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Urteil

17 Sa 783/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2010:0223.17SA783.09.00
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Leitsätze

1. Der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31.12.2002 ist anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mittleren Einkommens zu bestimmen.

2. Die Anpassungsprüfung nach dem 01.01.2003 ist anhand des zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung jeweils geltenden Verbraucherpreisindex zu ermitteln. § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht entnommen werden, dass für den Anpassungsbedarf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltende Verbraucherpreisindex zugrundezulegen ist (siehe auch LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; anhängig BAG - 3 AZR 732/09 - ).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 123,54 € seit dem 24.04.2009, sowie von je 20,59 € seit dem 01.05., 01.06.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente von 5207,77 € brutto hinaus weitere 20,59 € brutto monatlich jeweils zum Letzten des Monats zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31.12.2002 ist anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mittleren Einkommens zu bestimmen. 2. Die Anpassungsprüfung nach dem 01.01.2003 ist anhand des zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung jeweils geltenden Verbraucherpreisindex zu ermitteln. § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht entnommen werden, dass für den Anpassungsbedarf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltende Verbraucherpreisindex zugrundezulegen ist (siehe auch LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; anhängig BAG - 3 AZR 732/09 - ). Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 123,54 € seit dem 24.04.2009, sowie von je 20,59 € seit dem 01.05., 01.06.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente von 5207,77 € brutto hinaus weitere 20,59 € brutto monatlich jeweils zum Letzten des Monats zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen. 5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seit dem 1. Juli 2002 eine Betriebsrente. Seit 2004 hat die Beklagte keine aktiven Beschäftigten und wird als sog. Rentnergesellschaft fortgeführt. Die Pensionsordnung (im Folgenden PO-A) der Beklagten vom 1. August 1973 hat unter Berücksichtigung der Anpassungsvorschrift vom 16. September 1991 u.a. folgenden Inhalt: "§ 13 Anpassung der Versorgungsleistungen Die Geschäftsführung der TG wird jährlich prüfen, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten eine Anpassung der Versorgungsleistungen erfolgen kann. Zu § 13 Für die Anpassung hat die Geschäftsführung am 12.11.1974 folgende Grundsätze aufgestellt: - Anpassung jeweils am 1. Okt. eines jeden Jahres, erstmalig am 1.10.74 - Basis prozentuale Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes für einen 2-Personen-Rentnerhaushalt (Kalenderjahresdurchschnitt), erstmals 1973 im Vergleich zu 1972 - Anwendung auf jeweils die Werkspensionen, die bereits seit dem vorausgegangenen Kalenderjahr oder früher gezahlt werden Die Erhöhung ab 1.10.74 wird gemäß Vorlage auf 7,2 % bemessen. Für die Folgejahre erfolgt die Anpassung in der Regel bei einer Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes um mindestens 5 %, je weils nach erneuter Vorlage und deren Genehmigung durch Gf. O.a. Grundsätze werden ab 01.10.1982 durch die am 14.10.1982 seitens Gf entschiedene Neuregelung ersetzt." Die Beklagte zahlte an den Kläger ab Juli 2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 4.708,65 € brutto. Zum 1. Oktober 2005 erfolgte nach einer vertraglichen Anpassungsprüfung eine Erhöhung der Betriebsrente um 4,12 % auf 4.902,65 € brutto. Zum 1. Oktober 2008 erfolgte eine weitere Anpassung um 5,48 % auf 5.171,31 € brutto. Die Beklagte nahm außerdem eine Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 1. Juni 2008 vor. Unter Berücksichtigung des Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (im Folgenden: LHK-Index) (Basis 1995 = 100) für die Zeit bis Dezember 2003 und des Verbraucherpreisindex (im Folgenden: VPI) (Basis 2005 = 100) errechnete die Beklagte für die Zeit von 06/2002 bis 06/2005 eine Teuerungsrate von 3,15 % und für die Zeit von 6/2002 bis 6/2008 eine Teuerungsrate von 10,60 % . Es ergab sich danach ab dem 1. Juli 2005 eine Betriebsrente von 4.856,97 € brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine Betriebsrente von 5.207,77 € brutto. Den Differenzbetrag zu den vertraglichen Anpassungsbeträgen und ausgezahlten Betriebsrenten für die Zeit von Juni 2005 bis März 2009 in Höhe von insgesamt 1579,02 € brutto zahlte die Beklagte an den Kläger am 11. März 2009. Zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages wird auf die Aufstellung der Beklagten (Bl. 51 d.A.) Bezug genommen. Seit April 2009 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 5.207,77 € brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich aus § 16 BetrAVG eine höhere Anpassung ergebe. Für die Vergleichsberechnung sei jeweils auf den 1. Oktober abzustellen, da auch die vertragliche Anpassungsprüfung jeweils zum 1. Oktober erfolge. Für die Berechnung der Steigerungsrate sei der Monatsindex und für die Zeit bis September 2005 der Verbraucherindex Basis 2000 zugrunde zu legen. Es ergebe sich danach ein Anpassungsfaktor von 5,51 % und ab dem 1. Oktober 2005 ein zu zahlender Betrag von 4.968,22 € brutto. Da die Beklagte von Oktober 2005 bis September 2008 nur einen Betrag von 4.902,65 € brutto gezahlt habe, verbleibe eine Differenz für 36 Monate in Höhe von 2.360,52 € (pro Monat 65,57 € brutto). Von diesem Betrag sei die Nachzahlung vom 11. März 2009 in Höhe von 1579,02 € brutto in Abzug zu bringen. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 sei der Verbraucherindex Basis 2005 zugrunde zu legen. Es ergebe sich ein Steigerungsfaktor in Höhe von 6,67 % und eine Betriebsrentenhöhe von 5.299,43 € brutto pro Monat. Abzüglich des gezahlten Betrages von 5.171,32 € brutto ergebe sich ein Differenzbetrag von 128,11 € pro Monat; für acht Monate insgesamt 1.024,88 € brutto. Ab dem 1. Juni 2009 sei eine Betriebsrente von 5.299,43 € brutto zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.360,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 11.03.2009 gezahlter 1.579,02 € zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.024,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juni 2009 über die von ihr monatlich zu zahlenden 5.171,32 € brutto hinaus weitere 128,11 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger zu Unrecht die gesetzliche Rentenanpassung mit der vertraglichen vermenge. Die Anpassungsregelung des § 13 PO-A sei eine Blankettzusage. In dem Rahmen sei sie nicht an die gesetzliche Anpassungsregelung gebunden. Daneben sei eine Gegenüberstellung mit der gesetzlichen Anpassungsregelung vorzunehmen. Nach der vertraglichen Regelung habe nur eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Schwelle von 5 % gemäß Ziffer 3.2. PO überschritten sei. Dies sei zunächst nicht der Fall gewesen. Ausgehend vom Basisjahr 2001 sei für die Zeit von 2002 bis 2004 eine Steigerung von 4,12 % ermittelt worden und man habe die Betriebsrente zum 1. Oktober 2005 um den Anpassungswert (1,04212) auf 4.902,65 € angehoben. Die Berechnung zum 1. Oktober 2008 habe eine Anpassung um 5,48 % im Dreijahreszeitraum 2005 bis 2007 ergeben (Basiswert 2004). Deswegen sei die Betriebsrente auf 5.171,32 € brutto angehoben worden. Da die vertragliche Erhöhung hinter der gesetzlichen zurückgeblieben sei, sei eine Berechnung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erfolgt, der als Korrektiv zur vertraglichen Rentenanpassung fungiere. Weiche die vertragliche Anpassung zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Anpassungsregelung ab, ergebe sich eine zu zahlende Mindestrente. Dies sei hier der Fall gewesen. Der sich nach dem Gesetz ergebende Anpassungsbetrag sei nachgezahlt worden. Insofern verbleibe zugunsten des Klägers kein Zahlungsbetrag. Durch Urteil vom 7. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die Betriebsrente nicht hinreichend angepasst habe. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG sei auf den Oktober abzustellen, da auch die vertragliche Anpassungsprüfung auf diesen Monat abstelle. Eine Bündelung der Anpassungsprüfung auf einen Termin sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Zugrunde zu legen sei der Verbraucherindex Basis 2005. Danach ergebe sich eine Anpassung um 4,8 %. Im Oktober 2008 sei die Betriebsrente nochmals um 6,67 % anzupassen gewesen. Daraus ergebe sich für den Kläger ab Oktober 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 4.934,51 €. Da die Beklagte lediglich 4.902,75 € gezahlt habe, verbleibe für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2008 ein Differenzbetrag von 31,86 € monatlich und danach kumuliert bis Mai 2009 von 55,71 € insgesamt 1.592,93 €. Abzüglich des Nachzahlungsbetrags von 1.579,02 € verbleibe ein Differenzbetrag von 13,51 €. Ab dem 1. Juni 2009 ergebe sich ein Differenzbetrag von 55,71 € brutto. Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Juli 2009 zugestellte Urteil mit dem am 4. August 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 21. September 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Juli 2009 zugestellte Urteil mit dem am 29. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Oktober 2009 mit dem am 19. Oktober 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 1. August 1973 maßgebend sei. Bei der Anpassungsregelung vom September 1993 handele es sich nur um eine interne Anweisung der Personalabteilung. Es sei auch nicht zwischen der vertraglichen Betriebsrentenanpassung auf Basis des § 13 PO und dem gesetzlichen Mindestanpassungsanspruch gemäß § 16 BetrAVG zu unterscheiden. Für die unabdingbare Kontrolle sei nur ein Anpassungsstichtag maßgebend. Dies sei hier der 1. Oktober. In der Vergangenheit habe die Beklagte keine parallele Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG vorgenommen. Für die Berechnung der Anpassung zum 1. Oktober 2005 könne nicht der Verbraucherpreisindex Basis 2005 herangezogen werden. Dieser sei zum ersten Mal im Februar 2008 vom statistischen Bundesamt veröffentlicht worden. Insofern sei auf den Verbraucherpreisindex 2000 abzustellen. Das von der Beklagten angesprochene Splittingverfahren sei nicht zwingend geboten. Die Beklagte habe den Kaufkraftverlust bis Oktober 2005 nicht vollständig ausgeglichen. Der Kaufkraftverlust nach dem Verbraucherpreisindex auf der Basis 2000 habe nicht 4,80 % sondern 5,51 % betragen. Es sei auch nicht der Indexwert von September sondern von Juni 2002 heranzuziehen (wenn dies auch nichts am Ergebnis ändere). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch nicht der Jahresindexwert, sondern es seien die jeweiligen Monatsindexwerte anhand des individuellen Prüfungszeitraums zugrundezulegen. Zum 01.Oktober 2008 sei gemäß betrieblicher Übung die laufende Betriebsrente des Klägers um den Kaufkraftverlust von 6,67 % (VPI 2005) auszugleichen. Er könne auch Zinsen verlangen, da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befunden habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2009, Aktenzeichen 1 Ca 1721/08, wird teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich zugesproch enen Beträge hinaus, an den Kläger weitere 1.792,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008 zu zahlen, an den Kläger ab dem 01.06.2009 bis auf Weiteres über die von ihr monatlich zu zahlenden 5.263,48 € brutto hinaus weitere 35,95 € brutto monatlich an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass für die Anpassung nach § 16 BetrAVG eine individuelle Prüfung ausgehend vom Rentenantritt des Arbeitnehmers durchzuführen sei. Beim Kläger habe man auf die Entwicklung der Teuerungsrate von Juni 2002 bis Juni 2005 abstellen müssen, da der Kläger zum 1. Juli 2002 in den Ruhestand getreten sei. Dass die betriebliche Anpassungsregelung auf den 1. Oktober abstelle, stehe dem nicht entgegen. Zwischen der betrieblichen Anpassungsregelung und den dazu ergangenen Anpassungsgrundsätzen einerseits und der gesetzlichen Anpassungsvorschrift andererseits sei zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei zwar eine Bündelung einer Anpassungsentscheidung möglich, aber nicht zwingend. Bleibe die Anpassung aufgrund der betriebsüblichen Anpassungsregelungen hinter der zwingenden gesetzlichen Mindestregelung zurück, führe das nicht zur Unwirksamkeit der betrieblichen Anpassungsvorschrift, sondern allenfalls dazu, dass der Kläger die Anpassung nach § 16 BetrAVG verlangen könne. Eine entsprechende Anpassung habe sie vorgenommen und die Ansprüche erfüllt. Hinsichtlich der Berechnung sei auch der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 nach dem LHK-Index und danach nach dem VPI 2005 zu berechnen. Selbst wenn zugunsten des Klägers ein Betrag verbleibe, könne er keine Zinsen verlangen, da eventuelle Ansprüche erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b) ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG) ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. B. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind nur teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 164,72 € brutto für die Zeit Monate Oktober 2008 bis Mai 2009. Ab dem Juni 2009 kann der Kläger über die monatlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 5207,77 € brutto weitere 20,59 € brutto monatlich verlangen. Die weitere Berufung des Klägers und der Beklagten hatte keinen Erfolg. 1. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. a) Die Anpassungsverpflichtung der Beklagten kann nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG als erfüllt angesehen werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG kann u.a. von der Vorschrift des § 16 BetrAVG nur in Tarifverträgen abgewichen werden. Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Satz 2). Die Anpassungsentscheidung ist unverbindlich, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht (BAG Urteil v. 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - NV; juris.de). b) Die vorliegenden Anpassungsentscheidungen der Beklagten von 2005 und 2008 entsprechen nicht den Anforderungen des § 16 BetrAVG und sind deswegen unverbindlich. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG Urteil v. 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 44; BAG Urteil v. 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 52). Für die Berechnung ist auf die in der einschlägigen Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem Anpassungsstichtag vorausgehen (§ 291 ZPO). Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 01.01.2003 kommt es auf den Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen an, für die Zeit danach auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1, 30c Abs. 4 BetrAVG (BAG Urteil v. 31.07.2007 a.a.O.). Dies ist vom Gesetzgeber in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausdrücklich bestätigt worden (BAG Urteil v. 23.01. 2001 - 3 AZR 287/00 - EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht den vollen Anpassungsbedarf, der in der eingetretenen Teuerung seit Rentenbeginn bzw. im Anpassungszeitraum besteht, ausgeglichen. (1) Nach Auffassung der Berufungskammer war allerdings mit der Beklagten für die Überprüfung der Betriebsrentenanpassung vom Anpassungstermin 1. Juli 2005 bzw. 1. Juli 2008 auszugehen. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht es für zulässig hält, dass alle anfallenden Anpassungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin gebündelt werden (BAG Urteil v. 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 43; BAG Urteil v. 28. 04. 1992 - 3 AZR 142/91 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 22; NZA 1993,69). Das Bundesarbeitsgericht hat das im Wesentlichen mit Zweckmäßigkeitserwägungen begründet. Es hat ausgeführt, dass der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus nicht zu starren individuellen Prüfungsterminen zwinge. Ein einheitlicher Anpassungstermin vermeide einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtige die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig (BAG Urteil v. 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Für den Betriebsrentner verzögere sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile würden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen sei. Allerdings müsse in der Folgezeit der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (BAG Urteil v. 28.04.1992 a.a.O. NZA 1993, 69). Diesen Entscheidungen ist aber nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, die Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG auf den Termin festzulegen, der für die vertragliche Anpassungsregelungen gilt. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Bochumer Verband (BAG Urteil v. 25.04.2006 - 3 AZR 184/05- NV); BAG Urteil v. 28.10.2008 - 3 AZR 171/07- NZA-RR 2009, 499) führt nicht weiter, da sich die dortige Anpassungsregelung an § 16 BetrAVG anlehnt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Pensionsregelung enthält in PO 13 und seinen Ergänzungen eigene Regelungen über die Anpassungsprüfung und Anpassung der Betriebsrente. Es ergibt sich auch keine betriebliche Übung dahingehend, dass die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zusammen mit der vertraglichen Anpassungsprüfung vorzunehmen ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der Vergangenheit nicht so verfahren wurde. Dem ist der Kläger nicht ausreichend entgegengetreten. Wenn man zu dem berücksichtigt, dass § 16 BetrAVG von einem individuellen Prüfungstermin ausgeht, ist im Streitfall mit der Beklagten vom 1. Juli als Prüfungstermin auszugehen, da der Kläger am 1. Juli 2002 in den Ruhestand getreten ist. (2) Für die Berechnung des Anpassungsbedarfs für die Zeit bis Dezember 2002 war auf den LHK-Index, für die Zeit bis zum 30. Juni 2005 auf den VPI Basis 2000 und danach auf den VPI Basis 2005 abzustellen. Insofern konnte weder der Auffassung des Klägers, der bis 2005 nur die Werte des VPI Basis 2000 berücksichtigt, noch der Auffassung der Beklagten, die den VPI Basis 2005 für die Berechnung von Januar 2003 zugrunde legt, gefolgt werden. Die Berücksichtigung des LHK-Index für Zeiträume vor dem 01. Januar 2003 ergibt sich unmittelbar aus § 30 c Abs. 4 BetrAVG (BAG Urteil v. 31.07.2007 a.a.O.). Die Berücksichtigung des VPI Basis 2000 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zur ersten Anpassungsprüfung am 01.Juli 2005 ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer aus der Eigenart des VPI einerseits und der Zielrichtung der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG andererseits. Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 - Gründe 86, 88 juris.de). Nach dem Internetauftritt des statistischen Bundesamtes wird der Verbraucherpreisindex in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Am 29. Februar 2008 erfolgte die Umstellung von der bisherigen Basis 2000 auf das Basisjahr 2005 (sog. Umbasierung). Damit verbunden war eine Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2005. Im Mittelpunkt der Überarbeitung des Verbraucherpreisindex steht die Aktualisierung des Wägungsschemas für die Waren und Dienstleistungen mit Hilfe neuer Daten über die Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte. Das neue, nicht mit dem "Warenkorb" gleichzusetzende Wägungsschema bezieht sich auf das Jahr 2005 und bleibt bis zur nächsten turnusmäßigen Überarbeitung konstant. Im Gegensatz dazu wird die Auswahl der Waren und Dienstleistungen, deren Preise für die Indexberechnung erhoben werden ("Warenkorb") laufend angepasst. Auf diese Weise wird das aktuelle Güterangebot berücksichtigt. Dabei sind die monatlichen Steigerungsraten der beiden Indices teils unterschiedlich. Es ergibt sich insoweit, dass innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2005, für den die Anpassungsprüfung anhand eines VPI vorzunehmen ist, der VPI 2000 laufenden Änderungen sowohl hinsichtlich der Auswahl der Waren und Dienstleistungen, deren Preise für die Indexberechnung erhoben werden ("Warenkorb") als auch mit Schaffung des VPI 2005 am 29.02.2008, bezogen auf das Jahr 2005, weitere Änderungen hinsichtlich des Wägungsschemas für die Waren und Dienstleistungen mit Hilfe neuer Daten über die Verbrauchsgewohnheiten der privaten Haushalte erfahren hat. Die Änderungen innerhalb der Zusammensetzung des Warenkorbes bis zum 30.06.2005 sind danach bereits in die laufenden Aktualisierungen des VPI 2000 eingeflossen (LAG Hamm a.a.O.). Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine durchgängige Berechnung des Anpassungsbedarfs anhand des VPI 2005 nicht mit dem Zweck der Anpassungsprüfung zu vereinbaren (vgl. LAG Hamm a.a.O; entgegen Andresen/Förster/Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung II Teil 11 B Rdn. 860.1 - 860.3; Zisch/Hufer, BetrAVG 2009, 13, die darauf abstellen, dass die aktuellsten Messergebnisse der Teuerungsrate zugrundezulegen sind, soweit nicht eine Ausnahmesituation vorliegt). Je nachdem wie der VPI weiterentwickelt wird, könnte eine Anpassungsentscheidung im Nachhinein als fehlerhaft angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der neuen zurückgerechneten Werte nicht der volle Anpassungsbedarf ausgeglichen wurde. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist jedoch zu prüfen, ob im Anpassungsprüfungszeitraum wegen der Änderung der Verhältnisse ein Anpassungsbedarf entstanden ist. Es wird also die damalige Entscheidung des Arbeitgebers überprüft. Dies ist anhand der in diesem Zeitraum bestehenden Verhältnisse zu beurteilen. Diese sind, wie sich auch aus der vorstehenden Darstellung der Entwicklung des VPI ergibt, im VPI 2000 am besten abgebildet, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch fortgeführt wurde. Die Teuerungswerte nach dem VPI 2005 wurden zwar zurückgerechnet, waren aber zum 1. Juli 2005 noch nicht bekannt. Für die Auffassung sprechen auch weitere allgemeine Erwägungen. Die Berücksichtigung des jeweils aktuellsten VPI könnte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, wann der Betriebsrentner die Anpassungsentscheidung innerhalb des Dreijahreszeitraums rügt und überprüfen lässt. Das Ergebnis hängt dann davon ab, ob zu diesem Zeitpunkt schon eine sog. Umbasierung erfolgt ist und die Zahlen bekannt sind. Es erscheint aber nicht gerechtfertigt, bei der Überprüfung einer Anpassungsentscheidung in einem Unternehmen bezogen auf einen Prüfungstermin unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. (3) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen verbleibt für die Zeit vom 01.Oktober 2005 bis zum 30.09.2008 kein auszuzahlender Betrag. Für die Berechnung kann ausweislich des Protokolls vom 12. Januar 2010 von folgender Formel ausgegangen werden: (LHK Wert 13.12.02 : LHK 01.06.02) x (VPI Wert 30.06.05 : 31.12.02) X 100 -100 = % x 4708,65 = €). Maßgebend ist jeweils der Monatswert, der dem erstmaligen Rentenbeginn bzw. dem Anpassungsstichtag vorausgeht (BAG Urteil v. 31.07.2007 a.a.O). Es ergibt sich für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 30.06.2005 folgende Berechnung (LHK-Index und VPI Basis 2000): (110,4:110,8 X 108,1:104) x 100-100 = 3,57 % x 4.708,65 = 4876,75 €). Unter Berücksichtigung der errechneten Teuerungsrate (aufgerundet) verbleibt zugunsten des Klägers bis Juni 2008 kein Betrag, da der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum monatlich 4.902,65 € brutto erhalten hat. Für die Zeit ab dem 01.07.2008 gilt folgende Berechnung (VPI Basis 2005): VPI (30.06.08) 107: 99,8 (30.06.05) x 100 -100= 7,21% x 4876,60 = 5228,36 €. Die Berufungskammer folgt insoweit der Auffassung des Klägers, dass sich die weitere Anpassungsprüfung auf den Dreijahreszeitraum beschränkt. Eine weitere Verknüpfung von Teilberechnungen (LHK/VPI/Basisjahre) würde das Gesamtergebnis lediglich geringfügig ändern, insbesondere würde die Prüfung des Anpassungsbedarfs unverhältnismäßig belastet (vgl. LAG Hamm a.a.O). Danach ergibt sich für die Monate Juli 2008 bis September 2008 nach den Angaben des Klägers kein Differenzbetrag, da die Beklagte mit der Nachzahlung von 1579,02 € (siehe Aufstellung Blatt 51. d.A.) ab dem Juli 2008 5.207,77 € brutto pro Monat gezahlt hat und der Kläger pro Monat 4.968,22 € brutto verlangt hat. Für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von 20,59 € pro Monat insgesamt 164,72 € (5.228,36 € - 5.207,77 € x 8 Monate). Ab dem 01.Juni 2009 kann der Kläger über den gezahlten Betrag von 5.207,77 € brutto hinaus weitere 20,59 € brutto monatlich verlangen. Der Betrag ist jeweils zum Letzten des Monats zu zahlen. Nach dem Rechtsgedanken des § 614 BGB sind Betriebsrenten erst nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig, da sie nach Zeitabschnitten entrichtet werden (BAG Urteil v. 31.07.2007 - 3 AZR 372/06- DB 2008, 1505-1506). c) Dem Anspruch auf Anpassung der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit bis zum 30.09.2005 steht nicht § 16 Abs. 4 BetrAVG entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung von Betriebsrenten begrenzt durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungstermin dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird allen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG, Urteil v. 17.04.1996, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil v. 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil v. 25.04.2006, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG). Diese Frist hat der Kläger eingehalten. Die Beklagte hat entsprechend der Pensionsordnung zum 01. Oktober 2005 bzw. 01 Oktober 2008 eine vertragliche Anpassung der Betriebsrente vorgenommen. Mit der am 29.07.2008 zugestellten Klage und am 24.04.2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger die Anpassungsentscheidungen von 2005/2008 rechtzeitig gerügt. Der Umstand, dass nunmehr für die parallele Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf den 01.Juli abgestellt wird, ändert nichts an der Beurteilung für das Jahr 2005. Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, zum 01.07.2005 eine zusätzliche Anpassungsentscheidung getroffen zu haben und diese dem Kläger mitgeteilt zu haben. 2. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente ergibt sich auch nicht alleine aus der Pensionsordnung, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Beklagte hat die Berechnung der Betriebsrente anhand der Pensionsordnung im Einzelnen dargelegt. Danach ergibt sich keine höherer Betrag. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat die geschuldete Bruttoforderung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu verzinsen (BAG Großer Senat 7. März 2001 - GS 1/00 - AP BGB § 288 Nr. 4 = EzA BGB § 288 Nr. 3; BAG Urteil v. 21.08.2007 - 3 AZR 330/06 - EzA § 16 BetrAVG, Rdnr. 51). Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (BAG Urteil v. 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23b Nr. 2, zu III 1 der Gründe m.w.N). Die Klageerweiterung bezüglich der Ansprüche ab dem 01.10.2008 ging der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 24.04.2009 zu. Den Differenzbetrag für die Monate April, Monat Mai konnte der Kläger erst ab Fälligkeit verlangen. Nach dem Rechtsgedanken des § 614 BGB sind Betriebsrenten erst nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig, da sie nach Zeitabschnitten entrichtet werden. (BAG Urteil v. 31.07.2007 - 3 AZR 372/06- DB 2008, 1505-1506). Dem Zinsanpruch steht nicht entgegen, dass Forderungen, die aus einer Leistungsbestimmung durch Gestaltungsurteil resultieren, erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig werden. Hier geht es nicht, wie in der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 -) um die Prüfung, ob die Methode zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze billigem Ermessen entspricht , sondern darum, dass die Beklagte für die Berechnung der Anpassungsverpflichtung nicht den richtigen Index zugrunde gelegt hat. Es geht demnach nur um die Höhe der Anpassungsforderung unter Zugrundelegung der zutreffenden Anpassungsregelungen. Die Anpassungsentscheidung und Anpassungshöhe hängt nicht von der Ausübung billigen Ermessens ab, sondern von der richtigen Rechtsanwendung (LAG Düsseldorf Urteil v. 10.11.09 - 6 Sa 659/09 - ). Weitergehende Zinsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB ergeben sich nicht. Dies setzt ein Verschulden der Beklagten voraus. Der Arbeitgeber hat die verspätete Zahlung dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass nicht der VPI Basis 2005, sondern der VPI 2000 für die erste Anpassungsprüfung heranzuziehen ist. Angesichts der objektiv zweifelhaften Rechtslage, insbesondere der unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Rechtsprechung und Literatur (LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 a.a.O.; andere Auffassung LAG Düsseldorf Urteil v. 10.11.09 - 6 Sa 659/09 -; Zisch/Hufer a.a.O.,) kann insoweit nicht von einem Verschulden ausgegangen werden (vgl. BAG Urteil v. 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - BB 2003, 53-55 Annahmeverzug nach Ausspruch einer Kündigung). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision für beide Parteien zugelassen, da die Rechtsfragen noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden sind und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG anzusehen sind. Dies gilt sowohl für die erhebliche Frage des Anpassungstermins als auch für die Frage der Anwendbarkeit des VPI Basis 2000 für Sachverhalte in der Vergangenheit. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. JansenHinterbergVogt