Urteil
5 Sa 970/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2008:1120.5SA970.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1)Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Essen vom 30.04.2008 - 4 Ca 1291/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2)Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Eingruppierung der Klägerin. 3 Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 02.01.1974 seit dem 01.01.1974 bei der beklagten Stadt als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT/VKA), soweit sie noch Geltung haben, und die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVÖD) Anwendung. 4 Die Klägerin ist seit dem 02.11.2004 zunächst vorübergehend und ab dem 23.02.2005 auf Dauer als "Teamleiterin Leistung" im Jobcenter der beklagten Stadt eingesetzt. Sie war davor mit verschiedenen Sachbearbeitertätigkeiten in diversen Ämtern der beklagten Stadt befasst und wurde seit dem 01.09.2000 nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA vergütet. Seit dem Wechsel in die Teamleitung des Jobcenters der beklagten Stadt erhält sie Gehalt auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA. 5 Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Vergütungsgruppen der Anlage 1 zum BAT/VKA lauten auszugsweise wie folgt: 6 Vergütungsgruppe VIII 7 1.a)Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten. 8 Vergütungsgruppe VII 9 1.a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises). 10 Vergütungsgruppe VI b 11 1.b)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. 12 Vergütungsgruppe V c 13 1.b)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. 14 Vergütungsgruppe V b 15 1.a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. 16 Vergütungsgruppe IV b 17 1.a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1.a) heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 18 Vergütungsgruppe IV a 19 1.a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1.a) heraushebt. 20 b)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1.a) heraushebt. 21 Bereits am 16.01.2005 hatte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT geltend gemacht und diesen Antrag mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2006 wiederholt. Die beklagte Stadt hatte dies mit einer Stellungnahme vom 22.03.2007 endgültig abgelehnt. 22 Mit ihrer am 03.04.2007 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b erfordere und sich auch durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1.a) BAT/VKA heraushebe. Als Teamleiterin der Leistungsabteilung SGB II beim Jobcenter der Beklagten müsse sie nämlich nicht nur die einzelnen Leistungsgesetze umfassend kennen, sondern darüber hinaus die ihr unterstellten Beschäftigten führen. Sie trage darüber hinaus die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Beachtung der Vorschriften gegenüber den Hilfesuchenden, dem öffentlichen Haushalt und der Allgemeinheit, so dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA erfüllt wären. 23 Hinzu käme aber, dass ihr auch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeiten nicht abgesprochen werden könne. Dies folge vor allem aus der Tatsache, dass sie regelmäßig mit der Besprechung schwieriger Fälle aus dem Bereich der Sozialgesetzbücher befasst sei, wobei die dort geregelte Materie häufigen Änderungen unterworfen werde. Sie benötige zudem Kenntnisse des allgemeinen Zivilrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts, müsse sich mit Bilanzen und Steuerbescheiden auskennen. Darüber hinaus sei sie zuständig für die Außenstelle "Nichtsesshafte und besondere Wohnformen", müsse in diesem Zusammenhang Beschwerdegespräche mit oftmals sehr schwierigen Klienten führen. 24 Sie, die Klägerin, trage darüber hinaus durchgehend die Verantwortung für mehr als 15 Beschäftigte, so dass sich ihre Tätigkeit auch als besonders bedeutend erweise. Insgesamt erledige sie zu 52,5 % der Arbeitszeit Aufgaben, die der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA zuzuordnen seien, mindestens jedoch zu 33 %. 25 Die Klägerin hat ferner darauf hingewiesen, dass schon der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass sie in die Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA einzugruppieren wäre, weil mehrere andere Städte Teamleiter entsprechend eingruppiert hätten. Insofern ergebe sich ihr Anspruch überdies auch aus dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. 26 Die Klägerin hat beantragt, 27 1.festzustellen, dass sie ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe IV a des Bundesangestelltentarifvertrages eingruppiert ist und die Beklagte für diesen Zeitraum und künftig die Differenz der zu leistenden Vergütung zu zahlen hat; 28 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.852,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; 29 hilfsweise: 30 Die Beklagte zu verurteilen, eine erneute Bewertung ihrer Tätigkeit durchzuführen, welche vom zuständigen Mitarbeiter der Beklagten selbstständig an ihrem Arbeitsplatz zu erfolgen hat und welche sich auf 1/3 ihrer Tätigkeiten hinsichtlich des Merkmals von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" erstreckt. 31 Die Beklagte hat beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin für unsubstantiiert erachtet und darauf hingewiesen, dass es der Klägerin schon nicht gelungen wäre, Arbeitsvorgänge aufzuzeigen, die einer tarifrechtlichen Bewertung zugänglich sein könnten. Die beklagte Stadt hat darüber hinaus gemeint, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihr bisher zugestandenen Vergütungsgruppen erfüllte. Die Klägerin gehe insoweit schon zu Unrecht von der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA als der Einstiegsvergütungsgruppe aus. Für die hier zu beurteilende Sachbearbeitung müsse indessen auf die Vergütungsgruppe V c BAT/VKA abgestellt werden. 34 Die beklagte Stadt hat, hierauf aufbauend, im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeiten die Voraussetzungen der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen bis zur Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA erfüllte, aber eben keine Aufgaben erledige, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.a) oder 1.b) BAT/VKA heraushebe. Wegen der konkreten Einzelheiten des umfassenden Sachvortrags wird auf Blatt 54 bis 69 der Akten verwiesen. 35 Mit Urteil vom 30.04.2008 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Essen - 4 Ca 1291/07 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin sei es schon nicht gelungen, einen oder mehrere von der Darstellung der Beklagten abweichende Arbeitsvorgänge darzustellen. Es sei deshalb von der Annahme der beklagten Stadt auszugehen, wonach die Teamleitung einen Arbeitsvorgang darstelle, der 80 % der Tätigkeiten der Klägerin umfasse. Auf dieser Basis sei dann aber auch die Bewertung der Beklagten nicht zu beanstanden, die, auf den jeweiligen Fallgruppen aufbauend, nachvollziehbar erklärt hätte, dass eine besondere Verantwortung der Klägerin zu bejahen sei, aber eben keine Steigerung hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung wegen der Praxis anderer Städte und/oder der Agentur für Arbeit scheide schon deshalb aus, weil es sich um jeweils eigene Rechtsträger handelte. Gleiches gelte für einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Tätigkeiten, der nach allem nicht begründbar sei. 36 Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.06.2008 zugestellte Urteil mit einem am 02.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.09.2008 - mit einem am 03.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. 37 Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verweist auf eine im Verlaufe des Rechtsstreits erstellte neue Stellenbeschreibung der beklagten Stadt (Bl. 276 d. A.). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass danach der Katalog ihrer Verantwortlichkeit in einem hohen Maße erweitert worden sei. Überdies wäre auch ihr Aufgabenbereich erheblich gewachsen, weil sie für weitere 560 Bedarfsgemeinschaften zuständig geworden sei und nunmehr über einen Mitarbeiterstab von 18 Personen verfüge. Die Klägerin meint schließlich, dass ihre Tätigkeiten in spezielle Arbeitsvorgänge aufzugliedern wären und bezieht sich auch insoweit auf ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. 38 Die Klägerin beantragt, 39 das Urteil der ersten Instanz des Arbeitsgerichts Essen vom 30.04.2008 - 4 Ca 1291/07 - aufzuheben und wie folgt zu erkennen: 40 1.Festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe IV a des Bundesangestelltentarifvertrages eingruppiert ist und die Beklagte für diesen Zeitraum und künftig die Differenz der zu leistenden Vergütung zu zahlen hat; 41 2.die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.852,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; 42 Die Klägerin beantragt hilfsweise: 43 Die Beklagte zu verurteilen, eine erneute Bewertung ihrer Tätigkeit durchzuführen, welche vom zuständigen Mitarbeiter der Beklagten selbstständig an Arbeitsplatz der Klägerin zu erfolgen hat und welche sich auf 1/3 ihrer Tätigkeiten hinsichtlich des Merkmals von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" erstreckt. 44 Die beklagte Stadt beantragt, 45 die Berufung zurückzuweisen. 46 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. 48 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 49 I. 50 Die Berufung ist zulässig. 51 Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 52 II. 53 In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. 54 Die Klägerin hat weder aus den Bestimmungen des BAT/VKA noch aus anderen Gründen einen Anspruch auf die von ihr begehrte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA, weil sie die subjektiven und objektiven Voraussetzungen nicht erfüllt, die für ihre Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe erforderlich wären. 55 Dem entsprechend scheidet auch ein Anspruch auf Neubewertung ihrer Stelle erkennbar aus. 56 1.Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass es der Klägerin schon nicht gelungen sei, Arbeitsvorgänge zu bilden, die - abweichend von der Darstellung der beklagten Stadt - einer tarifrechtlichen Bewertung zugänglich gemacht werden könnten.Das Arbeitsgericht hat weiter unterstrichen, dass die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten insgesamt die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA erfüllten, aber sich eben nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der genannten Vergütungsgruppe heraushöben. Schließlich hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt, dass Ansprüche aus Gleichbehandlung nicht bestehen, weil sich die beklagte Stadt das Handeln anderer Rechtsträger nicht zurechnen lassen muss. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG. 57 2.Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags der Klägerin in der zweiten Instanz sei noch auf folgendes hingewiesen: 58 2.1Auch im Berufungsrechtszug konnte die erkennende Kammer bei der Bewertung der Tätigkeiten nur von den Arbeitsvorgängen ausgehen, die die beklagte Stadt bereits im ersten Rechtszug substantiiert und nachvollziehbar erläutert hatte. Die Aufteilung der Tätigkeiten der Klägerin hat sich dabei auch angesichts der konkretisierenden Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2008 nicht geändert; sie knüpft vielmehr an die bisherige Darstellung der festgestellten Arbeitsvorgänge an. 59 2.1.1Bei der tarifrechtlichen Würdigung ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine, unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung, nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tariflich selbstständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass die Tätigkeiten des Leiters einer Einrichtung in der Regel einen einzigen Arbeitsvorgang darstellen (BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 303/07 - NZA 2008, 1145). 60 2.1.2Die Beklagte Stadt hat bereits im ersten Rechtszug unter Würdigung der von der Klägerin vorgenommenen Einzeltätigkeiten den Arbeitsvorgang "Teamleitung einer Sachbearbeitungsgruppe im Leistungsbereich SGB II" gebildet. Die beklagte Stadt hat dazu ausgeführt, dass die zusammengefassten Tätigkeiten auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet wären, nämlich eine ordnungsgemäße, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerledigung innerhalb der unterstellten Sachbearbeitungsgruppe sicherzustellen. Hiernach seien alle hierfür erforderlichen gruppeninternen Einzeltätigkeiten diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen. Dieses Vorgehen entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung und berücksichtigt insbesondere, dass circa 80 % aller Tätigkeiten letztlich auf die Leitung der Sachbearbeitergruppe gerichtet sind. 61 Dem ist die Klägerin auch im zweiten Rechtszug nicht, jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat zwar in der Berufungsbegründungsschrift unter Angabe von ihr errechneten Prozentzahlen auf einzelne Tätigkeiten verwiesen, wie z. B. die "Hilfestellung bei der Lösung schwieriger Fälle", auf die Sichtung sämtlicher Posteingänge, auf den Bereich Personalführung und Mitwirkung in der Personalentwicklung. Dieser erneut allgemein gehaltene Sachvortrag lässt aber in keiner Weise erkennen, ob und welche Arbeitsvorgänge gebildet werden sollten und wie sich ein solcher Arbeitsvorgang im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung begründen lässt. Der wiederholte Hinweis der Klägerin darauf, dass bei ihr spezielle Arbeitsvorgänge festzustellen wären, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. 62 2.1.3Der Klägerin war auch keine Schriftsatzfrist einzuräumen, um ihren Sachvortrag zu konkretisieren. Die beklagte Stadt hatte bereits im ersten Rechtszug auf die aus ihrer Sicht unschlüssige Darstellung der Arbeitsvorgänge durch die Klägerin verwiesen. Auch das Arbeitsgericht hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass der bisherige Sachvortrag der Klägerin nicht ausreichend wäre, um die Darstellung der beklagten Stadt zur Bildung der Arbeitsvorgänge zu widerlegen. Dann aber hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit im Rahmen ihrer - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist zur abweichenden Bildung von Arbeitsvorgängen Stellung zu nehmen und ihren bisherigen Sachvortrag zu konkretisieren. 63 2.2Selbst wenn man den Sachvortrag der Klägerin zur Bildung der Arbeitsvorgänge noch für ausreichend substantiiert und damit schlüssig halten würde, hätte ihre Klage gleichwohl keinen Erfolg. Ihr ist es auch im zweiten Rechtszug nicht gelungen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA erfüllt. 64 2.2.1Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei so genannten Aufbaufallgruppen des BAT zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend, ob er diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt. Dabei verlangt die Prüfung der Merkmale von Aufbaufallgruppen den aufeinander 65 bezogenen wertenden Vergleich mit dem entsprechenden Merkmal der niedrigeren Aufbaufallgruppe. Sie darf nicht umgangen werden durch einen wertenden Vergleich mit besonderen funktionsbezogenen Eingruppierungsmerkmalen für andere Regelungsbereiche. Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals der Aufbaugruppe berücksichtigt worden sind, können nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden. Im Übrigen obliegt es im Eingruppierungsrechtsstreit dem Kläger, diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die seine Eingruppierung rechtfertigen sollen (BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - n. v.; BAG, 07.05.2008, a. a. O.). 66 2.2.2Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin in beiden Instanzen nicht. 67 Während die beklagte Stadt bereits im ersten Rechtszug, den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts folgend, umfangreichen Sachvortrag zur Frage der Erfüllung der Tarifmerkmale der aufeinander aufbauenden Fallgruppen geliefert hatte, ist die Klägerin dem weder substantiiert entgegengetreten noch hat sie selbst ihren Sachvortrag an der Würdigung der einzelnen Vergütungsgruppen orientiert. So beginnt sie die Prüfung der Tarifmerkmale - ohne nähere Begründung - bei der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA und beschäftigt sich dann mit der Prüfung der besonderen Verantwortung in der Vergütungsgruppe IV b und den herausgehobenen Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA. Dabei übersieht die Klägerin aber, dass die von ihr bewerteten Tätigkeiten bereits auf einer niedrigeren Vergütungsgruppe "verbraucht" worden sind und keinesfalls dazu führen können, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA als erfüllt zu betrachten. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin genannten Bereiche ihrer besonderen Verantwortung, für die Hinweise auf die ihr unterstellten 18 Mitarbeiter und für den von der Klägerin ins Feld geführten Arbeitsumfang. Insoweit verweist die beklagte Stadt erneut und zutreffend darauf, dass auch diese, beispielhaft genannten Tätigkeitsmerkmale insgesamt durch die Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA abgedeckt werden. 68 3.Erweist sich nach allem die Zuweisung der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA als tarifgerecht und richtig, besteht auch kein Anspruch auf Neubewertung der klägerischen Stelle durch die beklagte Stadt. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 70 Die Revision war nicht gemäß § 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Revision bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen. 71 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 72 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. 73 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a Abs. 1 ArbGG verwiesen. 74 gez.: Göttlinggez.: Kulokgez.: Weilbier