Beschluss
3 Ta 163/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2010:0323.3TA163.10.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 08.01.2010 teilweise abgeändert.
Die monatlich aus dem Einkommen des Klägers zu zahlende Rate wird auf 75,-- € herabgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 08.01.2010 teilweise abgeändert. Die monatlich aus dem Einkommen des Klägers zu zahlende Rate wird auf 75,-- € herabgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. G r ü n d e : Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1.Entgegen der Auffassung der Beschwerde war für eine Zusammenrechnung der Einkünfte des Klägers sowie seiner Ehefrau und anschließende Hälftelung kein Raum. Die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Prozesskostenhilfeverfahren ist in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 ZPO abschließend geregelt. Vom Einkommen der antragstellenden Partei sind hiernach Unterhaltsfreibeträge für den Ehegatten und andere unterhaltsberechtigte Personen abzusetzen. Hat die unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, so vermindert sich der für sie beim Antragsteller einzusetzende Unterhaltsfreibetrag in der Höhe dieses Einkommens, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2 ZPO. Damit regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend (vgl. BAG v. 05.04.2006 - 3 AZB 61/04 m.w.N.). Einer weitergehenden Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ermangelt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. insoweit auch LAG Düsseldorf in std.Rspr., Beschluss v. 14.08.2001 - 2 Ta 392/00; Beschluss v. 14.08.2001 - 2 Ta 201/01; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 7; MünchKom./Motzer, 3. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 17; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 210). Das Einkommen des Ehepartners stellt sich von daher allein als Rechengröße bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Belastungen nach dem Anteil am Gesamteinkommen dar (vgl. bereits: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.1991 - 14 Ta 2/91). 2.Zu Recht hat das Arbeitsgericht das vom Kläger bezogene Kindergeld in Höhe von 328,-- € als Einkommen berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Kindergeldzahlungen nach § 1 BKGG nicht als Einkommen des Kindes, sondern der Eltern zu bewerten und grundsätzlich dem beziehenden Elternteil in voller Höhe zuzurechnen (vgl. auch: BVerfG NJW 2004, 2541; BGH FamRZ 2005, 605 und 790; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 799, Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 231; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., Rz. 19). 3.Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch zunächst von einem seitens des Klägers zu tragenden Mietanteil von 82,79 %, mithin 496,74 € ausgegangen. Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.1991 - 14 Ta 2/91 -; Beschluss vom 18.03.2008 - 3 Ta 93/08 -; Beschluss vom 24.03.2009 - 3 Ta 154/09 -; Schoreit/Groß, BerH und PKH, 9. Aufl., § 115 ZPO Rz. 60 m.w.N.). Entsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her. Bei der Ermittlung der Kostenquote ist von den unbereinigten Nettoeinkommen des Klägers sowie seiner Ehefrau auszugehen. Demgemäß ergibt sich auf der Grundlage eines Einkommens des Klägers von insgesamt 1.923,70 € sowie seiner Ehefrau von 400,-- € ein Gesamteinkommen von 2.323,70 €. Der Anteil des Klägers an den zu tragenden Wohnkosten von 600,00 € beträgt im Verhältnis seiner Einkünfte zu dem Gesamteinkommen 82,79 %. Zu berücksichtigen war sodann, dass der Ehefrau des Klägers der auf sie mit 17,21 %, mithin 103,26 € entfallende Wohnkostenanteil nur insoweit zugerechnet werden kann, als ihr noch der allgemeine Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 395,-- € am Ende verbleibt. Bei einem Nettoeinkommen von 400,-- € verbleibt daher zur Anrechnung anteiliger Wohnkosten nur ein Betrag von (400,-- € ./. 395,-- €) 5,-- €. Der restliche Betrag von (103,26 € abzgl. 5,-- €) 98,28 € ist bei den Einkünften des Klägers in Abzug zu bringen. Hiernach ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen des Klägers von (479,96 € ./. 98,28 €) 381,68 €. Hiervon war die im Parallelverfahren 2 Ca 2648/09 - 3 Ta 164/10 - festgesetzte und zu zahlende Rate von 135,-- € in Abzug zu bringen, woraus sich ein einzusetzendes Einkommen des Klägers von (381,68 ./. 135,-- €) 246,68 € und damit gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine monatlich zu zahlende Rate von 75,-- € ergibt. Für eine weitere Herabsetzung der monatlich zu zahlenden Rate bestand entgegen der Auffassung der Beschwerde kein gesetzlich gerechtfertigter Anlass. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers war die angefochtene Entscheidung mithin teilweise abzuändern, die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Da der Kläger mit der sofortigen Beschwerde teilweise erfolgreich war, ist die von ihm zu zahlende Gerichtsgebühr gem. GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte zu ermäßigen. Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dr. Westhoff