Beschluss
3 Ta 579/08 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2008:1027.3TA579.08.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 19.03.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 19.03.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, da der Kläger die hierfür erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt hat, §§ 117 Abs. 2 S. 1, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.01.2008 aufgegeben, das aktuelle Einkommen glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 16.01.2008 hat das Arbeitsgericht den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass die mit seinem Schreiben vom 15.01.2008 überreichten Unterlagen (Bl. 35-66 PKH-Beiheft) den Nachweis des derzeitigen Einkommens nicht enthalten und zudem den überreichten Kontoauszügen bisher nicht angegebene Zahlungen zu entnehmen sind. Zur Erledigung hat das Gericht dem Kläger eine zweiwöchige Frist gesetzt. Nachdem der Kläger am 29.01.2008 weitere Arbeitsvertragsunterlagen überreicht hat, ist er mit Schreiben des Gerichts vom 05.02.2008 sowie mit förmlich gem. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO zugestelltem Schreiben vom 27.02.2008 im Hinblick auf festgestellte Spesenzahlungen um Vorlage der letzten drei Lohnabrechnungen zum Nachweis seines aktuellen Einkommens unter Fristsetzung aufgefordert worden. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss sodann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zurückgewiesen. Auch mit der sofortigen Beschwerde ist der Kläger unverändert der gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen. Soweit er mit der Beschwerde u.a. geltend gemacht hat, die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers würden von diesem innerhalb der Steuer- und Sozialversicherungspauschbeträge abgerechnet und auf die steuerrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen und Pauschbeträgen hingewiesen hat, führt dies bezüglich der Frage der Ermittlung und Berechnung des einzusetzenden Einkommens i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO nicht weiter. Zu Recht weist der Bezirksrevisor in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.08.2008 darauf hin, dass auch Spesen sich zunächst als berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO darstellen. Es bedarf sodann der Prüfung, inwieweit sie im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, so dass sich gegebenenfalls nur ein Überschuss einkommenserhöhend auswirkt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 12; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 219; Zimmermann, PKH, 2. Aufl., § Rz. 45). Die entsprechende Überprüfung ist dem Gericht übertragen und erfolgt nicht durch den Antragsteller selbst. Anhaltspunkte, wonach der Kläger unverschuldet an der rechtzeitigen Vorlage der Unterlagen verhindert gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und waren auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Kläger ist eindeutig vom Gericht darauf hingewiesen worden, welcher Angaben und Belege es zur Überprüfung seines Antrages noch bedurfte. Hatte der Kläger mithin trotz gerichtlicher Auflage unter Fristsetzung sein aktuelles Einkommen nicht vollständig angegeben und glaubhaft gemacht und dies auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt, so musste die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zum Verlust seines Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung führen. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dr. Westhoff