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Urteil

4 Sa 1390/09

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:0224.4SA1390.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.10.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung in § 69 ArbGG abgesehen. 3 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 4 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 5 I. 6 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 7 II. 8 Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen: 9 1.Entgegen der seitens der Berufung vertretenen Rechtsauffassung ist die hier im Aufhebungsvertrag unter Ziffer 5 vereinbarte streitgegenständliche Klausel: "zusätzlich übernimmt die Bayer Chemicals AG - sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist - die während des Ausgleichszeitraumes zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, maximal bis zu der Höhe des Beitrages der zuständigen Betriebskrankenkasse der Bayer Chemicals AG." nicht zweifelhaft (§ 315 c II BGB), weil sie einen eindeutigen Erklärungsgehalt hat (§§ 133, 157 BGB): 10 "Übernahme der zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag" beinhaltet, dass die auf diese Krankenversicherungsbeiträge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben seitens des Arbeitnehmers zu übernehmen sind, weil allein durch eine Nettolohnvereinbarung der Arbeitgeber verpflichtet wird, sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen (statt aller: BAG vom 29.09.04 - 1 AZR 634/03 -). 11 Unabhängig hiervon erfasst diese Formulierung ersichtlich auch nicht die seitens des Klägers in seine Berechnung mit einbezogenen Beiträge für die Pflegeversicherung, weil allein die Beklagte verpflichtet ist, auf Basis bestimmter Leistungen den Krankenversicherungszuschuss zu bezahlen. Aus welchen Gründen daher der Kläger davon ausgehen konnte und durfte, hierin seien die Pflegeversicherungsbeiträge einzubeziehen, ist nicht nachvollziehbar. 12 2.Soweit die Einwände in der Berufungsbegründung weiterhin darauf verweisen, die vorliegende Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB, geht auch dieser Einwand fehl: 13 Ein durchschnittlicher gewerblicher Arbeitnehmer kann aus dieser Klausel ohne weiteres entnehmen, dass die genannten Beiträge "brutto zu übernehmen sind". Ebenso wie - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erörtert - bei einer zugesagten Bruttozuwendung beispielsweise einem Weihnachtsgeld, die zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von dem Arbeitnehmer zu übernehmen sind, gilt dies in gleicher Weise bei dem hier in Frage stehenden Krankenversicherungsbeitrag. Aus welchem Grunde der Kläger daher gemeint hat, nicht er, sondern die Beklagte habe die hier streitigen Abgaben zu tragen, ist nicht für die Kammer nachvollziehbar. 14 3.Der weitere Hinweis der Berufung darauf, die vorliegend streitige Vereinbarung sei einseitig von der Beklagten entworfen worden und für eine Vielzahl von Fällen verwendet worden, ist im Hinblick auf die vorgehend gemachten Ausführungen unerheblich. Der hier vorliegend vereinbarte Aufhebungsvertrag, der unstreitig seitens der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen verwandt worden ist, enthält zwar in den Ziffern 1 bis 12 eine Vielzahl von Regelungen, die jedoch weder unklar noch unübersichtlich noch angesichts der komplexen Natur der zu regelnden Materie zu beanstanden sind. 15 Soweit der Kläger - wie gleichfalls im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine Verletzung der Aufklärungspflichten seitens der Beklagten rügen will, ist in keiner Weise ersichtlich, dass - die Verletzung einer Aufklärungspflicht unterstellt - die hier vorliegende Vereinbarung in einer Fassung abgeändert worden wäre, die den Vorstellungen entspricht, die der Kläger jetzt mit seiner Klage entgegen den vertraglich vereinbarten Bestimmungen verfolgt. Insoweit werden seitens der Berufung auch keine näheren Einwände erhoben. 16 III. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund. 19 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 20 Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. 21 gez.: Dr. Peter gez.: Pauken gez.: Mindemann