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Beschluss

6 Ta 633/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2009:1021.6TA633.09.00
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Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.10.2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. G R Ü N D E : I. Die Beschwerdeführer hatten mit einer Kündigungsschutzklage folgenden Antrag verbunden: Für den Fall, dass der Gütetermin scheitert, werden wir beantragen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Anträge zu 1 und/oder 2 bis zum Eintritt der Rechtskraft als Assistentin der Geschäftsleitung zu den Bedingungen des Vertrages vom 05.11.2008 weiter zu beschäftigen. Nachdem die Parteien das Verfahren durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich beendet hatten, in dem das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertberechnung den Antrag zu 4. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer. II. Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 4. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Der Kläger hat den Antrag zu 4. nicht nur für den Fall, dass der Gütetermin scheitert, gestellt, sondern gleichzeitig nur für den Fall einer "stattgebenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz". Damit der Kläger einen unechten Hilfsantrag gestellt, der nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wird (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 17.08.2009 - 6 Ta 485/09 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Goeke