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Beschluss

13 Ta 247/09

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2009:0615.13TA247.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.03.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2009 - zugestellt am 10.03.2009 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Beschwerdewert: 500,- €. 1 G R Ü N D E : 2 1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. 3 2.Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Schuldnerin den titulierten Anspruch der Gläubigerin auf Erteilung des qualifizierten Praktikumszeugnisses bislang nicht erfüllt. 4 Soweit sich die Schuldnerin darauf beruft, ihre Verpflichtung sei nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe der zuvor erteilten Praktikumsbescheinigung zu erfüllen, verstößt sie gegen den auch im Zwangsvollstreckungsrecht anwendbaren (vgl. hierzu nur BGH 19.03.2008 - I ZB 56/07 - NJW 2008, 1959) Grundsatz von Treu und Glauben. Wie der frühere Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin - ein Organ der Rechtspflege - schriftsätzlich anwaltlich versichert hat, hat die Gläubigerin die Praktikumsbescheinigung noch am Tag des Vergleichsschlusses an ihn übergeben. Der vormalige Prozessbevollmächtigte hat die Bescheinigung nach eigenen Angaben sodann an die Schuldnerin übersandt. Selbst wenn die Angabe der Schuldnerin zutreffend ist, dass die Bescheinigung bei ihr nicht eingegangen ist, verstößt ihr Verhalten, dies im Vollstreckungsverfahren einzuwenden, gegen Treu und Glauben. Wie die Schuldnerin selbst erkannt hat, dient die Rückgabe der inhaltlich überholten Praktikumsbescheinigung nur dazu, dass über einen Arbeitnehmer bzw. Praktikanten nur eine Beurteilung existieren darf. Da die Praktikumsbescheinigung offensichtlich auf dem Postweg zur Schuldnerin verloren gegangen ist, besteht für die Schuldnerin kein Risiko, dass die Gläubigerin neben dem zu erteilenden Zeugnis auch die Bescheinigung im Rechtsverkehr verwendet. Dies gilt auch für den Fall, dass die von der Berufungskammer als abseitig bewertete Vermutung der Schuldnerin zutrifft, die Bescheinigung befinde sich noch im Besitz des Prozessbevollmächtigten. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Entgegennahme der Bescheinigung von der seitens der Schuldnerin erteilten Prozessvollmacht gedeckt war. Aus gleichem Grund bedarf es keiner weiteren Würdigung des Umstands, dass die Schuldnerin mit der Beschwerde meint vortragen zu müssen, sie habe ihrem Prozessbevollmächtigten eine strikte Anweisung erteilt, keine Streitgegenstände entgegenzunehmen. 5 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde die fehlende Bestimmtheit des Vergleichs im Hinblick auf den Ort der Erfüllungshandlung. Insoweit weist die Schuldnerin zutreffend darauf hin, dass es sich beim Zeugnis zunächst um eine Holschuld nach § 269 Abs. 2 BGB handelt. Der Arbeitgeber hat jedoch das geschuldete Zeugnis auf seine Gefahr und Kosten dem Arbeitnehmer zu übersenden, wenn es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu einer Übergabe des geschuldeten Zeugnisses gekommen ist. Für Praktikumszeugnisse gilt nichts anderes. Nach dem Vergleich der Parteien ist davon auszugehen, dass die erteilte Bescheinigung nicht pflichtgemäß war, so dass der Umstand, dass die Erfüllung erst nach Beendigung eintreten kann, von der Schuldnerin zu vertreten ist. Es lag daher eine Schickschuld vor. Aus dem Vergleichswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien hiervon abweichend erneut eine Holschuld vereinbaren wollten. Es ist daher hinreichend deutlich, dass die Schuldnerin nach dem Vergleich verpflichtet ist, das geschuldete Zeugnis auf ihre Gefahr und Kosten der Gläubigerin zu übersenden. 6 Soweit die Schuldnerin sich darauf beruft, sie habe ihre Verpflichtung dadurch erfüllt, dass das Zeugnis bei ihr bereit liege, verkennt sie die vorstehend geschilderte Rechtslage. Im Übrigen hat sie deutlich gemacht, dass sie ohne den Druck der Zwangsvollstreckung nicht zur Herausgabe bereit ist, bevor sie nicht die Praktikumsbescheinigung erhalten hat. 7 Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds unterliegt keinen Bedenken. Es ist die Funktion des Zwangsmittels, den konkreten Schuldner zur Einsicht zu bringen, dass er seine Verpflichtung zu erfüllen hat. Angesichts des aktenkundigen Verhaltens der Schuldnerin ist der festgesetzte Betrag angemessen. 8 3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewerts entspricht in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich dem Hauptsachewert und auch im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (vgl. u. a. 09.09.2004 - 16 Ta 471/04 -) und der herrschenden Meinung dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. 9 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 10 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. 11 Nübold