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Urteil

9 Sa 343/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2010:0910.9SA343.10.00
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Leitsätze

Wird ein Betrieb ununterbrochen über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus fortgeführt, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wann welche nicht vorhersehbare Entwicklung stattgefunden hat.

Tenor

1.Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Betrieb ununterbrochen über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus fortgeführt, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wann welche nicht vorhersehbare Entwicklung stattgefunden hat. 1.Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3.Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Des Weiteren hat der Kläger Anträge auf Weiterbeschäftigung sowie hilfsweise auf Wiedereinstellung angekündigt. Der am 10.09.1963 geborene, geschiedene Kläger war bei der S. GmbH, der Schuldnerin, seit dem 01.09.1981 beschäftigt. Die Schuldnerin betrieb zuletzt noch zwei Betriebe in H. und Q.. Sie stellte hoch komplexe, bis zu 24-lagige Leiterplatten her. Ursprünglich hatte sie acht Standorte. Bis zum 31.07.2008 beschäftigte sie noch an vier Standorten über 1.100 Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung Anfang 2009 beschäftigte sie im Betrieb H. 484 Mitarbeiter und im Betrieb Q. 225 Mitarbeiter. In beiden Betriebsstätten waren Betriebsräte eingerichtet. Des Weiteren gab es einen Gesamtbetriebsrat bei der Schuldnerin. Kunden der Schuldnerin kamen zu 80 % aus dem Automobilbereich sowie der Industrie-, Kommunikations- und Medizintechnik. Gesellschafter der Schuldnerin waren die C. T. International Ltd., die C. High Z. Investment (C.) sowie die D. G. Markets plc. (vgl. Bl. 32 d. A.). Der Kläger absolvierte zunächst seine Ausbildung in der Betriebsstätte H. und arbeitete dort bis zum Jahr 2005. Anschließend wurde er im Werk H. beschäftigt. Zum 01.05.2007 wechselte der Kläger in die Betriebsstätte Q.. Dort wurde er zunächst auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16.05.2007 (Bl. 7 ff. d. A.) als Werksleiter tätig. Zum 01.01.2009 wurde der Kläger dann aufgrund einer Vereinbarung vom 24.02.2009 (Bl. 11 ff. d. A.) als Leiter des Fachbereichs Logistik und Vertreter des Werksleiters beschäftigt. Die durchschnittlich monatliche Vergütung des Klägers betrug ab dem 01.01.2009 7.250,00 € brutto. Die Schuldnerin beantragte unter dem 03.02.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte wurde daraufhin zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Der Mitarbeiter des Beklagten, Herr Dr. L., initiierte bereits Ende Februar 2009 ein umfängliches internationales Bieterverfahren zur Suche nach potenziellen Investoren. Hierzu wurde ein Bankhaus beauftragt. Es wurden Broschüren mit den relevanten Daten (Bl. 238 ff. d. A.) an ca. 100 mögliche Interessenten mit der Bitte versandt, bis zum 15.04.2009 ein Angebot anzugeben. Am 14. und 15.04.2009 wurde eine Gesellschaftersitzung der Schuldnerin zur Bewertung der erhofften Angebote anberaumt. Es wurden lediglich zwei Angebote abgegeben, die unterhalb des Zerschlagungswertes lagen. Am 14./15.04.2009 gab es einen gemeinsamen Beschluss der Gesellschafter der Schuldnerin (Bl. 70 d. A.), der Geschäftsführer der Schuldnerin sowie des Beklagten, der eine Schließung der Betriebe mit Ablauf des 30.04.2009 vorsah. Auf Mitarbeiterversammlungen wurden die Mitarbeiter in beiden Werken am 16.04.2009 über eine geplante Betriebsstilllegung unterrichtet. In einer Pressemitteilung vom 16.04.2009 heißt es (Bl. 161 d. A.): "In beiden Werken stehen Entlassungen an. Noch in der kommenden Woche sollen die Betroffenen erfahren, welche Mitarbeiter gehen müssen. Insolvenzverwalter I. Q. erklärte, dass etwa die Hälfte der Belegschaft freigestellt werde. Sofern sich kein neuer Investor findet oder sich die Auftragslage massiv verbessert, können die beiden Leiterplatten-Werke nur bis maximal August existieren. Die Produktion werde "zunächst jedoch weiter aufrechterhalten, um die noch vorliegenden Aufträge fertigzustellen. In diesem Rahmen werden auch von Kunden platzierte Neubestellungen mit produziert.", heißt es in einer Erklärung von S.." Mit Beschluss vom 17.04.2009 wurde der Beklagte zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 21.04.2009 (Bl. 162 d. A.) stellte der Beklagte den Kläger mit Ablauf des 30.04.2009 von der Mitarbeit frei. Ebenfalls wurden die für die Akquise von Neugeschäften verantwortlichen Mitarbeiter im Vertrieb freigestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 01.05.2009 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH bestellt. Am 06.05.2009 fand eine Gläubigersitzung statt (vgl. Protokoll Bl. 249 d. A.). In dem Protokoll (Bl. 251 d. A.) heißt es: "Der Insolvenzverwalter unterrichtet den Gläubigerausschuss darüber, dass aufgrund der rapide weggebrochenen Auftragseingänge und des desaströsen Ergebnisses der Investorensuche der Beschluss zur Einstellung des Betriebes gefasst wurde. In Umsetzung dieses Beschlusses sind über 50 % der Mitarbeiter bereits freigestellt worden. Nach Abschluss des entsprechenden Interessenausgleiches und Sozialplanes wird der Unterzeichner sämtlichen Mitarbeitern kündigen und das Unternehmen im Rahmen einer Ausproduktion bis August 2009 fortführen." Unter dem 08./13.05.2009 vereinbarten die beiden Betriebsräte, der Gesamtbetriebsrat sowie der Beklagte einen Interessenausgleich (Bl. 40 ff. d. A.). Im Interessenausgleich heißt es auszugsweise: "Es besteht keine Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb über den 30.04.2009 weiterzuführen. Eine übertragene Sanierung kommt in Ermangelung von Interessenten nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund wurde am 15.04.2009 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin am 30.04.2009 endgültig und auf Dauer einzustellen. Von dieser Entscheidung wurden die Betriebsräte am folgenden Tag in Kenntnis gesetzt." Unter V. vereinbarten die Betriebsparteien, dass die Betriebsräte informiert seien und keine weiteren Stellungnahmen zu den Kündigungen im Sinne des § 102 BetrVG abgeben werden. Dem Interessenausgleich war eine Liste mit Sozialdaten sämtlicher Mitarbeiter beigefügt (Bl. 71 ff. d. A.). Zeitgleich wurden mit dem jeweiligen Betriebsrat jeweils Sozialpläne für die beiden Betriebe vereinbart. Am 14.05.2009 erstattete der Beklagte den für H. und Q. zuständigen Agenturen für Arbeit Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG. Der Anzeige war eine Durchschrift des Interessenausgleichs beigefügt. Mit Bescheid vom 28.05.2009 (Bl. 45 d. A.) bestätigte die Agentur für Arbeit in Wesel den Eingang der Anzeige am 14.05.2009 und stellte fest, dass die Sperrfrist auf den 14.06.2009 festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 15.05.2009 (Bl. 18 d. A.), dem Kläger am 16.05.2009 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.08.2009. Auch allen weiteren Mitarbeitern wurde gekündigt, sofern nicht noch zunächst behördliche Genehmigungen eingeholt werden mussten. Bei diesen Mitarbeitern wurde die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen. In H. wurden ca. 180 Mitarbeiter von der Arbeitsleistung freigestellt. Ca. 220 Mitarbeiter wurden weiterbeschäftigt. Jedenfalls Aufträge mit einem Produktionstermin bis Ende August 2009 wurden weiter entgegengenommen. Der Beklagte beschloss später für den Betrieb H., die Ausproduktion bis zum 18.12.2009 zu verlängern. Er beschäftigte im Betrieb H. solche Arbeitnehmer weiter, die im Rahmen von Abwicklungsvereinbarungen die Kündigung sowie eine Verlängerung der Kündigungsfrist akzeptierten. Unter dem 14.08.2009 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart die Änderung der L. M. Vermögensverwaltungs GmbH eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 89 d. A.). Die neue Firma lautet nunmehr Leiterplatten Q. GmbH (M.). Der Geschäftsgegenstand wurde ebenfalls geändert und lautet nun: "Die Produktion und der Vertrieb von elektrischen, elektronischen, elektromechanischen, optoelektronischen und technischen Bauelementen und Geräten und die Ausführung aller Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen." In einer Pressemitteilung vom 14.09.2009 (Bl. 78 d. A.) heißt es auszugsweise: "Durch seine hervorragende Reputation gelang es S. selbst in der Insolvenz in den Folgemonaten sogar einen neuen Großkunden für sich zu gewinnen und andere maßgebliche Bedarfsträger platzierten Zusatzaufträge zur Stützung ihrer strategischen Lieferantenpartners. Ende Juli konnte für das Werk Q. mit dem früheren S.-Eigentümer C. A. eine Zukunftslösung gefunden werden." Der Beklagte zeigte unter dem 26.04.2010 gegenüber dem Amtsgericht Kleve die Masseunzulänglichkeit an. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Er hat behauptet, es habe keinen endgültigen Stilllegungsbeschluss gegeben. Zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges habe der Beklagte noch in Verhandlung über eine Betriebsveräußerung gestanden. Verhandlungspartner sei Herr A. gewesen, der jetzt Gesellschafter und Geschäftsführer der M. sei. Der Beklagte habe vielmehr vorsorglich für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen gekündigt. Der Q. Betrieb sei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich stillgelegt, die Produktion nicht eingestellt worden. Vielmehr sei der Geschäftsbetrieb ununterbrochen aufrechterhalten worden. Es habe dementsprechend ein Betriebsübergang gegeben. Sowohl die Schuldnerin als auch die M. hätten den gleichen Geschäftsgegenstand. Diese habe die Betriebsmittel und die verbliebenen Mitarbeiter übernommen. Herrn A. sei nichts anderes übrig geblieben, als den Betrieb zu übernehmen. Die Schulderin habe Maschinen im Wert von ca. 10 bis 15 Mio. € geleast, was unstrittig ist. Dies habe einen monatlichen Leasingbetrag in Höhe von ca. 200.000,00 bis 250.000,00 € ausgemacht. Herr A. sei Inhaber der Leasinggesellschaft, die den Leasingvertrag abgeschlossen habe. Die Leasingverträge seien auch nie gekündigt worden, was unstreitig ist. Auch der Immobilienvertrag für den Q. Betrieb sei nicht gekündigt worden. Gleiches gelte für sonstige Geschäftspartner. Der Kläger hat zudem geltend gemacht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger hat im Termin am 02.02.2010, ohne Rücknahme der Klage im Übrigen, beantragt, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 15.05.2009 - ihm zugegangen am 16.05.2009 - zum 31.08.2009 aufgelöst wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, Hintergrund des Beschlusses vom 14./15.04.2009 sei gewesen, dass eine kostendeckende Produktion nicht gewährleistet gewesen sei. Grund hierfür sei wiederum ein erheblich geschrumpftes Auftragsvolumen. Beide Betriebe seien defizitär gelaufen. Es habe keine ernstzunehmenden Übernahmeinteressenten gegeben. Nach der zu erwartenden Insolvenzeröffnung sollte nur noch eine Ausproduktion stattfinden. Diese sollte bis zum 31.08.2009 mit nur noch ca. 50 % der Arbeitnehmer durchgeführt werden. Neue Kundenaufträge sollten nur noch dann angenommen werden, wenn diese bis zum 31.08.2009 hätten hergestellt, ausgeliefert und abgerechnet werden können. Der 31.08.2009 sei als Zeitpunkt der endgültigen Betriebseinstellung gewählt worden, weil eine Prognose ergeben hätte, dass nur noch bis Ende Juli 2009 Aufträge vorgelegen hätten, Aufträge für die Ausproduktion nur noch bis Ende August hätten erwartet werden können und die längste Kündigungsfrist bis zum 31.08.2009 gelaufen sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe es keine Perspektive gegeben, den Betrieb fortführen zu können. Ein annahmefähiges Angebot habe nicht vorgelegen. Der Beklagte hat behauptet, es habe Anfragen von Kunden, wie Bosch etc., gegeben. Diese Aufträge seien zunächst gesammelt und geprüft worden, welche Produktionsaufwand die Annahme erforderlich gemacht hätte. Ab der zweiten Hälfte Juli 2009 sei dann mit der Prüfung begonnen worden, ob Aufträge angenommen werden könnten, die eine Auslaufproduktion über den 31.08.2009 hinaus erforderlich gemacht hätten. Mitte Juli habe er mit einem früheren Gesellschafter der Schuldnerin, der C., einen Letter Of Intent (LOI) vereinbaren können, in dem C. unter bestimmten Voraussetzungen ein Interesse am Standort H. bekundet hätte. Es sei klar gewesen, dass C. diesbezüglich eine Vorratsgesellschaft kaufen würde, damit diese die Produktion ab September 2009 aufnehmen könne. C. habe umfangreiche Sicherungsrechte an Betriebsmitteln der Schuldnerin gehabt. Bei der Verwertung wäre ein Großteil des Erlöses an C. auszuzahlen gewesen. Bedingung des Investors sei gewesen, dass sämtliche Kündigungsschutzverfahren mit Bezug auf den Standort H. abgeschlossen gewesen seien. Diese Bedingung habe sich nicht erfüllen lassen. Vor diesem Hintergrund habe er schnell handeln müssen. Deswegen habe er eine Verlängerung der Auslaufproduktion in H. bis 18.12.2009 beschlossen. Nachdem zwei Drittel der freigestellten Mitarbeiter ein Abfindungsangebot angenommen hätten, habe der Investor dies als Eintritt der Bedingung akzeptiert. Diese Entscheidung sei am 14.09.2009 getroffen worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass es am Standort H. es eine Zukunft für 220 Mitarbeiter gegeben habe. Am Standort Q. seien ca. 50 % der Mitarbeiter im Rahmen der Auslaufproduktion beschäftigt worden. Er habe die Betriebstätigkeit dort zum 31.08.2009 eingestellt. Sämtliche Betriebsmittel seien verkauft worden. Die Beschäftigungsmöglichkeit sei entfallen. Allen Mitarbeiter dort sei gekündigt worden. Es habe sich nicht um eine Vorratskündigung gehandelt. Er habe zwar mit Herrn A. Gespräche geführt, da dieser Vertreter der Gesellschafterin der Schuldnerin gewesen sei. Aufgrund dieses Umstandes habe Herr A. ein besonderes Interesse an dem Betrieb in Q. gehabt. Das Betriebsgrundstück habe allerdings im Eigentum der Schuldnerin gestanden. Herr A. sei zur Übernahme des Betriebes nicht bereit gewesen. Dem Leasinggeber sei mitgeteilt worden, dass nach dem 31.08.2009 die Leasingraten nicht mehr gezahlt würden. Allen Mitarbeitern seien Zeugnisse und Arbeitspapiere erteilt worden. Es sei auch vorbereitet worden, dass zum 31.08.2009 alle Lieferungen eingestellt werden konnten. Den Kunden sei avisiert worden, dass sie nach diesem Zeitpunkt von der Schuldnerin keine Ware mehr beziehen könnten. Die Betriebsratsanhörung sei im Rahmen des Interessenausgleichs erfolgt. Eine Sozialauswahl sei wegen der Stilllegung nicht erforderlich gewesen. Dennoch sei der Betriebsrat über die Sozialdaten mit der dem Interessenausgleich beigefügten Liste informiert worden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es sei kein Prognose gerechtfertigt gewesen, die eine Beendigung zum 31.08.2009 habe notwendig erscheinen lassen. Die Auftragseingänge für die Monate Mai bis August 2009 seien in der Größenordnung wie Januar bis April 2009 gewesen. Das Werk sei zu 3/4 ausgelastet gewesen. Den im August im Q. Werk beschäftigten Mitarbeitern sei im August neue Arbeitsverhältnisse ab dem 01.09.2009 von Herrn A. angeboten worden, was unstreitig ist. Auch nach dem Vortrag des Beklagten sei davon auszugehen, dass er mit Herrn A. verhandelt habe. Herr A. sei im Zeitraum Februar bis Mai 2009 mehrfach im Betrieb in Q. erschienen, um sich beim Werksleiter zu informieren, was grundsätzlich unstreitig ist. Ohne Erlaubnis des Beklagten sei dies nicht vollstellbar. Herr A. habe zu ihm sinngemäß gesagt, er habe zwar keine große Lust, das Werk selbst zu führen, er wolle aber eine Stilllegungsentscheidung verhindern, falls sich kein anderer Investor finde. Der Beklagte habe auf der Betriebsversammlung Mitte April 2009 mitgeteilt, er suche fieberhaft nach neuen Investoren. Dies sei auch per Pressemitteilung vom 16.04.2009 kommuniziert worden. Bis Ende August 2009 seien die verbliebenen Mitarbeiter umfassend beschäftigt gewesen. Dies könne nur dann möglich sein, wenn der Betrieb Bestellungen angenommen und Basismaterial eingekauft habe. Erforderlich sei im Übrigen nur eine Teilbetriebsstilllegung gewesen. Der Kläger hat die M. vor dem Arbeitsgericht Reutlingen verklagt und dort die Feststellung beantragt, dass zwischen ihm und dieser Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Bl. 112 d. A.). Das Verfahren ist ausgesetzt worden. Im Termin am 02.02.2010 haben die Parteien einen Teilvergleich bezüglich eines zunächst angekündigten Zahlungsantrages geschlossen (Bl. 167 d. A.). Mit Teilurteil vom 02.02.2010 (Bl. 170 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Wesel dem Klageantrag zu 1. stattgegeben. Der Betrieb in Q. sei nicht zum 31.08.2009 stillgelegt worden. Auch der Beklagte habe die endgültige Betriebsschließungsabsicht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nicht darstellen können. Die Kündigung aller Mitarbeiter reiche nicht aus. Sie könne zugleich den Zweck haben, den Betrieb übernahmefähig zu machen. Die Eintragung der Firma M. sei am 14.08.2009 erfolgt und habe einen deutlichen zeitlichen Vorlauf benötigt. Die Gründung einer derartigen Auffanggesellschaft sei aber nur dann sinnvoll, wenn sichergestellt sei, den Betrieb auch übernehmen zu können. Das Teilurteil vom 02.02.2010 ist dem Beklagten am 26.10.2010 zugestellt worden (Bl. 182 d. A.). Mit Schriftsatz vom 03.03.2010 (Bl. 183 d. A.), beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 05.03.2010 eingegangen, hat der Beklagte Berufung gegen das Teilurteil eingelegt. Der Beklagte macht unter Wiederholung seines Vortrags aus erster Instanz geltend, er habe schlüssig die ernsthafte und endgültige Absicht zur Betriebsstilllegung dargetan. Die Gesellschafter der Schuldnerin hätten bereits Mitte April 2009 die Schließung mit einer Auslaufproduktion bis zum 31.08.2009 beschlossen. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Betrieb fortgeführt worden sei. Dies stehe zudem in Widerspruch zu dem Umstand, dass das Personal um mehr als 50 % reduziert worden sei. Spätere Entwicklungen nach Zugang der Kündigung seien unbeachtlich. Er habe die Beteiligungsverhältnisse des Herrn A. bei der M. mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Nach seinen Informationen sei Herr A. nicht Gesellschafter, sondern nur Geschäftsführer dieser GmbH. Unzutreffend sei die Annahme des Gerichts, die Eintragung im Handelsregister habe einen längeren Vorlauf benötigt. Das Handelsregister werde mittlerweile elektronisch geführt, was unstreitig ist. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die M. eine Auffanggesellschaft darstellen solle. Die Gesellschaft habe umfirmiert, was unstreitig ist. Schließlich sei die Annahme des Arbeitsgerichts unzutreffend, die Produktion werde nahtlos fortgesetzt. Die M. habe zwar das Grundstück erworben, auf dem die Geschäftsräume des Betriebes stünden, was unstreitig ist. Das Gericht habe aber nicht berücksichtigt, dass ein Investor nicht habe gefunden werden können. Es habe daher die Absicht bestanden, die Masse zu mehren und dem Auftrag nachzukommen, indem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Ausproduktion erfolgt sei. Die Durchführung der Ausproduktion habe die Masse um ca. 500.000,00 € gemehrt, was unstreitig ist. In der Automobilindustrie sei es typisch, dass die Kunden dem Lieferanten im Wege eines LOI Größenordnungen für jährliche Abrufe avisieren. Ein verbindlicher Abruf erfolge etwa einen Monat bis eine Woche vor dem Produktionsmonat, was unstreitig ist. Den Kunden sei mitgeteilt worden, dass bis zum 31.08.2009 produziert werde. Mit dem Sammeln sei noch keine Produktionszusage gegeben worden. Die Vertreter des Gesellschafters C. hätten am 14.04.2009 mitgeteilt, dass ein alleiniges Engagement nicht in Betracht komme. Mit Blick auf den erfolglosen Ausgang des Bieterverfahrens hätten die Gesellschafter dann die Schließung beschlossen. Das Engagement von C. im September 2009 beziehe sich allein auf die Betriebsmittel in H., was unstrittig ist. Der Beklagte macht geltend, er habe die Firma B. beauftragt, vorhandene Werte zu inventarisieren und zu verwerten, was auch erfolgt sei (vgl. Rechnung vom 26.01.2010, Bl. 253 d. A.). Greifbare Formen habe die Entscheidung zur Betriebsschließung auch deshalb angenommen, weil auf der Betriebsversammlung alle Mitarbeiter über die Schließungsentscheidung informiert worden seien. Erst im September 2009 hätten die Gesellschafter der B./09 Vermögensverwwaltungs GmbH eine Anwaltskanzlei beauftragt, die am 17.09.2009 einen Haustarifvertrag mit der zuständigen Gesellschaft IG Metall abgeschlossen habe. Damit seien akzeptable Bedingungen für die Aufnahme eines Geschäftsbetriebs in H. geschaffen worden. Herr A. sei Mitgesellschafter und Geschäftsführer der F.-CO Gesellschaft für internationale Beteiligungen mbH (F.-CO). Er sei zudem Mitgeschäftsführer der M.; Muttergesellschaft der M. sei die F.-CO, was unstrittig ist. Die frühere L. Leasing GmbH sei mit dieser verschmolzen. Anschließend sei die Schuldnerin mit der F.-CO durch Mietverträge verbunden gewesen, die einen monatlichen Mietzins in Höhe von 190.000,00 € ausmachten. Die F.-CO habe eine Forderung in Höhe von 8,8 Mio. € zur Insolvenztabelle angemeldet. Ihre habe des Weiteren eine Grundbuch abgesicherte Forderung in Höhe von 1,8 Mio. € zugestanden. Herr A. sei im Betrieb in Q. erschienen, um seine Sicherheiten zu prüfen. Jedenfalls habe Herr A. mögliche Überlegungen ihm nicht mitgeteilt. Im Jahr 2008 habe die Schuldnerin bei einem Umsatz von über 104 Mio. € einen Verlust von über 7,7 Mio. € ausgewiesen. Dieser sei im Wesentlichen durch den Standort Q. verursacht worden. In den Jahren 2001 bis 2008 sei der Umsatz um mehr als die Hälfte in Q. eingebrochen. Dennoch sei die Mitarbeiterzahl kaum reduziert worden. Die F.-CO habe ihm zur Rettung ihrer Forderungen im August 2009 angeboten, das Betriebsgrundstück in Q. sowie die Betriebseinrichtung zu erwerben, soweit dies nicht ohnehin schon im Eigentum der F.-CO stand. Die Gläubigerversammlung habe am 27.08.2009 zugestimmt. Der Kaufvertrag sei am 01.09.2009 zustande gekommen. Die Leitungsmacht sei erst am 01.09.2009 um 10.00 Uhr übernommen worden. Die Position eines stellvertretenden Werksleiters habe es nicht mehr bedurft. Der Kläger sei mit niemandem vergleichbar gewesen. Der Beklagte beantragt: 1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010, Az.: 1 Ca 2556/09, wird aufgehoben und die Klage, soweit sie durch Teilurteil entschieden wurde, abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger beantragt: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Er macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, die Produktion sei zu keinem Zeitpunkt eingestellt worden. Die M. sei neue Betriebsinhaberin. Sie habe die charakteristischen Betriebsmittel wie die Maschinen und die verbliebenen Mitarbeiter übernommen. Diese würden auch für die gleichen Tätigkeiten eingesetzt wie bisher. Die Belegschaft sei im Vergleich zum Zeitraum Mai bis August 2009 unverändert. Der Betrieb werde im selben Anwesen auf demselben Grundstück betrieben. Bereits am 21.07.2009 sei eine Auflassungsvormerkung für die M. eingetragen worden (vgl. Bl. 301 d. A.). Der Kaufvertrag sei etliche Zeit vorher abgeschlossen worden. Der Interessenausgleich habe eine Schließung zum 30.04.2009 vorgesehen. Des Weiteren enthalte er auch einen Vorbehalt dahingehend, dass bei Fortführung des Betriebs neu zu verhandeln sei. Eine solche sei also nicht ausgeschlossen gewesen. Die vom Beklagten angeführten Maßnahmen seien solche, die den Betrieb erst übernahmefähig machen sollten. Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, wann er welche Verhandlungen mit Herrn A. geführt habe. Dieser sei mehrfach im Betrieb in Q. im Zeitraum Februar bis Mai 2009 erschienen, was unstrittig ist. Herr A. sei damals Geschäftsführer der L. GmbH gewesen, die die Maschinen an die Schuldnerin in Q. verleast gehabt habe, was unstreitig ist. Der Beklagte habe wissen müssen, dass Herr A. gewillt gewesen sei, den Betrieb fortzuführen, falls es keine anderen Investoren gebe, da er Entsprechendes ihm gegenüber erklärt habe. Der Beklagte habe zudem auf der Betriebsversammlung erklärt, er suche nach neuen Investoren. Mitarbeiter des Betriebs H. hatten mit ihren Kündigungsschutzverfahren vor dem LAG Düsseldorf (vgl. etwa LAG Düsseldorf, 05.07.2010 - 14 Sa 104/10) Erfolg. Hingegen sind andere Mitarbeiter des Betriebs Q. mit ihren Kündigungsschutzklagen beim ArbG Reutlingen (vgl. etwa ArbG Reutlingen, 07.04.2010 - 4 Ca 324/09, Bl. 330 ff. d.A.) gescheitert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie auf den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. c ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 66 ArbGG). B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten vom 15.05.2009 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. I.Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger ist bei dem Beklagten bzw. der Schuldnerin länger als sechs Monate ununterbrochen beschäftigt; der Beklagte hat in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, §§ 1, 23 KSchG. Der Kläger hat die Kündigungsschutzklage vom 26.05.2009 rechtzeitig i.S.d. §§ 4, 7 KSchG erhoben. II.Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. 1.Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings dann nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Die Veräußerung des Betriebes allein ist keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebes wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (zu alldem etwa BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - NZA 2009, 1267; BAG, 27.09.2007 - 8 AZR 941/06 - NZA 2008, 1130; BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; LAG Düsseldorf, 05.07.2010 - 14 Sa 104/10). Eine Kündigung wegen Betriebsschließung ist nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebes oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 75/06; BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83 - NZA 1985, 493). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der Kündigungszugang (BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 75/06; BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 256/01 - NZA 2002, 1205). Wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus Gründen der Praktikabilität hat das BAG eine beabsichtigte Betriebs- oder Teilstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgebliche Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere, wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige, betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass im Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebes oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben (BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 75/06). Der Arbeitgeber muss also mit dem Ausspruch von Kündigungen nicht abwarten, bis jedes Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer entfallen ist. Es ist - ebenso wie bei anderen Kündigungsgründen - eine Prognose zu erstellen und zwar dahingehend, ob mit Ablauf der Kündigungsfrist das Beschäftigungsbedürfnis wegfallen wird. Mit Blick auf das prognostische Element ist es nicht ausgeschlossen, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt (BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477; BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 447/04 - NZA 2005, 1352; LAG Düsseldorf, 05.07.2010 - 14 Sa 104/10). Da es sich bei der ernsthaften und endgültigen Stilllegungsabsicht um eine innere Tatsache handelt (LAG Düsseldorf, 05.07.2010 - 14 Sa 104/10), ist eine Beurteilung der dafür oder dagegen sprechenden Indizien vorzunehmen. Die Stilllegungsabsicht muss greifbare Formen angenommen haben und nach außen zum Ausdruck gekommen sein. Das BAG (27.09.1984 - 2 AZR 309/83 - NZA 1985, 493; so auch BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 260/87) hat insoweit einer alsbaldigen Wiedereröffnung des Betriebs eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht zugesprochen. 2.Gemessen an diesen Grundsätzen steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung den ernstlichen und endgültigen Entschluss gefasst hatte, den Betrieb der Schuldnerin in Q. zum 31.08.2009 stillzulegen. a)Für einen derartigen Beschluss des Beklagten sprechen der entsprechende Gesellschafterbeschluss, obwohl in diesem von einer Stilllegung zum 30.04.2009 die Rede ist, der Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans, obwohl auch diese von einer Stilllegung zum 30.04.2009 sprechen, sowie die Kündigung aller Mitarbeiter nach vorheriger Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit. b)Wesentlich gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht spricht vor allem der Umstand, dass der Betrieb nahtlos ab dem 01.09.2009 von der M. fortgeführt worden ist. Unstreitig hat die M. ab dem 01.09.2009, 10.00 Uhr die Leitungsmacht übernommen. Die M. hat das Betriebsgelände einschließlich der Räumlichkeiten gekauft. Dem Vortrag des Klägers, dass die M. den Ende August 2009 noch im Betrieb tätigen Mitarbeiter Arbeitsverträge angeboten und diese letztlich übernommen hat, ist ebenfalls nicht widersprochen worden. Zu der prognostizierten Betriebsstilllegung am 31.08.2009 ist es nicht gekommen. c)Vor diesem Hintergrund hätte es nach Auffassung der Kammer der Darlegung weiterer Indizien bedurft, um darzulegen, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges ernsthaft und endgültig die Betriebsstilllegung beabsichtigt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit auch von einer tatsächlichen Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht entsprechend der Entscheidung des BAG vom 27.09.1984 (2 AZR 309/83 und BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 260/87) auszugehen ist. Der Umstand, dass die prognostizierte Betriebsstilllegung tatsächlich nicht eingetreten ist, hat jedenfalls Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast. Er hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen er zunächst wann vorgenommen hat, um seine Entscheidung umzusetzen. Wenn die prognostizierte Betriebsstilllegung tatsächlich nicht eintritt, so hat der Arbeitgeber im Einzelnen konkret darzulegen, wann welche nicht vorhergesehene Entwicklung stattgefunden hat (vgl. auch LAG Düsseldorf, 05.07.2010 - 14 Sa 104/10). Er hat ggf. vorzutragen, wann er welche von der zunächst getroffenen Entscheidung abweichende Entscheidung getroffen hat. aa)Entgegen der Auffassung des ArbG Reutlingen in seinem Urteil vom 07.04.2010 (4 Ca 324/09, Bl. 333 d.A.) trägt der Kläger nicht die Darlegungs- bzw. "Nachweislast", dass der Beklagte bereits vor Zugang der Kündigung ein Angebot der Q. zur Übernahme des Betriebs angenommen hätte. Zum einen kommt es nicht darauf an, dass ein solches Angebot zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung angenommen worden ist. Auch ernsthafte Vertragsverhandlungen würden einen endgültigen und ernsthaften Betriebsstilllegungsbeschluss des Beklagten ausschließen. Zum anderen trägt der Beklagte als Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund, hier also für den Umstand, dass die Betriebsstilllegung ernsthaft und endgültig beabsichtigt war. bb)Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um die Vertragsbeziehungen zu sonstigen Dritten zu regeln. Hierzu zählen etwa Miet-, Leasingverträge oder auch Verträge mit Energieversorgern und anderen Unternehmen, wie z.B. Rohstofflieferanten. Hierzu hat der Vertreter des Beklagten im Termin am 10.09.2010 erklärt, solche Verträge seien nicht gekündigt worden. Etwaige Schadensersatzansprüche seien lediglich Insolvenzforderungen, so dass von Kündigungen abgesehen worden sei. Den Kunden sei mitgeteilt worden, dass die Produktion nur bis zum 31.08.2009 laufe. Gerade zum letzten Punkt wäre mit weiterem konkretem Vortrag des Beklagten zu rechnen gewesen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besteht ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Kunden, ob und ggf. bis wann weiterproduziert und ausgeliefert wird sowie ob weitere Aufträge entgegengenommen werden. Der Beklagte hätte hierzu vortragen müssen, wann er wie welche Kunden informiert hat. Der bloße Vortrag, den Kunden sei mitgeteilt worden, die Produktion laufe Ende August 2009 aus, ist pauschal und nicht einlassungsfähig. Die Mitteilung des genauen Inhalts der Information wäre erforderlich gewesen, um nachvollziehbar darzustellen, aus welchen Gründen die Kunden davon ausgehen konnten, dass die Auslaufproduktion noch bis Ende August, aber auch nur bis dahin erfolgen sollte. Die Kammer vermisst des Weiteren Vortrag des Beklagten zu dem Verlauf seiner Vertragsbeziehungen zu den Rohstofflieferanten. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, wie er sichergestellt hat, dass zum einen bis zum Abschluss der Auslaufproduktion genügend Rohstoffe für die Produktion geliefert werden und dass zum anderen die Lieferung unnötiger Rohstoffmengen bis zur beabsichtigten Beendigung der Betriebstätigkeit vermieden worden ist. Vor dem Hintergrund der Fortführung der Betriebstätigkeit durch die M. am 01.09.2009 erscheint es naheliegend, dass zu diesem Zeitpunkt noch hinreichend Rohstoffe vorhanden waren, um die Produktion nahtlos fortzusetzen. Der Beklagte hätte insoweit vortragen müssen, ob und ggf. welche Vereinbarungen es wann mit der M. gegeben hat. cc)Naheliegend und erforderlich wäre auch weiterer konkreter Vortrag zur Verwertung der Betriebsmittel in Q. gewesen. Der Hinweis auf die Beauftragung von B. ist zu pauschal. Es ist bereits nicht erkennbar, ob insoweit lediglich Betriebsmittel des Betriebs H. oder auch des Betriebs Q. betroffen sind. Der Vortrag lässt zudem nicht den Zeitpunkt der Beauftragung erkennen. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, ob die Beauftragung vor oder nach der Veräußerung sonstiger Betriebsmittel an die M. lag. Eine Beauftragung nach Abschluss des Vertrages mit der M. erschiene bemerkenswert spät nach der Stilllegungsentscheidung, eine solche Beauftragung vor der Vereinbarung mit M. hätte womöglich eine Anpassung des Auftrags an B. erforderlich gemacht. dd)Der Beklagte hätte des Weiteren konkret vortragen müssen, wann es aufgrund wessen Initiative zu konkreten Verhandlungen mit der M. gekommen ist. Sowohl die Pressemitteilung, der Zeitpunkt der Umfirmierung in M. als auch der Zeitpunkt der Grundbucheintragung sprechen für Gespräche zumindest im Juli 2009. Ein solcher Zeitpunkt würde zwar einer Kündigungsabsicht im Mai 2009 nicht widersprechen, es wäre aber Sache des Beklagten gewesen, den Ablauf der Kontaktaufnahme sowie den Verhandlungsablauf selbst darzustellen, damit ausgeschlossen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mögliche Vertragsverhandlungen mit der M. nicht vorbehalten waren. ee)Der Vortrag des Beklagten zur Ausproduktion und der Annahme von Neuaufträgen ist nicht schlüssig. Es bleibt unklar, warum Kunden für das Bestellen und Abrufen von Produkten auch nach dem Auslaufende weiterhin einreichen, wenn der Beklagte nicht zu erkennen gegeben haben sollte, dass der Stilllegungstermin am 31.08.2009 womöglich nicht endgültig gewesen sein sollte. ff)Der Vortrag des Beklagten zur Freistellung der Vertriebsmitarbeiter zum 01.05.2009 ist nicht geeignet, von einer endgültigen und ernsthaften Stilllegungsabsicht auszugehen. Dieser Umstand kann auch für eine bloße Betriebsteilstilllegung sprechen. Ein möglicher Betriebsteilübernehmer könnte etwa die eigene Vertriebsabteilung mit den entsprechenden Aufgaben betrauen. Die Freistellung eines Großteils der Arbeitnehmer zum 01.05.2009 spricht ebenfalls nicht für eine Stilllegungsabsicht. Insoweit könnte auch eine bloße Betriebsteilstilllegung beabsichtigt gewesen sein. gg)Schließlich ist der neue Tatsachenvortrag zur Durchführung des Bieterverfahrens einschließlich der Erstellung von Broschüren und Bewertung der beiden Angebote nicht geeignet, die endgültige Stilllegungsabsicht zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu indizieren. Ergebnis des Verfahrens kann ebenso gut die Erkenntnis gewesen sein, dass neben der Betriebsschließung allein die Fortführung des Betriebs zu den Bedingungen des Herrn A. verbleibt. III.Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Erlass eines Teilurteils hat der Beklagte nicht gemacht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. HamacherMülleneisenKrüger