Beschluss
6 Ta 727/09 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2009:1201.6TA727.09.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.09.2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. G R Ü N D E : I. Der Kläger hat sich in einem Kündigungsschutzverfahren gegen eine Kündigung in einem seit 1983 bestehenden Arbeitsverhältnis gewandt. Der Kläger verdiente monatlich durchschnittlich 3.900,00 € brutto. Ursprünglich wandte sich der Kläger mit der Klage gegen eine Kündigung vom 27.02.2009 zum 30.11.2009. Die Beklagte hat weitere Kündigungen ausgesprochen und zwar unter dem 29.04.2009 zum 31.01.2010, unter dem 29.05.2009 zum 28.02.2010 und unter dem 30.07.2009 zum 30.04.2010. Zusätzlich hatte der Kläger einen Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zunächst 11.700,00 € als Streitwert festgesetzt und dann den Streitwert im Hinblick auf die Kündigung vom 29.04.2009 und dem Weiterbeschäftigungsantrag auf 27.300,00 €. Im Hinblick auf die Kündigung vom 29.05.2009 auf 31.100,00 € und im Hinblick auf die Kündigung vom 30.07.2009 auf 39.000,00 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Kläger auf Veranlassung seiner Rechtsschutzversicherung. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. 1.Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf bei Mehrfachkündigungen, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG kommt bei der Streitwertfestsetzung für eine Kündigung uneingeschränkt allein im Hinblick auf eine erste streitige Kündigung zur Anwendung. Sofern insoweit nicht über eine Vertragszeit von weniger als drei Monaten gestritten wird, bemisst sich danach der Streitwert regelmäßig mit dem Betrag des Brutto-Vierteljahresentgelts. Nach den allgemeinen Streitwertbemessungsgrundsätzen sind zusätzlich im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte weitere Kündigungsschutzanträge selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen, sofern sie nicht identisch sind oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Da die zunächst anhängig gemachte Kündigungsfeststellungsklage ihren Wert durch eine Klageerweiterung nicht ändert, ist es der nachgeschobene Kündigungsschutzantrag, der gegebenenfalls geringer bewertet werden muss. Dabei stellt die Differenztheorie für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend darauf ab, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Wenn die Kündigungstermine mindestens drei Monate auseinander liegen, ist wiederum die Bewertung der Folgekündigung mit dem Brutto-Vierteljahresentgelt geboten. Eine Folgekündigung ist schließlich mindestens mit einem Wert eines Bruttomonatsbezuges zu bewerten (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2005 - 17 Ta 552/05 - m. w. N.; Beschluss vom 21.12.2006 - 6 Ta 640/06 -und vom 08.11.2007). Diese Grundsätze gelten dann, wenn mehrere Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden, sie sind nicht anders anzuwenden, wenn die Kündigungen in getrennten Prozessen angegriffen werden (vgl. Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12 Rdn. 267; LAG Düsseldorf vom 08.07.1985 - 7 Ta 244/85 - LAGe § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39; Beschluss vom 16.02.1989 - 7 Ta 47/89 - JurBüro 1989, 955). Es kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die wirtschaftlichen Interessen, die in den getrennt geführten Prozessen verfolgt werden, teilweise decken und es nicht von der zufälligen prozessualen Handhabung abhängen kann, wie der Streitwert sich berechnet. Wie bei der Kumulation aller Klageanträge in einem einheitlichen Verfahren ist der Folgeprozess gegebenenfalls geringer zu bewerten. Aus den oben dargestellten Gründen vermag auch die Beschwerdekammer der Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz in der zitierten Entscheidung vom 13.06.2001 - 2 Ta 619/01 - nicht zu folgen. 2.Mangels konkreten Sachvortrags durch die Beklagte ist mit dem Arbeitsgericht auch davon auszugehen, dass es sich bei den Nachkündigungen nicht um Kündigungen mit "wirtschaftlicher Identität" handelt, da die Beklagte mit dem Ausspruch der Kündigung und der Kläger mit den insoweit erweiterten Klageanträgen einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt hat und offensichtlich die Beklagte sich durch den Ausspruch der weiteren Kündigungen glaubte, besondere Rechtspositionen einnehmen zu müssen. Es ist aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen die weiteren Kündigungen - vorsorglich - ausgesprochen worden sind. Aufgrund dessen kann auch eine Identität nicht angenommen werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte ja gerade nicht etwa zu einem gleichen Zeitpunkt die Kündigungen vorsorglich ausgesprochen hat, sondern zwischen dem Beendigungstermin aufgrund der ersten Kündigung und dem Beendigungstermin aufgrund der vierten Kündigung fünf Monate liegen. Die übrigen Streitwertfestsetzungen durch das Arbeitsgericht hat der Kläger nicht angegriffen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Goeke