Teilurteil
4 Sa 833/09 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2009:1125.4SA833.09.00
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Leitsätze
Gemäß § 15 TV Ärzte KF sind Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenfindung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 15 TV Ärzte KF sind Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenfindung zu berücksichtigen. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 23.10.2006 als Assistenzarzt in der Kardiologie der Beklagten beschäftigt. Zuvor war er vom 18.11.2002 bis zum 31.5.2004 als Arzt im Praktikum tätig. Von Juni bis einschließlich September 2004 war er als Arzt im klinischen Forschungsinstitut Neuss tätig, von Oktober 2004 bis April 2006 im Bethesda Krankenhaus in Wuppertal und von Mai 2006 bis Oktober 2006 mit ärztlichen Tätigkeiten in der klinischen Forschung bei Bayer Leverkusen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser hat durch Spruch der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission rückwirkend zum 1.7.2007 eine neue Fassung erhalten. Nach § 1 Abs. 3 BAT-KF n.F. richten sich die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF). Der TV-Ärzte-KF enthält u.a. folgende Regelungen: § 11 Eingruppierung Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe Bezeichnung Ä 1Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit, [...] § 14 Tabellenentgelt (1) Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. (2) Ärzte, erhalten Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2. § 15 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständige Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind. (2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. § 16 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. [...] Der TVÜ-Ärzte-KF enthält u.a. folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt. § 2 Überleitung in den TV-Ärzte-KF Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet. § 3 Eingruppierung (1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe Ia BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. (2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Absatz 2 TV-Ärzte-KF. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nach Entgeltgruppe Ä 1, Stufe 5 einzugruppieren sei, weil die Vorzeiten seiner ärztlichen Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenfindung zu berücksichtigten seien. Er hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.726,02 € nebst 5 % Zinsen seit dem 1.4.2008 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass nach den tariflichen Eingruppierungsvorschriften die Zeiten ärztlicher Tätigkeit des Klägers bei anderen Arbeitgebern nicht bei der Stufenfindung zu berücksichtigen seien. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil den Antrag des Klägers zu Ziffer 2 entsprochen und festgestellt, dass der Kläger in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des TV-Ärzte-KF einzugruppieren ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass unter dem Begriff der "Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit" entsprechend dem Wortsinn sämtliche Beschäftigungszeiten auch bei anderen Arbeitgebern zu verstehen seien. Hierfür spreche nicht nur der Regelungszusammenhang, sondern zugleich auch der mutmaßlich mit der Regelung verfolgte Zweck und der mutmaßliche Wille der Normgeber. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ Ärzte-KF für die Stufenfindung bei der Überleitung allein die Zeit im jetzigen Arbeitsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber Berücksichtigung finden sollten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ Ärzte-KF, auf die Regelung in § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF. Der Wortlaut sei dahingehend auszulegen, dass lediglich Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei dem Arbeitgeber von der Regelung umfasst würden. Darüber hinaus spreche der Zweck des Stufenmodells für die ausschließliche Berücksichtigung von Vorzeiten bei dem derzeitigen Arbeitgeber. Durch das Stufenmodell solle die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber honoriert werden. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn lediglich die Zeiten der Berufserfahrung bei dem jetzigen Arbeitgeber bei der Stufenfindung berücksichtigt würden. Nicht zuletzt müsse berücksichtigt werden, dass durch die Tarifreform insgesamt eine erhebliche Besserstellung der Ärzteschaft gefolgt sei; müsste nunmehr bei der Stufenfindung auf Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern berücksichtigt werden, würde dies zu einer weiteren Besserstellung der Ärzte führen, die durch die Tarifreform nicht beabsichtigt sei. Sie beantragt, das am 05.03.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil erster Instanz. Insbesondere weist er darauf hin, dass die Stufenfindung keine Regelung sei, welche die Betriebstreue begünstige, sondern es geht allein darum, dass die Erfahrung entsprechend zu berücksichtigen sei und deswegen auch Vorzeiten angerechnet werden müssten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes verwiesen sowie auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes ist nicht begründet. I. Das Arbeitsgericht hat die zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage entsprochen. II. Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen: 1. Bereits der Wortlaut der hier in Frage stehenden Regelung spricht für die Auffassung des Klägers: Wenn der TVÜ-Ärzte-KF in § 3 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich anordnet, das für die Stufenfindung bei der Überleitung die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu dem selben Arbeitgebern zählen, dagegen für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 die Regelung in § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF gilt, d. h. die für die Stufenzuordnung in § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF geregelten Grundsätze, wird bereits aus dieser sprachlichen Fassung deutlich, dass durch diesen Verweis bei der Stufenfindung Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten zu berücksichtigen sind. Denn wird ausdrücklich in § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF auf diese in § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF geregelten Grundsätze verwiesen, ergibt sich hieraus, dass Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit auch solche Zeiten sind, die bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wurden. Insoweit enthält § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF keine Einschränkung; er spricht im Gegenteil sogar noch davon, dass Zeiten sonstiger Berufserfahrung nicht ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt werden können. 2. Dieser Auslegungsbefund wird zugleich durch den Sinn und Zweck der Regelung deutlich: Es geht eben nicht um Zeiten der Betriebszugehörigkeit, sondern allein darum, die dort genannten förderlichen Zeiten bei der Stufenfindung zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass durch das Stufenmodell die Betriebstreue zu dem Arbeitgeber habe honoriert werden sollen, insbesondere die Beklagte sich nicht gegen die Überleitung "geerbter Mitarbeiter" wehren könne, kann dem angesichts des Wortlautes der Regelung und der vorgehend dargelegten Zielsetzung nicht gefolgt werden: Der Kläger weist demgegenüber zutreffend drauf hin, dass es vorliegend nicht um das Ziel der Betriebstreue, sondern allein darum geht, förderliche Zeiten von Ärzten bei der Eingruppierung zu berücksichtigen. Auch wenn dies für die Anrechnungsfähigkeit von Vorbeschäftigungszeiten innerhalb der Entgeltgruppe Ä 1 nicht von Bedeutung ist, ist dies von Belang hinsichtlich der Entgeltgruppe Ä 2, wo nur die einschlägig zur aktuell ausgeübten Fachdisziplin gehörende Tätigkeit berücksichtigungsfähig ist. Die gegenteilige Argumentation der Beklagten verkennt insgesamt, dass es sich bei § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF um eine zweistufige Anrechnungsnorm handelt, welche die Beklagte verpflichtet, ihr Rechnung zu tragen, sie insbesondere nicht berechtigt, durch den pauschalen Verweis auf eine durch die Tarifnorm insgesamt erfolgte erhebliche Besserstellung der Ärzteschaft dem Kläger die Anrechnung von förderlichen Zeiten zu versagen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochenen Fragen sowie des Umstandes, dass die hier streitigen Regelungen auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Klinken Anwendung findet, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Dr. Peter gez.: Nauck gez.: Rabiega