Urteil
9 Sa 1335/08 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2009:0227.9SA1335.08.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008
- 7 Ca 1545/08 - wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 - 7 Ca 1545/08 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger war bis Anfang November 2007 als Physiklehrer an einer Gesamtschule in Düsseldorf tätig. Seit dem 19.11.2007 arbeitet er am Bertold-Brecht-Berufskolleg in Duisburg. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien ist er in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert. Im November 2008 hat er die Endstufe dieser Vergütungsgruppe erreicht. Der Kläger ist Diplom-Physiker mit Schwerpunkt Kälte- und Klimatechnik. Weil am Bertold-Brecht-Berufskolleg ein akuter Bedarf für diesen Bereich bestand, hatte der Schulleiter des Berufskollegs den Kläger um einen Wechsel an diese Schule gebeten. Der Kläger sagte zu mit der Maßgabe, dass er ebenso wie die anderen Lehrer des Berufskollegs vergütet werde. Vor seinem Wechsel an das Berufskolleg teilte das beklagte Land ihm jedoch mit, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei. Daraufhin bat das Berufskolleg das beklagte Land mit Schreiben vom 31.10.2007 zu prüfen, ob dem Kläger eine Zulage nach TVöD (TV-L) gezahlt werden könne. Das beklagte Land lehnte dies mit Schreiben vom 06.12.2007 ab. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 12.03.2008 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht am 12.08.2008 hat er erklärt, die 20 %-ige Zulage betrage etwa 520,-- €. Der Vertreter des beklagten Landes hat dies bestätigt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat das beklagte Land durch Urteil vom 12.08.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verurteilt, an den Kläger eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L in Höhe von 520,-- € monatlich zu gewähren. Gegen das ihm am 03.09.2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 17.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.12.2008 - mit einem am 03.12.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt ergänzend vor, er begehre die Zahlung der Zulage ab dem 19.11.2007. Die Bezifferung des geschuldeten Betrages durch das Arbeitsgericht entspreche nicht seinem Willen. Das Arbeitsgericht habe somit eine von ihm nicht beantragte Leistung zugesprochen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 - 7 Ca 1545/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet. 1.Die Klage ist unzulässig. a)Nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Nach § 16 Abs. 5 S. 2 TV-L können Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L ist eine tarifvertragliche Bestimmungsnorm, weil die Höhe der Grundvergütung in dem tariflich vorgegebenen Rahmen durch den Arbeitgeber bestimmt wird. Die Bestimmung hat zwar der tarifvertraglichen Absicht (zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften, zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten) Rechnung zu tragen, ist aber im Übrigen nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB zu treffen (BAG v. 26.05.1994, AP Nr. 5 zu § 27 BAT bezgl. § 27 Abschn. C BAT). Nichts anderes gilt für die Zusatzleistung nach § 16 Abs. 5 S. 2 TV-L. b)Soll die Bestimmung einer Leistung nach billigem Ermessen i.S. von § 315 Abs. 1 BGB erfolgen, ist nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB wird die Bestimmung durch Urteil getroffen, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. Die gerichtliche Entscheidung ist ein Gestaltungsurteil, denn der Anspruch auf die Leistung entsteht erst mit der gerichtlichen Leistungsbestimmung (BAG v. 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG; BGH v. 24.11.1995, NJW 1996, S. 1054, 1055). Daraus folgt, dass die gerichtliche Leistungsbestimmung im Wege der Gestaltungsklage durchgesetzt werden kann. Die Klage kann aber auch sogleich auf die Leistung gerichtet werden, die bei einer der Billigkeit entsprechenden Bestimmung geschuldet wird (BGH v. 24.11.1995, a.a.O.; BAG v. 17.10.1995, ZIP 1996, S. 1261). c)Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Bestehen Zweifel daran, was der Kläger begehrt, hat das Gericht seinen erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (BAG v. 19.02.2008, AP Nr. 69 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Weder aus dem Wortlaut des Klageantrags noch bei Heranziehung der zur Begründung der Klage abgegebenen Erklärungen des Klägers ergibt sich, dass sein Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Nach dem Wortlaut des Klageantrags hat der Kläger eine Leistungsklage erhoben. Denn danach soll das beklagte Land zu einer Leistung an den Kläger verurteilt werden. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass der Kläger die Zahlung einer Geldleistung begehrt. Es handelt sich bei der Klage also um eine Zahlungsklage. Ausdrücklich hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zwar nicht erklärt, ob er eine einmalige Leistung oder wiederkehrende Zahlungen begehrt. Da er jedoch vorgetragen hat, dass er in einem Angestelltenverhältnis zu dem beklagten Land steht, kann aus dem Umstand, dass er eine Zulage fordert, mit hinreichender Deutlichkeit sein Wille entnommen werden, die Zulage solle zusätzlich zu seiner Grundvergütung gewährt werden, die nach § 24 TV-L monatlich gezahlt wird. Damit ist der Antrag aber noch nicht hinreichend bestimmt. Zwar ist ein bezifferter Leistungsantrag nicht nötig, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. Dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird vielmehr bereits mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrages nachgekommen (BAG v. 17.10.1995, a.a.O.). Der Kläger hat mit seiner Klage jedoch nicht dargelegt, welche Höhe die von ihm begehrte Zulage (mindestens) aufweisen soll. Seine Erklärung in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, die 20 %-ige Zulage mache ungefähr einen Betrag von 520,-- € aus, kann nicht als Mitteilung des Betrages der von ihm geforderten Leistung verstanden werden. Denn dagegen spricht, dass der Kläger in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, er habe nicht beantragt, dass die Zulage 520,-- € betragen solle, sondern eine unbezifferte gerichtliche Entscheidung begehrt. Dagegen spricht aber auch, dass der Kläger im Berufungsverfahren erklärt hat, die Zulage solle ab dem 19.11.2007 gezahlt werden. Eine Zulage bis zu 20 % der Stufe 2 kann er nach § 16 Abs. 5 S. 2 TV-L aber erst dann erhalten, wenn ihm das Entgelt der Endstufe seiner Vergütungsgruppe zusteht. Das ist unstreitig erst ab November 2008 der Fall. Darüber hinaus fehlt dem Antrag auch in zeitlicher Hinsicht die erforderliche Bestimmtheit. Bei Ansprüchen auf Vergütung sind die Zeiträume, für die die Vergütung verlangt wird, kalendermäßig zu bezeichnen. Diese Angaben sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können. Stünde nicht fest, für welche Zeiträume der Anspruch besteht oder versagt wird, wäre das Urteil einer materiellen Rechtskraft nicht fähig (§ 322 Abs. 1 ZPO). Fehlen diese Angaben, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs mithin nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bezeichnet (BAG v. 05.09.1995, NZA 1996, S. 266). Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht erklärt, ab welchem Zeitpunkt er eine Zulage begehrt. Auch bei Berücksichtigung seiner Interessenlage war dies nicht im Wege der Auslegung erkennbar. Im Berufungsverfahren hat er zwar erklärt, die Zulage solle ab dem 19.11.2007 gezahlt werden. Dieser Zeitpunkt des Zahlungsbeginns ist aber nicht der einzige in Betracht kommende. So ist der Kläger tatsächlich zwar schon seit dem 19.11.2007 im Bertold-Brecht-Berufskolleg tätig. Das beklagte Land hat ihm seine Versetzung aber erst zum 26.11.2007 angeboten. Die Entscheidung, dass ihm keine Zulage gewährt wird, hat es ihm mit Schreiben vom 06.12.2007 mitgeteilt. Damit bestanden verschiedene Anknüpfungsgesichtspunkte für den Tag des Zahlungsbeginns, so dass eine Klarstellung durch den Kläger unerlässlich war. d)Die Mängel des Klageantrags führen dazu, dass auch das Urteil des Arbeitsgerichts nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist. Es lässt gänzlich offen, ab welchem Zeitpunkt die Zulage zu zahlen ist. Das beklagte Land kann dies weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es jedoch geboten, dass eine verurteilte Partei erkennen können muss, was von ihr verlangt wird (BAG v. 24.04.2007, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan zu einem Unterlassungsantrag). Da der Kläger nach seinen Darlegungen in der Berufungsinstanz nicht beantragen wollte, dass ihm eine monatliche Zulage von 520,-- € gezahlt wird, hätte er Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts einlegen und eine Verletzung des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO geltend machen können. Im Übrigen hätte er sich nach Einlegung der Berufung durch das beklagte Land dessen Berufung nach § 524 ZPO anschließen können. Beides ist nicht geschehen. e)Auch dann, wenn es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine Gestaltungsklage handeln würde, ist der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt. Denn die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelten auch für Gestaltungsklagen. Die gerichtliche Ermessensentscheidung über die Gewährung der vom Kläger begehrten Zulage setzt voraus, dass die Höhe der Leistung und der Zeitraum, für den sie verlangt wird, vom Kläger bestimmt wird. Andernfalls kann das Gericht die vom Arbeitgeber unterlassene oder verzögerte Leistungsbestimmung nicht durch eine eigene ersetzen und durch Urteil bestimmen, welche Leistung für welchen Zeitraum zu erbringen ist. 2.Die Klage ist auch nicht teilweise als Feststellungsklage zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Zulage betrifft den Umfang der Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis und damit ein Rechtsverhältnis. Auf eine Leistungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden, da anzunehmen ist, das beklagte Land werde auch einem Feststellungsurteil Folge leisten (BAG v. 09.02.2005, EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 6). Auch ein Feststellungsantrag bedarf aber der Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch bei einem solchen Antrag darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG v. 23.01.2002 - 4 AZR 461/99 - juris). Eine Bezifferung von Vergütungsansprüchen ist - jedenfalls im Bereich des öffentlichen Dienstes - allerdings nicht ohne Weiteres erforderlich. So sind Eingruppierungsfeststellungsklagen innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken (BAG v. 07.05.2008, ZTR 2008, S. 668). Bei einer solchen Klage genügt es, dass der Klageantrag die begehrte Vergütungsgruppe angibt sowie erklärt wird, ab welchem Zeitpunkt die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe gezahlt werden soll. Werden die hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Klageantrag des Klägers übertragen, erfüllt er trotz der verzichtbaren Angabe des (mindestens) geforderten Betrags der Leistung nicht die für die Bestimmtheit einer Feststellungsklage unerlässlichen Anforderungen. Dies gilt zunächst für die vom Kläger ab dem 19.11.2007 begehrte Zulage. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L kann Beschäftigten aus den in dieser tariflichen Regelung genannten Gründen ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Für einen auf diese Regelung gestützten Feststellungsantrag hätte der Kläger daher erklären müssen, nach welcher Stufe welcher Vergütungsgruppe er ab dem 19.11.2007 vergütet werden will. Dies ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns der Höhergruppierung sondern auch in Bezug auf die Vergütungsgruppe und die Stufe unterblieben. Selbst im Berufungsverfahren hat der Kläger die Stufe nicht mitgeteilt. Es fehlt aber auch an einer für einen Feststellungsantrag ausreichend bestimmten Bezeichnung der Zulage nach § 16 Abs. 5 S. 2 TV-L. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass im Rahmen eines Feststellungsantrags eine betragsmäßige Konkretisierung unterbleiben und sein Zahlungsantrag dahin ausgelegt werden kann, dass er eine Zulage von 20 % der Stufe 2 der Endstufe begehrt, ist der Antrag damit noch nicht bestimmt genug. Denn auch insoweit muss zusätzlich die Vergütungsgruppe, mindestens jedoch der Zeitpunkt des Zahlungsbeginns angegeben werden. Beides ist im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben. Der Kläger hat zwar im Verhandlungstermin am 12.08.2008 erklärt, er erreiche im November dieses Jahres die Endstufe seiner Vergütungsgruppe. Daraus ergibt sich indessen nicht, in welche Vergütungsgruppe der Kläger eingruppiert ist und an welchem Tag er die Endstufe seiner Vergütungsgruppe erreicht hat. Letzteres hat er auch im Berufungsverfahren nicht mitgeteilt. Danach kommt eine Feststellung des Berufungsgerichts, dass das beklagte Land dem Kläger nach § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L eine Vergütung nach einer anderen Stufe oder nach § 16 Abs. 5 S. 2 TV-L eine Zusatzleistung zu gewähren hat, mit der Folge einer nur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht in Betracht. 3.Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 Abs. 1 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diese Entscheidung ist für die Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen. HeinleinTerbuyken Zimmermann