Beschluss
3 Ta 581/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:0112.3TA581.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.07.2009 teilweise abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts auch hinsichtlich des Mehrvergleichs vom 19.06.2009 bewilligt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 1 G r ü n d e : 2 I.In einem durch Klageerhebung vom 05.05.2009 eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2009 Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter dessen Beiordnung beantragt. Im Gütetermin vom 19.06.2009 kam es zum Abschluss eines Prozessvergleichs. Hiernach war bei fristgerechter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2009 und dessen ordnungsgemäßer Abwicklung bis dahin unter Freistellung des Klägers die Zahlung einer Abfindung von 23.000,-- € brutto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vereinbart. Für das Verfahren hat das Arbeitsgericht einen Streitwert von 8.100,-- €, für den Vergleich von 10.800,-- € festgesetzt. Durch Beschluss vom 23.07.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit unter Festsetzung eines Einmalbetrages in Höhe der angefallenen Prozesskosten in Höhe von 1.016,82 € zum 15.11.2009 bewilligt, im Übrigen der Antrag zurückgewiesen. 3 Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 19.08.2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde gewandt. 4 Er hat beantragt, 5 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 19.06.2009 zu bewilligen. 6 Der Kläger hat hierzu geltend gemacht, es lägen die Voraussetzungen für ratenfreie Prozesskostenhilfe vor, eine Bestreitung der Prozesskosten aus einem Teil der Abfindung scheide aus. Eines gesonderten Antrages, Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zu bewilligen, habe es nicht bedurft, da der schriftsätzlich gestellte Prozesskostenhilfeantrag bereits entsprechend auszulegen sei. Anderenfalls hätte es eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedurft. 7 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. 8 II.Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zu bewilligen. 9 1.Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Einmalzahlung aus der dem Kläger gem. Ziff. 3 des Prozessvergleichs vom 19.06.2009 in Höhe von ca. 13.500,-- € netto zufließenden Abfindung zum 15.11.2009 festgesetzt. Mit den hiergegen gerichteten Erwägungen der Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. 10 Nach gefestigter Rechtsprechung ist auch eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung als Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers anzusehen und daher bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BAG, Beschluss v. 22.12.2003 - 2 AZB 23/03; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 18.09.2008 - 3 Ta 477/08). Dass die Abfindung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BGH v. 22.08.2001, FamRZ 2002, 1704; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 390). Dieses Vermögen ist hingegen nur im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen. Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt § 90 SGB XII entsprechend und damit § 1 b der VO zu SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9. Hiernach muss dem Kläger zunächst ein sozialhilferechtliches Schonvermögen in Höhe von 2.600,-- € verbleiben. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer beitritt, ist zu berücksichtigen, dass dem gekündigten Arbeitnehmer im Hinblick auf den Verlust seines Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, die im Regelfall den Einsatz der Abfindung als unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen lassen. Anderes gilt etwa dann, wenn bereits kurz nach dem Beendigungszeitpunkt eine neue Stelle im selben Ort gefunden worden ist. Typisierend für die im Einzelfall durch Bewerbungen, Fahrten, ggf. Umzug etc. entstehenden Kosten ist hiernach die Höhe des Schonbetrages für Ledige mit 2.600,00 € zugrunde zu legen (vgl. BAG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 -, AP Nr. 4 zu § 115 ZPO; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 04.08.2006 - 3 Ta 428/06; Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 79/08; Beschluss v. 28.01.2008 - 3 Ta 23/08). Geht man von einer sich nach Steuerabzug ergebenden Nettoabfindung von ca. 13.500,-- €, einem Schonvermögen des Klägers von 2.600,-- € sowie einem pauschalierten Kostenbetrag wegen Arbeitsplatzverlustes und Bemühung um eine neue Beschäftigung von weiteren 2.600,-- € aus, so ergibt sich unter Berücksichtigung eines weiteren Schonbetrages von 614,-- € für die Ehefrau des Klägers ein einzusetzendes Vermögen von noch 7.686,-- €. Dem Kläger verbleiben demgemäß aus der Abfindung Mittel in einer Höhe, aus der er ohne Weiteres die entstandenen Prozesskosten aufbringen kann. 12 2.Die sofortige Beschwerde erweist sich hingegen im Übrigen als begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 19.06.2009 zu bewilligen. 13 Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass stillschweigende Bewilligungsanträge mit dem durch die Bestimmungen der §§ 115, 117 ZPO stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig nicht vereinbar sind, vergessene Anträge grundsätzlich nicht wie gestellte Anträge behandelt werden können (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rz. 13; vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss v. 14.05.2009 - 3 Ta 267/09). Ausnahmsweise kann eine stillschweigende Antragstellung hingegen dann angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Wille der Partei aus den Umständen eindeutig folgern lässt (vgl. insoweit auch LAG Köln, Rpfleger 1996, 413; Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz. 221; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 79). Hiervon ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer insbesondere dann auszugehen, wenn die Einbeziehung den Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichts erfolgt (vgl. LAG Düsseldorf v. 24.09.2004 - 2 Ta 284/04; Beschluss v. 18.12.2007 - 3 Ta 664/07; Zöller/Philippi, § 114 ZPO, Rz. 14; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 79 u. 511; Zimmermann, Rz. 389; vgl. insoweit auch Schneider, MDR 85, 441). 14 Anders als in dem der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 14.05.2009 - 3 Ta 267/09 - zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht etwa um einen allein und ausschließlich von den Parteien selbst konzipierten und dem Gericht lediglich zur Beschlussfassung gem. § 278 Abs. 6 ZPO unterbreiteten Vergleich, dem eine schriftsätzliche Klageerweiterung ohne entsprechende Ergänzung des Prozesskostenhilfeantrages vorausgegangen war, sondern um einen unter Mitwirkung des Gerichts in der Güteverhandlung vom 19.06.2009 geschlossenen Prozessvergleich, in welchen die Zahlung einer Abfindung, die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung sowie die Erteilung eines Zeugnisses aufgenommen worden sind (vgl. Ziff. 2-4 des Vergleichs vom 19.06.2009). 15 Hatte der Kläger nach Einreichung der Kündigungsschutzklage vom 05.05.2009 am 15.06.2009 den Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren gestellt, und fand sodann am 19.06.2009 die Güteverhandlung und dort nach Erörterung der Vergleichsabschluss statt, so war vorliegend von einem Willen des Klägers auszugehen, auch die in der Erörterung erstmals angesprochenen Sachpunkte des Mehrvergleichs ebenfalls zum Gegenstand des Antrages auf Prozesskostenhilfebewilligung zu machen. Von einem derartigen stillschweigenden Antrag ist in einer solchen Fallgestaltung jedenfalls bei solchen Streitpunkten auszugehen, deren Berechtigung vom Fortbestand oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Köln, Beschluss v. 18.04.1996, LAGE Nr. 25 zu § 127 ZPO; LAG Berlin, Beschluss v. 19.08.1992, LAGE Nr. 7 zu § 117 ZPO; LAG Hamm, Beschluss v. 14.08.2008 - 14 Ta 448/00 - Juris; MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 119 Rz 25; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 511; Zimmermann Rz. 398), da offenkundig ist, dass das Unterlassen des ausdrücklichen Antrages nur auf einem Versehen während des Vergleichsgespräches beruht. 16 Vorliegend waren Gegenstand des gerichtlichen Mehrvergleichs die Vereinbarung der Vertragsabwicklung bis zum Beendigungszeitpunkt, die Zahlung einer Abfindung sowie die Erteilung eines qualifizierten Abschlusszeugnisses, mithin die Regelung sämtlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehendender Streitpunkte. Bei dieser Fallgestaltung ist davon auszugehen, dass der zugrunde liegende Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.06.2009 in der Güteverhandlung vom 19.06.2009 sich nunmehr auch auf die erstmals erörterten zusätzlichen Streitpunkte und deren Regelung in dem unter Mitwirkung des Gerichts sodann geschlossenen Prozessvergleich erstrecken sollte (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Thüringen, Beschluss v. 17.11.2002 - 8 Ta 119/02; LAG Hamm, Beschluss v. 14.02.1989 - 7 (14) Ta 285/88, ARST 89, 178; LAG Hamm, Beschluss v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 , LAG-Report 2002, 89). 17 3.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers war der angefochtene Beschluss mithin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abzuändern und Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung auch für den Mehrvergleich zu bewilligen. 18 Da der Kläger mit der sofortigen Beschwerde teilweise erfolgreich war, war die von ihm zu zahlende Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 19 Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 20 Dr. Westhoff