Beschluss
2 Ta 403/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2003:1009.2TA403.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 21.07.2003 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist erfolglos. 3 Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für den im Wege der objektiven Klagehäufung als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag sowie für den im Wege der Klageerweiterung unbedingt gestellten Antrag auf Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Prozesskostenhilfe zu gewähren. 4 1.Für den als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag fehlt es zwar nicht an der hinreichenden Erfolgaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Der Bewilligung steht jedoch entgegen, dass der Kläger hierfür kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, da durch diesen Antrag angesichts seiner Streitwertneutralität keine über den Kündigungsschutzantrag hinausgehenden Kosten verursacht worden sind. Dies beruht darauf, dass der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt (vgl. die veröffentlichten Entscheidungen im JurBüro 1990, 243 u. LAGE § 19 GKG Nr. 7, 10, 17 sowie zuletzt vom 08.04.2003 - 17 Ta 139/03 - n. v.). Diese Rechtsprechung zum Streitwertrecht ist für die erkennende für Prozesskostenhilfebeschwerden zuständige Beschwerdekammer vorgreiflich und kann durch die erkennende Kammer auch nicht abgeändert werden, sodass es eines Eingehens auf die von der Beschwerde gegen diese Rechtsprechung erhobenen Argumente nicht bedarf. 5 2.Soweit der Kläger mit der Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Antrag auf Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht hat, steht einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegen, dass sich dieser unbedingt gestellte Antrag als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erweist. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Weg erreichen könnte. Mit anderen Worten handelt mutwillig, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 34 m. w. N.; ebenso schon Beschluss der Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 - LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.). In dem zitierten Beschluss hat das Beschwerdegericht entschieden, dass sich der vom Kläger unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag als mutwillig darstellt, da der mit zwei Monatseinkommen zu bewertende Weiterbeschäftigungsantrag zu vermeidbaren Mehrkosten führt. Mit Rücksicht darauf, dass der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag nach der oben zitierten Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt, steht zugleich fest, dass durch die Stellung eines solchen Antrags vermeidbare Mehrkosten verursacht werden, was zur Mutwilligkeit der gewählten Antragstellung führt. Dies hat folgerichtig auch zu gelten für den im Streitfall vom Kläger für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist gestellten Vergütungsantrag. Hier hätte die Stellung eines uneigentlichen Hilfsantrages, demzufolge die Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag beansprucht wird, ausgereicht, um dem Kläger im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag einen Vollstreckungstitel für seine Vergütungsansprüche zu verschaffen (vgl. Beschwerdekammer Beschlüsse vom 03.06.2003 - 2 Ta 41/03 - und zuletzt vom 15.07.2003 - 2 Ta 101/03 -). Demgemäß sind alle vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits abhängigen Klageanträge als uneigentliche Hilfsanträge für den Fall des Obsiegens im Kündigungsschutzrechtsstreit zu stellen, da hierdurch vermeidbare Kosten gespart werden. Wenn die bedürftige Partei indessen diese Anträge im Wege objektiver Klagehäufung unbedingt stellt, handelt sie mutwillig, da sie den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet. 6 Die sofortige Beschwerde musste demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. 7 Gegen diesen Beschluss findet mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht statt. Insoweit wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Rechtsprechung der für Streitwertfragen zuständigen Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts im Wege der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 - NZA 2003, 682 f.). 8 Kinold