Beschluss
6 Ta 233/06 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2006:0504.6TA233.06.00
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Leitsätze
Bei hartnäckigen Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte kann eine Erhöhung der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren gem. § 33 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.03.2006 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei hartnäckigen Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte kann eine Erhöhung der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren gem. § 33 Abs. 1 RVG in Betracht kommen. Die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.03.2006 wird zurückgewiesen. G R Ü N D E : Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Verfahren den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht mit 12.000,-- € in Ansatz gebracht. 1.Da die Anträge des Betriebsrats die Sicherstellung seiner Mitbestimmungsrechte bezweckte, war der Streit nichtvermögensrechtlicher Art. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,-- €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,-- € hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Kammer folgt, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, die Kosten zu begrenzen (vgl. LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -; LAG Düsseldorf vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 -). 2.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht den Streitwert zu Recht mit insgesamt 12.000,-- € in Ansatz gebracht. Auch wenn man mit dem Beschluss des LAG Hamm vom 15.07.2005 - 10 TaBV 84/05 - und der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf vom 16.02.1989 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 13 - davon ausgeht, dass bei hartnäckigen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht eine Erhöhung des Ausgangswertes angezeigt sein kann, teilte die Beschwerdekammer im Streitfall die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass von einer derartigen Hartnäckigkeit, die eine Verdoppelung des Hilfsstreitwertes rechtfertigen würde, im Streitfall nicht ausgegangen werden kann. a)Hinsichtlich des Verstoßes der Arbeitgeberin gegen das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG bei vorübergehender Anordnung von Mehrarbeit handelt es sich um 11 Arbeitnehmer, die in 11 Fällen im Monat August bis November 2005 zu Mehrarbeit herangezogen worden sind. Teilweise sind die Arbeitnehmer identisch. Ganz abgesehen davon, dass im Mai 2005 erstmals ein Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin gewählt worden ist, handelte es sich überwiegend wohl um kurzfristige Anordnungen, die, so die Arbeitgeberin - zumindest teilweise - mit dem Betriebsrat abgesprochen gewesen sein sollen. Tatsache ist zwar, dass in einigen Fällen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats missachtet worden ist. Der weitere Verlauf des vorliegenden Verfahrens und der Wille der Betriebspartner zu einer Einigung, der in der vergleichsweisen Regelung seinen Ausdruck gefunden hat, belegen jedoch, dass die Arbeitgeberin nicht nachhaltig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats missachten wollte. Es ist auch nicht eine Vielzahl von Mitarbeitern von insgesamt 142 im Betrieb in I. von einem mitbestimmungswidrigen Verhalten des Arbeitgebers betroffen, so dass eine Überschreitung des Hilfswertes nicht angemessen erscheint. b)Soweit das Arbeitsgericht für die Anträge zu 2. und 3. hinsichtlich der Einteilung der Schichten und hinsichtlich der Schichtplanänderung jeweils nochmals 4.000,-- € in Ansatz gebracht hat, hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beteiligten im Anschluss an die erstmalige Wahl des Betriebsrates über die Reichweite des Mitbestimmungsrechtes und die Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechtes im Einzelfall unterschiedlicher Auffassung waren. Die Arbeitgeberin ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass die Schichtenregelung zu einer Zeit festgelegt wurde, in der noch kein Betriebsrat existierte, diese Schichtenregelung auch weiter Geltung haben kann. Dies kann grundsätzlich vertreten werden. Andererseits ist jede Schichtplanänderung nunmehr zustimmungspflichtig. Diesem Gesichtspunkt haben die Beteiligten in dem Vergleich vom 17.02.2006 Rechnung getragen und sich darauf verständigt, dass eine Schichtplanänderung nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden darf. Da die Anträge zu 2. und 3. des Betriebsrats hinsichtlich der Schichteinteilung und hinsichtlich der Schichtplanänderung im Wesentlichen die gleiche Grundfrage betreffen, reicht es aus, wenn das Arbeitsgericht für beide Anträge jeweils den Hilfsstreitwert in Ansatz gebracht hat. Eine besondere Hartnäckigkeit der Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kann allein aus der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung nicht entnommen werden. Andererseits ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch nicht maßgeblich, ob ein Antrag schlüssig und begründet ist. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung zur Berechnung der Anwaltsgebühren ist der Streitgegenstand, den die Betriebspartner dem Gericht zur Entscheidung stellen und nicht deren Erfolgsaussicht. c)Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass im Streitfall der offensichtlich "formularmäßig" gestellte Antrag zu 4. auf Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 85 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO streitwertmäßig nicht gesondertzu berücksichtigen ist. Der Antragsteller hat diesen Antrag auch nicht näher begründet. Er ist offensichtlich deshalb gestellt worden, weil die der Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 Abs. 2 ZPO vorhergehende Androhung regelmäßig der Dokumentation der Vollstreckungsbereitschaft des Gläubigers dient und bei der Bescheidung im Beschluss tatsächlich kein wesentliches Gewicht hat, da die Androhung keine Zuwiderhandlung voraussetzt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rdz. 12 a; GK-ArbGG/Wenzel, Stand März 2005, § 12 Rdnr. 501, 356; vergl. auch Hillach/Rohs, Streitwerte im Zivilprozess, 9. Aufl. S. 340). Die Beschwerdekammer hält es deshalb für vertretbar, wenn das Arbeitsgericht bei Ausübung des freien Ermessens gemäß § 3 ZPO den Androhungsantrag nicht gesondert berücksichtigt hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gebührenrechtlich die der Verurteilung vorausgehende Androhung keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 RVG ist und mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist ( § 19 II Nr. 4 RVG, VV 3100; VV 3309 - Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 890 Rn. 29). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Goeke