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Urteil

7 Sa 1152/09

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:0303.7SA1152.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2009 - 8 Ca 2497/09 - wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Vereinbarung über eine befristete Aufstockung ihrer Arbeitszeit unwirksam ist und zwischen den Parteien ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Gegenstand der Klage ist dabei der zuletzt unter dem Datum vom 19.12.2008 geschlossene Ergänzungsvertrag (Bl. 30 - 31 der Akte), mit dem der Beschäftigungsumfang der Klägerin für die Zeit vom 01.01. 2009 bis zum 31.03.2009 um 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erhöht wurde. Hilfsweise begehrt sie eine unbefristete, äußerst hilfsweise eine befristete Aufstockung ihrer Arbeitszeit bzw. Schadensersatz. 3 Die am 06.01.1965 geborene, geschiedene Klägerin, die einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.08.1980 als Kanzleiangestellte bei dem beklagten Land beschäftigt. 4 Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25.02.1985 (Bl. 7 der Akte) wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Vollzeitangestellte auf unbefristete Zeit verlängert. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. 5 Nach der Geburt ihres Kindes und vorzeitiger Beendigung ihres Erziehungsurlaubs wurde die Klägerin auf ihren Antrag vom 07.12.1993 hin ausweislich des Änderungsvertrages vom 01.08.1994 (Bl. 8 - 10 der Akte) unbefristet mit ½ der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts S. beschäftigt. In der Folgezeit schlossen die Parteien eine Vielzahl weiterer Ergänzungsverträge bezüglich der jeweils in unterschiedlicher Höhe befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin. 6 Ausweislich der Arbeitsverträge ist der Arbeitgeber berechtigt, die Klägerin abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen. 7 Der Änderungsvertrag vom 21.06.2004 (Bl. 14 der Akte) war Gegenstand eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Az. 4 Ca 4841/05 geführten Rechtsstreits, der am 05.10.2005 mit einem Vergleich endete. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen. 8 In Vollzug dieses Vergleichs schlossen die Parteien mit Datum vom 04.10.2005 (Bl. 17 - 18 der Akte) einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin in der Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2005 unbefristet mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten und auf bestimmte Zeit mit ¼ der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beim Amtsgericht S. beschäftigt wurde. 9 In der Folgezeit wurde die Arbeitszeit der Klägerin regelmäßig in unterschiedlicher Höhe befristet erhöht. 10 Haushaltsmittelbewirtschaftende Stelle ist das Landgericht Düsseldorf, das die Personalausstattung der dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf zugewiesenen Amtsgerichte vornimmt. Die Planungen des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf für seinen Geschäftsbereich für das Haushaltsjahr 2009 waren am 04.11.2008 abgeschlossen und mit den Direktoren der Amtsgerichte des Geschäftsbereichs abgestimmt. Dem Direktor des Amtsgerichts S. stand zu diesem Zeitpunkt für eine Auswahlentscheidung lediglich ein Stellenanteil von 1/8 zur Verfügung. Diesen Stellenanteil sollte nach der Auswahlentscheidung des Direktors des Amtsgerichts S. die dort beschäftigte Justizangestellte Frau N. L. erhalten. Die Mitarbeiterin Frau L. hatte - wie auch die Klägerin - eine befristete Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragt. Frau L. ist am 11.10.1961 geboren, seit dem 01.09.1978 beim beklagten Land beschäftigt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Die ebenfalls beim Amtsgericht S. beschäftigte Justizangestellte B. F., der gemäß § 50 Abs. 1 BAT/§ 28 TV-L Sonderurlaub gewährt worden war, hatte zunächst mit Schreiben vom 26.06.2008 beantragt, bereits zum 01.01.2009 aus ihrem Sonderurlaub mit einem Zeitanteil von 4/8 der Stelle einer vollzeitbeschäftigten Angestellten zurückzukehren. Mit Schreiben vom 01.12.2008 beantragte diese Mitarbeiterin sodann, ihren Sonderurlaub bis zum 31.03.2009 hinauszuschieben. Aufgrund dieser Sachlage entstand für das Amtsgericht S. die Möglichkeit, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 Stellenanteile von 4/8 anderweitig zu verteilen. 11 Das Amtsgericht S., bei dem kein Personalrat besteht, weil die Beschäftigten des Amtsgerichts auf die Wahl eines Personalrats verzichtet haben, beschloss, die freigewordenen Stellenanteile vollumfänglich der Klägerin zugutekommen zu lassen. 12 Mit Schreiben vom 15.12.2008 (Bl. 374 - 375 der Akte) bat der Direktor des Amtsgerichts S. den Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht Düsseldorf um Zustimmung zum Abschluss des streitgegenständlichen Ergänzungsvertrages. 13 Der Bezirkspersonalrat hat sich jedoch in seiner Sitzung vom 18.12.2009 für nicht zuständig erklärt. 14 Ausweislich eines weiteren Schreibens vom 18.12.2008 (Bl. 76 der Akte) den Abschluss des ergänzenden Arbeitsvertrages die Justizbeschäftigte Frau L. betreffend hat der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine Ersatzzuständigkeit der Stufenvertretung nicht vorliege, wenn die Beschäftigten absichtlich auf die Wahl einer Personalvertretung verzichtet haben. 15 Unter dem Datum vom 19.12.2008 wurde sodann ein Ergänzungsvertrag (Bl. 30 - 31 der Akte) geschlossen, mit dem der Beschäftigungsumfang der Klägerin für die Zeit vom 01.01. 2009 bis zum 31.03.2009 um 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erhöht wurde. Hinsichtlich des sachlichen Grundes wurde folgendes ausgeführt: 16 „Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 HG NRW) aus den befristet nutzbaren Stellenanteilen des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe Vc BAT (= Entgeltgruppe 8 TV-L) des Amtsgerichts S. der Justizbeschäftigten B. F..“ 17 § 6 Abs. 8 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen 2008 (HG NRW 2008) lautet wie folgt: 18 „Stellenführung 19 Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstet auf mehreren Planstellen geführt werden.“ 20 Der Klägerin stand sodann eine Vergütung in Höhe von 2.570,76 € brutto monatlich zu. Sie ist in der Serviceeinheit eingesetzt worden, in der auch die Justizbeschäftigte F. eingesetzt worden war. 21 Die beim Landgericht Düsseldorf unbefristet beschäftigte Bedienstete N. E. wurde mit 4/8 der Stelle der Justizbeschäftigten F. vom 01.01. bis zum 31.12.2009 befristet beschäftigt. Frau F. wurde seit dem Antritt ihres Erziehungsurlaubs im Jahr 2003 als Stelleninhabern einer vollen Stelle geführt. Als die Mitarbeiterin F. zum 01.04.2009 ihren Dienst wieder antrat, fiel bei Prüfung der Arbeitsverträge auf, dass sie unbefristet lediglich mit einem ½ Arbeitskraftanteil beschäftigt ist. Frau E. hatte nach der Geburt ihres Kindes Erziehungsurlaub und Sonderurlaub in Anspruch genommen und hat ihren Dienst am 01.04.2005 bei dem Landgericht Düsseldorf unter Inanspruchnahme einer Reduzierung der Arbeitszeit auf einen halben Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Wege der Teilzeitbeschäftigung wieder angetreten. Die von Frau E. vor dem Erziehungsurlaub innegehabte Stelle wurde zur Realisierung eines kw-Vermerks herangezogen und entfiel damit. Für die Zeit der Beurlaubung wurde Frau E. auf einer sogenannten Leerstelle geführt. Zum Zeitpunkt der Rückkehr von Frau E. und in den folgenden Jahren stand eine unbefristet besetzbare Stelle beim Landgericht Düsseldorf nicht zur Verfügung. Alle freien Stellen mussten zur Realisierung der kw-Vermerke herangezogen werden. Frau E. musste daher auf lediglich befristet zur Verfügung stehenden Stellen geführt werden. 22 Am 05.03.2009 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nicht sie, sondern Frau L. mit einer um 1/8 erhöhten Arbeitszeit bis zum 31.12.2009 weiterbeschäftigt werden sollte. 23 Wegen der Summe der dem Amtsgericht S. zugewiesenen Stellen, deren Besetzung und der Verteilung der Stellenanteile wird auf die Stellenpläne mit Stand 01.12.2008 (Bl. 77 - 94 der Akte), Stand 01.01.2009 (Bl. 95 - 111 der Akte) und Stand 01.04.2009 (Bl. 112 - 128 der Akte) Bezug genommen. 24 Im Kammertermin vom 26.08.2009 hat das beklagte Land eine Pebb§y - Auswertung zur Akte gereicht, aus der sich ergibt, dass im 1. Quartal beim Amtsgericht S. eine Belastung im mittleren Dienst und Schreibdienst von 90,61 % und im 2. Quartal von 96,64 % bestand. Wegen des Inhalts der Auswertung im Einzelnen wird auf Blatt 185 - 242 der Akte Bezug genommen. 25 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe gegen Ziffer 3 des Vergleichs vom 05.10.2005, sie nach billigem Ermessen in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, falls weitere Mittel für befristete Arbeitsverhältnisse beim Amtsgericht S. über den 31.12.2005 hinaus zur Verfügung stehen, verstoßen. Sie hat dazu vorgetragen, sie erhalte keinen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann und befinde sich in einer existentiellen Notlage. Demgegenüber stehe der Ehemann der Mitarbeiterin L. ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis. Unterschiedliche Eignungsgesichtspunkte seien ersichtlich nachträglich konstruiert worden. Das beklagte Land habe daher ermessensfehlerhaft gehandelt. Abgesehen davon habe für den Vertrag vom 19.12.2008 kein Sachgrund für die dort vereinbarte befristete Erhöhung von 4/8 der Arbeitszeit bestanden. Aus welchen Gründen ausweislich des Stellenplans 2/8 Stellenanteile ab dem 01.01.2009 an Frau L. (LG Düsseldorf) gegangen seien, sei nicht ersichtlich. Unklar sei auch, warum die befristet nutzbaren Stellenanteile der Frau F. nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum dem Amtsgericht S. lediglich ein Stellenanteil von 0,125 zur Verfügung gestellt worden sei. Zumindest hätte geprüft werden müssen, ob sie - die Klägerin - nicht anstelle der beim Landgericht beschäftigten Kollegen für eine Arbeitszeitverlängerung in Betracht gekommen wäre. Sie hätte nach Düsseldorf ebenso abgeordnet werden können wie die Kollegin vom Amtsgericht Langenfeld nach S.. Die Klägerin hat gerügt, dass der Bezirkspersonalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet und beteiligt worden sei. Die Stufenvertretung habe die Kompetenzen des Personalrats im Wege der Ersatzzuständigkeit für nachgeordnete Dienststellen stets auszuüben, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen keine zuständige Personalvertretung bestehe. Der Gesetzgeber habe personalratsfreie Räume ausschalten wollen. Diese Überlegung gelte vorliegend erst recht, wenn es um die Beurteilung der Frage gehe, unter welchen Gesichtspunkten aus befristet nutzbaren Stellenanteilen anderer Justizangestellter bei anderen Gerichten zur Verfügung stehende freie Haushaltsmittel auf konkurrierende Angestellte bei unterschiedlichen Gerichten nach welchen Gesichtspunkten zu verteilen seien. Gerade diese gerichtsübergreifenden Gesichtspunkte berührten die unmittelbare Zuständigkeit der Stufenvertretung. Sollte zum jetzigen Zeitpunkt eine Beschäftigung in Vollzeit nicht möglich sein, sei das beklagte Land verpflichtet, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass mit ihr kein entsprechender Anstellungsvertrag vereinbart worden sei. Ihr Schaden bestehe in der Differenz zwischen ihrem jetzigen Gehalt und dem Gehalt, das sie in Vollzeit erzielt hätte. 26 Die Klägerin hat beantragt, 27 1.festzustellen, dass die zwischen den Parteien mit Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 vereinbarte befristete Beschäftigung über weitere 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten unwirksam ist und zwischen den Parteien insgesamt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit ab dem 01.04.2009 besteht, 28 2.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine unbefristete Beschäftigung mit Wirkung zum 01.04.2009 in Vollzeit, d.h. zu 8/8, hilfsweise zu 7/8, einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 6/8 einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages vom 01.08.1994 anzunehmen, 29 hilfsweise ihr Angebot auf Abschluss eines Ergänzungsarbeitsvertrages über eine befristete Beschäftigung zu 4/8, hilfsweise zu 3/8, hilfsweise zu 2/8, hilfsweise zu 1/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 anzunehmen, 30 3.hilfsweise für den Fall, dass auch der Hilfsantrag zu Ziffer 2) erfolglos ist, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass mit ihr seitens des beklagten Landes nicht mit Wirkung zum 01.04.2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit, hilfsweise zu7/8, zu 6/8, zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 vereinbart worden ist. 31 Das beklagte Land hat vereinbart, 32 die Klage abzuweisen. 33 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die befristete Arbeitszeiterhöhung vom 19.12.2008 sei wirksam. Ein sachlicher Grund zur Befristung habe vorgelegen, da die Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die dem beklagten Land wegen des Sonderurlaubs der Mitarbeiterin F. zur Verfügung gestanden hätten. Durch die befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin sei der betriebliche Bedarf beim Amtsgericht S. ausgeglichen worden. Eine Mitwirkung der Personalvertretung an der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin sei bereits deshalb unmöglich gewesen, weil beim Amtsgericht S. kein Personalrat bestehe. Eine Ersatzzuständigkeit des Bezirkspersonalrats sei nicht gegeben. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages noch auf Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im beantragten Umfang. Auch ein Anspruch auf bevorzugte Vergabe der 0,125 Stellenanteile zum 01.04.2009 habe nicht bestanden. Im Rahmen der Auswahlentscheidung sei zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt worden, dass sie alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes ist. Allerdings sei die Mitarbeiterin L. sozial schutzwürdiger und zudem besser geeignet und leistungsstärker als die Klägerin. Mit dieser Entscheidung sei der Beurteilungsspielraum nicht überschritten worden. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem Vergleich vom 05.10.2005. Der Vergleich habe das beklagte Land lediglich - wie geschehen - verpflichtet, die Klägerin in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin habe durch Ausnutzung freier Stellenanteile von Justizbeschäftigten anderer Gerichte bereits deshalb nicht aufgestockt werden können, weil der Präsident des Landgerichts Düsseldorf als haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle dem Amtsgericht S. keine Stellenanteile anderer Gerichte zur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Bediensteten des BKS-Dienstes habe zur Verfügung stellen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten Stellenanteile von Justizbeschäftigten anderer Gerichte nur dann für die befristete Beschäftigung - oder befristete Aufstockung der Arbeitszeit - eines Justizbeschäftigten genutzt werden, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle hierdurch einen Mehrbedarf bei der jeweiligen Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereiches abdecke. Beim Amtsgericht S. bestehe derzeit jedoch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Personalberechnungssystems kein personeller Mehrbedarf. Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits deshalb aus, weil es an einem Verstoß fehle. 34 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dem Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf stehe für den Fall, dass bewusst kein Personalrat gewählt worden sei, keine „Ersatzzuständigkeit“ zu. § 78 Abs. 3 LPVG NW finde auf diesen Fall keine Anwendung. Abgesehen davon sei der Bezirkspersonalrat beteiligt worden, habe sich jedoch für unzuständig erklärt. Dies könne dem beklagten Land nicht angelastet werden. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung halte auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Zwar besitze die Klägerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit. Demgegenüber sei jedoch das Interesse des beklagten Landes an der nur befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung höher zu bewerten, da Umstände vorlägen, die die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen würden und keine außergewöhnlichen Umstände auf Seiten der Klägerin vorlägen, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die in § 6 Abs. 8 HG NRW 2008 vorgesehene Einstellung von Aushilfskräften stelle eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG dar. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin sei aus Stellenanteilen der vorübergehend beurlaubten Justizbeschäftigten F. erfolgt, die nach Ende des Sonderurlaubs wieder für die Vergütung der Mitarbeiterin F. benötigt wurden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschäftigte N. E. des Landgerichts Düsseldorf mit weiterer 4/8 Stelle der Justizbeschäftigten F. bis zum 31.12.2009 befristet beschäftigt werde, denn zum einen sei Frau F. versehentlich in dem Stellenplan bis zu ihrer Rückkehr als Vollzeitbeschäftigte geführt worden, so dass dieser Teil der Stelle dem Amtsgericht S. nie zur Besetzung zur Verfügung gestanden habe, zum anderen könne das Landgericht Düsseldorf als haushaltsmittelbewirtschaftende Stelle Haushaltsmittel für Stellenanteile sowohl an nachgeordnete Dienststellen vergeben als auch selbst für eigene Beschäftigte verwenden. Auch die soziale Situation der Klägerin führe in der Beurteilung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch der Klägerin auf eine unbefristete oder befristete Beschäftigung in Vollzeit oder in Teilzeit mit der beantragten Arbeitszeitaufstockung nach § 9 TzBfG scheide bereits deshalb aus, weil der Stellenplan des Amtsgerichts S. zum 01.04.2009 keine dauerhaft freien Stellen ausgewiesen habe und die Klägerin das Vorhandensein derartiger Stellen nicht substantiiert dargelegt habe. Der Hinweis der Klägerin, das beklagte Land hätte ihr Arbeitszeitanteile bei einem anderen Gericht zuweisen müssen, könne den Aufstockungsanspruch schon deshalb nicht begründen, weil die Klägerin dazu im Einzelnen hätte darlegen müssen, welche Stellenanteile sie beanspruchen wolle und wie der organisatorische Ablauf vonstattengehen solle, wenn sie in S. und außerdem in Neuss, Düsseldorf oder Langenfeld zu den üblichen Dienstzeiten tätig werden wolle. Schließlich habe das beklagte Land sich bei Auswahl der Mitarbeiterin L. im Rahmen seines Auswahlermessens gehalten und soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtig, so dass es auf die streitigen Eignungsgesichtspunkte nicht ankomme. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs sei auf jeden Fall unbegründet, weil ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zustünde. 35 Gegen das ihr am 23.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 22.10.2009 per Fax und im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.12.2009 mit einem am 03.12.2009 per Fax und im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 36 Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, das Urteil des Arbeitsgerichts könne keinen Bestand haben, weil es dem Landgericht Düsseldorf als haushaltsmittelbewirtschaftende Stelle ermögliche, auf Grundlage des Haushaltsgesetzes nach nicht überprüfbaren Gesichtspunkten freie Stellenanteile zwischen den verschiedenen Gerichten hin- und herzuschieben und auch selbst für eigene Beschäftigte zu verwenden. Zumindest müsse dem beklagten Land zur Gewährung einer effektiven Missbrauchskontrolle der hier nicht erfolgte Nachweis auferlegt werden, im Einzelnen zu rechtfertigen, aus welchen Gründen in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt Dezember 2008 in Abkehr von der bisherigen Praxis nicht die anderen Gerichten zugewiesenen Stellenanteile in dem hier streitigen Umfang beim Amtsgericht S. verblieben und ihr - der Klägerin - auf Grund der unverändert anfallenden Aufgaben auf Dauer übertragen worden seien. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet worden, diese freien Stellenanteile, die von dem Arbeitsgericht S. „abgegeben“ worden seien, bei anderen Gerichten für sich zu beanspruchen. Erst recht werde aber deutlich, dass in einer solchen Fallkonstellation die Zustimmung der Stufenvertretung/Bezirkspersonalrat gerade deshalb einzuholen gewesen sei, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in § 78 Abs. 3 LPVG personalratsfreie Räume habe ausschalten wollen. Hinzu komme, dass es im Streitfall auch um die Beurteilung der Frage gehe, nach welchen Gesichtspunkten die befristet nutzbaren Stellenanteile anderer Justizangestellter bei anderen Gerichten zu verteilen seien. Es gehe also gerade um gerichtsübergreifende Gesichtspunkte, bei der die Stufenvertretung zu beteiligen sei. Der Bezirkspersonalrat sei auch nicht vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden. Zudem sei eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Bezirkspersonalrats auch deshalb nicht gegeben, weil die befristete Arbeitszeiterhöhung vor Ablauf der Äußerungsfrist vereinbart worden sei. Die Mitteilung der Stufenvertretung, sie halte sich nicht für zuständig, begründe keine Zustimmungsfiktion. Unabhängig davon sei zugleich der Personalrat beim Landgericht Düsseldorf gemäß § 78 Abs. 1 LPVG zu beteiligen gewesen, weil das Landgericht Düsseldorf als haushaltsmittelbewirtschaftende Stelle die Haushaltmittel vergebe und damit die Dienststelle sei, welche die beteiligungspflichtigen Maßnahmen treffe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bilde § 6 Abs. 8 HG NRW 2008 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, weil seitens des beklagten Landes nicht nachgewiesen worden sei, dass auch der Haushaltsplan für das Jahr 2009 eine entsprechende Regelung enthalten werde und ihre - der Klägerin - Vergütung aus den vorübergehend freien Haushaltsmitteln der Justizangestellten F. bis zum 31.03.2009 erfolgen werde. Die Unangemessenheit der mit ihr vereinbarten befristeten Arbeitszeiterhöhung werde darüber hinaus dadurch begründet, dass sie als ehemalige unbefristete Vollzeitbeschäftigte nach der Regelung des „alten“ § 15 b Abs. 3 BAT vorrangig unbefristet zu beschäftigen gewesen wäre, zumindest bei einer nur möglichen befristeten Beschäftigung in Vollzeit gegenüber anderen Teilzeitkräften zu bevorzugen gewesen wäre. Aus welchen Gründen es nicht möglich sein solle, ihr angesichts der kurzen Entfernung von S. und Düsseldorf eine 4/8 Stelle beim Landgericht Düsseldorf zu übertragen, sei nicht ersichtlich. Nicht sie, sondern das beklagte Land habe darzulegen, welche freien Stellenanteile insgesamt zur Verfügung gestanden hätten und aus welchen Gründen diese an die unterschiedlichen Gerichte verteilt worden seien. Angesichts der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Beschäftigungsbehörde das Amtsgericht S. sei. Schließlich habe das Arbeitsgericht bei Übertragung einer Stelle mit 1/8 an Frau L. nicht den Gesichtspunkten des Einzelfalls Rechnung getragen. Zumindest der Schadensersatzanspruch sei begründet, weil das beklagte Land sie zu Unrecht von einer unbefristeten/hilfsweise befristeten Arbeitszeiterhöhung ausgeschlossen habe. Das beklagte Land habe nicht nachgewiesen, dass sie auch gegenüber Bewerbern anderer Gerichte zu Recht nicht berücksichtigt worden sei. Werde die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt, könne die genaue Schadenshöhe beziffert werden. 37 Die Klägerin beantragt, 38 1.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 26.08.2009, 8 Ca 2497/09, 39 2.festzustellen, dass die zwischen den Parteien mit Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 vereinbarte befristete Beschäftigung über weitere 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten unwirksam ist und zwischen den Parteien insgesamt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit ab dem 01.04.2009 besteht, 40 3.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine unbefristete Beschäftigung mit Wirkung zum 01.04.2009 in Vollzeit, d.h. zu 8/8, hilfsweise zu 7/8 einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 6/8 einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages vom 01.08.1994 anzunehmen, 41 hilfsweise ihr Angebot auf Abschluss eines Ergänzungsarbeitsvertrages über eine befristete Beschäftigung zu 4/8, hilfsweise zu 3/8, hilfsweise zu 2/8, hilfsweise zu 1/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 anzunehmen, 42 4.hilfsweise für den Fall, dass auch der Hilfsantrag zu Ziffer 3) erfolglos ist, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass mit ihr seitens des beklagten Landes nicht mit Wirkung zum 01.04.2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit, hilfsweise zu7/8, zu 6/8, zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 vereinbart worden ist. 43 Das beklagte Land beantragt, 44 die Berufung zurückzuweisen. 45 Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, Ansatzpunkte für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beteiligung des Bezirkspersonalrats beim Oberlandesgericht Düsseldorf seien nicht erkennbar, da die konkrete mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit nur das Amtsgericht S. als Beschäftigungsbehörde betroffen habe. Ebenfalls nicht erkennbar sei, aus welchem Grund der beim Landgericht Düsseldorf bestehende Personalrat hätte beteiligt werden müssen, da die Arbeitszeitaufstockung zugunsten der Klägerin ausschließlich aus Stellenanteilen der ebenfalls beim Amtsgericht S. beschäftigten Justizangestellten F. ohne „Überschneidungen“ mit dem Landgericht Düsseldorf erfolgt sei. Auf jeden Fall sei angesichts des Umstandes, dass der Bezirkspersonalrat generell die Auffassung vertrete, für die Zustimmung zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge beim Amtsgericht S. nicht zuständig zu sein, von einer Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 2 LPVG NW n.F. auszugehen. Das Verlangen nach einem Abwarten der in § 66 Abs. 2 LPVG NW n.F. niedergelegten Frist wäre eine rechtlich unbeachtliche Förmelei. In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt das beklagte Land vor, die positive Prognose, dass Haushaltsmittel auch für die streitgegenständliche Beschäftigung der Klägerin im Jahr 2009 zur Verfügung stehen würden, habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung mit der Klägerin am 19.12.2008 getroffen werden können, weil zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass es im Rahmen der parlamentarischen Haushaltsberatungen zu einer Änderung der Vorschriften über die Stellenführung kommen könnte. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die entsprechenden Regelungen zur Stellenführung zumindest seit dem Doppelhaushalt 2004/2005 in allen nachfolgenden Haushaltsgesetzen befunden hätten. Ein Anspruch der Klägerin nach § 9 TzBfG scheide bereits deshalb aus, weil bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Aufstockungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem beklagten Land ausweislich des Stellenplans für den BKS-Dienst vom 01.01.2009 beim Amtsgericht S. ein unbefristet verfügbarer Arbeitskraftanteil nicht zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere handele es sich bei den Stellenanteilen, welche für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 der Justizbeschäftigten E. vom Landgericht Düsseldorf übertragen worden seien, nicht um freie Stellenanteile im Sinne des § 9 TzBfG. Der eigentlichen Stellenbesetzung vorgeschaltet und dem Anwendungsbereich des § 9 TzBfG entzogen sei die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt einen Arbeitsplatz besetzen möchte bzw. ob überhaupt ein Beschäftigungsbedarf bestehe. Diese personelle Konzeption stelle eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsentscheidung dar. Hingegen erfasse § 9 TzBfG die sich an die Feststellung des Personalbedarfs anschließende Frage, wie der erkannte Bedarf befriedigt werden solle. Die der Justizangestellten E. zugewiesenen Stellenanteile hätten mithin nach Abschluss der ersten Phase, nämlich der Feststellung des Beschäftigungsbedarfs, nicht mehr zur Besetzung zur Verfügung gestanden. Selbst wenn man die Stellenanteile, die im Jahr 2009 der Justizbeschäftigten E. zugewiesen worden seien, als freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG ansehen würde, scheitere ein Anspruch der Klägerin jedenfalls daran, dass ihrer bevorzugten Berücksichtigung dringende betriebliche Gründe entgegengestanden hätten, da die Mitarbeiterin E. eine sogenannte Leerstellenrückkehrerin gewesen sei und einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf gehabt habe, dass ihr Zeitanteile von 4/8 Stelle eines vollzeitbeschäftigten Angestellten übertragen würden. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf befristete Arbeitszeitaufstockung bis zum 31.12.2009 zu. § 9 TzBfG scheide als Anspruchsgrundlage aus, da diese Regelung Teilzeitbeschäftigten den Wechsel in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis ermöglichen solle. Unabhängig davon hätten dem Amtsgericht S. bis auf den an die Justizbeschäftigte L. vergebenen Stellenanteil von 1/8 im BKS-Dienst keine befristet freien Stellenanteile für den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Andienung von zeitweise freien Stellenanteilen bei anderen Gerichten des Landgerichtsbezirks. Befristungsrechtlich unschädlich hätten der Klägerin an ihrer Dienststelle, dem Amtsgericht S., nur dann befristet freie Stellenanteile des Landgerichts Düsseldorf sowie der übrigen Amtsgerichte des Bezirks übertragen werden können, wenn hierdurch die Deckung eines vorhandenen Mehrbedarfs beim Amtsgericht S. erfolgt wäre. Ein derartiger Mehrbedarf habe zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.04.2009, beim Amtsgericht S. nach der Personalbedarfsberechnung nicht vorgelegen. Die Klägerin könne schließlich auch nicht geltend machen, dass sie bei anderen Amtsgerichten bzw. beim Landgericht Düsseldorf selbst ab dem 01.04.2009 befristet hätte eingesetzt werden können. Die Klägerin übersehe, dass ihre Beschäftigungsbehörde ausschließlich das Amtsgericht S. sei. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 TzBfG stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch zu. 46 Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 47 Entscheidungsgründe : 48 I. 49 Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. 50 II. 51 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die zutreffenden und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgten Ausführungen des Arbeitsgerichts macht die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu Eigen. Die Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren, auf die nachfolgend einzugehen ist, sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, so dass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war. 52 1. 53 Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Auch der zeitliche Umfang der Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers kann Gegenstand einer solchen Feststellungsklage sein (vgl. auch BAG, Urteil vom 18.01.2006, 7 AZR 191/05, zitiert nach juris). Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land den unbefristeten bzw. befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vollzeit- bzw. Teilzeitarbeitsverhältnis in dem jeweils von der Klägerin beantragten Umfang über den 31.03.2009 hinaus in Abrede stellt. 54 2. 55 Die Klage ist jedoch unbegründet. 56 a) 57 Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit ab dem 01.04.2009 besteht (Ziffer 1. der Klageanträge, Ziffer 2. der Berufungsanträge), abgewiesen. Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegende, in dem Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um 4/8 der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten bis zum 31.03.2009 ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. 58 Wie bereits das Arbeitsgericht unter Zitierung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend ausgeführt hat, scheidet eine Befristungskontrolle im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG aus, da diese Gesetzesbestimmung auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck her weder direkte noch analoge Anwendung findet. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine solche Befristung ohne Einschränkung zulässig ist und keiner Befristungskontrolle mehr unterliegt. Es ist vielmehr eine Überprüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB vorzunehmen. 59 Gegenstand der Inhaltskontrolle ist dabei vorliegend nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Die befristete Änderung der synallagmatischen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stellt eine Änderung des Hauptleistungsversprechens dar, die einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt. Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit für unbestimmte Zeit vereinbart. Es handelt sich mithin um eine nach § 307 BGB kontrollfähige Abrede (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.2005, 7 AZR 486/04; BAG, Urteil vom 18.01.2006, 7 AZR 191/05, zitiert nach juris). 60 Einer solchen allgemeinen zivilrechtlichen Inhaltskontrolle hält die streitgegenständliche Arbeitszeitaufstockung im Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 stand. 61 Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 557/05, zitiert nach juris). 62 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien zutreffend eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben verneint. Die Befristung ist durch das höher zu bewertende Interesse des beklagten Landes an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit gerechtfertigt ist, weil Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen würden und keine außergewöhnlichen Umstände auf Seiten der Klägerin gegeben sind, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 63 aa) 64 Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass die Befristungsvereinbarung als solche sachlich im Hinblick auf die zeitlich nur begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gerechtfertigt ist. Die dazu erforderliche konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ergibt sich vorliegend aus § 6 Abs. 8 HG NRW 2008. Mit dieser Regelung hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen geschaffen. Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteilen wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt. 65 Die Klägerin ist entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen i.V.m. der konkreten Zuordnung durch das beklagte Land beschäftigt worden. Die befristete Arbeitszeiterhöhung mit Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 erfolgte aus Stellenanteilen, welche gemäß Stellenplan des BKS-Dienstes vom 01.09.2009 für das Jahr 2009 der Justizbeschäftigten F. zugewiesen waren. Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum sodann aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die dem beklagten Land wegen des Sonderurlaubs der Justizbeschäftigten F. zur Verfügung standen. Da die Mitarbeiterin F. ebenfalls beim Amtsgericht S. beschäftigt ist, hat insoweit eine direkte Vertretungskonstellation vorgelegen. Nach Beendigung des Sonderurlaubs der Mitarbeiterin F. wurden die Haushaltsmittel, aus denen die Klägerin vergütet worden ist, wieder für die Vergütung der Frau F. benötigt. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts und die dabei zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 66 Die Beurteilung des Arbeitsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin gerechtfertigt. 67 Zu Recht wendet die Klägerin zunächst ein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung nur dann gerechtfertigt ist, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann oder wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist allerdings nur dann nicht nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22.04.2009, 7 AZR 734/07, zitiert nach juris). 68 Da zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung am 19.12.2008 das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (HG NW 2009) noch nicht verabschiedet war, müssen mithin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Prognose in vorstehend dargelegtem Sinn vorgelegen haben, die allerdings auch gegeben waren. 69 Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in vorbezeichneter Entscheidung ausgeführt, dass die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ausreichend fundiert ist, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden. Eine solche Erwartung kann im Bereich der Landesverwaltungen zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und seine Einbringung in das parlamentarische Verfahren zeitnah erfolgen soll. Die zuständigen Stellen der Landesverwaltung können in diesen Fällen jedenfalls dann von der zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der Gesetzentwurf die für die Befristung maßgebliche Bestimmung und gegebenenfalls die erforderlichen Haushaltsmittel des bisherigen Haushaltsgesetzes inhaltlich fortschreibt und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dieser Teil des Gesetzentwurfs nicht mit dem im Entwurf enthaltenen Inhalt als Gesetz verabschiedet werden könnte. 70 Diese Anforderungen für das Vorliegen einer positiven Prognose waren zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsabschlusses erfüllt. 71 Die erste Lesung hinsichtlich des Gesetzesentwurfs vom 13.08.2008 über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Landtagsdrucksache 14/7000) der Landesregierung hat bereits am 27.08.2008 stattgefunden. Die dort enthaltene Entwurfsformulierung zu § 6 Abs. 8 HG NW 2009 ist identisch mit der am 11.02.2009 sodann beschlossenen Gesetzesfassung. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass nämlich nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes sich die entsprechenden Regelungen zur Stellenführung zumindest seit dem Doppelhaushalt 2004/2005 in allen nachfolgenden Haushaltsgesetzen finden, lagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Prognose des beklagten Landes rechtfertigten, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung der befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden. 72 bb) 73 Zur Recht hat das Arbeitsgericht auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen und eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin begründen könnten, verneint. 74 Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die zur Unangemessenheit einer Befristung von Arbeitsbedingungen trotz Vorliegens eines Sachgrunds im Sinne des § 14 TzBfG führen, könnten gegeben sein, wenn bei Vertragsschluss ein Sachverhalt nach § 9 TzBfG vorlag. Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss damit ein verfügbares Zeitkontingent grundsätzlich einem Teilzeitarbeitnehmer mit einem fortbestehenden Grundarbeitsverhältnis antragen, wenn dieser die unbefristete Erhöhung seiner Grundarbeitszeit geltend gemacht hat. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG ist aber stets das Vorhandensein verfügbarer Beschäftigungskapazitäten, mithin das Bestehen eines „freien Arbeitsplatzes“ (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08, zitiert nach juris). Die Vorschrift begründet bei Vorliegen der gesetzlichen Merkmale einen Anspruch auf Abschluss einer geänderten Arbeitszeitregelung. Die Vorschrift ist allerdings nur anzuwenden, wenn sich der Arbeitgeber dazu entschließt, Arbeitsplätze tatsächlich zu besetzen. Die personelle Konzeption stellt eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsentscheidung dar (vgl. BAG, Urteil vom 15.08.2006, 9 AZR 8/06, zitiert nach juris). 75 Ausweislich des Stellenplans für den BKS-Dienst vom 01.01.2009 stand dem beklagten Land beim Amtsgericht S. bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung kein unbefristet verfügbarer Arbeitskraftanteil zur Verfügung. 76 Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass es hinsichtlich der Mitarbeiterin E. dahinstehen kann, ob die Stellenanteile, die dieser Mitarbeiterin im Jahr 2009 zugewiesen waren, überhaupt als „freier Arbeitsplatz“ im Sinne des § 9 TzBfG anzusehen gewesen wäre, denn das beklagte Land kann sich jedenfalls auf das Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe berufen. 77 Diese dringenden betrieblichen Gründe müssen von solchem Gewicht sein, dass sie sich für den Arbeitgeber als zwingende Hindernisse für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem Teilzeitarbeitnehmer darstellen (vgl. für die Regelung des § 15 b BAT: BAG, Urteil vom 18.03.2003, 9 AZR 126/02 zu B I 2 a der Gründe zum Begriff der „entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belange“). 78 Ein solches „zwingendes Hindernis“ liegt vor, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den freien Arbeitsplatz einem anderen Arbeitnehmer zuzuweisen, weil diesem ein Rechtsanspruch zusteht. 79 Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend hinsichtlich der Justizbeschäftigten E. gegeben, denn diese war eine sogenannte Leerstellenrückkehrerin und hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihr Zeitanteile von 4/8 einer vollzeitbeschäftigten Angestellten übertragen werden. Die entsprechenden Ausführungen des beklagten Landes hat die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. 80 Die Klägerin hat keine weiteren außergewöhnlichen Umstände dargelegt, die höher zu bewerten sein könnten als das Interesse des beklagten Landes an der nur befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung. Dazu reicht es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht aus, dass die Klägerin im Jahr 1994 nach vorzeitiger Beendigung des Erziehungsurlaubs - vermutlich wegen der Betreuung ihres Kindes - an Stelle der bisherigen Vollzeitbeschäftigung eine unbefristete statt eine nach dem BAT mögliche befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart hat. Nicht ersichtlich ist, wieso sich daraus ein Anspruch der Klägerin ergeben sollte, nunmehr „vorrangig“ gegenüber anderen Teilzeitkräften unbefristet in Vollzeit beschäftigt zu werden. Mit der Vereinbarung vom 01.08.1994 haben die Parteien die regelmäßige Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit festgesetzt. Dieser Änderungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er hat den ursprünglichen Vollzeitarbeitsvertrag abgeändert und sieht keine Verpflichtung des beklagten Landes vor, auf Verlangen der Klägerin deren Arbeitszeit wieder aufzustocken. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, sie sei sich über den Inhalt der Vertragsänderung im Unklaren gewesen. Fehlgeschlagen ist vielmehr ihre Erwartung, Stellenplan und Stellenbesetzung durch das beklagte Land ließen eine spätere - einvernehmliche und auf ihre familiären Bedürfnisse abgestimmte - Erhöhung der Arbeitszeit ohne weiteres zu. Eine solche Erwartung ist ohne nähere Vereinbarung rechtlich indessen nicht geschützt. Es handelt sich insoweit auch nicht um einen außergewöhnlichen Umstand von besonderem Gewicht, sondern um einen Sachverhalt, der nicht nur der damaligen Rechtslage, sondern auch dem seinerzeitigen Interesse der Klägerin entsprach und von ihr selbst veranlasst wurde (vgl. dazu, BAG, Urteil vom 13.11.2001, 9 AZR 442/00, zitiert nach juris). 81 Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, führt auch die Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen ist, nicht zu der Annahme einer unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. 82 b) 83 Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch den Antrag der Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine unbefristete Beschäftigung in Vollzeit oder in Teilzeit nach Maßgabe ihres Klageantrags mit Wirkung zum 01.04.2009 anzunehmen, abgewiesen. 84 Auch ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein dem im zeitlichen Umfang abgestuften Antrag der Klägerin entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden war, den die Klägerin hätte einnehmen können. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, mithin auch für das Bestehen eines freien Arbeitsplatzes, bei der Klägerin liegt. Demgegenüber trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die entgegenstehenden betrieblichen Gründe bzw. die Ermessensgründe bei der Auswahl mehrerer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. ErfK, 10. Auflage, § 9 TzBfG Rdnr. 14). Hinsichtlich der Eignung besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregelung vorliegend abzuweichen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08, Rdnr. 9, zitiert nach juris) muss die Klägerin vortragen, dass das beklagte Land ihr zwischen Antragstellung nach § 9 TzBfG und Vertragsschluss einen unbefristeten Zeitanteil hätte übertragen können. Dass dies möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, wies der Stellenplan des Amtsgerichts S. zum 01.04.2009 keine dauerhaft freien Stellen aus. Dabei wurden die Stellenanteile nicht - wie die Klägerin meint - „wahllos“ verteilt, sondern nach der vorzunehmenden Personalbedarfsberechnung. Das Volumen der üblicherweise zu bewältigenden Arbeitsleistung wird durch die im Stellenplan festgelegte Personalausstattung bestimmt, deren Angemessenheit einer befristungsrechtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007, 7 AZR316/06, zitiert nach juris). Danach lag ein Mehrbedarf beim Amtsgericht S. nicht vor. 85 Ein Anspruch der Klägerin nach Maßgabe ihres Hilfsantrags zu Ziffer 3) der Berufungsbegründung steht ihr bereits deshalb nicht zu, weil § 9 TzBfG insoweit nicht einschlägig ist. Die Berufungskammer folgt dabei der Rechtsauffassung des beklagten Landes, wonach der Zweck des § 9 TzBfG darin besteht, Teilzeitbeschäftigten den Wechsel in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zu ermöglichen und diesem Zweck entsprechend unter dem Begriff des „freien Arbeitsplatzes“ im Sinne des § 9 TzBfG nur ein unbefristeter Stellenanteil zu verstehen ist. 86 Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, dass ihr die bei anderen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Düsseldorf bzw. beim Landgericht Düsseldorf selbst in dem streitgegenständlichen Zeitraum bestehende freie befristete Stellenanteile hätten zugewiesen werden müssen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Amtsgericht S., der Dienststelle der Klägerin, nur dann befristet freie Stellenanteile anderer Gerichte hätte übertragen werden können, wenn hierdurch die Deckung eines vorhandenen Mehrbedarfs beim Amtsgericht S. erfolgt wäre. Ein solcher Mehrbedarf lag zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, dem 01.04.2009, nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Personalbedarfsberechnung Bezug genommen, die die Berufungskammer sich erneut ausdrücklich zu Eigen macht. Unerheblich ist insoweit der Berufungsvortrag der Klägerin hinsichtlich geleisteter Überstunden. Das Landgericht Düsseldorf hat als haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle in den Stellenplänen die nach seiner Auffassung angemessene Personalausstattung - unter anderem des Amtsgerichts S. - festgelegt. Wie bereits ausgeführt, ist die Angemessenheit einer befristungsrechtlichen Kontrolle entzogen. 87 Eine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, sie hätte bei anderen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks bzw. beim Landgericht Düsseldorf selbst befristet ab dem 01.04.2009 eingesetzt werden können, ist nicht ersichtlich. Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel berechtigt den Arbeitgeber - ggf. - die Klägerin an ein anderes Amtsgericht zu versetzen, beinhaltet aber nicht im Umkehrschluss einen Anspruch der Klägerin, bei einem anderen Gericht eingesetzt zu werden. 88 Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden kann, sie habe die Aufstockung ihres unbefristeten Arbeitsvertrages im Umfang von 1/8 einer Vollzeitstelle erhalten müssen, die das beklagte Land der Justizbeschäftigten L. übertragen hat, denn das beklagte Land hat sich - unabhängig von Eignungsgesichtspunkten - im Rahmen seines Auswahlermessens gehalten. Das beklagte Land hat - wie vom Arbeitsgericht ausgeführt - soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Umstand eines Doppelverdienstes, den die Klägerin hinsichtlich der Mitarbeiterin L. reklamiert hat, zu Lasten eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002, 2 AZR 549/01, zitiert nach juris). Abgesehen davon ist aus dem Vortrag der Klägerin auch nicht ersichtlich geworden, warum sie von ihrem geschiedenen Ehemann keinen Unterhalt erhält, was das beklagte Land im Übrigen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. 89 Schließlich hat das beklagte Land entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Ziffer 3 des vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleichs verstoßen, denn es hat die Klägerin - wie in dem Vergleich vorgesehen - in seine Auswahlentscheidung einbezogen. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung ergibt sich für das beklagte Land aus dem Vergleich nicht. 90 c) 91 Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats, Bezirkspersonalrats oder des bei dem Landgericht Düsseldorf bestehenden Personalrats berufen. 92 Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass es sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2008 zu dem Az. 1 ABR 74/07, die das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtig hat, bei der Vereinbarung über eine befristete Arbeitszeiterhöhung um eine mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit gemäß § 72 Abs. 1 LPVG NW n.F. handelt. Die Berufungskammer schließt sich aber der vom Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegten Auffassung an, dass eine „Ersatzzuständigkeit“ des Bezirkspersonalrats gemäß § 78 Abs. 3 LPVG NW n.F. nicht bestanden hat und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. 93 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Direktor des Amtsgerichts S. den Bezirkspersonalrat vorsorglich beteiligt hat. Dass dieser - und zwar grundsätzlich - die Auffassung vertritt, in Fällen, in denen die Beschäftigten einer Dienststelle von der Wahl eines örtlichen Personalrats bewusst abgesehen haben, nicht zuständig zu sein, kann dem beklagten Land nicht zum Nachteil gereichen. Einer - etwaig - bestehenden Verpflichtung, den Bezirkspersonalrat zu beteiligen, ist das beklagte Land unstreitig nachgekommen und hat damit der ihr ggf. obliegenden Verpflichtung genügt. Auf das Verhalten des Bezirkspersonalrats im Sinne einer Entscheidung in der Sache kann und muss das beklagte Land nicht hinwirken. 94 Das beklagte Land musste auch nicht den Ablauf der Anhörungsfrist abwarten. Zu Recht hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass das Verlangen eines solchen Zuwartens auf eine nicht zu rechtfertigend Förmelei hinauslaufen würde, denn wenn der Bezirkspersonalrat bereits mitgeteilt hat, dass er sich grundsätzlich nicht für zuständig hält, wäre es lebensfremd, zu erwarten, dass er diese Meinung bis zum Ablauf der Beteiligungsfrist ändert und in der Sache Stellung nimmt. Unstreitig ist die streitgegenständliche Vereinbarung vom 19.12.2008 mit der Klägerin erst nach der Erklärung des Bezirkspersonalrats bezüglich seiner Unzuständigkeit vom 18.12.2008 abgeschlossen worden, so dass das beklagte Land einer etwaigen Verpflichtung hinsichtlich einer Beteiligung des Bezirkspersonalrats Genüge getan hat. 95 Auf die Frage, ob der Inhalt der Unterrichtung durch Verfügung vom 15.12.2008 ausreichend war, kommt es daher nach Auffassung der Berufungskammer nicht streitentscheidend an. 96 Anhaltspunkte dafür, warum der beim Landgericht Düsseldorf bestehende Personalrat hätte beteiligt werden müssen, sind für die Berufungskammer nicht ersichtlich. Die Arbeitszeitaufstockung der Klägerin im Zeitraum vom 01.01. bis zu 31.03.2009 ist ausschließlich aus Stellenanteilen erfolgt, welche der beim Amtsgericht S. tätigen Justizbeschäftigten F. zugewiesen waren. „Überschneidungen“ zwischen dem Amtsgericht S. und dem Landgericht Düsseldorf im Hinblick auf die mit dem Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 auf die Klägerin übertragenen Stellenanteile bestanden nicht. Wie bereits ausgeführt kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass beim Amtsgericht S. kein Personalrat gewählt worden ist. Nicht ersichtlich ist mithin, warum der Personalrat des Landgerichts Düsseldorf für die Klägerin zuständig sein soll. 97 Aus welcher Rechtsgrundlage sich ergeben soll, dass der Bezirkspersonalrat im Übrigen bei der Verteilung der Stellenanteile auf die jeweiligen Gerichte zu beteiligen sein soll, ist für die Berufungskammer ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob die Klägerin meint - und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage - ob für gerichtsübergreifende Verteilungen von Stellenanteilen der Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht oder der Personalrat beim Landgericht als haushaltsmittelbewirtschaftenden Stelle oder etwa beide zuständig sein sollen. Letzteres dürfte bereits deshalb ausscheiden, weil die Zuständigkeit der Stufenvertretung und diejenige der örtlichen Personalräte sich grundsätzlich ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, Rdnr. 5, zitiert nach juris). Nach Auffassung der Berufungskammer ist Ansatzpunkt nur die konkrete mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit, die vorliegend nur das Amtsgericht S. betraf. Da dort kein Personalrat gewählt worden ist, bestand auch keine Ersatzzuständigkeit, sei es des Bezirkspersonalrats, sei es des beim Landgericht Düsseldorf bestehenden Personalrats. 98 3. 99 Ein Schadensersatz der Klägerin scheidet bereits mangels eines zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoßes des beklagten Landes aus. 100 Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen. 101 III. 102 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzugeben. 103 IV. 104 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. 105 RECHTSMITTELBELEHRUNG 106 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 107 R E V I S I O N 108 eingelegt werden. 109 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 110 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 111 Bundesarbeitsgericht 112 Hugo-Preuß-Platz 1 113 99084 Erfurt 114 Fax: 0361 2636 2000 115 eingelegt werden. 116 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 117 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 118 1.Rechtsanwälte, 119 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 120 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 121 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 122 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 123 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 124 PaßlickNauckLepges