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Urteil

11 Sa 1524/09

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:0325.11SA1524.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.10.2009 - 3 Ca 2286/09 - abgeändert: Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 132,45 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin anlässlich einer Klassenfahrt. 3 Die Klägerin ist als Lehrerin bei dem beklagten Land angestellt. Sie unterrichtet 14 Stunden in der Woche an der Realschule F.-West. Die Unterrichtsverpflichtung einer entsprechenden Vollzeitkraft beträgt 28 Stunden in der Woche. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin beträgt 1.928,60 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung bzw. arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. 4 Vom 10. bis 14.03.2008 nahm die Klägerin an einer Klassenfahrt teil. Hierfür zahlte das beklagte Land ihr eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 311,07 € brutto. 5 Nach vergeblicher außergerichtlicher schriftlicher Geltendmachung verlangt die Klägerin nunmehr mit ihrer beim Arbeitsgericht Essen am 02.07.2009 eingereichten und dem beklagten Land am 09.07.2009 zugestellten Klage die Zahlung weiterer 132,45 € brutto als Gehalt für die Klassenfahrt vom 10. bis 14.03.2008. 6 Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht: 7 Da sie während der in Rede stehenden Klassenfahrt vollschichtig eingesetzt worden sei, seien ihr weitere 14 Arbeitsstunden zu vergüten auf der Basis eines Stundenlohns in Höhe von 31,68 €, also 443,52 € brutto. Die Differenz zu dem von dem beklagten Land gezahlten Gehalt für diese Klassenfahrt betrage demnach 132,45 € brutto. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 das beklagte Land zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 132,45 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Das beklagte Land hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit seinem am 15.10.2009 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: 13 Teilzeitbeschäftigte Lehrer seien für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten. Zur Ermittlung dieses Vergütungsanspruchs sei auf die Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L zurückzugreifen. Das bedeute, dass der Klägerin für die Teilnahme an der fünftägigen Klassenfahrt im März 2008 5/31 des Vergütungsanspruchs einer Vollzeitkraft zustehen würden. In dieser Höhe sei der Anspruch seitens des beklagten Landes erfüllt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Berechnung der streitgegenständlichen Mehrarbeitsvergütung nicht der in § 24 Abs. 3 Satz 3 TV-L genannte Faktor 4,348 maßgeblich. Dieser Faktor habe lediglich Bedeutung für die Ermittlung des Stundenlohns in dem Fall, dass nur für Teile eines Kalendertages Anspruch auf Entgeltleistungen bestehen würde. 14 Gegen das ihr am 16.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 16.12.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.01.2010 hier eingereichten Schriftsatz begründet. 15 Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: 16 Der von ihr geltend gemachte Anspruch folge aus § 24 Abs. 3 Satz 2 TV-L. Denn die ihr für die streitgegenständliche Klassenfahrt zustehende Mehrarbeitsvergütung betreffe nur einzelne Stunden, nicht aber, wie vom Arbeitsgericht angenommen, ganze Tage, weshalb § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L nicht einschlägig sei. 17 Die Klägerin beantragt, 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.10.2009 - 3 Ca 2286/09 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 132,45 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen vom 15.10.2009 - 3 Ca 2286/09 - zurückzuweisen. 21 Das beklagte Land verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: 22 Der Klägerin stehe ausschließlich für die fünf Tage, an denen sie an einer ganztägigen Klassenfahrt teilgenommen habe, die Vergütung einer Vollzeitkraft zu. Für die Berechnung des zusätzlichen Entgelts sei § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L einschlägig. § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-L seien nur anzuwenden, wenn es um die Berechnung von Vergütung gehe, die für den Teil eines Kalendertages zu ermitteln sei. 23 Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird ausdrücklich auf den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 24 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 25 A. 26 Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben. 27 I.Die Klägerin kann gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-L von dem beklagten Land die Zahlung weiterer 132,45 € brutto für ihre Teilnahme an der fünftägigen Klassenfahrt im März 2008 verlangen. 28 1.Zunächst steht der Klägerin für die streitgegenständlichen fünf Tage das Arbeitsentgelt für ihre persönlich laut Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitszeit gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu. Das sind pro Tag vier Stunden. Zwar hat sie an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt. Sie hat jedoch an einer fünftägigen Klassenfahrt teilgenommen, zu der sie arbeitsvertraglich verpflichtet war. 29 a)Besteht danach aber nur für einen Teil eines Kalendertages Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB, wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 TV-L für jede geleistete dienstplanmäßige Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 TV-L) sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TV-L und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen. 30 b)Das bedeutet im Streitfall: Ausgehend von dem der Klägerin als Teilzeitkraft (= halbe Vollzeitkraft) - eine vollzeitbeschäftigte Lehrerin verdient in der Entgeltgruppe 11, Stufe 5 (vgl. §§ 15, 16 TV-L) unstreitig monatlich 3.857,20 € brutto - stehen der Klägerin monatlich 1.928,60 € brutto zu. Dieser Betrag ist zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Verdienstanteils gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 TV-L zunächst in ein Wochenverdienst umzurechnen. Dies geschieht dadurch, dass der Monatsverdienst, im Streitfall 1.928,60 € brutto, durch den Faktor 4,348 dividiert wird. Daraus ergibt sich zugunsten der Klägerin ein Wochenverdienst von 443,56 € brutto. Das macht einen Stundenverdienst für die Klägerin bei einer vierzehnstündigen Wochenarbeitszeit in Höhe von 31,68 € brutto aus. Demnach steht der Klägerin für ihre persönliche Arbeitszeit, die sie außerhalb einer Klassenfahrt in Form von Unterrichtsstunden erbringt, ein Verdienst von 443,52 € brutto zu. 31 2.Die Klägerin hat aber auch für die über diese 14 Stunden hinausgehende Arbeitszeit während der Zeit der Klassenfahrt im März 2008 Anspruch auf Vergütung. Denn ein Lehrer bzw. eine Lehrerin leistet auch während der Zeit einer Klassenfahrt Arbeit (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 566/04 - AP Nr. 10 zu § 4 TzBfG unter Hinweis auf BVerwG 23.09.2004 - 2 C 61.03 - DVBl 2005, 453). 32 a)Allerdings ist eine Klassenfahrt nicht notwendig insgesamt mit Arbeitsleistung verbunden. Pausen fallen insbesondere an, wenn die Schüler zeitweise nicht beaufsichtigt werden müssen oder wenn mehrere Lehrer einander ablösen können. Die Arbeit lässt sich nicht in Stunden bemessen. Zwar ist die wöchentliche Arbeitszeit eines Lehrers nicht nach Arbeitsstunden, sondern nach Unterrichtsstunden geregelt. Gleichwohl kann der Lehrer über seine persönliche Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitsstunden auch außerhalb der Unterrichtstätigkeit erbringen (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 566/04 - a. a. O.). 33 b)Um einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten zu benachteiligen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG), ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer 28 Unterrichtsstunden in der Woche leistet und dementsprechend für eine einwöchige Klassenfahrt Anspruch auf Vergütung für 28 Arbeitsstunden hat, steht der Klägerin nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG für weitere 14 Arbeitsstunden Arbeitsentgelt während der fünftägigen Klassenfahrt zu. Die Klägerin kann demnach für diese 14 Arbeitsstunden 443,52 € brutto verlangen. Hierauf hat das beklagte Land bisher lediglich 311,07 € brutto gezahlt mit der Folge, dass der der Klägerin zustehende Entgeltanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB für weitere 14 Arbeitsstunden lediglich in Höhe von 311,07 € brutto gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist. Es verbleibt demnach zugunsten der Klägerin noch eine Differenz in der eingeklagten Höhe von 132,45 € brutto. 34 II.Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 291 Satz 1 1. Halbs. BGB i. V. m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO und der Höhe nach gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 2 BGB. 35 B. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 37 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 38 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 39 Gegen dieses Urteil kann vom beklagten Land 40 R E V I S I O N 41 eingelegt werden. 42 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 43 Bundesarbeitsgericht 44 Hugo-Preuß-Platz 1 45 99084 Erfurt 46 Fax: 0361 2636 2000 47 eingelegt werden. 48 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 49 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 50 1.Rechtsanwälte, 51 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 52 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 53 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 54 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 55 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 56 gez.: Prof. Dr. Vossen gez.: Horst gez.: Franken