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Urteil

4 Sa 951/09

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2009:1125.4SA951.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.06.2009 und der Berufungsantrag werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die Klägerin von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 3.159,46 € beanspruchen kann, der ihr ausweislich der Gehaltsabrechnung aus Februar 2008 (Bl. 65 d. A.) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Tarifvertrages TV-Ärzte KF in Abzug gebracht worden ist. 3 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit April 1992 als Fachärztin für Anästhesie tätig. Sie arbeitet im Teilzeitverhältnis mit zuletzt 24,5 Wochenstunden. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 10.02.1992 (Anl. 1 zur KlErw.v. 17.10.2008) fand gemäß Ziffer 4 der Bundesangestelltentarifvertrag für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) Anwendung. Durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.10.2007 wurde der BAT-KF mit Wirkung vom 01.07.2007 durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte, kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF) ersetzt. Der TV-Ärzte KF wurde am 15.01.2008 im kirchlichen Amtsblatt verkündet. 5 Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte KF eingruppiert. 6 Rückwirkend zum 01.07.2007 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Februar 2008 in den neuen Tarifvertrag TV-Ärzte KF übergeleitet. 7 Nach § 5 Abs. 1 TV-Ärzte KF beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Vollbeschäftigung ausschließlich der Pausen 42 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist gemäß § 5 Abs. 2 TV-Ärzte KF ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Nach dem BAT-KF betrug die regelmäßige Voll- Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden. 8 Die Überleitung der Ärzte in die Stufen der neuen Entgeltgruppen nach dem TV-Ärzte KF erfolgte gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte KF (TVÜ-Ärzte KF). 9 Im Hinblick auf die Vergütung für Rufbereitschaft sieht § 8 Abs. 2 TV-Ärzte KF Folgendes vor: 10 "Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft II nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von höchstens 25 % derzeit der 11 Rufbereitschaft zu erwarten ist. Die Zeit der Rufbereitschaft II wird zu 50 % als Arbeitszeit gewertet und dafür 50 % des tariflichen Stundenentgeltes der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt." 12 Gemäß § 19 des TV-Ärzte KF wird bis zum 31.12.2009 eine Jahressonderzahlung nicht gewährt. 13 Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis einschließlich 31.01.2008 zunächst gemäß den Regelungen des BAT-KF ab und zahlte die entsprechende Vergütung an die Klägerin aus. Im Februar 2008 nahm die Beklagte eine Rückrechnung der Vergütung der Klägerin für den oben genannten Zeitraum auf der Basis des TV-Ärzte KF vor. Dabei legte sie eine Teilzeitbeschäftigung von 24,5 Wochenstunden zugrunde und berechnete die Rufbereitschaften neu und behielt - zunächst- das Urlaubsgeld und des Weiteren die ausgezahlte Jahressondervergütung der Abrechnung für Februar ein. Nach einer Neuberechnung stellte sie für Februar 2009 einen Übertrag zugunsten der Klägerin von Euro 833,19 fest und zahlte darüber hinaus einen sogenannten Vorschuss in Höhe von Euro 1.819,55 netto an die Klägerin. 14 Im Gütetermin am 14.01.2009 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, in dem die Beklagte sich zur Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 in Höhe von Euro 152,73 gegenüber der Klägerin verpflichtet hat. 15 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünde ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.819,55 € im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifnorm im Januar 2008 nicht zu. 16 Sie hat beantragt, 17 festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die Forderung von Euro 1.819,55 netto im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifreform im Januar 2008 nicht zusteht. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hat geltend gemacht, dass die von ihr erstellte Gehaltsabrechnung zutreffend sei, sie insbesondere den dort ausgewiesenen Betrag von 1.224,16 € (Bl. 82 d. A.) zu beanspruchen habe und daher auch berechtigt sei, den von ihr gezahlten Vorschluss zurück zu verlangen. 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch auf die an die Klägerin gezahlte Jahressondervergütung über 3.159,46 € zustehe, des Weiteren, dass die von der Beklagten dargelegte Berechnung der Rufbereitschaft II nach § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zulässig sei. 22 Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes, einschließlich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bezug genommen. 23 In der Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien (vgl. Protokollerklärung vom 25.11.2009) unstreitig geworden, dass zwischen ihnen im Streit allein noch die in der Gehaltsabrechnung in Abzug gebrachte Zuwendung über 3.159,46 € und die Beklagte, hat die Klägerin diesen Betrag zu beanspruchen, berechtigt ist, hiervon den bereits gezahlten Vorschluss von 1.819,55 € in Abzug zu bringen, falls dies nicht bereits schon geschehen ist. 24 Die Klägerin hat unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Jahreszuwendung nicht zustehe, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, diese Jahressonderzuwendung rückwirkend in Abzug zu bringen. Insbesondere könne die tarifliche Regelung nicht als angemessen und billig angesehen werden, weil im Unterschied zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2003 - 4 AZR 12/02 - es vorliegend nicht darum gegangen sei, durch den Wegfall der Jahressonderzahlung freiwerden Finanzmittel zu erhalten, um hierdurch betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. 25 Hinzu komme, dass die Gewährung der Zuwendung zumindest habe anteilig erfolgen müssen, weil sie bis zum Inkrafttreten der neuen Arbeitsrechtsregelung "verdient" worden sei. 26 Sie beantragt, 27 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung der in Abzug gebrachten Zuwendung über 3.159,46 € zu verurteilen. 28 Die Beklagte, die ausweislich der Protokollerklärung dieser Klageänderung in der Berufungsinstanz zugestimmt hat, beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Sie weist insbesondere darauf hin, dass angesichts der erfolgten Kompensationen durch den Tarifvertrag, insbesondere in Form einer höheren Grundvergütung nicht von einer unbilligen Regelung gesprochen werden könne, wenn der Tarifvertrag rückwirkend den Wegfall der Jahressonderzuwendung vorsehe. Auch bestehe kein Anspruch auf eine anteilige Jahressondervergütung angesichts des insoweit eindeutigen tariflichen Wortlautes. 31 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, insbesondere besteht kein Anspruch darauf, die in der Gehaltsabrechnung in Abzug gebrachte Sondervergütung ganz oder auch nur teilweise zu erhalten. 34 I. 35 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen unter I 2 a der Entscheidungsgründe der Klägerin den Anspruch versagt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 36 II. 37 Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen: 38 1.Die Kammer lässt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Streitfall dahinstehen, (vgl. dazu BAG vom 19.02.2003 - 4 AZR 11/02 - ) ob die inhaltliche Kontrolle von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen durch staatliche Gerichte als eine - eingeschränkte - Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB vorzunehmen ist oder ob es sich - wie bei Tarifverträgen - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat. Denn die hier vorgenommene Streichung der Jahressonderzahlung durch die in Frage stehende Regelung ist nach beiden Maßstäben rechtswirksam. 39 2.Das Bundesarbeitsgericht geht für den Bereich von Tarifverträgen in gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 40 878/06 - ) davon aus, dass Tarifverträge auch rückwirkend Jahressondervergütungsansprüche von selbst ausgeschiedenen Arbeitnehmern in Wegfall bringen können, sofern Arbeitnehmer von den Tarifverhandlungen Kenntnis hatten und daher nicht auf den Fortbestand der für sie günstigeren Reglungen vertrauen durften. 41 Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist im Streitfall festzustellen, dass den Arbeitnehmern durch Informationen der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis gebracht wurde, dass die hier geführten Tarifverhandlungen noch nicht zum Abschluss gebracht worden sind. Ob im Einzelfall die Klägerin hiervon, d. h. der Information der Mitarbeitervertretung tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist unerheblich, weil ihr jedenfalls das Führen von Tarifverhandlungen bekannt gewesen ist. Wird vor diesem Hintergrund seitens der Beklagten noch zusätzlich in der Gehaltsabrechnung darauf hingewiesen, dass die Zahlung des Entgeltes "vorläufig" und wegen der noch ungewissen Tarifregelungen unter dem Vorbehalt der abschließenden endgültigen Berechnung erfolgt, ist der Einwand der Klägerin, sie habe gleichwohl auf den Fortbestand der Jahressonderzahlung vertrauen dürfen, für die Kammer schlicht nicht nachvollziehbar. 42 3.Die Rechtslage ändert sich nicht, wenn man die hier in Frage stehenden Regelungen an dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Billigkeit misst. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt zutreffend heraus, dass es angesichts der hier vorgenommenen tariflichen Regelungen nicht unbillig ist, die Jahressonderzahlung für das hier streitige Jahr in Wegfall zu bringen. 43 Zwar geht es im Streifall im Unterschied zu der Entscheidung des BAG vom 19.12.2003 - 4 AZR 12/02 - nicht darum, im Interesse aller Arbeitnehmer freiwerdende Finanzmittel zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen durch die hier vorgenommene Regelung zu erhalten. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung der Kammer, dass die Tarifvertragsparteien anlässlich der geführten Verhandlungen als Ergebnis ein "Gesamtpaket" aus einer Vielzahl von Komponenten (Erhöhung der Bezüge, Regelungen über Eingruppierungen und Rufbereitschaft, Anrechnung von Vordienstzeiten) geschnürt haben, indem sie durch eine umfassende Neuregelung die alte Regelung des BAT KF durch den hier abgeschlossenen Tarifvertrag abgelöst haben. Wird im Rahmen einer solchen Gesamtlösung aber die hier streitige Jahressonderzahlung in Wegfall gebracht, kann nicht durch eine hierauf bezogene isolierte Betrachtungsweise das Gesamtgefüge dieser Regelung in Frage gestellt und damit der in den Tarifverhandlungen gefundene Kompromiss in Teilen wieder rückgängig gemacht werden. 44 4.Aus diesen Gründen besteht auch kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung. 45 Insbesondere bestehen - wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat - keine Anhaltspunkte dafür, dass zumindest ein anteiliger Bezug einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 aufgrund der entgegenstehenden tariflichen Regelungen, wonach ausdrücklich eine Jahressonderzahlung bis zum 31.12.2009 nicht gewährt wird, erfolgen sollte. 46 Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen werden, es sei nach der Anlage 14 BAT KF a. F. "Regelung über die Gewährung einer Zuwendung" pro Monat bereits der entsprechende Anteil einer Weihnachtszuwendung "verdient" worden, sodass unter dem Gesichtspunkt einer "echten" Rückwirkung aufgrund eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhaltes - die in der Vergangenheit bereits pro Monat verdiente anteilige Weihnachtszuwendung - ein anteiliger Anspruch besteht. Voraussetzung für die Auszahlung der Weihnachtszuwendung nach der Anlage 14 BAT KF a. F. war der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. eines jeden Jahres. Darauf folgt aber, dass erst zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, die entsprechende volle Jahreszuwendung zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber bereits die Kenntnis der Arbeitnehmer darüber, dass es möglicherweise zu verschlechternden tariflichen Regelungen bezüglich der hier streitigen Weihnachtszuwendung kommen würde; aus diesem Grunde erfolgte gerade der Vorbehalt in der entsprechenden Gehaltsabrechnung. Daher lässt sich nach Auffassung der Kammer auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine verdiente anteilige Weihnachtszuwendung herleiten. 47 III. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat 49 die Revision für die Klägerin wegen der hier angesprochenen grundsätzlichen Fragen sowie des Umstandes, dass die hier streitigen Regelungen auch außerhalb von Nordrhein-Westfalen in einer Vielzahl von Kliniken Anwendung finden, an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. 50 RECHTSMITTELBELEHRUNG 51 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 52 R E V I S I O N 53 eingelegt werden. 54 Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben. 55 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 56 Bundesarbeitsgericht 57 Hugo-Preuß-Platz 1 58 99084 Erfurt 59 Fax: 0361 2636 2000 60 eingelegt werden. 61 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 62 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 63 1.Rechtsanwälte, 64 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 65 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 66 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 67 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 68 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 69 gez.: Dr. Peter gez.: Nauck gez.: Rabiega