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Beschluss

16 TaBV 11/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2010:0622.16TABV11.10.00
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Leitsätze

Die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG setzt eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) voraus. Ein Einigungsstellenspruch, der die Unterweisung ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung regelt, ist rechtsunwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur innerhalb des Rahmens des ArbSchG ausgeübt werden kann.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2009 - 1 BV 146/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG setzt eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) voraus. Ein Einigungsstellenspruch, der die Unterweisung ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung regelt, ist rechtsunwirksam, weil das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur innerhalb des Rahmens des ArbSchG ausgeübt werden kann. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2009 - 1 BV 146/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle zur Unterweisung der Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG und der dafür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen. Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Die Antragstellerin unterhielt insgesamt 39 Niederlassungen einschließlich ihrer Zentrale in C.. Der für die Niederlassung Düsseldorf gewählte Betriebsrat ist der Beteiligte zu 2). Bei der Antragstellerin ist zudem ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Die Antragstellerin beschäftigte in ihrer Unternehmenszentrale und im Betrieb "Electronic Systems" in C. rund 370 Mitarbeiter. Rund 2.000 Arbeitnehmer gehörten bundesweit zur Montageorganisation. Die 39 Niederlassungen waren auf sechs regionale Geschäftsbereiche aufgeteilt. Diesen stand jeweils ein Regionalmanager vor. Der Schwerpunkt des Arbeitseinsatzes der Monteure ist die Wartung bestehender Aufzugsanlagen und Fahrtreppen bei den Kunden. Den Monteuren wurde ein Dienstfahrzeug sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Ausgangsort der täglichen Arbeit war ihre Wohnung. Die Arbeitseinsätze wurden den einzelnen Monteuren durch die der jeweiligen Niederlassung zugehörigen Meister zugeteilt. Bundesweit gab es bei der Antragstellerin nur 128 Vollzeitstellen "stationärer" Büromitarbeiter. Die Antragstellerin organisierte ihre Arbeitsschutzorganisation unternehmensweit einheitlich. Hierzu schloss sie am 24.07.2000 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung "Erstellung und Einführung von Betriebsanweisungen zur Arbeitssicherheit der Außenorganisation". Auf dieser Grundlage wurden verschiedene Betriebsanweisungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zur Unfallverhütung mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart. Für jede Region gab es bei der Antragstellerin eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, welche disziplinarisch dem bei der Unternehmenszentrale angesiedelten Direktor für Arbeitsschutz unterstand. Diese Fachkräfte hatten ihren Arbeitsplatz in einer Niederlassung. Hierzu bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Über den Einsatz der Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 19.10.2007. Zudem gab es bei der Antragstellerin eine zentrale Abteilung für Umwelt, Gesundheit und Arbeitssicherheit in der Unternehmenszentrale in Berlin. In einem Schreiben des Beteiligten zu 2) an den Gesamtbetriebsrat vom 18.09.2006 hieß es u.a. wie folgt: "Betr.: Übertragung von Aufgaben Liebe Kolleginnen und Kollegen Hiermit beauftragt der Betriebsrat der Niederlassung Düsseldorf den Gesamtbetriebsrat der P. GmbH & Co. OHG für ihn die Verhandlungen aufzunehmen über eine Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz und Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der Betriebsrat der Niederlassung Düsseldorf hat am 18.09.2006 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Beschluss gefasst, den Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG mit der Verhandlung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu beauftragen. Wir sind davon überzeugt, mit diesem Schritt auch im Interesse unserer Mitarbeiter und des Gesamtbetriebsrates zu handeln, und hoffen auf ein gutes Verhandlungsergebnis." Die vorgedruckte Zeile "V. X." war durchgestrichen. Darüber befand sich die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden G.. Daneben war der Zusatz "BRV 05/06/2007" angebracht. Am 23.03.2007 schlossen die Antragstellerin und der Gesamtbetriebsrat in dem Verfahren Landesarbeitsgericht-Berlin - 13 TaBV 281/07 -, nachdem der Gesamtbetriebsrat 23 Beauftragungen von Einzelbetriebsräten überreicht hatte, einen Vergleich mit folgendem Inhalt: "1. Zur unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung, der Regelung von Unterweisungen sowie der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach §§ 3 Abs. 2; 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BildschirmarbeitsVO und § 12 ArbSchG wird die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Frau T. bestellt, wobei die Bejahung der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 BetrVG der Einigungsstelle überlassen bleibt. 2. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf je drei festgesetzt, wobei davon nur je ein Beisitzer unternehmensfremd sein darf." ... Diese Einigungsstelle erklärte sich mit Teilspruch vom 09.07.2010 gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für unzuständig, stellte ihre Zuständigkeit aber gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgrund der Beauftragung der jeweiligen örtlichen Betriebsräte fest. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Antragstellerin vor dem Arbeitsgericht Berlin - 9 BV 12609/07 - zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zur Regelung der Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG i.V.m. § 3 BildschirmarbeitsVO, der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG sowie der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 2 ArbSchG - mit Ausnahme des Betriebs "Unternehmenszentrale" und des Betriebs "Electronic Systems" zuständig ist. Das Arbeitsgericht Berlin wies diesen Antrag mit Beschluss vom 05.12.2007 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 29.04.2008 (12 TaBV 134/08) zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die hiergegen gerichtet Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2008 (1 ABN 38/08) zurückgewiesen. An dem Verfahren waren die örtlichen Betriebsräte einschließlich des Beteiligten zu 2) dieses Verfahrens beteiligt. Mit Teilspruch vom 17.12.2008 traf die Einigungsstelle einen Teilspruch, der u.a. folgenden Inhalt hatte: Betriebsvereinbarung Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrungen Zwischen der P. GmbH & Co. OHG und dem Gesamtbetriebsrat der P. GmbH & Co. OHG in Auftragszuständigkeit gemäß Anlage 1 werden folgende Regelungen zu Unterweisung und den erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen für die Beteiligung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz getroffen: 1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt - räumlich für die Betriebe der P. GmbH & Co. OHG, deren Betriebsräte gemäß Anlage 1 den GBR beauftragt haben; - persönlich für alle Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, einschließlich der Auszubildenden. 2. Gegenstand Diese Betriebsvereinbarung dient der Umsetzung der gesetzlichen Rahmenvorschriften zur Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz einschließlich der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zur Beteiligung der Beschäftigten gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. 3. Unterweisung der Beschäftigten 3.1 Ziel der Unterweisung Ziel der Unterweisung der Beschäftigten ist die Vermittlung von Kenntnissen über Belastungen und Beanspruchungen durch die Arbeit sowie Entlastungsmöglichkeiten, die Vermittlung des ergonomisch richtigen Umgangs mit Arbeitsmitteln, die Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsumgebung im Sinne der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Es sollen Grundlagen dafür geschaffen werden, dass die Beschäftigten ihre Beteiligungsrechte und -pflichten nach §§ 15 - 17 ArbSchG wahrnehmen können. 3.2 Aufgliederung der Unterweisung Die Unterweisung gliedert sich in eine Grundunterweisung, deren Inhalte in der Anlage 2 vereinbart sind, und eine aufgabenbezogene Unterweisung, deren Inhalte in der Anlage 3 - bezogen auf die einzelnen Arbeitsplätze und dortige Belastungen - vereinbart sind. 3.3 Schulungskonzept Die Inhalte der Anlage 2 und 3 sind - einzelarbeitsplatz- und belastungsbezogen - Grundlage des Unterweisungskonzeptes, das zudem Schwerpunkte, Teilnehmer und auszuhändigende Unterlagen beinhaltet und das mit dem Betriebsrat abgestimmt wird. Der Arbeitgeber stellt zudem sicher, dass im Rahmen der Unterweisung auf die nach den Anlagen einschlägigen Normen verwiesen wird und diese bei Nachfrage auch von den Beschäftigten in geeigneter Weise eingesehen werden können. 3.4 Zeitdauer und Zeitpunkte der Unterweisung Für die erstmalige Grundunterweisung wird in der Regel eine Zeitdauer von 3 Stunden eingeplant. Die Zeitdauer für die aufgabenbezogene Unterweisung richtet sich nach den Besonderheiten der Tätigkeit und wird zwischen den Betriebsparteien jeweils vereinbart. Je nach Arbeitsplatz und Anlass kann hiervon im Einvernehmen der Betriebsparteien abgewichen werden. Die Unterweisungen sind ausschließlich während der Arbeitszeit durchzuführen und werden unter Verwendung des Formulars der Anlage 4 dokumentiert. Die Grundunterweisung wird zunächst spätestens ein Vierteljahr nach Zustandekommen der Betriebsvereinbarung für alle Beschäftigten durchgeführt sein und in der Regel einmal jährlich mit aktualisierten Inhalten und anderer Schwerpunktsetzung durchgeführt. Neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Grundunterweisung im Zusammenhang mit der Unterrichtung und Belehrung gemäß § 81 BetrVG (so genannte "Arbeitssicherheitsunterweisung") vor Aufnahme der Tätigkeit. Die erste aufgabenbezogene Unterweisung erfolgt spätestens drei Monate nach der Grundunterweisung. Zudem erfolgen anlassbezogene Unterweisungen bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuen Technologien oder der Umgestaltung von Arbeitsbedingungen. Die aufgabenbezogenen Unterweisungen werden aktualisiert und mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Unterweisungen werden jeweils an die Gefährdungsentwicklung angepasst. 3.5 Unterweisungsgruppen Für die Grundunterweisung wird von einer Gruppengröße von bis zu 12 Teilnehmern ausgegangen. Die aufgabenbezogenen Unterweisungen erfolgen in Arbeitnehmergruppen, die nach ihren Beschäftigtenschwerpunkten (Angestellte/Niederlassungsleiter, Meister, Neubau-, Reparatur-, Modernisierungs-, Service-Monteure) gebildet werden. Die Unterweisungsgruppen werden erstmals spätestens vier Wochen nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung örtlich festgelegt. Dabei wird auch festgelegt, ob die Meister zusätzlich an den Unterweisungen für ihren Meisterbereich teilnehmen. Anlassbezogen kann vereinbart werden, dass ein Beschäftigter einer anderen Gruppe zugeordnet oder Gruppen zusammengeführt werden. Von den vorliegenden Regelungen unberührt bleiben die Quartalsschulungen zu Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheit, die mit dem GBR auf Unternehmensebene geregelt sind. 3.6 Evaluierung der Unterweisung Die Lernziele und die Durchführung der Unterweisungen werden einer regelmäßigen (mindestens einmal jährlichen) Überprüfung unterzogen (Wirksamkeitskontrolle): Dazu bewerten die Betriebsparteien Schwerpunktsetzung, Dauer, Gruppengröße und -zusammensetzung, Vermittlungsform, Unterweisenden, überlassene Unterlagen, Terminierung und Einladung, Umsetzung der vorgesehenen Inhalte. Hierzu kann mit Zustimmung des Betriebsrates auch ein Fragebogen herangezogen werden; in diesem Fall können die Beschäftigten den Fragebogen - ohne dass ein Personenbezug gegeben ist - zu den Unterweisungsinhalten am Ende einer Unterweisung ausfüllen. Die Betriebsparteien sind zudem berechtigt, jederzeit durch eigene Feststellungen sich von der Wirksamkeit der Unterweisungen zu überzeugen. Nachunterweisungen sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. 3.7 Durchführung der Unterweisung Der Niederlassungsleiter ist gegenüber dem Betriebsrat für die Durchführung der Unterweisung verantwortlich. Die Durchführung der Unterweisung erfolgt durch eine sachkundige Person, auf die sich die Betriebsparteien geeinigt haben. 3.8 Erforderliche Sachkunde Dem Niederlassungsleiter wird zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz, einschließlich der Beteiligung der Beschäftigten eine Schulung angeboten, so dass er und die die Unterweisung durchführenden Personen mindestens über das folgende Wissen verfügen: ... 3.9 Anwendung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse Bei der Durchführung der Unterweisung berücksichtigt der Arbeitgeber den jeweiligen Stand der Technik und der relevanten gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Er erörtert mit dem Betriebsrat etwa erforderliche Änderungen und Ergänzungen im Hinblick auf die Arbeitsgestaltung und die Unterweisungen. Die Ziffern 4. bis 7. enthielten Regelungen zu Vorschlägen betreffend die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Rückmeldung und deren Dokumentation sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer im Planungsprozess. In der Anlage 1, der Übersicht über die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG, war auch der Beteiligte zu 2) aufgeführt. Der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.12.2008 wurde der Antragstellerin am 12.01.2009 zugestellt. Mit dem am 26.01.2009 bei dem Arbeitsgericht Berlin - 8 BV 1741/09 - eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.12.2008. Ausweislich der Antragsschrift sollten an dem Verfahren der Gesamtbetriebsrat und 28 örtliche Betriebsräte einschließlich des hiesigen Beteiligten zu 2) beteiligt sein. Mit Beschluss vom 15.07.2009 - erklärte sich das Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der Beteiligten zu 3) bis 5) sowie 7) bis 30) für örtlich unzuständig, trennte die Verfahren ab und verwies sie an die örtlich zuständigen Arbeitsgerichte. Dies betraf auch den in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin Beteiligten zu 14), den hiesigen Beteiligten zu 2). Das Verfahren wurde insoweit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass der Teilspruch vom 17.12.2008 unwirksam sei. Sie hat insoweit zunächst die Auffassung vertreten, dass ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestanden habe und somit die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sei. Der Teilspruch sei zudem rechtsunwirksam, weil eine Regelung der Unterweisung nach § 12 ArbSchG nicht möglich sei, solange und soweit es an einer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5, 6 ArbSchG fehle. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG baue nach dem gesetzgeberischen Willen und nach der gesetzgeberischen Konzeption auf einer Gefährdungsbeurteilung auf. Ohne genaue Kenntnis der Gefahren der einzelnen Arbeitsplätze sei eine belastbare Unterweisung nicht möglich und erweise sich als reine Information ins Blaue hinein. Darüber hinaus habe die Einigungsstelle eine unzulässige Rahmenregelung beschlossen und so den Streit der Betriebsparteien nicht beigelegt. Das Schulungskonzept zur Unterweisung müsse über die Inhalte der Anlagen 2 und 3 des Teilspruchs vom 17.12.2008 noch ausgearbeitet werden. Eine Konkretisierung des Schulungskonzepts habe die Einigungsstelle unterlassen. Es bestehe auch ein Spielraum, welche didaktischen Mittel zum Einsatz kommen. Die in Nr. 3.4. Abs. 3 des Spruchs vorgesehene regelmäßige jährliche Durchführung der Grundunterweisung sei willkürlich und berücksichtige nicht die unterschiedlichen Arbeitsplätze (Büro- und Montagearbeitsplätze) der Antragstellerin. Insoweit liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Außerdem werde von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen, die eine Unterweisung nur bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vorsähen. Im Übrigen müsse eine Unterweisung nur wiederholt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG). Auch davon weiche Nr. 3.4. Abs. 3 des Teilspruchs ab. Unklar sei zudem, was mit "aktualisierten Inhalten" und "anderer Schwerpunktsetzung" in Bezug auf die jährliche Regelunterweisung gemeint sei. Eine Unterweisung mit "anderer Schwerpunktsetzung" kenne § 12 ArbSchG nicht. Soweit wirksame Bestimmungen verblieben, wären dies keine sinnvollen Regelungen mehr, so dass der Teilspruch vom 17.12.2008 insgesamt unwirksam sei. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass der Teilspruch der bei dem Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008 unwirksam ist. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, der Teilspruch vom 17.12.2008 sei rechtswirksam. Für den Teilspruch sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben. Diese verkenne, dass dies in dem Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu dem Az. 12 TaBV 134/08 bereits rechtskräftig entschieden sei. Er habe den Gesamtbetriebsrat hingegen wirksam nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beauftragt. Der Beteiligte zu 2) hat weiter die Ansicht vertreten, der Spruch vom 17.12.2008 sei auch materiell rechtswirksam. Die Gefährdungsbeurteilung in § 5 ArbSchG und die Unterweisung in § 12 ArbSchG seien zwei unabhängig voneinander geregelte Gegenstände. Ein gesetzlicher Vorrang der Gefährdungsbeurteilung vor der Unterweisung sei nicht normiert und auch nicht durch Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zu gewinnen. Es sei - da Unterweisungen bereits seit langem geregelt gewesen seien - nicht nachvollziehbar, dass daraus, dass die Antragstellerin sich seit 1996 sträube, Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen, die Unwirksamkeit des Teilspruchs vom 17.12.2008 betreffend die Unterweisungen folgen solle. Das Schutzziel des ArbSchG, wie es in § 2 Abs. 1 ArbschG normiert sei, könne so nicht erreicht werden. Im Übrigen müsse auch die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden. Für die Grundunterweisung sei eine Gefährdungsbeurteilung jedenfalls nicht erforderlich. Auch die aufgabenbezogene Unterweisung sei ohne das Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung möglich. Schließlich müsse diese vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, dass Überschreitungen der Grenzen des Ermessens der Einigungsstelle durch den Teilspruch vom 17.12.2008 nicht feststellbar seien. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Die Unterweisung sei in dem Teilspruch eingehend geregelt. Dies schließe nicht aus, dass entsprechende Konzepte noch auszugestalten seien. Die Aktualisierung der Schulungsinhalte entspreche den gesetzlichen Vorgaben, wonach die Unterweisung an die Gefährdungsbeurteilung anzupassen sei. Aufgrund aktueller Vorkommnisse könnten die Schwerpunkte der Unterweisung anders zu wählen sein. Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf festgestellt, dass der Teilspruch der bei dem Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008 unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beauftragung vom 18.09.2006 den Gesamtbetriebsrat lediglich dazu ermächtigt habe, Verhandlungen aufzunehmen und zu führen. Hierdurch sei der Gesamtbetriebsrat aber von dem Beteiligten zu 2) nicht wirksam beauftragt worden ist, in dessen Namen auch eine verbindliche Regelung zu treffen und insbesondere Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.12.2009 ist dem Beteiligten zu 2) am 07.01.2010 zugestellt worden. Dieser hat am 22.01.2010 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 07.04.2010 - am 07.04.2010 begründet. Mit der Beschwerde vertritt der Beteiligte zu 2) die Ansicht, er habe den Gesamtbetriebsrat wirksam zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung betreffend den Gesundheitsschutz und die Beurteilung der Arbeitsbedingungen beauftragt. Dies ergebe die Auslegung des Schreibens vom 18.09.2006. Aus dem darin enthaltenen Text, dass der Beteiligte zu 2) den Beschluss gefasst habe, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu beauftragen, ergebe sich die Abschlusskompetenz des Gesamtbetriebsrats. Aus der Gesamtregelung des § 50 Abs. 2 BetrVG folge zudem, dass die vollständige Übertragung einer bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit der Regelfall sei und etwas anderes nur gelte, wenn der Betriebsrat sich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten habe (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Daran fehle es. Der Beteiligte zu 2) behauptet, die Beauftragung sei bei dem Gesamtbetriebsrat am 20.09.2006 eingegangen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2009 - 1 BV 146/09, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 2) den Gesamtbetriebsrat nicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung betreffend den Regelungsgegenstand des hier streitigen Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.12.2008 beauftragt habe. Die erteilte Beauftragung vom 18.09.2006 sei eindeutig nur auf ein Verhandlungsmandat bezogen. Sie wiederholt zudem ihre materiellen Einwände gegen den Teilspruch vom 17.12.2008. Sie vertieft ihren Vortrag dazu, aus welchen Gründen eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG Voraussetzung für die Unterweisung nach § 12 ArbSchG sei. Durch die unnötige Gefährdungsunterweisung würden ihr erhebliche Kosten entstehen. Zudem berücksichtige der Einigungsstellenspruch in keiner Weise die bei ihr bereits bestehende Arbeitsschutzorganisation, indem er die Niederlassungsleiter als Verantwortliche benenne. Dies sei ermessenfehlerhaft. Im Teilspruch fehle zudem die Vermittlung von Kenntnissen über die Sicherheit bei der Arbeit. Dies und die Beschränkung der Vermittlung von Kenntnissen "im Sinne der menschengerechten Gestaltung der Arbeit" weiche von den gesetzlichen Vorgaben ab. Auch die Regelung von Nr. 3.6. des Teilspruchs vom 17.12.2008 beachte die bereits vorhandene Arbeitsschutzorganisation nicht. Dies gelte ebenfalls für Nr. 3.7. des Teilspruchs. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Teilspruch in Blatt 1 zu Anlage 5 zur Beschreibung der menschengerechten Arbeit auf Thesen des Arbeitswissenschaftlers Volpert aus dem Jahre 1990 zurückgreife. Es handele sich insoweit um reine Wissensvermittlung im Rahmen einer Schulung, aber nicht um eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. 1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig. Insbesondere ist sie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1, 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdebegründung von Herrn Rechtsanwalt N. ohne Vertretungszusatz unterzeichnet worden ist, als Aussteller aber Rechtsanwalt H. angegeben ist. Erforderlich ist die Unterschrift des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. 2010 § 130 Rn. 14). Da ausweislich der Beschwerdeschrift ("zeigen wir an, dass wir den Beteiligten zu 2) …vertreten"), das Rechtsanwaltsbüro Dr. C. und H. mandatiert war, mithin Rechtsanwalt N. selbst zum Kreis der mandatierten, im Briefkopf aufgeführten und postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zählte, ist davon auszugehen, dass dieser auch selbst die Verantwortung für die Beschwerdebegründung übernahm (vgl. BAG vom 11.08.1987 - 7 AZB 17/87, NJW 1987, 3279; BGH vom 27.05.1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056). 2.Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht dem zulässigen Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. a)Der Antrag ist zulässig. Er bedarf jedoch der Auslegung. aa) Der Antrag ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 11/02, NZA 2004, 108 Rn. 36; BAG vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07, NZA 2008, 1187 Rn. 11). Der Antrag ist zudem dahingehend auszulegen, dass der Teilspruch der Einigungsstelle nur im Verhältnis der an diesem Verfahren Beteiligten zueinander als rechtsunwirksam festgestellt werden soll, mithin soweit er den Betrieb Düsseldorf betrifft. bb)Der bei der Antragstellerin gebildete Gesamtbetriebsrat ist nicht an dem Verfahren beteiligt. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 59/04, AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG vom 16.05.2007 -7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11). Es trifft zwar zu, dass dann, wenn die erkennende Kammer das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) bejaht, dieses zugleich dem Gesamtbetriebsrat abgesprochen wird. Voraussetzung für ein Betroffensein i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG ist aber, dass eine Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt. Das geben Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vor. Danach soll zwar die (subjektive) Rechtskraft eines nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens um der Einheitlichkeit der Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden. Eine unnötige, durch keinen erkennbaren sachlichen Grund geforderte Erweiterung der im Verfahren zu hörenden Stellen soll aber nicht herbeigeführt werden. Sachgründe machen die Anhörung anderer betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungsorgane als des Antragstellers nur erforderlich, wenn über die Reichweite von deren Rechtsstellung objektiv zumindest Zweifel bestehen können. Ansonsten besäße das Erfordernis des Beteiligtseins mit Blick auf die unterschiedlichen Vertretungsorgane nach dem Betriebsverfassungsgesetz keine Begrenzungsfunktion. Vielmehr wären an einem Verfahren über das Bestehen eines Anspruchs oder Mitbestimmungsrechts unabhängig davon, durch wen es eingeleitet wurde, stets sämtliche örtlichen Betriebsräte, der Gesamt- und gegebenenfalls der Konzernbetriebsrat zu beteiligen (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 59/04, NZA 2006, 1367 Rn. 12 ff.). Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition des Gesamtbetriebsrats kommt im vorliegenden Verfahren erkennbar nicht in Betracht. Dies folgt daraus, dass aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.04.2008 (12 TaBV 134/08) rechtskräftig feststeht, dass das Mitbestimmungsrecht in der hier streitigen Angelegenheit des Teilspruchs vom 17.12.2008 den örtlichen Betriebsräten, hier dem Beteiligten zu 2) und nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht. Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 ArbGG sind der formellen wie der materiellen Rechtskraft fähig. Nach dem Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit können die im Beschluss behandelten Fragen durch die am Verfahren Beteiligten bei unverändertem Sachverhalt nicht erneut einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung zugeführt werden. Damit soll der Gefahr widersprechender Entscheidungen entgegengewirkt sowie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleistet werden (BAG vom 06.06.2000 - 1 ABR 21/99, BAGE 95, 47 Rn. 13; BAG vom 15.01.2002 - 1 ABR 10/01, DB 2002, 1564 Rn. 11 jeweils m.w.N.). Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass erneute abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind (BAG vom 06.06.2000 a.a.O.) Die objektiven Wirkungen der materiellen Rechtskraft werden durch den Streitgegenstand des Vorprozesses bestimmt. Dafür sind im Beschlussverfahren wie im Urteilsverfahren maßgebend der zur Entscheidung gestellte Antrag und der dazu gehörende Lebenssachverhalt (BAG vom 15.01.2002 a.a.O. Rn. 23). In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (12 TaBV 134/08) ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats festgestellt worden, dass der Gesamtbetriebsrat nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zur Regelung der Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG i.V.m. § 3 BildschrimarbeitsVO, der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG sowie der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 2 ArbSchG im Betrieb Düsseldorf zuständig ist. Streitgegenstand war ausdrücklich die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Diese ist verneint worden. Die Entscheidung betraf genau die hier streitgegenständlichen Regelungen, es ging um die Zuständigkeit gerade der Einigungsstelle, welche den hier streitigen Teilspruch vom 17.12.2008 erlassen hat. Steht rechtskräftig fest, dass ein eigenes Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nicht besteht, sind keine Sachgründe ersichtlich, die dessen Anhörung erforderlich machen. Es bestehen keine objektiven Zweifel über die Reichweite von dessen Rechtsstellung. Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage sind nicht ersichtlich. Soweit der Gesamtbetriebsrat Rechte des Beteiligten zu 2) kraft Auftrags wahrgenommen hat, hat er damit keine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte wahrgenommen, sondern nur diejenigen des Beteiligten zu 2). Dieser blieb Träger der Mitbestimmungsrechte (vgl. Fitting et al. BetrVG 25. Aufl. 2010 Rn. 71). Für die verfahrensmäßige Geltendmachung der Rechte des Beteiligten zu 2) in diesem Prozess war der Gesamtbetriebsrat nicht beauftragt. b)Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Teilspruch vom 17.12.2008 in dem Betrieb Düsseldorf unwirksam ist. Dies folgt daraus, dass der Spruch die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG regelt, ohne dass zuvor eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchgeführt worden wäre. Diese Teilunwirksamkeit des Spruchs führt zur Unwirksamkeit insgesamt. Weil der Spruch bereits aus den genannten Gründen rechtsunwirksam ist, lässt die Kammer offen, ob der Gesamtbetriebsrat durch den Beteiligten zu 2) wirksam auch für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung beauftragt worden ist. Auf die weiteren Rügen des Ermessensfehlgebrauchs durch den Antragsteller kommt es ebenfalls nicht an. aa)Der Teilspruch vom 17.12.2008 hält einer Rechtskontrolle nicht stand. Der Spruch einer Einigungsstelle unterliegt im Hinblick auf Rechtsfehler der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte (BAG vom 11.07.2000 - 1 ABR 43/99, NZA 2001, 402 Rn. 53 m.w.N.). Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betreffend den Gesundheitsschutz besteht ausdrücklich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, d.h. dann, wenn der Arbeitgeber zwar auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung zum Gesundheitsschutz zu treffen hat, ihm bei deren Gestaltung aber Handlungsspielräume verbleiben (BAG vom 15.01.2002 - 1 ABR 13/01, AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03, NZA 2004, 1175 Rn. 41). Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG vom 15.01.2002 a.a.O.; BAG vom 08.06.2004 a.a.O). Zugleich begrenzen die gesetzlichen Vorgaben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit die Regelungskompetenz der Einigungsstelle. Ein von den gesetzlichen Vorgaben losgelöstes oder über diese hinausgehendes Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht. Der Umfang des Mitbestimmungsrechts hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Rahmenvorschrift ab (Fitting et al. a.a.O. § 87 Rn. 280; GK-BetrVG/Wiese 9. Aufl. 2010, § 87 Rn. 594 f.; Stege/Weinspach/Schiefer, BetrVG 9. Aufl. 2002, § 87 Rn. 121 f.). bb)Im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2008 (1 TaBV 1871/01) und die bereits ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (ArbG Köln vom 02.10.2009 - 5 BV 424/08; ArbG Wiesbaden vom 08.01.2010 - 8 BV 1/09; ArbG Bielefeld vom 09.02.2010 - 5 BV 85/09; ArbG Kassel vom 14.10.2009 - 8 BV 14/09; ArbG Karlsruhe vom 14.01.2010 - 6 BV 6/09; ArbG Darmstadt vom 28.01.2010 - 8 BV 23/09; ArbG Heilbronn vom 04.02.2010 - 3 BV 4/09 ArbG Bonn vom 10.02.2010 - 4 BV 73/09; ArbG Regensburg vom 16.02.2010 - 1 BV 33/09; ArbG Neunkirchen vom 17.02.2010 - 2 BV 10/09; ArbG Bremen-Bremerhaven vom 25.02.2010 - 1 BV 106/09; ArbG Erfurt vom 18.03.2010 - 6 BV 1/10; ArbG Koblenz vom 24.03.2010 - 2 BV 22/09; ArbG Leipzig vom 25.03.2010 - 7 BV 54/09; ArbG Ulm vom 12.05.2010 - 4 BV 10/09) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen des ArbSchG so ausgestaltet sind, dass jedenfalls Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung nach § 12 ArbSchG erst getroffen werden können, wenn zuvor eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) erfolgt ist, mithin ohne die Gefährdungsbeurteilung auch eine Einigungsstelle keine Regelung zu einer Unterweisung erlassen kann. Dies ergibt die Auslegung des § 12 ArbSchG nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift. (1)§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterrichten muss. Gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Unterweisung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG muss gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Dies belegt die Verknüpfung von Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in einem Individualprozess ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit zu unterweisen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1, 4 ArbSchG). Diese Unterweisung müsse an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setze also - so ausdrücklich - eine Gefährdungsbeurteilung voraus (BAG vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06, AP Nr. 26 zu § 618 BGB Rn. 26). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Gestaltung betrieblicher Regelungen anders sein soll. Dadurch wird auch das Mitbestimmungsrecht - wie es der Beteiligte zu 2) in der Kammerverhandlung geltend gemacht hat - nicht ausgehöhlt. Es werden lediglich gesetzliche Vorgaben beachtet. (2)Für den Vorrang der Gefärdungsbeurteilung spricht auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Regelungen des ArbSchG. So führt der Gesetzgeber in der Begründung zu § 5 ArbSchG aus, dass sich erst aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen erkennen lässt, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind (BT-Drs. 13/3540 S. 18). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers zielt § 12 ArbSchG darauf ab, sicherzustellen, dass Beschäftigte eine Gesundheitsgefährdung erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln können. Dies soll dadurch erfolgen, dass die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung auf die individuelle Arbeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten (BT-Drs. 13/3540 S. 19). Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass ohne Gefährdungsbeurteilung eine Unterweisung nicht möglich ist, weil erst so überhaupt erkennbar wird, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1) schreibt vor, dass die Unterweisung eigens auf den konkreten Arbeitsplatz oder den konkreten Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Die Unterweisung muss zudem an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Dies ist nicht möglich, wenn nicht zuvor eine Gefährdungsbeurteilung erfolgt, wie sie in Art. 6 Abs. 3 lit a) RL 89/391/EWG enthalten ist. Soweit dies unbeschadet der anderen Bestimmungen der Richtline zu erfolgen hat, bedeutet dies nur, dass die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von anderen rechtlichen Verpflichtungen zu erfolgen hat, d.h. diese Pflichten nicht voraussetzt. Dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass nicht die anderen Bestimmungen, wie diejenige zur Unterweisung auf dieser Gefährdungsbeurteilung aufbauen. (3)Entscheidend sprechen letztlich Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 ArbSchG und § 12 Abs. 1 ArbSchG dafür, dass die Unterweisung die Gefährdungsbeurteilung voraussetzt. Gerade die Gefährdungsermittlung ist zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden (BAG vom 12.08.2008 a.a.O. Rn. 23). Der § 5 ArbSchG zu Grunde liegende Gedanke ist die nötige Vorstufe des Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr und untrennbar mit ihm verbunden. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bezieht sich deshalb auf die Frage, welchen Inhalt die vorzunehmende Unterweisung für einen bestimmten Arbeitsplatz haben soll (BAG vom 08.06.2004 a.a.O. Rn. 51). Dies bedingt jedoch, dass zuvor - bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz - festgestellt worden ist, worin die möglichen Gefahren und Belastungen bei der Arbeit bestehen, woraus sie sich ergeben und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und vom Arbeitgeber getroffen werden müssen. Es müssen mithin die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bekannt sein. Diese sind Grundlage der Unterweisung. Eine Unterweisung, die durchgeführt wird, ohne dass die konkreten Gefährdungen und Belastungen, denen die einzelnen Beschäftigten ausgesetzt sind, und die dagegen getroffenen Schutzmaßnahmen bekannt sind, ist sinnlos und verfehlt ihren Zweck (LAG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009 a.a.O.). Der Sachzusammenhang zwischen Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung wird auch in der Literatur gesehen. So wird ausgeführt, dass eine ausreichende und angemessene Unterweisung unter anderem über die bestehenden Gefährdungen informieren müsse (Kollmer/Albertz, ArbSchG 1. Aufl. 2005, § 12 Rn. 4). Teilweise wird darauf hingewiesen, dass die Unterweisung im Gesamtzusammenhang eines systematisch durchgeführten Arbeitsschutzes zu sehen sei, der als Prozess in vier Phasen (Vorbereitung, Durchführung, Wirksamkeitsüberprüfung, Wiederholung) unterteilt werden könne. Wichtigster Bestandteil der Vorbereitung und Grundlage für die Unterweisung seien die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation gemäß §§ 5, 6 ArbSchG (Piper Arbeitsschutzrecht, 4. Aufl. 2009 § 12 ArbSchG Rn. 3). Thematisch müsse die Unterweisung sowohl alle bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und Gefahren betreffen als auch die zu deren Vermeidung oder Abwehr bestehenden Einrichtungen und festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen (MünchArbR/Kohte, 3. Aufl. 2009 § 292 Rn. 31). Die Unterweisung müsse auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Beschäftigten ausgerichtet sein. Es müsse über bestehende Gefährdungen als auch über getroffene Maßnahmen zum Arbeitsschutz informiert werden (Landmann/Rohmer-Kollmer Stand August 2009 § 12 ArbSchG Rn. 3). Hamm/Faber vertreten die Auffassung, Unterweisungen müssten sich auf die spezifischen Bedingungen des Arbeitsplatzes oder des Aufgabenbereichs beziehen. Der Inhalt der Unterweisung hänge damit entscheidend von der konkreten Gefährdungssituation der Beschäftigten ab. Es sei daher - so ausdrücklich - unverzichtbar, die Gefährdungsbeurteilung für die Vorbereitung und Durchführung von Unterweisungen hinzuzuziehen (vgl. Hamm/Faber, in: Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath Arbeitsrecht 1. Aufl. 2008 § 12 ArbSchG Rn. 2). cc) Diese gesetzlichen Vorgaben beachtet der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.12.2008 nicht. Er regelt in Nr. 3 auch die aufgabenbezogene Unterweisung. Zunächst soll eine Grundunterweisung erfolgen (Nr. 3.3 Abs. 1, 3.4. Abs. 1). An die Grundunterweisung soll sich spätestens nach drei Monaten die aufgabenbezogene Unterweisung anschließen. In Nr. 3 werden im Folgenden Regelungen zur Durchführung der Grundunterweisung und der aufgabenbezogenen Unterweisung geregelt. Dies betrifft die Gruppengrößen, die Evaluierung, die Personen, welche die Unterweisung durchführen, die dafür erforderliche Sachkunde und die Anwendung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. All dies ist aber erst dann möglich und auch sinnvoll, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist, was unstreitig nicht der Fall ist. Dies hat auch keiner der Beteiligten geltend gemacht. Letztlich geht Anlage 3 zu dem Teilspruch vom 17.12.1998 selbst davon aus, dass die Unterweisungsinhalte sich an den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ausrichten müssen. Ohne diese ist eine hinreichend konkrete betriebliche Regelung aber nicht möglich und auch vom Gesetz nicht vorgesehen. dd)Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass es in der Vergangenheit von dem Arbeitgeber versäumt worden ist, die Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, worauf der Beteiligte zu 2) in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat. Alleine die zeitliche Verzögerung der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben führt nicht dazu, dass von den gesetzlichen Grundvorgaben abgewichen werden kann (LAG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009 a.a.O.). Diese sind in der richtigen Reihenfolge abzuarbeiten und durchzusetzen. Letztlich muss sich auch der Betriebsrat fragen lassen, warum er nicht von seinem Initiativrecht Gebrauch gemacht und über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen initiiert hat. Bei der Ausfüllung der Rahmenvorschrift des § 5 ArbSchG besteht ein Mitbestimmungsrecht (BAG vom 08.06.2004 a.a.O.). Die erforderliche Sachkunde hätte sich der Betriebsrat ggfs. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verschaffen müssen. ee) Die Unwirksamkeit der Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung führen zur Gesamtunwirksamkeit des Teilspruchs vom 17.12.2008. Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02, AP Nr. 1 zu § 21a BetrVG 1972; BAG vom 22.03.2005 - 1 ABR 64/03, NZA 2006, 383 Rn. 61). Dies gilt auch für die Betriebsvereinbarung, die durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen ist (BAG vom 08.06.2004 a.a.O. Rn. 60). Die Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung machen den wesentlichen Teil einer Unterweisung nach § 12 ArbSchG aus. Eine Grundunterweisung ohne zeitnahe aufgabenbezogene Unterweisung macht keinen Sinn. Beide bauen aufeinander auf und stehen in einem engen Zusammenhang. Ohne die Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung stellt der Teilspruch vom 17.12.2008 keine in sich geschlossene Regelung mehr dar (LAG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009 a.a.O.). Ohne die Kernregelungen zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG stellen auch die Regelungen in den Nr. 4 bis 8 des Teilspruchs keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr dar. Es handelt sich lediglich um den Hauptkomplex ergänzende Regelungen, die ohne diesen hinfällig sind. 3.Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine betriebliche Regelung zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG erst ergehen darf, wenn eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) vorliegt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Darüber hinaus erfolgte die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf die bundesweit anhängigen Verfahren. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann vom Betriebsrat R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die Antragstellerin ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Hinterberg Preuß