Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 11 113 I 2 InsO gekündigt. Soweit erforderlich, werden die 12 behördlichen Zustimmungsverfahren eingeleitet." 13 Entsprechend der Regelung in § 1 des Interessenausgleiches hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 29.10.2001 zum 31.01.2002 gekündigt; wie er behauptet, ist sämtlichen Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin gekündigt worden. 14 Unter dem 05.11.2001 erstattete der Beklagte für das Insolvenzgericht und die Gläubigerversammlung einen Bericht, in dem er vorschlug, den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin zum 31.12.2001 einzustellen. 15 Dieser Beschlussempfehlung hat die Gläubigerversammlung vom 07.11.2001 nicht entsprochen. Sie beschloss vielmehr, das Unternehmen solange fortzuführen, solange keine Verluste erzielt würden. Aufgrund dieses Beschlusses hat der Beklagte seine Stillegungsabsicht nicht weiter realisiert, sondern führt den Betrieb mit jetzt noch 13 Mitarbeitern fort. 16 Mit seiner am 19.11.2001 eingereichten Kündigungsschutzklage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 29.10.2001. Mit Klageerweiterung vom 21.02.2002 hatte er hilfsweise die Wiedereinstellung beansprucht. 17 Seiner Ansicht nach könne angesichts des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 07.11.2001 und der Weiterführung des Betriebes nicht angenommen werden, dass der Beklagte endgültig entschlossen gewesen sei, den Betrieb stillzulegen, worauf die Kündigung ausschließlich gestützt werde. Zumindest könne er die Wiedereinstellung beanspruchen, nachdem sich die Prognose des Beklagten hinsichtlich einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit infolge beabsichtigter Betriebsstillegung alsbald als unzutreffend erwiesen habe. 18 Das Arbeitsgericht Solingen hat durch Urteil vom 20.03.2002 - 3 Ca 2656/01 - die Kündigungsschutzklage zurückgewiesen und dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers entsprochen. Es hat darauf abgestellt, dass der Beklagte die ernsthafte und endgültige Absicht verfolgt habe, den Betrieb der Gemeinschuldnerin spätestens zum 31.12.2001 stillzulegen, was hinreichender Grund für die streitgegenständliche Kündigung vom 29.10.2001 gewesen sei. Nachdem er diese Absicht aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 07.11.2001 habe aufgeben müssen, seien die Voraussetzungen für einen Wiedereinstellungsanspruch gegeben. 19 Zur näheren Sachdarstellung und wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des den Parteien am 17.04.2002 zugestellten Urteils Bezug genommen. 20 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt. Gegenüber der Wiedereinstellung des Klägers wendet er ein, die sachlichen Voraussetzungen eines diesbezüglichen Anspruchs seien nicht dargetan worden und lägen nicht vor. Er habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin wegen eines Umsatzrückgangs von 31 % im Verlauf des Kalenderjahres 2001 bis zum Ausspruch der Kündigung umstrukturieren müssen. Der Personalbestand sei auf 1/3 reduziert worden und müsse flexibel eingesetzt werden können. Dabei bestehe für den Kläger mangels hinreichender Qualifikation keine Einsatzmöglichkeit. 21 Schließlich habe der Kläger seinen Wiedereinstellungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht. 22 Der Beklagte beantragt, 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.03.2002 24 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 25 Der Kläger hat mit einem beim Landesarbeitsgericht am 07.06.2002 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der er beantragt, 26 unter Abänderung des angegriffenen Urteils festzustellen, dass 27 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung 28 des Beklagten vom 29.10.2001 nicht aufgelöst worden ist, 29 sowie im Übrigen, 30 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 31 Er wendet ein, die der Kündigung zugrunde liegende Betriebs-Stillegungsabsicht des Beklagten sei von vornherein weder endgültig noch ernsthaft gewesen. Denn schon wenige Tage nach Ausspruch der Kündigung habe die Gläubigerversammlung die Betriebsfortführung beschlossen, weil der Beklagte die fehlende Rentabilität einer Betriebsfortführung nicht dargetan habe. Die dem Beschluss der Gläubigerversammlung zugrunde liegenden Tatsachen hätten bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches vorgelegen und seien dem Beklagten auch bekannt gewesen. Der Beklagte habe also die Stillegung trotz Rentabilität einer Betriebsfortführung beabsichtigt und habe deshalb nicht mit der erforderlichen Billigung seines Vorhabens durch die Gläubigerversammlung rechnen können. Im Widerspruch zu einer endgültigen Stillegungsabsicht des Beklagten stehe auch sein Berufungsvorbringen, wonach er den Betrieb habe umstrukturieren und den Personalbestand auf 1/3 habe reduzieren müssen. 32 Schließlich sei aber auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für ihn im Betrieb gegeben. Gerade diejenigen Schleifmaschinen, an denen er als einziger Arbeitnehmer habe eingesetzt werden können, seien unvermindert im Einsatz. Zu Unrecht stelle der Beklagte auch seine Qualifikation für eine Weiterbeschäftigung im Betrieb in Abrede. 33 Der Beklagte beantragt, 34 Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. 35 Seiner Ansicht nach könne die Endgültigkeit seiner Betriebsstillegungsabsicht auch nicht aus dem Grunde infrage gestellt werden, weil er ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung diese nicht weiter habe realisieren können. 36 Im Übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und nach Maßgabe der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzt auf deren Inhalt und den sonstigen Akteninhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 Auf die zulässige Anschlussberufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und entsprechend dem Hauptantrag des Klägers festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.10.2001 nicht aufgelöst worden ist. 39 Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine beabsichtigte Betriebsstillegung durch den Beklagten bereits endgültig und abschließend beschlossen war und bereits so greifbare Formen angenommen hätte, dass mit hinreichender Sicherheit von einer Schließung des Betriebes der Gemeinschuldnerin zum 31.12.2001 hätte ausgegangen werden können. Die Kündigung ist demgemäß nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und daher sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). 40 Im Einzelnen gilt folgendes: 41 Gestützt wird die streitgegenständliche Kündigung ausschließlich auf eine nach der Behauptung des Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches von ihm getroffene Unternehmerentscheidung, den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin mit dem 31.12.2001 einzustellen. 42 Nach der vorliegend einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich dringende betriebliche Erfordernisse zur Rechtfertigung einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG aus der unternehmerischen Entscheidung ergeben, den gesamten Betrieb stillzulegen. Erforderlich ist dabei der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben. Eine hierauf gestützten ordentliche Kündigung ist aber nur dann sozialgerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstillegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (BAG Urteil vom 28.04.1988 - 2 AZR 623/97 -, AP Nr. 74 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 19.06.1991 - 2 AZR 127/91 -, AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 10.10.1996 - 2 AZR 477/95 -, AP Nr. 81 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung m. w. N.). 43 Des weiteren entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass es für die Annahme eines endgültigen Stillegungsentschlusses nicht ausreicht, wenn die Stillegung nur als eine von mehreren, noch nicht abgeklärten Verwertungsmöglichkeiten oder auch nur für den Fall des Scheiterns anderer, noch nicht abschließend geprüfter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel in Betracht gezogen wird. Ebenso fehlt es an einer endgültigen abschließenden Planung, wenn noch über die Alternative der Fortführung des Betriebes verhandelt wird und zu beschließen ist (BAG Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 309/83 -, AP Nr. 39 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 10.10.1996 - 2 AZR 477/95 - 44 a. a. O.). 45 Nach den Grundsätzen über die Darlegungs -und Beweislast im Kündigungsschutzprozess obliegt die Darlegung eines die Kündigung rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisses dem kündigenden Arbeitgeber. So war es vorliegend Aufgabe des Beklagten, die für die soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung erheblichen Gründe, insbesondere das Vorliegen eines ernsthaften und endgültigen Stillegungsentschlusses im Kündigungszeitpunkt darzutun. Dazu gehört auch der Ausschluss solcher Tatsachen und Einwände, die einer diesbezüglichen endgültigen und abschließenden Planung entgegenstehen. 46 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe und Prüfungskriterien gelangt die Berufungskammer aufgrund eingehender Würdigung des von den Parteien unterbreiteten Sach- und Streitstandes zu dem Ergebnis, dass bei einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gegenüber dem Kläger gerade nicht mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass wegen einer beabsichtigten Betriebsstillegung eine Weiterbeschäftigung des Klägers zum Zeitpunkt des Kündigungstermins nicht mehr möglich sein werde. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die von dem Beklagten als Insolvenzverwalter beabsichtigte Betriebsstillegung nur unter dem Vorbehalt gestanden hat, die anstehende Gläubigerversammlung werde nicht eine Betriebsfortführung beschließen, sondern die von ihm vorgeschlagene Stillegung billigen. 47 In dem bereits neun Tage nach Kündigungsausspruch anstehenden Berichtstermin hatte die Gläubigerversammlung im Rahmen der ihr nach § 157 InsO zustehenden Entscheidungskompetenzen zu beschließen, ob der Betrieb der Gemeinschuldnerin stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. In Kenntnis der vom Beklagten der Gläubigerversammlung vorgelegten Wirtschaftsdaten hat sich diese für eine vorläufige Betriebsfortführung entschieden. Da der Beklagte diese Entscheidung akzeptiert hat, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie sachlich fundiert war, d. h. dass zumindest die Kosten einer vorläufigen Fortführung als Masseverbindlichkeiten gedeckt waren. Andernfalls hätte der Beklagte den Gläubigerbeschluss anfechten und auf dessen Aufhebung hinwirken müssen (§ 78 Abs. 1 InsO). 48 Bei dieser Konstellation steht aber keineswegs fest, dass der Beklagte bereits eine endgültige Stillegungsentscheidung getroffen haben könnte. Denn aufgrund der ihm bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bekannten und der Gläubigerversammlung für deren maßgebliche Entscheidung vorgelegten Wirtschaftsdaten hat er von vornherein auch mit einem Fortführungsbeschluss rechnen müssen, den er - wie sein Verhalten zeigt - gegebenenfalls zu akzeptieren bereit war. In Anbetracht dieser tatsächlichen Abläufe ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungsausspruches die Alternative einer nach dem Insolvenzrecht wirtschaftlich vertretbaren und damit von vornherein nicht auszuschließenden Fortführung des Betriebes in seine Planungsabsichten einbeziehen musste und deshalb auch tatsächlich einbezogen hat. 49 Diese tatsächlichen Vorgänge und Abläufe, wie sie im Berufungsverfahren zutage getreten sind, lassen deshalb nur die Schlussfolgerung zu, dass sich der Beklagte zur sozialen Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung nicht auf einen endgültigen Betriebsstillegungsentschluss als dringendes betriebliches Erfordernis berufen kann. Die von ihm zur Stützung eines angeblich endgültigen Stillegungsentschlusses angeführten Maßnahmen 50 - Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans sowie Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse entsprechend der Regelung des Interessenausgleichs - sind als solche für den hier erforderlichen Befund wenig aussagekräftig, da sie selbst gerade der Rechtfertigung durch einen den Anforderungen der zitierten Rechtsprechung entsprechenden endgültigen Betriebsstillegungsentschlusses bedürfen. 51 Das weitere Vorbringen des Beklagten zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers im Rahmen der tatsächlichen Betriebsfortführung entsprechend der Gläubigerentscheidung ist aus dem Grunde unerheblich, weil es sich nicht auf den vom Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrund einer beabsichtigten Betriebsstillegung und den ausschließlich hierdurch bedingten Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers bezieht. Ein Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers aus anderen im Zusammenhang mit einer eingeschränkten Betriebsfortführung stehenden Gründen - wie etwa Rationalisierungs- bzw. Betriebseinschränkungsmaßnahmen - musste im Rahmen des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil auf einen solchen Kündigungsgrund die streitgegenständliche Kündigung nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gestützt wird. 52 Da der Klage bereits auf den Hauptantrag des Klägers zu entsprechen war, bedurfte es keiner weiteren Entscheidung über den Hilfsantrag, mit dem der Kläger seine Wiedereinstellung erstrebt hat. Die diesbezügliche Entscheidung des Arbeitsgerichts war abzuändern. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 54 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG die Revision zuzulassen. 55 RECHTSMITTELBELEHRUNG 56 Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten 57 REVISION 58 eingelegt werden. 59 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 60 Die Revision muss 61 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 62 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 63 Bundesarbeitsgericht, 64 Hugo-Preuß-Platz 1, 65 99084 Erfurt, 66 Fax: (0361) 2636 - 2000 67 eingelegt werden. 68 Die Revision ist gleichzeitig oder 69 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils 70 schriftlich zu begründen. 71 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 72 gez.: Rodengez.: Strickergez.: Keymann