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Beschluss

5 (11) TaBV 9/05

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2005:0623.5.11TABV9.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1)Dem Betriebsrat wird wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2)Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.12.2004 - 4 BV 108/04 - wird zurückgewiesen. 3)Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) verpflichtet ist, dem bei ihr gebildeten Betriebsrat (Antragsteller) angefallene Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten bzw. ihn von derartigen Kosten freizustellen. 4 Die Beteiligten verhandelten seit Ende des Jahres 2002 über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema "Arbeitszeit". Anfang des Jahres 2003 kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel und der beiderseitigen Abfassung verschiedener Regelungsentwürfe, ohne dass eine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 26.02.2003 übersandte der Betriebsrat der Arbeitgeberin alsdann einen "endgültigen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten, Urlaubsregelung und Freistellung der/des Betriebsratsvorsitzenden" (vgl. hierzu Bl. 44 d. A.), den die Arbeitgeberin in dieser Form nicht akzeptierte. 5 Mit Schreiben vom 25.04.2003 (Bl. 45 d. A.) meldete sich daraufhin der spätere Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats und führte für diesen unter anderem folgendes aus: 6 Seit geraumer Zeit führt der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeiten, Urlaubsregelung und Freistellung der Betriebsräte. Der letzte Entwurf wurde der Firma mit Schreiben vom 26.03.2003 übersandt mit Fristsetzung bis zum 07.04.2003. Sie, sehr geehrter Herr T., erklärten u. a. zuletzt am 02.04.2003 in einem persönlichen Gespräch mit der Betriebsratsvorsitzenden Frau C., dass eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden soll. 7 Der Betriebsrat hat daher in der Sitzung vom 08.04.2003 das Scheitern der Gespräche festgestellt und beschlossen, die Einigungsstelle anzurufen. Als Vorsitzenden schlagen wir Herrn Direktor des Arbeitsgerichts Düsseldorf Schröder vor. Die Einigungsstelle soll mit je 3 Beisitzern für Arbeitgeber und Betriebsrat besetzt werden. 8 Die Arbeitgeberin antwortete mit Schreiben ihrer späteren Verfahrensbevollmächtigten vom 05.05.2003 (Bl. 46 ff. d. A.) und wies darauf hin, dass aus Sicht der Arbeitgeberin ein endgültiges Scheitern der Verhandlungen nicht festgestellt werden könnte. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.05.2003 stellte die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin darüber hinaus fest, dass im Betrieb der Arbeitgeberin bereits eine Betriebsratsvereinbarung zum Thema "Freistellung der Betriebsratsvorsitzenden" existierte. 9 In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten erneut und zunächst erfolglos über die angestrebte Betriebsvereinbarung zu den Themen "Arbeitszeit" und "Urlaubsregelung". Die Einzelheiten hierzu sind zwischen ihnen teilweise streitig. 10 Unter dem 19.08.2003 übermittelte der Betriebsrat der Arbeitgeberin die "endgültige Fassung des Entwurfs einer Betriebsvereinbarung" zu den genannten Themen und "hoffte" auf eine Unterzeichnung bis zum 26.08.2003. Nach Intervention der Arbeitgeberin am 25.08.2003 und Verlängerung der Frist bis zum 19.09.2003 kam es am 14.10.2003 zu einer gemeinsamen Sitzung der Beteiligten, bei der wiederum keine Einigung erzielt werden konnte. 11 Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats verfasste daraufhin noch am selben Tag folgendes Schreiben an die Arbeitgeberin: 12 Wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 25.04.2003 und die mittlerweile stattgefundenen weiteren diesbezüglichen Besprechungen zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung. Es ist festzustellen, dass seitens der Geschäftsleitung entweder nicht mit dem ersten Willen zur Einigung über die BV verhandelt wird/wurde oder aber eine Einigung nicht zustande kommen kann. 13 Der Betriebsrat hat daher erneut und endgültig in der Sitzung vom 30.09.2003 das Scheitern der Verhandlungen festgestellt und ruft nunmehr die Einigungsstelle an. Als Vorsitzenden schlagen wir erneut Herrn Direktor des Arbeitsgerichts Düsseldorf Schröder vor. Die Einigungsstelle soll mit je 3 Beisitzern für Arbeitgeber und Betriebsrat besetzt werden. 14 Bitte erklären Sie hiermit das Einverständnis der Firma bis zum 20.10.2003. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, sind wir erneut beauftragt, die Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht Duisburg einsetzen zu lassen. 15 Die Arbeitgeberin antwortete am 16.10.2003 wie folgt: 16 In der oben genannten Angelegenheit hat uns unsere Mitgliedsfirma Ihr Schreiben vom 14.10.2003 mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. 17 Leider geht aus Ihrem Schreiben nicht hervor, zu welchem Thema konkret Sie die Einberufung einer Einigungsstelle für erforderlich halten. Wir sollten dies zunächst einmal genau abstimmen, bevor wir uns über den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer verständigen. 18 Ungeachtet dessen leitete der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats unter dem 05.11.2003 ein Verfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle ein, das beim Arbeitsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 1 BV 82/03 geführt wurde. In diesem Verfahren kam es am 02.12.2003 zu einer Übereinkunft der Parteien, wonach eine Einigungsstelle zu den Themen "Arbeitszeit" und "Urlaubsregelung" eingerichtet und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt wurde. 19 Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats übersandte danach der Arbeitgeberin unter dem 11.12.2003 seine Honorarrechnung für seine Tätigkeiten im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren in Höhe von 1.199,44 €. Die Arbeitgeberin lehnte eine Zahlung ab. 20 Mit seiner am 27.09.2004 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat der Betriebsrat die Zahlung der Gebühren an seinen Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht. Er hat gemeint, nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen am 30.09.2003 hätte der Betriebsrat beschlossen, das arbeitsgerichtliche Verfahren einzuleiten. Dies sei auch erforderlich gewesen, weil eine Einigung mit der Arbeitgeberin offensichtlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Deren Schreiben vom 16.10.2003 hätte demgegenüber nur den Versuch dargestellt, das Verfahren erneut zu verzögern. 21 Der Betriebsrat hat beantragt, 22 die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an die Rechtsanwälte O., Q.-X. & Partner, C. straße 21, E., 1.199,44 € Anwaltsgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen. 23 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 24 den Antrag zurückzuweisen. 25 Sie hat eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bestritten und die Auffassung vertreten, dass eine Einleitung des Verfahrens nach § 98 ArbGG nicht erforderlich gewesen wäre. Aus dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 14.10.2003 sei nicht erkennbar gewesen, auf welche Themen sich das Einigungsstellenverfahren erstrecken sollte. Hätte der Betriebsrat auf den hierauf gerichteten Hinweis der Arbeitgeberin reagiert und die Thematik klargestellt, wäre auch die Arbeitgeberin mit der Einrichtung der Einigungsstelle einverstanden gewesen; die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle hätte sich als unnötig herausgestellt. 26 Mit Beschluss vom 16.12.2004 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg 27 - 4 BV 108/04 - den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen zur Freistellung des Betriebsrats von den Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hätten nicht vorgelegen, da die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht erforderlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wäre nämlich eine anderweitige Klärung der Angelegenheit durchaus noch möglich gewesen. Hierzu hätte es nur der Klarstellung bedurft, zu welchen Themen die Einigungsstelle tätig werden sollte. 28 Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 20.01.2005 zugestellten Beschluss mit einem am 11.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 22.03.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet. 29 Der Betriebsrat begehrt wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Widereinsetzung in den vorigen Stand und trägt hierzu vor, dass die Beschwerdeschrift bereits am 17.03.2005 nach Düsseldorf abgeschickt worden sei. Mit einer Postlaufzeit von fünf Tagen hätte der Betriebsrat nicht rechnen müssen. 30 In der Sache selbst wiederholt er im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, dass angesichts der lang andauernden Verhandlungen in der Vergangenheit und des endgültigen Scheiterns der Gespräche im September 2003 die Anrufung des Arbeitsgerichts erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus wäre auch allen Beteiligten klar gewesen, was Thema der Einigungsstelle sein sollte. Schließlich wäre es für die Arbeitgeberin nach Einleitung des Verfahrens noch möglich gewesen, den Anspruch des Betriebsrats anzuerkennen und damit die Kosten zu vermindern. 31 Der Betriebsrat beantragt, 32 dem beschwerdeführenden Betriebsrat Wiedereinsetzung in die am 21.03.2005 abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist zu bewilligen, 33 den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.12.2004 34 - 4 BV 108/04 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 35 Die Arbeitgeberin beantragt, 36 die Beschwerde zurückzuweisen. 37 Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Sie verweist zusätzlich darauf, dass auch ein Anerkenntnis nicht möglich gewesen sei, weil die vom Betriebsrat geforderte Beisitzerzahl zu hoch und damit nicht erforderlich gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei es dann zu der vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. 39 II. 40 1.Die Beschwerde ist zulässig. 41 1.1Sie ist zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 87 Abs. 1, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG. 42 1.2Der Betriebsrat hat darüber hinaus zwar die Beschwerdebegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 87 Abs. 2 ArbGG versäumt. Indessen war ihm auf seinen zulässigerweise gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat, §§ 233, 234 ZPO. 43 Der Betriebsrat hat insoweit substantiiert vorgetragen und auch glaubhaft gemacht, dass er bereits am 17.03.2005 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Beschwerdebegründungsschrift an das Landesarbeitsgericht abgesandt hatte. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Poststempel auf dem Umschlag, in dem sich das übersandte Schriftstück befunden hat. Der Betriebsrat musste aber nicht damit rechnen, dass das rechtzeitig zur Post gegebene Dokument fünf Tage benötigen würde, um seinen Empfänger, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, zu erreichen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die diesem zuzurechnen wäre, liegt danach nicht vor. 44 2.In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. 45 Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung (nicht Zahlung) von den Rechtsanwaltskosten seines Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 1.199,44 €, weil die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten und die Einleitung des Einigungsstellenbestellungsverfahrens gemäß § 98 ArbGG nicht erforderlich gewesen sind. 46 2.1Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des Betriebsrats anfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrats von Kosten, die diesem durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat dabei nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP Nr. 67 zu 47 § 40 BetrVG 1972). 48 2.2Hiernach waren die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gerade nicht erforderlich. Bereits das Arbeitsgericht hat in seinem ausführlichen Beschluss vom 16.12.2004 mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass es dem Betriebsrat auch am 30.09./14.10.2003 ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Klärung der Angelegenheit ohne Anrufung des Arbeitsgerichts herbeizuführen. Das Arbeitsgericht hat hierzu vor allem festgestellt, dass der Betriebsrat auf die berechtigte Nachfrage der Arbeitgeberin im Schreiben vom 16.10.2003 gehalten gewesen wäre, die Thematik der gewünschten Einigungsstelle konkret zu benennen. In einem solchen Falle, so das Arbeitsgericht weiter, wäre die Arbeitgeberin auch ohne Zwang mit der Einsetzung der Einigungsstelle einverstanden gewesen. Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Beschwerdekammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Gründe, § 87 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 69 Abs. 2 ArbGG. 49 2.3Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz soll noch auf folgendes hingewiesen werden. 50 Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats war gerade angesichts des Schreibens seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.03.2003 nicht für alle Beteiligten erkennbar, auf welche Thematik sich die Einigungsstelle beziehen sollte. Die Arbeitgeberin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass es eben angesichts der vielfältigen Schriftwechsel, der beiderseitigen Betriebsvereinbarungsentwürfe und der wiederholten Veränderungen keinesfalls klar war, welche Themen konkret in der begehrten Einigungsstelle verhandelt werden sollten. Die Arbeitgeberin hatte zwar mit ihrem Schreiben vom 06.05.2003 darauf hingewiesen, dass es bereits eine Betriebsvereinbarung über die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden gab; indessen war dies durch die Betriebsratsseite nicht abschließend kommentiert oder als erledigt bezeichnet worden. Wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats dann im Schreiben vom 14.10. erneut und ausdrücklich auf das Schreiben vom 25.04.2003 bezog, in dem alle drei Themen als solche für die Einigungsstelle vorgeschlagen worden waren, so durfte die Arbeitgeberin durchaus unsicher darüber sein, ob es tatsächlich nur noch um die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs gehen würde oder das Thema "Freistellung" erneut streitig würde. Die Arbeitgeberin handelte deshalb durchaus angemessen und nicht nur das Verfahren verzögernd, wenn sie mit Schreiben vom 16.10.2003 um eine Konkretisierung der Themen bat. Aus dem Schreiben ist darüber hinaus aber für den Betriebsrat auch erkennbar gewesen, dass nach einer Klarstellung eine Verständigung über den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer zu erwarten war, weil die Arbeitgeberin auf genau diese Verständigung mit ihrem Abschlusssatz ausdrücklich hinwies. Dann aber wiederum oblag es dem Betriebsrat, vor allem mit Rücksicht auf die Kostenbelange der Arbeitgeberin, die erbetene Konkretisierung vorzunehmen und den drohenden Arbeitsgerichtsrechtsstreit zu vermeiden. Tat er dies nicht, war die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten und die Einleitung des Verfahrens nach § 98 BetrVG letztlich nicht erforderlich. 51 Die Arbeitgeberin braucht sich auch nicht entgegenhalten zu lassen, dass sie bis zur einvernehmlichen Regelung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Duisburg die Gelegenheit hatte, das Begehren des Betriebsrats anzuerkennen. Die Arbeitgeberin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass jedenfalls über die Anzahl der Beisitzer noch Streit bestand. Insofern kann dann aber der Arbeitgeberin auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich im bereits anhängigen Verfahren nach § 98 ArbGG zu einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit bereit erklärte. 52 Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß §§ 92, 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne der §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen. 53 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 54 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 55 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a Abs. 1 ArbGG verwiesen. 56 gez.: Göttlinggez.: Klingebielgez.: Brandenstein