Beschluss
5 TaBV 111/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2007:0621.5TABV111.06.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1)Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 15.09.2006 - 7 BV 35/06 - wird zurückgewiesen. 2)Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung. 4 Antragsgegnerin ist die Arbeitgeberin, die bis zum Beginn des Jahres 2003 zum S.-Konzern gehörte und mit Wirkung ab dem 01.01.2003 an den J.-Konzern verkauft wurde. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. 5 Die S.-AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat schlossen am 26.02.2002 eine ab dem 01.01.2002 geltende Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden nur noch "KBV" genannt). 6 In dieser Betriebsvereinbarung heißt es unter anderem wie folgt: 7 "§ 1 Präambel 8 Die Gesellschafter des S.-Konzerns geben sich eine 9 einheitliche betriebliche Altersversorgung. 10 Auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), 11 Altersvermögensgesetzes (AVmG), des Einkommenssteuer- 12 gesetzes (EStG), des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) 13 sowie geltender tarifvertraglicher Regelungen vereinbaren 14 der Vorstand und der Konzernbetriebsrat der S. AG 15 eine konzerneinheitliche und eine für alle nachfolgend auf- 16 geführten Gesellschaften verbindliche betriebliche Alters- 17 versorgung. 18 Zu diesem Zweck werden mit Wirkung zum 31.12.2001 die in 19 der Anlage 1 genannten Versorgungswerke einvernehmlich 20 für neu eingetretene Mitarbeiter geschlossen und durch die 21 nachfolgende Regelung abgelöst. 22 Durch den mehrstufigen Aufbau der neuen S.-Alters- 23 versorgung eröffnet die S. AG allen Mitarbeitern die 24 Möglichkeit, eine leistungsfähige soziale Absicherung im Ver- 25 sorgungsfall zu erlangen. 26 § 2 Geltungsbereich 27 (1) Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt nach Maßgabe der 28 folgenden Absätze für alle ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes 29 Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter der inländischen Ge- 30 sellschaften des S.-Konzerns laut Auflistung in Anlage 1, 31 soweit nachfolgend nichts anders geregelt. Ausgenommen sind 32 Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. 33 (2) Für Mitarbeiter der nachfolgend aufgelisteten Gesellschaften 34 des S.-Konzerns, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung 35 keine bzw. eine geschlossene Versorgungsordnung haben, gilt die 36 vorliegende Konzernbetriebsvereinbarung nach Maßgabe des § 4: 37 - I. Biometric Systems GmbH, K. 38 - I. Electronics GmbH & Co. KG, O. 39 - O. B. GmbH, B. am J. 40 - Q. GmbH, F. 41 - L. Systemtechnik GmbH, F. 42 - Q. Werke GmbH & Co. KG, Bad O. a. d. T. 43
44 ( 5) Für Neueintritte zum 01.01.2002 oder später, die einen 45 Arbeitsvertrag mit einer Zusage auf die bisherige Versorgungs- 46 regelung vor Inkrafttreten dieser Konzernvereinbarung unter- 47 schrieben haben, wird eine individuelle Regelung gefunden. 48 (6) Für Mitarbeiter von Gesellschaften, die nach Abschluss 49 dieser Konzernbetriebsvereinbarung zum S.-Konzern 50 kommen, gilt diese Konzernbetriebsvereinbarung nur, wenn dies 51 gesondert in Kraft gesetzt wird. Es wird angestrebt, neu hinzu- 52 kommende Gesellschaften sobald als möglich in die vorliegende 53 Konzernbetriebsvereinbarung einzubeziehen." 54 In der Anlage 2 zur KBV (Versorgungsplan A) wird zum Geltungsbereich Folgendes ausgeführt: 55 "§ 1 56 ... 57 § 2 58 Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter der S. Informations- 59 systeme GmbH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten im Sinne 60 des § 5 Abs. 3 BetrVG." 61 Unter dem 25.10.2002 schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitgeberin noch zum S.-Konzern gehörte, eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine Übernahme der dort aufgeführten Konzernbetriebsvereinbarungen des S.-Konzerns vorsah. Zu den übernommenen Betriebsvereinbarungen sollte danach auch die KBV vom 26.02.2002 gehören. 62 In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die KBV auch auf die Mitarbeiter anzuwenden ist, die im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergehen. In diesem Zusammenhang ließ der Gesamtbetriebsrat die Arbeitgeberin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2006 auffordern, die Anwendung der KBV auch für "Fälle des § 613 a BGB" zu bestätigen. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16.06.2006 endgültig ab. 63 Mit seinem am 06.07.2006 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Antrag hat der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die KBV auch auf Fälle anwendbar sei, in denen Arbeitnehmer im Wege eines Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergingen. Dies folge zum einem aus der Präambel, wonach eine konzerneinheitliche Altersversorgung angestrebt werde. Zum anderen sei unter dem Begriff "Eintreten" im Sinne des § 2 Abs. 1 KBV auch der Fall des § 613 a BGB einzuordnen, weil auch hier ein Eintritt zum aufnehmenden Unternehmen erfolge. Nichts anderes ergebe sich aus § 2 Abs. 5 KBV. Dort werde nur eine Situation beschrieben, die auf vor dem 01.01.2002 erteilte Zusagen abhebe. Hieraus könnten keine Rückschlüsse auf die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage gezogen werden. Gleiches gelte für § 2 Abs. 6 KBV. Dort werde die Besonderheit einer Gesamtrechtsnachfolge geregelt, was überflüssig gewesen sei, wenn § 2 Abs. 1 KBV in dem von der Arbeitgeberin verstandenen Sinne gelesen werden müsste. 64 Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, 65 festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 66 25.10.2002 in Verbindung mit der Konzernbetriebsvereinbarung 67 vom 26.02.2002 dahingehend auszulegen und gehandhabt 68 werden muss, dass auch Mitarbeiter, die im Wege des Be- 69 triebsübergangs gemäß § 613 a BGB zur Antragsgegnerin 70 stoßen, unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung 71 fallen und nach Maßgabe dieser Vorstellung der betrieblichen 72 Altersversorgung bei der Antragsgegnerin unterliegen. 73 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 74 den Antrag zurückzuweisen. 75 Sie hat zunächst auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 KBV abgestellt und gemeint, das dort vorgesehene "Eintreten" sei als "Neueintreten" in ein Arbeitsverhältnis zu verstehen. Dies folge auch aus der Regelung in § 2 Abs. 5 KBV; der dort verwendete Begriff der "Neueinstellung" könne nur auf Arbeitnehmer Anwendung finden, die zuvor noch nicht bei der Arbeitgeberin bzw. bei einer Rhein-metall-Gesellschaft beschäftigt waren. Dies belege dann aber, dass Fälle des 76 § 613 a BGB von der KBV nicht erfasst würden. 77 Die Arbeitgeberin hat weiter gemeint, die Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht des Gesamtbetriebsrats ergebe sich auch aus § 2 Abs. 6 KBV. Die Regelung dort beziehe sich auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, für die geregelt sei, dass die Konzernbetriebsvereinbarung nur dann gelte, wenn dies gesondert vereinbart und die vorliegende Regelung für diese Gesellschaft gesondert in Kraft gesetzt werde. Durch diese Regelung sollte erkennbar vermieden werden, dass Arbeitnehmer mit teilweise langjähriger Betriebszugehörigkeit unter den persönlichen Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung fielen, weil dies zu nicht vorhersehbaren finanziellen Belastungen auf Seiten des S.-Konzerns führen könnte. Beim Erwerb von Betrieben bzw. Betriebsteilen im Wege der Einzelrechtsnachfolge gem. § 613 a BGB bestehe aber eine identische Ausgangslage, auf die diese Überlegung genau so anzuwenden sei. 78 Der Gesamtbetriebsrat hat erwidert, das Argument der nicht vorhersehbaren finanziellen Belastungen könne nicht überzeugen, weil es sich bei der betrieb-lichen Altersversorgung in der KBV um ein sogenanntes Bausteinemodell handele, das allein auf Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Arbeitgeberin abstelle. 79 Schließlich, so hat der Gesamtbetriebsrat weiter vorgetragen, spreche auch die praktische Handhabung in der Zeit zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2002 für die von ihm vertretene Rechtsauffassung. In dieser Zeit seien nämlich mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter anderem der Firmen T., Q. und T. im Wege des § 613 a BGB übernommen und nach der KBV behandelt worden. 80 Mit Beschluss vom 15.09.2006 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts 81 Mönchengladbach - 7 BV 35/06 - dem Antrag des Gesamtbetriebsrates in der aus dem Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses ersichtlichen Fassung entsprochen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 KBV folge, dass auch Arbeitnehmer gemeint wären, die gem. § 613 a Abs. 1 BGB zur Arbeitgeberin gelangten. Dem könnte § 2 Abs. 5 und 6 KBV nicht entgegengehalten werden, weil hier andere Sachverhalte geregelt würden. Insgesamt stellte deshalb § 2 Abs. 1 KBV eine reine Zeitkollisionsregel dar. 82 Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 12.10.2006 zugestellten Beschluss mit einem am 08.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 12.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. 83 Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint erneut, dass § 2 Abs. 1 KBV vom Wortsinn her keine Arbeitsverhältnisse meinen könnte, die gem. § 613 a BGB auf die Arbeitgeberin übergingen. Dies zeige auch der Regelungszusammenhang mit § 2 Abs. 5 KBV, in dem 84 ebenfalls zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Eintritt oder Neueintritt nur dann vorläge, wenn tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet würde. Dies belege außerdem § 2 Abs. 6 KBV, der für die vergleichbaren Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge keine Automatik vorsähe, sondern eine Prüfung im Einzelfall. Das aber müsse dann auch für die hier streitigen Fälle des § 613 a BGB gelten. Die Arbeitgeberin räumt im Übrigen ein, dass die von dem Gesamtbetriebsrat genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter anderem der Firmen T., Q. und T. eine betriebliche Altersversorgungszusage nach der KBV erhalten hätten. Allerdings habe es sich nicht in allen Fällen um solche des § 613 a BGB gehandelt, sondern auch um einzelvertragliche Übernahmen. In jedem Fall hätte es aber eine einzelfallbezogene Prüfung der jeweiligen Vorgänge gegeben, bevor die Altersversorgungszusage erteilt worden wäre. 85 Die Arbeitgeberin beantragt, 86 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach 87 vom 15.09.2006 - 7 BV 35/06 wie folgt abzuändern: 88 Der Antrag wird zurückgewiesen. 89 Der Gesamtbetriebsrat stellt den Antrag, 90 die Beschwerde zurückzuweisen. 91 Er verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Der Gesamtbetriebsrat unterstreicht dabei seine Rechtsauffassung, dass gerade nach Sinn und Zweck der Regelung in § 2 KBV und der in § 1 niedergelegten Präambel von einer reinen Zeitkollisionsregelung auszugehen wäre. Dann aber müssten auch die Fälle des 92 § 613 a BGB als "Eintritt" gewertet werden. 93 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. 94 II. 95 1.Die Beschwerde ist zulässig. 96 Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 97 2.In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Die erkennende Beschwerdekammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauf-fassung des Gesamtbetriebsrats der Meinung, dass die KBV vom 26.02.2002 auch die Fälle erfasst, in denen Mitarbeiter im Wege des § 613 a BGB ein Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin begründen. 98 2.1Der Antrag des Gesamtbetriebsrats in der bereits vom Arbeitsgericht interpretierten Fassung ist zulässig, bedarf aber nochmals der Auslegung. 99 2.1.1Mit seinem Feststellungsantrag verfolgt der Gesamtbetriebsrat offensichtlich das Ziel, feststellen zu lassen, dass die streitbefangene KBV vom 26.02.2002 dahingehend auszulegen ist, dass sie sich auch auf solche Arbeitnehmer erstreckt, die im Wege des § 613 a BGB auf die Arbeitgeberin über-gehen. 100 2.1.2In der so dargestellten Fassung ist der Antrag zulässig; insbesondere kann ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bejaht werden. 101 Auch im Beschlussverfahren setzen nämlich Feststellungsanträge den Streit über ein Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO voraus. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass der Betriebsrat einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf die abredegemäße Durchführung einer Betriebsvereinbarung hat. Die Betriebspartner können dabei nicht nur die Wirksamkeit oder Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung im Beschlussverfahren klären lassen, sondern auch deren Auslegung, solange der Auslegungsstreit den Inhalt der in der Betriebsvereinbarung getroffenen Abreden betrifft (BAG, Beschluss vom 18.01.2005 - 3 ABR 21/04 - AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972). Die Beteiligten streiten im vorliegenden Rechtsstreit über die Auslegung der KBV vom 26.02.2002, die über die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2002 zwischen den Betriebspartnern wirkt. Dann aber muss von einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen werden. 102 2.2Der Antrag des Gesamtbetriebsrates erweist sich letztlich auch als begründet. Die in § 2 Abs. 1 KBV verwendete Formulierung, die auf die Eintritt von Mitarbeitern in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzielt, erstreckt sich auch auf solche Mitarbeiter, die im Wege eines Betriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 BGB auf die Arbeitgeberin übergehen. Dies folgt aus einer umfassenden Auslegung der in Streit stehenden Normen der Betriebsvereinbarung. 103 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien/Betriebs-partner zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen oder betrieblichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarif- oder Betriebsnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und die praktische Übung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führen (BAG, Beschluss vom 13.02.2007 104 - 1 AZR 184/06 - AP Nr. 17 zu § 47 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 13.03.2007 105 - 1 AZR 262/06 - n. v.; BAG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972). 106 2.2.1Aus Wortlaut und Wortsinn der Regelung in § 2 Abs. 1 KBV ist nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer noch nicht eindeutig ablesbar, was die Betriebspartner mit ihrer Regelung beabsichtigten. So spricht die Wahl des Wortes "Eintreten" zwar zunächst dafür, nur den Eintritt in ein neu begründetes Arbeitsverhältnis gelten zu lassen. Auch der Hinweis auf das "unbefristete Arbeitsverhältnis" vermittelt eher den Eindruck, dass damit in der Tat nur an die Neubegründung eines (erstmaligen) Arbeitsverhältnisses gedacht ist. 107 Andererseits verweist der Gesamtbetriebsrat zu Recht darauf, dass das "Eintreten" ein unjuristischer Begriff ist und demgemäß vom Wortsinn her nicht ausgeschlossen werden kann, dass damit auch die Übernahme gem. § 613 a BGB gemeint war. Auch in diesem Zusammenhang macht der Hinweis auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Sinn, weil damit Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, die mit einem befristeten Arbeitsverhältnis auf die Arbeitgeberin übergegangen sein sollten. 108 Im Ergebnis sind deshalb Wortlaut und Wortsinn des § 2 Abs. 1 KBV nicht so eindeutig, dass sich die Anwendung weiterer Auslegungskriterien verböte. 109 2.2.2Ähnliches gilt, soweit auf den Gesamtzusammenhang abzustellen ist, in dem sich § 2 Abs. 1 KBV befindet. 110 Die Arbeitgeberin verweist zwar zutreffend darauf, dass auch § 2 Abs. 5 KBV eine Regelung über den Eintritt aufgrund eines Arbeitsvertrages enthält. Hieraus könnte abgeleitet werden, dass die Parteien der Konzernbetriebsverein-barung den Willen verfolgten, eine Regelung nur für solche Mitarbeiter zu 111 schaffen, die mittels eines neubegründeten Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin ihre Arbeit aufnehmen. 112 Dagegen spricht, dass sich schon von der Wortwahl § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 KBV unterscheiden. § 2 Abs. 5 spricht ganz konkret von "Neueintritten" und hebt sich damit von der Regelung des § 2 Abs. 1 KBV ab. Gerade der Ge-brauch des Wortes "neu" scheint darauf hinzudeuten, dass § 2 Abs. 5 KBV tatsächlich nur für neubegründete Arbeitsverhältnisse geschaffen wurde, § 2 113 Abs. 1 KBV auch für Fälle des § 613 a BGB gilt. Gegen die Interpretation der Arbeitgeberin spricht aber vor allem, dass § 2 Abs. 5 KBV einen besonderen Einzelfall speziell regelt. Hier werden nämlich einzig und allein die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesprochen, die bereits vor dem 01.01.2002 einen Arbeitsvertrag mit einer betrieblichen Altersversorgungszusage abgeschlossen hatten und nach oder zum 01.01.2002 in das Unternehmen der Arbeitgeberin eingetreten sind. Da es hier möglicherweise zu Konflikten darüber gekommen wäre, welche Altersversorgungszusage nunmehr Bestand haben sollte, war es geboten, § 2 Abs. 5 KBV zu schaffen und auf die dort beschriebene individuelle Regelung abzustellen. 114 Auch § 2 Abs. 6 KBV und der ähnlich formulierte § 1 Abs. 2 d des Versorgungsplans A sind im Ergebnis nicht geeignet, zu einer Lösung der strittigen Auslegungsfrage beizusteuern. 115 In beiden Vorschriften werden die Situationen beschrieben, in denen letztlich eine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden hat. In derartigen Fällen vollzieht sich der Übergang der Mitarbeiter in Anwendung des § 324 Umwandlungsgesetz zwar auch bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach § 613 a Abs. 1 BGB. Andererseits sind aber zu unterscheiden die Fälle, in denen ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB vorliegt, ohne dass von einer Gesamtrechtsnachfolge gesprochen werden kann. Stellt man dann darauf ab, dass sowohl § 2 Abs. 6 KBV als auch § 1 Abs. 2 d des Versorgungsplans A ausdrücklich von Fällen der Gesamtrechtnachfolge sprechen, ohne aber eine Einzelrechtsnachfolge oder einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu erwähnen, so spricht hier mehr dafür, dass § 2 Abs. 6 KBV dann auch den Fall des Betriebsübergangs nicht mitumfassen wollte. 116 2.2.3In diesem Zusammenhang spielt weiter eine Rolle, dass der von der Arbeitgeberin ins Feld geführte Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 und 6 KBV gerade nicht belegt werden konnte. Die Arbeitgeberin hat in beiden Instanzen wiederholt darauf hingewiesen, dass die Herausnahme der Arbeitnehmer, die unter Anwendung des § 613 a Abs. 1 BGB in das Unternehmen der Arbeitgeberin gelangen, mit finanziellen Unwägbarkeiten zu begründen wäre. So sei insbesondere unvorhersehbar, mit welchen langjährigen Betriebszugehörigkeitszeiten Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsübergangs zur Arbeitgeberin gelangten. Dies aber würde zu nicht unerheblichen Risiken bei der betrieb-lichen Altersversorgung führen, wenn bislang keine betriebliche Altersversorgung bestand und sämtliche Dienstjahre bei der Ermittlung der Betriebsrente vom Erwerber zu berücksichtigen wären. Genau dies ist nach der zuletzt nicht mehr bestrittenen Einlassung des Gesamtbetriebsrats aber nicht der Fall. Wie auch die zu den Gerichtsakten gereichten Versorgungspläne belegen, handelt es sich bei der betrieblichen Altersversorgung in der KBV um eine solche, der ein Bausteinemodell zugrunde liegt, das auf die Betriebszugehörigkeit bei der Arbeitgeberin abstellt. Kann danach Sinn und Zweck des Ausschlusses der 117 Fälle des § 613 a BGB nicht die wirtschaftliche Unvorhersehbarkeit sein, so spricht schon jetzt vieles dafür, dass § 2 Abs. 1 KBV dann doch nur eine reine Zeitkollisionsregelung enthält, die die Art der Aufnahme der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin nicht tangiert. 118 2.2.4Für dieses Ergebnis spricht sehr stark die praktische Handhabung der Regelung in der Vergangenheit. 119 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass im ersten Jahr der Geltung der KBV - noch im Bereich des S.-Konzerns - mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Teil- oder Betriebsübergängen zur Arbeitgeberin gelangt sind. Dies gilt zumindest für Mitarbeiter der Firma T., die einzelvertragliche eine Versorgung nach Maßgabe der KBV erhalten haben. Selbst wenn man darüber hinaus zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgeht, dass die weiteren Mitarbeiter der Firmen T. und Q. lediglich einzelvertraglich übernommen worden sind, so spricht die Tatsache, dass auch sie in das Versorgungswerk der KBV eingeführt wurden, für die Auslegung des Gesamtbetriebsrats. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wären nach § 1 Abs. 2 d des Versorgungsplans A ja sogar ausdrücklich von der Anwendung der KBV ausgeschlossen. Gewährt die Arbeitgeberin ihnen aber dann auch das Recht, in den Genuss der neuen betrieblichen Altersversorgung zu gelangen, so ist hieraus der Schluss gerechtfertigt, dass eine solche Vorgehensweise dann erst recht für die hier streitigen Fälle des § 613 a BGB gelten muss, die nach dem Willen der Vertragspartner vom persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 KBV erfasst werden sollten. 120 2.2.5Letztlich spricht für das so gefundene Ergebnis vor allem aber auch, dass hiernach vernünftige, sachgerechte und gesetzeskonforme Regelungen erreicht werden können. Dabei ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass durch die Einbeziehung der Fälle des § 613 a BGB für eine schon nach Art. 3 GG geforderte Gleichbehandlung der betroffenen Mitarbeiter gesorgt wird. Es erscheint nämlich unlogisch, kaum nachvollziehbar und letztlich auch ungerecht, die Mitarbeiter schlechter zu behandeln, die über § 613 a BGB ins Unternehmen gelangen als die, die einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. Beiden wird in der Regel eine betriebliche Altersversorgung fehlen, die von der Arbeitgeberin zu erfüllen wäre. Beide fangen nämlich, jedenfalls im Sinne der KBV, bei der Arbeitgeberin "neu" an und erwerben sich ihre Grundlage und ihre Anspruchsvoraussetzungen allein durch ihre Tätigkeit bei der Arbeitgeberin. Dann aber ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedlich zu behandeln und den über einen Betriebsübergang eintretenden Mitarbeitern die betriebliche Altersversorgung zu versagen. 121 Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß §§ 92, 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne der §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen. 122 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 123 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 124 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a Abs. 1 ArbGG verwiesen. 125 gez.: Göttling gez.: Kudella gez.: Alsdorf