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Urteil

7 Sa 1288/10

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:1215.7SA1288.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.05.2010, 3 Ca 2834/09, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand : 2 Mit seiner am 14.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den "Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes" (im Folgenden: AVR) in Form eines Blockmodells abzuschließen. 3 Der am 30.12.1952 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1975 im St. K. hospital V., deren Trägerin die Beklagte ist, zunächst als examinierter Pflegehelfer eingestellt worden. Mit Wirkung zum 01.01.1993 wurde ihm die Stelle des pflegerischen Leiters des Funktionsdienstes der Inneren Abteilung übertragen. Sein monatlicher Bruttolohn beträgt 3.000,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Anwendung. 4 Unter dem Datum vom 06.10.2003 hat die Beklagte mit dem Verwaltungsmitarbeiter N. einen Altersteilzeitvertrag über einen Zeitraum von 8 Jahren, beginnend ab dem 01.01.2004, abgeschlossen. 5 In den Jahren 2008 und 2009 sind mit dem Chefarzt Dr. N. und dem Oberarzt Dr. T., die ebenfalls in der Betriebsstätte St. K. hospital beschäftigt und beide noch keine 60 Jahre alt waren, Altersteilzeitregelungen getroffen worden. Der Grund für den Abschluss der Altersteilzeitregelung mit Herrn Dr. T. als ordentlich unkündbarem Mitarbeiter sollen häufige Erkrankungen und Leistungseinschränkungen gewesen sein. Bei Herrn Dr. N. soll der Abschluss des Altersteilzeitvertrages darin begründet gewesen sein, dass es unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Träger und Herrn Dr. N. über die Leitung der Abteilung und eine Vielzahl von Beschwerden von Mitarbeitern über den hierarchischen Führungsstil des Herrn Dr. N. gegeben habe. 6 Mit einem vorgefertigten Formularantrag vom 26.02.2009 (Bl. 8 der Akte) stellte der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Anlage 17 zu den AVR einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.12.2009 bis zum 31.12.2015. 7 Dem Antrag war eine Anlage mit folgendem Inhalt beigefügt: 8 "Damit mir noch die Gelegenheit zur Altersteilzeit gegeben ist, bitte ich um Gewährung von Altersteilzeit für einen Zeitraum von 6 Jahren und 1 Monat. 9 Die Ihnen hieraus entstehenden Mehrkosten für diesen einen Monat, würde ich selbstverständlich erstatten." 10 Die Präambel zur Anlage 17 der AVR lautet: 11 "Mit dieser Regelung soll älteren Menschen ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und damit Auszubildenden, Ausgebildeten und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden." 12 § 2 der Anlage 17 zu den AVR lautet auszugsweise: 13 "§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 14 (1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die 15 a) das 55. Lebensjahr vollendet haben 16 b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und 17 c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, 18 die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. 19 (2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden. 20 (3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3 ATG überschritten wird." 21 Mit Schreiben vom 09.09.2009 (Bl. 15 der Akte) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ohne nähere Begründung ab. 22 Mit Schreiben vom 07.10.2009 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers folgendes mit: 23 "Herr Q. ist zum Zeitpunkt der Beantragung der Altersteilzeit noch keine 60 Jahre alt, demnach ist eine Altersteilzeitvereinbarung nicht verpflichtend abzuschließen. Darüber hinaus ist mit Abschluss der Altersteilzeit kein Eintritt in die gesetzliche Rentenversorgung gewährleistet, weil Herrn Q. hierdurch noch ein Monat an Laufzeit fehlen und unsererseits Altersteilzeitverträge maximal über einen Zeitraum von den förderungsfähigen sechs Jahren nach dem Altersteilzeitgesetz gewährt werden würden. 24 Abschließend wurde die Altersteilzeit auch unter finanziellen Erwägungen abgelehnt, die sicherlich mit in die Erwägung gezogen werden mussten. 25 ...........". 26 In dem Parallelverfahren 7 Sa 571/10, dass ebenfalls vor der erkennenden Berufungskammer geführt wurde und beiden Parteien bekannt ist, hat der Personalleiter der Beklagten Herr L. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.09.2010 auf Befragen erklärt, im August oder September 2009 sei die generelle Entscheidung getroffen worden, Mitarbeitern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR erfüllen, keine Altersteilzeit mehr zu gewähren. Grundlage dieser Entscheidung sei gewesen, dass nicht nur Altersteilzeitanträge vorgelegen hätten, in denen die Förderungshöchstdauer beantragt worden sei, sondern auch darüber hinausgehende Anträge. Da man sich nicht sicher gewesen sei, ob man dann, wenn man die Anträge bis zur Förderungshöchstdauer positiv bescheide, die anderen Anträge mit dem Argument der überschrittenen Förderungshöchstdauer ablehnen könne, sei die Entscheidung gefallen, dass auch die Altersteilzeitanträge im Rahmen der Höchstdauer nicht bewilligt werden sollten. Entscheidend sei dabei das Risiko gewesen, dass allen Altersteilzeitanträgen hätte stattgegeben werden müssen. Diese finanziellen Auswirkungen hätte die Beklagte nicht schultern können. 27 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seinen Antrag nicht ohne nähere Begründung abweisen dürfen, da sie im Rahmen billigen Ermessens dazu verpflichtet gewesen sei, die beiderseitigen Interessen im Einzelfall abzuwägen. Der Dienstgeber könne die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nur dann ablehnen, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstünden. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des § 2 der Anlage 17 zu den AVR. Soweit die Beklagte im Schreiben vom 07.10.2009 ausgeführt habe, abschließend wäre die Altersteilzeit auch unter finanziellen Erwägungen abgelehnt worden, sei nicht nachvollziehbar, was die Beklagte damit meine. Die von der Beklagten vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für zwei Monate sei in keiner Weise aussagekräftig. Zudem seien bei der Frage der wirtschaftlichen Belastung auch die finanziellen Verhältnisse der Beklagten als Trägerin zu berücksichtigen. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer von sechs Jahren sei unerheblich, da er - der Kläger - klargestellt habe, etwaige Mehrkosten für einen Monat selbst tragen zu wollen. Die Beklagte könne sich auch im Hinblick auf die mit dem Mitarbeiter N. getroffene Altersteilzeitregelung nicht darauf berufen, sie könne einen Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum als sechs Jahre wegen der sodann fehlenden Förderung nicht abschließen. Im Hinblick auf die Ärzte Dr. N. und Dr. T. hat der Kläger sich auf eine Ungleichbehandlung und damit auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zudem führe die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die das 60.Lebensjahr vollendet hätten und solchen, die es noch nicht vollendet hätten, zu einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 1 AGG. 28 Der Kläger hat beantragt, 29 1.die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu der Arbeitsvertragsrichtlinie des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2 a i.V.m. § 2 der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis mit einer Laufzeit von sechs Jahren am 01.12.2009 beginnt und bis zum 30.11.2015 einschließlich andauert. 30 2.hilfsweise, die Beklagte wie vorstehend formuliert zu verurteilen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2009 beginnt und bis zum 31.12.2015 andauert, wobei die Parteien darüber einig sind, dass der Anspruch des Klägers auf Leistungen in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 5 Abs. 3 TZG ruht und etwa bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind. 31 Die Beklagte hat beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie hat vorgetragen, aufgrund einer erheblichen wirtschaftlichen Verschlechterung in der Betriebsstätte St. K. hospitals im Jahr 2009 habe sie sich im August 2009 dafür entschieden, im St. K. hospital keine Altersteilzeitverhältnisse mehr zu vereinbaren, um die wirtschaftliche Existenz der Betriebsstätte nicht zu gefährden. Zur Begründung hat sie eine Gewinn- und Verlustrechnung Stand Juli 2009 (Bl. 49 der Akte) zur Akte gereicht. Eine Ablehnung des Antrages des Klägers sei allerdings bereits wegen der begehrten Überschreitung der Förderungshöchstdauer gerechtfertigt. Das Angebot der Kostenerstattung für den Überschreitungszeitraum sei unerheblich, denn sie - die Beklagte - sei nicht verpflichtet, ein Vorleistungsrisiko einzugehen. Die Mitarbeiter, mit denen ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden seien, seien mit dem Kläger nicht vergleichbar, weil es sich dabei um gesondert gelagerte Fälle gehandelt habe. Zudem überschreite der mit den Ärzten Dr. N. und Dr. T. abgeschlossene Altersteilzeitvertrag nicht die Förderungshöchstdauer von sechs Jahren. 34 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht verpflichtet, da sie sich sowohl im Hinblick auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag auf die besondere Kostenbelastung berufen könne, die von der Vertragslaufzeit von über sechs Jahren ausgehe. Der Hauptantrag des Klägers sei im Übrigen auch deshalb abzuweisen, weil dieser Klageantrag sich auf einen anderen Zeitpunkt beziehe als sein Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 26.02.2009. Die Bereitschaft des Klägers, die Beklagte von Mehrkosten freizuhalten, sei unerheblich, da aus § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR kein Anspruch auf eine so ausgestaltete Altersteilzeit bestehe. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die mit den Ärzten Dr. N. und Dr. T. abgeschlossenen Altersteilzeitverträge die sechsjährige Förderungshöchstdauer nicht überschritten. Ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu dem Mitarbeiter N. ergebe sich daraus, dass dieser Altersteilzeitantrag von der Beklagten knapp sechs Jahre vor der vom Kläger beantragten Altersteilzeit abgeschlossen worden sei. Es sei nicht willkürlich, wenn der Arbeitgeber seine Abschlusspraxis im Laufe der Zeit ändere. Unerheblich sei, dass die Beklagte den Antrag des Klägers ohne Angabe von Gründen abgelehnt habe, da die Frage, ob ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR bestehe, nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen sei. 35 Gegen das ihm am 24.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23.07.2010 per Fax und am 26.07.2010 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.09.2010 mit einem am 21.09.2010 per Fax und am 22.09.2010 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 36 Der Kläger hält mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, an seiner Auffassung fest, dass der Arbeitgeber auch in seinem Fall an die Einschränkung aus § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR gebunden sei. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung, die sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, beziehe, würde im Ergebnis dazu führen, dass die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Anlage 17 AVR getroffenen Regelungen eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (AtG) darstelle. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung der Altersgruppen bestehe nicht, da der Gesetzgeber selbst eine derartige Differenzierung nicht vorgenommen habe. Soweit das Arbeitsgericht der Auffassung sei, es bestehe kein Anspruch auf Altersteilzeit entsprechend dem Hauptantrag, weil das in diesem Antrag enthaltene Enddatum sich auf einen anderen Zeitraum als im Antrag vom 26.02.2009 beziehe, hätte ein Hinweis erfolgen müssen, um ggf. diesem Datum Rechnung zu tragen. Das Begehren sei letztlich in beiden Anträgen darauf gerichtet, nur für den Zeitraum von sechs Jahren Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch zu nehmen. Der Beginn der Altersteilzeit sei lediglich im Hinblick auf § 2 Abs. 4 S. 2 der Anlage 17 AVR auf den Monat Dezember vorverlagert worden, da das Altersteilzeitverhältnis in jedem Fall vor dem 01.01.2010 habe beginnen müssen. Zudem liege im Hinblick auf die Überschreitung der Förderungshöchstdauer von einem Monat keine unbillige Kostenbelastung der Beklagten vor. Mit Blick auf die bestehende Fürsorgepflicht der Beklagten wäre jedenfalls die angestrebte vertragliche Regelung bei entsprechender Mitwirkung der Beklagten möglich. Auf die Überschreitung der Förderungshöchstdauer komme es zudem nicht an, da sich aus der Äußerung des Personalleiters der Beklagten Herrn L. in dem Verfahren 7 Sa 571/10 ergebe, dass die Beklagte aus Angst vor weiteren Altersteilzeitverträgen gerade keine nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR gebotene Interessenabwägung im Einzelfall durchgeführt habe. Herr L. habe ihm - dem Kläger - außerdem in mehreren Gesprächen mitgeteilt, die Überschreitung der Förderungshöchstdauer sei kein Problem, wenn er - der Kläger - erkläre, die Mehrkosten zu übernehmen. Der Antrag werde dann sicherlich befürwortet. Schließlich hätte der Beginn der Altersteilzeit nicht, wie von der Beklagten vorgeschlagen, auf den 01.12.2009 festgelegt werden müssen, sondern es hätte auch ein Beginn am 30. oder 31.12.2009 noch ausgereicht, um die Förderungsfähigkeit herbeizuführen. Damit hätte sich das von der Beklagten angeführte "Verlustrisiko" auf die Kosten für einen Arbeitstag reduziert. Die Beklagte habe offensichtlich die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz verkannt, wonach Punkt 16.1 zu entnehmen sei, dass alle Arbeitszeitmodelle durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden könnten, die vor dem 01.01.2010 begonnen worden seien. 37 Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.05.2010, 3 Ca 2834/09 38 1.die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu der Arbeitsvertragsrichtlinie des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2 a i.V.m. § 2 der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis mit einer Laufzeit von sechs Jahren am 01.12.2009 beginnt und bis zum 30.11.2015 einschließlich andauert. 39 2.hilfsweise, die Beklagte wie vorstehend formuliert zu verurteilen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 01.12.2009 beginnt und bis zum 31.12.2015 andauert, wobei die Parteien darüber einig sind, dass der Anspruch des Klägers auf Leistungen in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 5 Abs. 3 TZG ruht und etwa bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Aus der Befürchtung heraus, dass sich aus der Bewilligung von Altersteilzeitverhältnissen innerhalb der Förderungshöchstdauer auch ein Anspruch der Mitarbeiter ergeben könnte, deren Antrag über die Förderungshöchstdauer hinaus ginge, habe sie - die Beklagte - sich dafür entschieden, alle Anträge abzulehnen. Ein Ermessensfehler könne ihr damit lediglich im Verhältnis zu den Mitarbeitern vorgeworfen werden, deren Antrag sich innerhalb der Förderungshöchstdauer bewege. Hierzu gehöre der Kläger gerade nicht. Die Beklagte behauptet, der Personalleiter Herr L. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass in der Überschreitung der Förderungshöchstdauer ein Ablehnungsgrund liege, es ihm aber freistehe, sich mit seinem Anliegen an die Geschäftsführung zu wenden. Der Verweis des Klägers auf Ziffer 16.1 der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit verfange nicht, denn bei einem sich innerhalb der Förderungshöchstdauer bewegenden Ende der Altersteilzeit am 30.11.2015 wäre Förderungsvoraussetzung gewesen, dass der Kläger ab dem 01.12.2015 Altersrente bezogen hätte. 43 Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 44 Entscheidungsgründe : 45 I. 46 Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. 47 II. 48 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, die die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - zu eigen macht, abgewiesen. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gegenüber der Beklagten zu. 49 1. 50 Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 51 Der Antrag ist so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO als abgegeben. Auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist zulässig (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, zitiert nach juris). 52 2. 53 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrags ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR oder einem vermeintlichen Verstoß der Beklagten gegen das in § 1 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind unbegründet. 54 a) 55 Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR kann der Arbeitgeber mit vollbeschäftigten Mitarbeitern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abschließen, wenn die in § 2 Abs. 1 lit. a) - c) AVR genannten Voraussetzungen vorliegen, die der Kläger unstreitig erfüllt. 56 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08, zitiert nach juris, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise) wird dem Arbeitnehmer allein durch Erfüllung der Voraussetzungen allerdings kein Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages eingeräumt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Antrag des Arbeitnehmers nur deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Regelung genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR "kann" der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Das gilt auch für die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR. Die Richtliniengeber haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitnehmer hat mithin lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens beurteilt. 57 Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die Richtliniengeber haben mit der "Kann-Bestimmung" in § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt. Dazu muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. 58 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitgeber allerdings berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 der Anlage 17 zu den AVR genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Absatz 3 dieser Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 der Anlage 17 zu den AVR, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass diese Einschränkung dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 der Anlage 17 zu den AVR und seiner räumlichen Anordnung in der Vorschrift nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Wie bereits das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, zitiert nach juris, ausgeführt hat, ergibt sich diese Einschränkung aber aus dem Inhalt der Regelung, nämlich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren kann. So sind die Rechte der Angestellten ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis zu denen der jüngeren Angestellten dadurch stärker ausgestaltet, dass Angestellte ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vertragsänderung haben. Der Arbeitgeber ist diesen Angestellten gegenüber verpflichtet, dem Übergang in die Altersteilzeit zuzustimmen. Ihm ist kein Ermessen eingeräumt; er "muss" den Antrag des Arbeitnehmers annehmen. Eine Ablehnung kommt nur nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 der Anlage 17 zu den AVR in Betracht. Demgegenüber "kann" der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Anlage 17 zu den AVR mit Arbeitnehmern im Alter von 55 bis 59 Jahren ein Altersteilzeitverhältnis vereinbaren. Wie das Bundesarbeitsgericht a.a.O. zu einer gleichlautenden tarifvertraglichen Regelung ausgeführt hat, lässt sich diese unterschiedliche Rechtsstellung mit einer Anwendung von § 2 Abs. 3 der Anlage 17 zu den AVR auf Arbeitnehmer der Altersgruppe wie die des Klägers nicht vereinbaren. Aus dem Anspruch auf Wahrung billigen Ermessens, der in Absatz 1 normiert ist, würde ansonsten im Ergebnis eine Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss des Änderungsvertrags auch mit dieser Altersgruppe, wenn er ausschließlich dringende dienstliche oder betriebliche Gründe berücksichtigen dürfte. Die in der Regelung erkennbar gewollte Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern "mit" und "ohne" Anspruch auf Vertragsänderung würde aufgehoben (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000. 9 AZR 706/99, Rn. 28). Dieser Auslegung schließt die Berufungskammer sich an. 59 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den unterschiedlichen Regelungen in den § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 17 zu den AVR auch keine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, aus der sich sodann sein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages herleiten könnte. Die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 angelegte Differenzierung ist nämlich eine nach § 10 AGG gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Gemäß § 10 S. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 S. 3 Nr. 1 AGG ist die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, gerechtfertigt, wenn es darum geht, die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Gemäß der Präambel der Anlage 17 zu den AVR wollen die Richtliniengeber mit Hilfe der Altersteilzeitregelung älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Die von der Anlage 17 zu den AVR angestrebten legitimen Ziele "Gesundheitsschutz älterer Mitarbeiter" und "Erleichterter Einstieg jüngerer Arbeitnehmer" würden verfehlt, wenn den Arbeitnehmern der Rechtsanspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterschiedslos eingeräumt würde. Es geht um eine an diesen Zielen orientierte Verteilung des beschränkten Kontingents an Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Würde dies bereits durch die jüngeren Arbeitnehmer ausgeschöpft, könnten aus gesundheitlichen Gründen schutzbedürftige ältere Arbeitnehmer ihren Anspruch möglicherweise nicht realisieren. Das berücksichtigt auch das AtG. Weil die Förderleistungen gemäß § 4 AtG längstens für sechs Jahre gewährt werden, durften die Richtliniengeber der AVR innerhalb der Gruppe der 55 Jahre alten und älteren Arbeitnehmer hinsichtlich der Anspruchsintensität differenzieren. Dieser Auffassung, die das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 22.06.2010, 5 Sa 415/09, zitiert nach juris, vertreten hat, schließt die erkennende Berufungskammer sich an. 60 Gestützt wird diese Auffassung durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.06.2007, 3 Sa 153/07, Rn. 48 (zitiert nach juris). Danach stellt die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und der Arbeitnehmer, die (erst) das 55. Lebensjahr vollendet haben, keineswegs eine (diskriminierende) Ungleichbehandlung dar, sondern eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete Differenzierung, die auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zumindest gemäß § 10 S. 1 AGG zulässig ist. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt hat, macht es für das Ziel, dass die Richtliniengeber mit der Altersteilzeitregelung verfolgt haben, durchaus einen Unterschied, ob der jeweilige Arbeitnehmer einem rentennahen Jahrgang oder einem noch relativ rentenfernen Jahrgang angehört. (Auch) mit Rücksicht darauf, dass die Dauer der Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit maximal 6 Jahre beträgt und weitergehende Zeiten vollständig zu Lasten des Arbeitgebers gehen, ist die Regelung nicht zu beanstanden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Revisionsverfahren (Urteil vom 14.10.2008, 9 AZR 511/07, zitiert nach juris) nicht unmittelbar bestätigt, weil es das AGG mangels Rückwirkung des Gesetzes in dem dortigen Verfahren nicht für anwendbar hielt. Es hat jedoch mit gleicher Argumentation wie das Landesarbeitsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verneint. 61 Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das AGG vorliegend nicht gegeben ist. 62 b) 63 Die Beklagte hat ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. 64 Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08; Urteil vom 14.10.2008, 9 AZR 511/07, jeweils zitiert nach juris) genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dazu können auch finanzielle Gründe, insbesondere die finanzielle Mehrbelastung durch Überschreitung der Förderungshöchstdauer, gehören. 65 Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage hinreichend konkretisiert hat. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass der Beklagten aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer finanzielle Belastungen entstanden wären, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein sachlicher Grund sind, den Altersteilzeitantrag des Klägers abzulehnen. Eine Altersteilzeit rechnet sich für den Arbeitgeber ohnehin nur dann, wenn er sicher gehen kann, die Zuschüsse durch die Bundesagentur für Arbeit auch zu erhalten und so zumindest einen Teil seiner zusätzlichen Aufwendungen ersetzt zu bekommen (vgl. ErfK, 10. Aufl., § 1 AtG Rdnr. 3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 AtG auf längstens sechs Jahre begrenzt ist. Bei einer darüber hinaus gehenden Dauer der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen, sondern die gesamte Aufstockung tragen, ohne dass er die Möglichkeit der Refinanzierung hat. Insbesondere die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit der mit der Altersteilzeit verbundenen Mehrkosten kann ein sachlicher Grund für die Ablehnung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2008, 9 AZR 511/07, zitiert nach juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2004, 5 Sa 549/03, zitiert nach juris). 66 Die Beklagte hat den in § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR vorgesehenen Ermessensspielraum - jedenfalls bezogen auf den Kläger - auch nicht verkannt, weil sie - nach Auffassung des Klägers - unzulässigerweise den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen generell ausgeschlossen habe. 67 Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verlangt. Das schließt aber generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Norm - hier aus der Anlage 17 zu den AVR - in die Praxis umsetzt, nicht aus. Derartige generelle Regelungen dienen zum einen einer einheitlichen Anwendung der Regelungsvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung; der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, zitiert nach juris). 68 Die Beklagte hat die Vorentscheidung getroffen, aus finanziellen Gründen in einer finanziell angespannten Situation jedenfalls mit den Arbeitnehmern, die eine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Altersteilzeit beantragen, keinen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Darin ist - wie bereits ausgeführt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sachlicher Grund für die Ablehnung eines Altersteilzeitantrags im Rahmen einer Vorentscheidung zu sehen. 69 Ermessensfehlerhaft war diese Vorentscheidung der Beklagten lediglich gegenüber den Arbeitnehmern, deren Anträge die Förderungshöchstdauer nicht überschritten, weil der Sachgrund der Mehrbelastung durch eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht auch den Ausschluss aller Arbeitnehmer, die sich im Rahmen der Förderungshöchstdauer halten, rechtfertigt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren diese Anträge finanzierbar, so dass der der Vorentscheidung zugrunde liegende Ablehnungsgrund diesen Mitarbeitern gegenüber gerade nicht bestand mit der Folge, dass diesen Anträgen mangels sachlichem Ablehnungsgrund stattzugeben waren. 70 Gegenüber dem Kläger kann sich die Beklagte mithin auf die von ihr getroffene Grundsatzentscheidung berufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung der Berufungskammer vom 12.05.2010 in dem Verfahren 7 Sa 571/10. In dem dortigen Verfahren wurde dem Antrag der dortigen Klägerin, der die Förderungshöchstdauer nicht überschritt, deshalb stattgegeben, weil der der Vorentscheidung zugrundeliegende Ablehnungsgrund die Ablehnung des Antrags der Klägerin sachlich nicht rechtfertigen konnte, die Vorentscheidung der Beklagten gegenüber der Klägerin im dortigen Verfahren mithin ermessensfehlerhaft war. 71 Diesem Ergebnis steht der Einwand des Klägers, dass die Überschreitung der Förderungshöchstdauer um einen Monat vorliegend nur zu einer geringen finanziellen Mehrbelastung führe, nicht entgegen. 72 Zum einen liegt die zeitliche Förderungshöchstdauer bei konkret sechs Jahren, so dass jeder darüber hinausgehender Zeitraum grundsätzlich ein sachlicher Ablehnungsgrund ist. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich ein durchsetzbarer Anspruch aus der Ermessenregelung der Anlage 17 zu den AVR bei ermessensfehlerfreier Entscheidung grundsätzlich nur auf den Zeitraum von sechs Jahren. 73 Zum anderen hätte die Beklagte in eine weitergehende Prüfung der bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange des Klägers - wenn überhaupt - allenfalls erst dann eintreten müssen, wenn der Kläger über die in § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene und im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Umstände dargelegt hätte (vgl. dazu BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 705/99, zitiert nach juris). 74 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Altersteilzeitbegehrens ist dabei nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern der Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung durch den Arbeitgeber (vgl. BAG, Urt. v. 18.02.2003, 9 AZR 256/02 zu § 8 TzBfG, zitiert nach juris). Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle ist mithin auf die Sachlage zu der Zeit abzustellen, zu der die Ermessensentscheidung hätte getroffen werden sollen (vgl. Palandt, 69. Aufl., § 319 Rdnr. 6). Gerade der Umstand, dass die Vertragsbegründung zu einem zurückliegenden Zeitpunkt begehrt wird, macht deutlich, dass bei der Billigkeitskontrolle auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung der Beklagten abgestellt werden muss. 75 Vorliegend musste die Beklagte in eine weitergehende Prüfung der bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigenden Belange des Klägers schon deshalb nicht eintreten, weil der Kläger weder bei Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt auf seinen Fall bezogene Umstände dargelegt hat, die die Beklagte in eine Interessenabwägung hätte aufnehmen müssen, obwohl die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.10.2009 auf die Gründe, die zur Ablehnung seines Antrages geführt haben, hingewiesen hat. 76 Die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Hautantrag bereits deshalb abzuweisen sei, weil er sich auf einen anderen Zeitraum als der Antrag vom 26.02.2009 bezieht, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat der Kläger im Berufungsverfahren denselben Hauptantrag gestellt, so dass nicht erkennbar ist, was ein Hinweis des Arbeitsgerichts hätte bewirken sollen. Zum anderen beruht die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht auf der fehlerhaften Antragstellung. Vielmehr scheitert der Hauptantrag - wie auch vorstehend ausgeführt - aus anderen Gründen. 77 Auch der Hinweis des Klägers, der Beginn des Altersteilzeitvertrages hätte zur Verringerung der wirtschaftlichen Mehrbelastung auf einen anderen Zeitpunkt im Dezember 2009 gelegt werden können, weil es nach der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit ausreiche, dass das Altersteilzeitverhältnis während des Monats Dezember 2009 beginne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann die Bedeutung der Durchführungsanweisung dahinstehen, denn es ist ausschließlich Sache des Klägers, den Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit durch seinen Antrag zu bestimmen. Eine Veränderung der vom Kläger getroffenen zeitlichen Bestimmung kann im gerichtlichen Verfahren nicht verändert werden, denn eine rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses als Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt nur nach Maßgabe des ursprünglichen Antrags in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 624/06, zitiert nach juris). 78 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Personalleiter Herr L. habe ihm gegenüber in einem Gespräch Anfang Januar 2009 erklärt, die Überschreitung der Förderungshöchstdauer um einen Monat sei kein Problem, wenn er - der Kläger - erkläre, dass er die Mehrkosten für diesen Monat übernehmen werde. Auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 19.10.2010 hat der Kläger selbst ausgeführt, Herr L. habe in diesem Zusammenhang erklärt, dass er den Vorgang mit der Geschäftsleitung besprechen werde und davon ausgehe, dass der Antrag befürwortet werde. Aus diesem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, dass es sich bei den Ausführungen des Personalleiters L. - diesen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt - nicht um eine rechtsverbindliche Zusage gehandelt hat, sondern allenfalls um die Mitteilung, wie Herr L. die Erfolgsaussichten eines derartigen Antrages einschätzt. Abgesehen davon steht der Rechtsverbindlichkeit der vermeintlichen Zusage auch das Schriftformerfordernis gemäß § 2 Abs. 5 Anlage 17 AVR entgegen. Danach bedarf die Vereinbarung (Änderungsvertrag) der Schriftform (vgl. dazu auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2010, 5 Sa 415/09, zitiert nach juris). Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Kläger die Ablehnung - mithin die Entscheidung der Geschäftsleitung - aufgrund des Schreibens der Beklagten bereits seit dem 07.10.2009 bekannt war. 79 Der Anspruch des Klägers nach seinem Hauptantrag ist danach unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR gerechtfertigt. 80 c. 81 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. 82 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter stellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom 19.03.2003, 10 AZR 365/02, m.w.N., zitiert nach juris). 83 Die im Streitfall in Betracht zu ziehende "freiwillige Leistung" besteht in der Begründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach Maßgabe der Bestimmungen der AVR. 84 Eine Gleichbehandlung im Hinblick auf den Mitarbeiter N. scheidet bereits - neben den vom Arbeitsgericht dargelegten Gründen - aus folgenden Erwägungen aus: 85 Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Keine Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von ab-strakten Differenzierungsmerkmalen erfolgt. In einem solchen Fall fehlt der notwendige kollektive Bezug (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2009, 10 AZR 664/08, zitiert nach juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist dementsprechend nicht anwendbar, wenn es sich um eine Einzelfallregelung handelt. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (vgl. BAG. Urteil vom 15.07.2008. 3 AZR 61/07, zitiert nach juris). 86 Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend überhaupt Anwendung findet. Der Kläger beruft sich auf einen Einzelfall. Aus einem Einzelfall ergibt sich jedoch noch keine allgemeine Ordnung. Mit der Altersteilzeitvereinbarung mit dem Mitarbeiter N. hat die Beklagte eine Einzelvereinbarung erzielt, jedoch keine Maßnahme mit einem allgemeinen kollektiven Charakter getroffen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es diesbezüglich eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante allgemeine Ordnung gibt. 87 Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit den Ärzten Dr. N. und Dr. T. vereinbart hat. Eine Gleichbehandlung scheitert bereits daran, dass diese Arbeitnehmer - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - sich nicht in einer vergleichbaren Lage befunden haben, denn die vorgenannten Ärzte haben einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, der sich über einen Zeitraum von sechs Jahren verhält, mithin die förderungswürdige Dauer eines Altersteilzeitvertrages - im Gegensatz zum Kläger - nicht überschreitet. Ob im Hinblick auf beide Arbeitnehmer sachliche Gründe zu berücksichtigen waren, die eine abweichende Behandlung rechtfertigten, kann daher dahinstehen. 88 3. 89 Auch der Hilfsantrag des Klägers, der sich über den seinerzeit auch beantragten Zeitraum verhält, ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht die Berufungskammer sich zunächst auch hier die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu eigen. 90 Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte schon nicht - wie vom Kläger beantragt - verurteilt werden kann, sich mit dem Kläger "zu einigen". Dabei handelt es sich insoweit nicht nur um eine Abweisung des Antrages wegen einer fehlerhaften Formulierung. Vielmehr verdeutlicht gerade die vom Kläger gewählte Formulierung, dass er auf eine Einigung mit der Beklagten angewiesen wäre, um einen die Förderungshöchstdauer überschreitenden Altersteilzeitvertrag mit der Maßgabe, dass er die Kostenbelastung für einen Monat übernimmt, abzuschließen. Ein derartiger Anspruch besteht nach Auffassung der Berufungskammer - wie bereits ausgeführt - nach der Anlage 17 zu den AVR schon grundsätzlich nicht. Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Ermessensentscheidung fehlerfrei ist, kann der Arbeitgeber nicht gezwungen werden, sich mit dem Kläger auf eine Verlängerung zu einigen. An diesem Ergebnis ändert auch die Erklärung des Klägers nichts, die Beklagte von Mehrkosten freizuhalten. Auf eine derartige Regelung muss die Beklagte sich nicht einlassen. Abgesehen davon, dass zumindest zweifelhaft ist, ob die Parteien von § 5 der Anlage 17 zu den AVR überhaupt durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zu Lasten des Klägers abweichen können, braucht die Beklagte das Risiko, die Leistungen später doch erbringen zu müssen oder auch anderen Arbeitnehmern eine derartige Regelung zubilligen zu müssen, nicht einzugehen. Eine Rechtsgrundlage ist dafür nicht ersichtlich. 91 Die Berufung des Klägers war mithin zurückzuweisen. 92 III. 93 Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO). 94 IV. 95 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. 96 RECHTSMITTELBELEHRUNG 97 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 98 R E V I S I O N 99 eingelegt werden. 100 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 101 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 102 Bundesarbeitsgericht 103 Hugo-Preuß-Platz 1 104 99084 Erfurt 105 Fax: 0361-2636 2000 106 eingelegt werden. 107 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 108 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 109 1.Rechtsanwälte, 110 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 111 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 112 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 113 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 114 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 115 Paßlick Köttnitz Kreymann