Beschluss
3 Ta 123/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:0330.3TA123.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. 3 Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch die angefochtene Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach der Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gestellt worden und damit unzulässig. 4 1. Grundsätzlich muss der Prozesskostenhilfeantrag spätestens vor Abschluss der Instanz gestellt werden, mithin bei Gericht eingegangen sein, da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden kann, mithin nicht mehr nach Wegfall der Rechtshängigkeit, § 114 S. 1 Halbs. 2 ZPO (vgl. BAG, Beschluss v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.07.2006 - 16 WF 37/06, FamRZ 2006, 1852; OLG Köln, Beschluss v. 19.02.2003 - 4 WF 12/03, FamRZ 2004, 1117; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 25.11.1987 - 14 Ta 353/87; Beschluss v. 24.09.2004 - 2 Ta 284/04). Wird der Antrag erst nach Abschluss der Instanz gestellt, ist er wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.09.1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 77; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 224). 5 2. Der schriftliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist am 27.11.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (Bl. 16 PKH-Beiheft), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Rechtsstreit bereits durch Prozessvergleich vom 24.11.2009 beendet worden ist. 6 Dass der Prozesskostenhilfeantrag hingegen bereits vor Vergleichsabschluss in der Sitzung vom 24.11.2009 gestellt worden wäre, war nicht festzustellen. Soweit die Beklagte mit der Beschwerde geltend gemacht hat, bereits vor Vergleichsabschluss den Antrag mündlich gestellt zu haben, liefert das insoweit gem. § 165 ZPO heranzuziehende Sitzungsprotokoll vom 24.11.2009 (Bl. 18, 19 d.HA.) in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte. Die bloße Protokollerklärung der Beklagten vor dem Vergleichsabschluss lässt sich unter keinem Gesichtspunkt als Prozesskostenhilfeantrag ausdeuten und auch nicht etwa den Schluss darauf zu, ein solcher Antrag sei bereits gestellt worden. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.02.2010 ausgeführt, der Prozesskostenhilfeantrag sei mündlich erst nach Vergleichsabschluss zur Sprache gekommen und sodann mündlich gestellt worden. Insoweit ist auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 24.11.2009 Bezug zu nehmen (Bl. 19 d.HA.). 7 3. Hat die Beklagte auch ansonsten nichts i.S. des § 165 S. 2 ZPO für eine etwaige Unrichtigkeit des Protokolls unter Beweisantritt vorgetragen, so war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 8 Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 9 Dr. Westhoff