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Beschluss

6 Ta 52/09

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2009:0204.6TA52.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.01.2009 sowie der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.01.2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.01.2009 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 19.09.2008 teilweise wie folgt abgeändert: Der Streitwert für den Vergleich wird auf 31.400,00 € festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung des Mehrvergleichs durch das Arbeitsgericht in einem durch Vergleich erledigten Kündigungsschutzverfahren. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich vom 13.10.2008 heißt es, soweit hier von Interesse, unter anderem: 4 "4) 5 Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbewertung "gut". Auf Anforderung erhält der Kläger ein entsprechendes Zwischenzeugnis. 6 ... 7 6) 8 Sollte der Kläger vor dem unter Ziffer 1 genannten Beendigungstermin ein neues Arbeitsverhältnis begründen, erhält er für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens einen zusätzlichen Abfindungsbetrag in Höhe von 3.200,00 € brutto. 9 Der Kläger ist verpflichtet, das vorzeitige Ausscheiden schriftlich gegenüber der Beklagten anzukündigen mit einer Frist von einer Woche. 10 7) 11 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Beklagte zur Abgeltung einer unter Ziffer 3. b) des Arbeitsvertrages vereinbarten Bonifikation an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 €. 12 ..." 13 Das Arbeitsgericht hat Ziffer 4) des Vergleichs mit einem halben Monatsgehalt aus 6.400,00 € bewertet, Ziffer 6) streitwertmäßig unberücksichtigt gelassen und Ziffer 7 mit 7.500,00 € bewertet. 14 Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Beschwerdeführer, die der Auffassung sind, dass das Zeugnis mit einem Monatsgehalt, Ziffer 6) zusätzlich zu bewerten sei und für Ziffer 7) 9.000,00 € anzusetzen sind, da die ursprüngliche Forderung insoweit 9.000,00 € betragen habe. 15 II. 16 Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten beider Parteien, gegen die Zulässigkeitsbedenken bestehen, konnten hinsichtlich der Festsetzung des Streitgegenstandes für den Vergleich nur teilweise Erfolg haben. Der Vergleichsstreitwert war nur hinsichtlich Ziffer 7) des Vergleichs um 1.500,00 € auf 9.000,00 € zu erhöhen. Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht für den Vergleich nicht zu beanstanden. 17 1.Zu Recht hat das Arbeitsgericht für die Vergleichsregelung in Ziffer 4) hinsichtlich des Zeugnisses mit der Bewertung "gut" lediglich ein halbes Monatsgehalt in Ansatz gebracht. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dem auch die nunmehr zuständige Kammer folgt, ist grundsätzlich bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen (Beschluss vom 23.09.2005 - 17 Ta 528/05 - und 29.08.2005 - 17 Ta 499/05-), während regelmäßig bei einem Streit über den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses ein Monatsgehalt in Ansatz zu bringen ist. 19 In dem Vergleich ist auch die Leistungs- und Führungsbeurteilung des Zeugnisses mit "gut" festgelegt worden. Diese Formulierung geht über die reine Titulierung einer Zeugniserteilung hinaus. Die Vergleichsformulierung beinhaltet für das Zeugnis eine weitergehende Festlegung des Inhalts, nämlich die Definition der häufig streitigen Bewertung von Leistung und Führung. 20 Mit dem Arbeitsgericht ist deshalb die Bewertung von einem halben Monatsgehalt für den Mehrvergleich als angemessen. 21 Die Festsetzung eines ganzen Monatsgehaltes ist nicht festzusetzen, da nicht der gesamte Zeugnisinhalt definiert worden ist und darüber hinaus auch nicht dargetan ist, dass die Beurteilung zwischen den Parteien streitig gewesen ist (Vergl. zur Differenzierung auch LAG Düsseldorf vom 24.06.2005 - 17 Ta 339/05 -, vgl. auch Beschluss vom 28.03.2006 - 6 Ta 137/06 -). 22 2.Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht die Ausschließklausel in Ziffer 6) des Vergleichs streitwertmäßig nicht berücksichtigt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der seit 01.01.2006 zuständigen Beschwerdekammer (vgl. insbesondere Beschluss vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - juris Rdn. 173). 23 Die Tatsache, dass die Regelung für beide Parteien von wirtschaftlicher Bedeutung war und in die Höhe der Abfindungszahlung Eingang gefunden hat, belegt gerade, dass es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und um die Höhe der Abfindung ging. Die Höhe der Abfindung ist jedoch gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. 24 3.Die Beschwerden der Beschwerdeführer konnten nur insoweit Erfolg haben, als für Ziffer 7) des Vergleichs der Wert mit 9.000,00 € anzusetzen war und nicht von 7.500,00 €. 25 Ein Mehrvergleich liegt vor, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Verfahrensgegenstandes übersteigt. Dabei ist Vergleichsgegenstand der vom Vergleich betroffene Gegenstand, nicht etwa der danach geschuldete (vgl. LAG Düsseldorf vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - juris Rdn. 147). 26 Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass Streit zwischen den Parteien bestand, ob ein Bonus in Höhe von 9.000,00 € gezahlt werde und dass man sich schließlich im Vergleich auf 7.500,00 € geeinigt habe. Damit war Streitgegenstand nicht zuletzt im Hinblick auf die Ausgleichsklausel die ursprünglich geltend gemachte Forderung und nicht der Betrag, der Gegenstand des Vergleichs war. 27 Zusammengefasst ist deshalb festzustellen, dass sich der Vergleichsstreitwert lediglich um 1.500,00 € erhöht gegenüber der Festsetzung durch das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss. Insgesamt war der Streitwert deshalb auf 31.400,00 € für den Vergleich festzusetzen. 28 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 29 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 30 Goeke