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Beschluss

6 Ta 291/08 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2008:0605.6TA291.08.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2008 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird jeweils auf 12.757,08 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde vom 31.03.2008 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2008 teilweise wie folgt abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird jeweils auf 12.757,08 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde vom 31.03.2008 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. G R Ü N D E : I. Die Klägerin war seit dem 01.10.2001 als Callcenter-Agentin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt zu einem Verdienst von 2.733,66 € beschäftigt. Mit der Klage des Ausgangsverfahrens hat die Klägerin sich gegen die Erteilung von Abmahnungen gewandt und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Die Klageanträge der Klage vom 21.09.2007 lauteten wie folgt: „1.Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 21.03.2006, 19.06.2007 und vom 13.08.2007 ersatzlos aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und die darin enthaltenen Vorwürfe in Zukunft zu unterlassen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, dass ihre Leistungen von allen Kollegen und Kolleginnen am Schlechtesten seien. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, die Klägerin kenne sich in SAP nicht aus. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, die Klägerin habe sich am 22.06.2007 ohne Abmeldung in den Pausenraum entfernt. 5.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, die Klägerin habe sich am 25.04.2007 geweigert, in eine andere Abteilung zu wechseln. ...“ Im Termin vom 13.03.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich. Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 8.097,60 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Klägervertreterin. Sie ist der Auffassung, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 1. auf Entfernung der drei Abmahnungen auf 8.200,98 €, hilfsweise auf 6.378,54 € festzusetzen sei und der Streitwert für die fünf Unterlassungsanträge in den Klageanträgen zu 1. bis 5. auf 15.000,00 €, hilfsweise auf 8.200,98 €. II. Auf die Beschwerde der Klägervertreterin, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, war der Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich teilweise abzuändern. 1.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält die Beschwerdekammer an ihrer Rechtsauffassung zur Bewertung von Abmahnungen fest. Die Beschwerdekammer hat sich in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 20.11.2007 - 6 Ta 618/07 - der ständigen Rechtsprechung der 17. Kammer des LAG Düsseldorf angeschlossen und bei Mehrfachabmahnungen für die erste Abmahnung ein Bruttomonatsverdienst und für die weiteren Abmahnungen jeweils nur ein Drittelmonatsverdienst in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht der Maßstab des § 42 Abs. 4 GKG in Ansatz gebracht worden. Vielmehr hat die Kammer in der Entscheidung vom 20.11.2007 zum Ausdruck gebracht, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 42 Abs. 4 GKG, wonach bei Bestandsstreitigkeiten höchstens ein Betrag von einem Vierteljahresentgelt festzusetzen ist, regelmäßig auch eine Mehrzahl von Abmahnungen nicht den Wert von drei Monatsverdiensten überschreiten kann. In der dort zitierten Entscheidung vom 23.10.2006 - 6 Ta 539/06 - hat die Kammer unter Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung der 7. Kammer des LAG Düsseldorf Folgendes ausgeführt: „Zwar ist richtig, dass die bis zum 31.12.2001 zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (7. Kammer) bei Mehrfachabmahnungen, wenn zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt, jeweils ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht. Diesen Bewertungsmaßstäben ist die ab 01.01.2002 zuständige 17. Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht mehr gefolgt. Die nunmehr seit 01.01.2006 zuständige 6. Beschwerdekammer folgt den Streitwertgrundsätzen der 17. Kammer. Danach ist bei einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten grundsätzlich ein Bruttomonatseinkommen für eine derartige Klage zugrunde zu legen. Liegen mehrere Abmahnungen vor, so gilt dies allerdings nur für die Klage auf Rücknahme der zeitlich ersten Abmahnung. Für die weiteren Abmahnungen ist hingegen ein niedrigerer Wert anzusetzen. Dabei ist, um Bewertungswidersprüche im Vergleich zu der Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen zu vermeiden, auch bei einer Folgeabmahnung, die mindestens drei Monate später ausgesprochen wurde, nicht erneut der Betrag eines vollen Bruttomonatseinkommens zu bewerten, sondern grundsätzlich ein Drittelmonatseinkommen zugrunde zu legen. Eine Differenzierung der Bewertung von Folgeabmahnungen nach Zeitabständen macht insofern keinen Sinn. Die für die Bemessung des Streitwerts einer jeden Abmahnung letztlich entscheidende Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses steht in keiner ersichtlichen Relation zu derartigen Zeitdifferenzen. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass jede Folgeabmahnung mit dem Betrag von einem Drittel eines Bruttomonatseinkommens zu bewerten ist (LAG Düsseldorf vom 22.03.2004 - 17 Ta 140/04 -; Beschluss vom 07.06.2004 - 17 Ta 346/04 -; Beschluss vom 24.06.2005 - 17 Ta 267/05 -)“. Aus dieser Rechtsprechung ist nicht etwa zu entnehmen, dass zwei Monatsverdienste für die ersten zwei Abmahnungen zugrunde zu legen sind. Das Arbeitsgericht hat insofern richtig die Rechtsprechung der Beschwerdekammer angewandt. Es ist zwar richtig, dass die Bewertung gerade von Folgeabmahnungen von anderen LAG’s unterschiedlich gehandhabt wird. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze verbleibt jedoch die Beschwerdekammer bei ihrer Auffassung, dass letztlich die Summe der Abmahnungen, die eine Kündigung vorbereiten sollen, in Anbetracht der Regelung von § 42 Abs. 4 GKG die Summe des Vierteljahresentgeltes nicht überschreiten können und dass grundsätzlich für eine erste Abmahnung ein volles Monatsgehalt und für die weiteren Abmahnungen ein Drittelmonatsverdienst in Ansatz zu bringen ist. Daraus ergibt sich im Streitfall für die Entfernung der drei Abmahnungen im Klageantrag zu 1. der Betrag von 4.556,10 €. 2.Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist allerdings für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Antrag, die in den Abmahnungen enthaltenen Vorwürfe in Zukunft zu „unterlassen“, ein weiterer Wert in Ansatz zu bringen. In der Bewertung von Anträgen bei der Streitwertberechnung kommt es weder auf die Erfolgsaussichten eines Antrages, auf die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines Antrages an. Es ist lediglich der wirtschaftliche Wert eines gestellten Antrages zu berücksichtigen. Wenn das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dass im Gegensatz zum Widerruf der Abmahnung bei der Unterlassung keine Erhöhung angemessen sei, weil kein besonderes Rehabilitationsinteresse verfolgt wird, so vermochte die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Unterlassungsantrag des Klageantrags zu 1. sich nicht mit dem Antrag auf Entfernung der drei Abmahnungen deckt, weil ein Unterlassungsanspruch Wirkungen für die Zukunft entfalten kann, während die Entfernung der Abmahnung sich auf den tatsächlichen Vorgang der Herausnahme aus der Personalakte erstreckt. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hindert den Arbeitgeber insbesondere nicht, neue Abmahnungen wegen desselben Sachverhalts auszusprechen, insbesondere, wenn die Entfernung wegen formeller Gründe erfolgt ist. Die Beschwerdekammer legt dabei für den Unterlassungsantrag einen zusätzlichen Betrag von einem Monatsverdienst von 2.733,66 € im Hinblick auf § 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde. Dies entspricht zum einen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin, zum anderen ergibt sich bei dieser Bewertung, dass für das Unterlassungsbegehren, dessen wirtschaftlicher Wert im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Antrags nicht im Einzelnen zu beziffern ist, jeweils ein Drittelmonatsverdienst pro Unterlassungsbegehren in Ansatz gebracht wird. 3.Für die vier Klageanträge zu 2. bis 5. - das Arbeitsgericht hat insoweit nur drei Anträge bewertet - hat die Kammer jeweils ein halbes Monatsverdienst in Höhe von 1.366,83 € in Ansatz gebracht. Dies entspricht im Übrigen in etwa einem Drittel des Hilfswertes bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € - nicht 5.000,00 € wie die Beschwerdeführerin annimmt -. Bei der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche, in der Behauptungen der Beklagten unterlassen werden sollen, handelt es sich nach Einschätzung der Beschwerdekammer um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 48 Abs. 2 GKG. Insoweit ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Arbeitsgericht hat insoweit sein Ermessen nicht näher begründet. Da es sich um Behauptungen handelte, die nicht Gegenstand der Abmahnungen waren, waren sie zusätzlich gesondert zu bewerten. Im Ergebnis gelangt auch die Beschwerdekammer deshalb zu dem Vorschlag der Beschwerdeführerin für alle Unterlassungsanträge zu 2-5 mit insgesamt 8.200,98 €. Dies entspricht einem halben Monatsgehalt jeweils für die Anträge 2-5. Zusammengefasst ergibt sich deshalb der Gesamtstreitwert von 12.757,08 € (7.289,76 € für den Klageantrag zu 1.; 5.467,32 € für die Klageanträge zu 2. bis 5.). Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Goeke