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Urteil

6 Sa 1369/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2011:0121.6SA1369.10.00
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Leitsätze

1. Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen ortsfremden Tarifvertrag kann es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (ebenso wie BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 -). 2. Wird in einem Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen Bestimmungen der Hessischen Metallindustrie verwiesen, so wird hiervon das Entgeltrahmenabkommen (ERA) nebst der dieses ergänzenden Tarifverträge umfasst (Abweichung vom Urteil des LAG Saarland v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 -). 3. ERA kann auch kraft einzelvertraglicher Verweisung zur Anwendung kommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und mit der überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen (Abweichung vom Urteil des LAG Hamm v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 -). 4. Ab dem 01.01.2009 gilt ERA in den Betrieben der hessischen Metallindustrie als eingeführt, sofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ERA entgegen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung tatsächlich nicht anwendet.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der

Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.08.2010 - Az.: 3 Ca 1914/09 - werden zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 69% und der Beklagten zu 31% auferlegt.

3.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen ortsfremden Tarifvertrag kann es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (ebenso wie BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 -). 2. Wird in einem Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen Bestimmungen der Hessischen Metallindustrie verwiesen, so wird hiervon das Entgeltrahmenabkommen (ERA) nebst der dieses ergänzenden Tarifverträge umfasst (Abweichung vom Urteil des LAG Saarland v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 -). 3. ERA kann auch kraft einzelvertraglicher Verweisung zur Anwendung kommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und mit der überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen (Abweichung vom Urteil des LAG Hamm v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 -). 4. Ab dem 01.01.2009 gilt ERA in den Betrieben der hessischen Metallindustrie als eingeführt, sofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ERA entgegen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung tatsächlich nicht anwendet. 1.Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.08.2010 - Az.: 3 Ca 1914/09 - werden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 69% und der Beklagten zu 31% auferlegt. 3.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten um die Zahlung der ERA-Strukturkomponente für die Jahre 2008 und 2009. Der Kläger wurde von der in Hessen ansässigen I. Regelsysteme GmbH zum 01.01.1988 in ihrer Niederlassung in F. - einem Betrieb mit nicht mehr als 150 Arbeitnehmern - als Projektingenieur eingestellt. Der dabei vereinbarte Arbeitsvertrag enthält folgende Regelungen: "2. Als Vergütung für ihre Tätigkeit, die nach Tarifgruppe T 5 bewertet wird, zahlen wir ihnen ein monatliches Bruttogehalt von DM 5.120,-, das sich gemäß dem derzeit gültigen Manteltarifvertrag der Hessischen Metallindustrie wie folgt zusammensetzt: Grundgehalt: T5/n.28… … 7. Alle weiteren das Arbeitsverhältnis betreffenden Punkte richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages der Hessischen Metallindustrie und der Arbeitsordnung." Im Jahr 1992 wurde die I. Regelsysteme GmbH mit der I. AG verschmolzen, die sodann im Jahr 2002 im Wege des Formwechsels in die I. GmbH umgewandelt worden ist. Mit Wirkung zum 01.04.2007 wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger tätig ist, auf die Beklagte übertragen. Diese ist im Gegensatz zur I. GmbH nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Metallindustrie. Im Jahr 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien der Hessischen Metall- und Elektroindustrie den Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) sowie den Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen (ERA). Dieser sieht ein neues Vergütungssystem vor. Zudem wurden sog. ERA-Anpassungsfonds gebildet, in die ein Teil der in den Jahren 2002 und 2004 vereinbarten Tariferhöhungen eingezahlt wurden. Hierüber wurde ein Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) geschlossen, der u.a. folgende Regelungen beinhaltet: "§ 2 Präambel Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder -zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder -zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. § 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds … Die andere Komponente ("restliches Erhöhungsvolumen") fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden. … § 4 ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds Die … ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet: … b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponen- ten aus den vorübergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpas- sungsfonds zugeführt. … c) Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarif- periode, in der die letzte ERA - Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam) noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarif- perioden eine Einmalzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. … … e) Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie -entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Rege- lungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens geregelt werden, zu verwenden, … - oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben. Im Einzelnen gilt folgendes: Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA- Einführung ist unzulässig. … Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. … Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA-Strukturkomponenten zu vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem ERA-Konto befindet. …" Der ERA-ETV enthält folgende Regelungen: "§ 7 Betriebliche Kostenneutralität (1) Die Betrieblichen Kosten des Entgeltrahmenabkommens werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt. … (2) Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten ?S wird die betriebliche Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des Entgeltrahmenabkommens zum Stichtag auf Monatsbasis … verglichen: … Die systembedingte betriebliche Kostenneutralität ist dann erreicht, wenn ?S 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens beträgt. (3) Zusätzlich sind die Anpassungskosten ?A … zu ermitteln. … (5) Die Berechnung der betrieblichen Kosten erfolgt in folgenden Schritten: a) … Kosten = ?S + ?A .… (6) Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79% der Systemkosten übersteigen, für fünf Jahre kompensiert. Hierfür stehen folgende Mittel zur Verfügung. -Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds … (7) Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens sind die Einsparungen durch folgende Schritte für fünf Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben: a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung. …" § 13 des Tarifvertrages Entgeltrahmenabkommen (TV ERA) lautet: "§ 13 Einführung im Betrieb Ab dem 01. Januar 2006 kann dieser Tarifvertrag auf freiwilliger Basis im Betrieb eingeführt werden. Eine Einführung des Entgeltrahmenabkommens vor dem 1. Januar 2006 kann mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien erfolgen. Ab dem 1. Januar 2009 gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages in allen Betrieben. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann die Frist zur betrieblichen Einführung des Tarifvertrages bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werden. Ab dem betrieblichen Einführungsstichtag gilt das neue Entgeltrahmenabkommen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung." Unter dem Datum des 07. Dezember 2007 schlossen die Tarifvertragsparteien eine "Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2008" (ERA-SK 2008), die folgendes beinhaltet: "… 2. Zu § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 in der Fassung vom 20. Juli 2005 wird folgendes vereinbart: a) … Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-Struktur- Komponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen Sonderzah- lung nach § 3 Ziff. 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzah- lung für Arbeitnehmer und Auszubildende ausgezahlt. … c) Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel: 2,79% x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres 2008 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats. Für die Monate Januar bis Juni 2008 ist der Monatsfaktor jeweils um 0,115% Punkte (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember 2008 jeweils um 0,09%-Punkte (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben. … e) Die Pflicht zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten (bzw. der Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds) gilt nur hinsichtlich der Monate ab Januar 2008, in denen das Entgeltrahmenabkommen betrieblich noch nicht eingeführt ist" Eine mit Ausnahme der Jahreszahlen identische Vereinbarung trafen die Tarifvertragsparteien auch im Folgejahr in einem Tarifvertrag "zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2009 (TV ERA-SK 2009). Gemäß dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende hat eine Auszahlung spätestens bis zum Monat Dezember eines Jahres zu erfolgen. Das tarifliche Entgelt des laut Entgeltabrechnung mittlerweile nach T6 eingruppierten Klägers betrug Ende 2008 4.752,50 € und Ende 2009 5.243,75 €. Der Manteltarifvertrag der hessischen Metallindustrie enthält - soweit im Streitfall von Interesse - folgende Ausschlussfristen: "§ 29 Erlöschen von Ansprüchen 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen: … b) alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. … 3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. …" Die Beklagte führt die ERA-Tarifverträge in ihrem Betrieb nicht durch. Sie schloss mit zahlreichen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge, die keine Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge enthält. Darüber führte die Beklagte über die Modalitäten der Ausschüttung des ERA-Anpassungsfonds Verhandlungen mit ihrem Gesamtbetriebsrat. Es wurde eine Einigungsstelle gebildet, die mit einem einvernehmlichen Spruch vom 07.04.2010 endete. Hiernach soll der Anpassungsfond an namentlich näher bezeichnete Mitarbeiter - darunter dem Kläger - bei Unterzeichnung einer Verzichtserklärung bzw. eines neuen Arbeitsvertrages ohne Verweisung auf Tarifverträge zum 31.05.2010, andernfalls zum 31.12.2012 ausgezahlt werden. Der Kläger lehnte sowohl die Verzichtserklärung als auch die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages ab. Der Kläger hat die Zahlung der ERA-Strukturkomponente 2008 mit einem Schreiben vom 18.12.2008 außergerichtlich und mit seiner am 18.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 01.04.2009 zugestellten Klage gerichtlich geltend gemacht. Mit einem zeitnah eingegangenen außergerichtlichen Schreiben vom 12.02.2010 sowie der am 11.05.2010 eingegangenen und am 17.05.2009 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009 geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme sei die Beklagte zur Anwendung der ERA-Tarifverträge einschließlich der TV ERA-SK für die Jahre 2008 und 2009 verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.649,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 18.01.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.820,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die ERA-Tarifverträge fänden keine Anwendung. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel sei als Gleichstellungsabrede anzusehen. Die ERA - Tarifverträge seien auch nicht gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert worden, da es sich bei ihren Bestimmungen nicht nur um Inhalts-, sondern auch um Betriebsnormen gehandelt habe. Außerdem habe zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs kein abgeschlossenes Tarifwerk vorgelegen. Jedenfalls fänden die ERA-Tarifverträge einschließlich der TV ERA-SK 2008 und 2009 deshalb keine Anwendung, weil feststünde, dass ERA im Betrieb der Beklagten nicht mehr eingeführt werde. Sie habe nämlich mittlerweile mit der weit überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen, bei denen keine Verweisung auf Tarifverträge erfolge. Damit sei eine Einführung von ERA unmöglich geworden, weil eine solche nur im ganzen Betrieb möglich sei, wie aus dem ERA - Einführungstarifvertrag hervorgehe. Eine Einführung für einzelne Arbeitsverhältnisse sei unmöglich. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage hinsichtlich der ERA-Strukturkomponente 2008 stattgegeben und sie bezüglich der ERA-Strukturkomponente 2009 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge sei nicht als Gleichstellungsabrede zu qualifizieren. Sie erfasse auch die ERA-Tarifverträge, woraus sich der Anspruch auf die ERA-Strukturkomponente 2008 ergebe. Für das Jahr 2009 bestehe aber kein Anspruch, da ab Januar der Tarifvertrag ERA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gelte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.08.2010 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 13.08.2010 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 10.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.10.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte, der das Urteil des ersten Rechtszuges am 17.08.2010 zugestellt worden ist, hat nach Zustellung der Berufungsbegründung des Klägers am 13.10.2010 mit der am 09.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbeantwortung Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger meint, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestehe ein Anspruch auf die ERA - Strukturkomponente 2009, weil die Beklagte ERA bislang tatsächlich noch nicht eingeführt habe. Gegebenenfalls müssten §§ 4 c) TV ERA-APF und Nr. 2 a), c), e) TV ERA-SK 2009 analog angewandt werden. Dem Kläger könne die in die ERA-Strukturkomponente eingeflossene Tariflohnerhöhung nicht vorenthalten werden. Jedenfalls stünde dem Kläger der eingeklagte Betrag gemäß § 7 Abs.7 b) ERA-ETV zu, wobei es sich insoweit nicht um die Auszahlung einer ERA-Strukturkomponente handle. Der Kläger trägt hierzu vor, die Kosten für die Beklagte vor und nach der fiktiven Einführung von ERA seien identisch, da tatsächlich nicht nach ERA bezahlt werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.08.2010- AZ: 3 Ca 1914/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.820,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. auf die Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.08.2010 - AZ: 3 Ca 1914/09 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie rügt, das Arbeitsgericht sei allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch eine einzelvertragliche Bezugnahme ERA-Tarifverträge zur Anwendung kommen könnten. Eine Auslegung der ERA-Tarifverträge ergebe, dass nur eine betriebseinheitliche Einführung möglich sei. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des auf eine Vereinheitlichung der bisher unterschiedlichen Vergütung abzielenden ERA-Tarifwerks. Eine Einführung von ERA für lediglich einzelne Arbeitsverhältnisse würde dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien widersprechen. Der ERA-ETV enthalte detaillierte Regelungen über den Ablauf der ERA-Einführung, die nur kollektiv wirken könnten. Jedenfalls sei nunmehr eine ERA-Einführung durch Zeitablauf unmöglich geworden, da gemäß § 13 ERA-ETV selbst im Falle einer Zustimmung der Tarifvertragsparteien spätestens bis zum 31.12.2009 eine ERA-Einführung hätte erfolgen müssen. Außerdem stehe der ERA-Einführung die durch die Einigungsstelle beschlossene Auszahlung des Anpassungsfonds entgegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.11. und 17.12.2010 sowie sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig, aber unbegründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit von Berufung und Anschlussberufung. 1.Die Berufung ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Ziff. b) ArbGG. 2.Auch die mit der Berufungsbeantwortung fristgerecht erhobene Anschlussberufung ist gemäß § 64 Abs.6 ArbGG i. V. m. § 524 ZPO zulässig. II. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008 nebst Zinsen, nicht aber auf Zahlung des für das Jahr 2009 geltend gemachten Betrages. 1.Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008 folgt aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag sowie § 4 c) TV ERA-APF in Verbindung mit Ziff. 2 c) ERA-SK 2008. a)Die ERA-Tarifverträge der hessischen Metallindustrie finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, obwohl die Beklagte nicht tarifgebunden ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendung der Tarifverträge aus § 613a Abs.1 S. 2 BGB ergibt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten die Tarifverträge jedenfalls aufgrund der Bezugnahme gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrages. aa)Unerheblich ist, dass die Beklagte anders als die frühere Arbeitgeberin des Klägers nicht tarifgebunden ist. Es handelt sich bei Ziffer 7 des Arbeitsvertrages nicht um eine Gleichstellungsabrede. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifverträge entweder konstitutiv oder aber als sog. Gleichstellungsabrede zu verstehen sein. Unter einer Gleichstellungsabrede versteht man eine Klausel, durch die der Zweck verfolgt wird, tarifgebundene mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzustellen. Sie beinhaltet eine auflösende Bedingung dahingehend, dass mit dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers die Dynamik der Verweisung endet. Ab diesem Zeitpunkt finden die Tarifverträge nur noch statisch in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Anwendung (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361). Vor der Schuldrechtsreform ist das Bundesarbeitsgericht immer dann von einer Gleichstellungsabrede ausgegangen, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des in Bezug genommenen Tarifvertrages tarifgebunden war (vgl. nur BAG v. 20.02.2002 - 4 AZR 524/00 - n.v., zitiert nach juris; BAG v. 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG v. 29.08.2001 - 4 AZR 332/00 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Nunmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht für die Annahme einer Gleichstellungsabrede deutliche Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der vereinbarten Verweisungsklausel oder aus sonstigen, beiden Parteien erkennbaren Gesichtspunkten bei Vertragsschluss (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74, 84; BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326, 333). Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern allerdings für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Altverträge), Vertrauensschutz dahingehend gewährt, dass bei Anwendung einer entsprechenden Verweisungsklausel die nach der früheren Rechtsprechung anzuwendende Auslegungsregel weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. nur BAG v. 21.10.2009 a. a. O.). Im Streitfall ergibt sich aber auch unter Zugrundelegung der alten Rechtsprechung, dass es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln kann, wie das Bundesarbeitsgericht im Rechtsstreit eines Arbeitskollegen des Klägers bei einer identischen Vertragsklausel entschieden hat (vgl. BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 - NZA - RR 2010, 361 ff.). Die Ausgestaltung einer ohne nähere Ausgestaltung vereinbarten Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede entsprechend der früheren BAG-Rechtsprechung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn allein eine möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge deren dynamische Geltung im Arbeitsverhältnis verhindern könnte. Sind jedoch die in Bezug genommenen Tarifverträge von ihrem Anwendungsbereich gar nicht einschlägig, weil der Kläger aufgrund seines Einsatzortes außerhalb Hessen niemals unmittelbar an die Tarifverträge in Hessen gebunden sein konnte, so kann es sich bei der Vertragsklausel auch nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (vgl. wiederum BAG v. 21.10.2009 a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlassung in F. einem Betrieb in Hessen zugeordnet wäre, sind vorliegend ebenso wenig erkennbar wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. bb)Ziffer 7 des Arbeitsvertrages erfasst auch die ERA-Tarifverträge. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel. Vom Wortlaut her sind die ERA-Tarifverträge von der dynamischen Verweisung umfasst. Es handelt sich nämlich um Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie. Der Verweisung auf die ERA-Tarifverträge steht nicht entgegen, dass unter Ziffer 2 des Vertrages ausdrücklich die in dem damals einschlägigen Gehaltsrahmentarifvertrag geregelte Vergütungsgruppe T 5 genannt wird. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass hinsichtlich der Vergütung eine abschließende - der Verweisung in Ziffer 7 vorgehende - Regelung getroffen werden sollte. Die Formulierung "Tätigkeit, die nach Tarifgruppe T 5 bewertet wird" (Hervorhebung durch Unterzeichner), bringt zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die zutreffende Eingruppierung zugrunde legen wollten. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses bestätigt, denn der Kläger ist zu einem späteren Zeitpunkt in eine andere Gehaltsgruppe eingruppiert worden. Sollte der Kläger somit nach dem Willen der Vertragsparteien die jeweils aktuelle, sich aus seiner Tätigkeit ergebende tarifliche Vergütung erhalten, so gibt es keinen Grund für die Annahme, dass bei einer Änderung der Tarifgruppen die bis dahin geltende dynamische Verweisung enden sollte. Vielmehr liegt es nahe, dass die Arbeitsvertragsparteien auch in einem solchen Fall die aktuell gültige tarifliche Vergütungsgruppe zur Anwendung bringen wollten, da andernfalls die durch die Einbeziehung der Tarifverträge beabsichtigte Anpassung der Vergütung an die Entwicklung der Tariflöhne nicht mehr gewährleistet wäre. Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht bei Auslegung der identischen Vertragsklausel in dem oben zitierten Urteil vom 21.10.2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht nur die Gehaltstarifverträge, sondern auch die Entgelttarifverträge der hessischen Metallindustrie Anwendung fänden, wie sowohl dem Tenor der vom BAG bestätigten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG Düsseldorf v. 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07 - n.v.) als auch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter Rn. 57 zu entnehmen ist. Mit den ausdrücklich genannten Entgelttarifverträgen können nur die ERA-Tarifverträge gemeint sein, weil es vorher nur Gehalts- und Lohntarifverträge gab. Die Auffassung des LAG Saarland, welches bei Auslegung einer vergleichbaren Klausel zu dem Ergebnis gekommen ist, es könne nicht angenommen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien ein völlig neues künftiges Vergütungssystem, dessen Einführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht absehbar gewesen sei, verbindlich in Bezug nehmen wollten (LAG Saarland v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 - n.v., Rn. 94, zitiert nach juris), ist aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. Selbst wenn man aber mit dem LAG Saarland annähme, die Arbeitsvertragsparteien hätten den Fall nicht bedacht, dass die Tarifvertragsparteien ein gänzlich neues Vergütungssystem vereinbaren würden, so stünde dies einer Anwendung von ERA nicht entgegen. In diesem Fall ergäbe sich die Anwendbarkeit der ERA-Tarifverträge aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Haben Arbeitsvertragsparteien nämlich auf die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien vertraut, aber nicht bedacht, dass ein bestimmtes Tarifwerk in Gänze abgelöst werden könnte, so ist die hierdurch entstehende Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass das neue Tarifwerk gelten soll (so das BAG zur Frage, ob bei einer Klausel, die auf den BAT in seiner jeweiligen Fassung verweist, der TV-L Anwendung findet: BAG v. 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 39 ff., n.v., zitiert nach juris). Ein anderes Verständnis würde im Ergebnis zu einer statischen Geltung der bisherigen Tarifverträge führen, was dem durch Vereinbarung einer dynamischen Verweisung zum Ausdruck gekommenen Willen der Arbeitsvertragsparteien zuwider liefe (ähnlich BAG v. 16.06.2010 a. a. O.). cc)Die ERA-Tarifverträge finden auch dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn die Beklagte tatsächlich - wie von ihr behauptet - mit der weit überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, in denen keine Tarifverträge in Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung des LAG Hamm (Urteil v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 - n.v., zitiert nach juris) sowie des LAG Saarland (Urteil v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 - n.v., zitiert nach juris), kann ERA auch für einzelne Arbeitsverhältnisse eingeführt werden. (1)Die ERA-Tarifverträge setzen keine Tarifbindung des Arbeitgebers voraus, sondern können auch aufgrund einer Bezugnahme im Arbeitsvertrag zur Anwendung kommen (hiervon geht auch das BAG aus, vgl. Urteil v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134, Rn. 16 und 17). Dem steht nicht entgegen, dass sowohl der TV ERA als auch der ETV-ERA Regelungen enthalten, die als Betriebsnormen oder betriebsverfassungsrechtliche Normen nicht zur Anwendung kommen können, da es an der gemäß § 3 Abs. 2 TVG vorausgesetzten Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin fehlt (vgl. zur Transformation von ERA-Tarifverträgen nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB: LAG Köln v. 17.07.2008 - 10 Sa 1234/07 - n.v, zitiert nach juris). Betriebsnormen sind Bestimmungen über Gegenstände, die nur einheitlich geregelt werden können (vgl. nur BAG v. 09.12.2009 - 4 AZR 190/08 - AP Nr. 48 zu § 3 TVG und BAG v. 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972). Gleiches gilt für betriebsverfassungsrechtliche Normen (vgl. hierzu Wiedemann/Oetker, Tarifvertragsgesetz, 7. Auflage 2007, § 3 Rn. 178). Ihre Regelung im individuellen Arbeitsvertrag muss zwar nicht in einem streng logischem Sinne unmöglich sein, aber wegen evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Regelung unerlässlich ist (BAG v. 11.11.2008 a. a. O.; BAG v. 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1a der Gründe m. w. N., BAGE 86, 126). Betriebsnormen regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die von ihnen allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG v. 11.11.2008 und v. 17.06.1997 a. a. O.). Hiernach enthält der TV-ERA folgende Regelungen, die möglicherweise als Betriebsnormen oder betriebsverfassungsrechtliche Normen qualifiziert werden könnten: § 5 Abs. 7, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 TV ERA, die allesamt den Abschluss von Betriebsvereinbarungen vorsehen. Auch wenn es sich hierbei aber um Betriebsnormen bzw. betriebsverfassungsrechtliche Normen handeln sollte, führt dies nicht zu einer Unanwendbarkeit der in Bezug genommenen ERA-Tarifverträge insgesamt, da diese auch ohne den Abschluss der vorgesehenen Betriebsvereinbarungen durchführbar bleiben. § 5 Abs. 7 TV ERA enthält ohnehin nur die Möglichkeit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Wird von der Möglichkeit der Schaffung zusätzlicher Entgeltstufen auf betrieblicher Ebene gemäß § 6 BetrVG kein Gebrauch gemacht, bleibt es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei den tariflichen Regelungen. Entfällt die in § 7 Abs. 2 TV-ERA geregelte Auswahl der Entgeltgrundsätze bleibt es bei der in § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG geregelten Mitbestimmung. Gleiches gilt für das in § 9 geregelte Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich. Schließen die Betriebsparteien keine Zielvereinbarung gemäß § 10 TV ERA, so erhalten die Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs.3 Unterabsatz 2 TV ERA eine Leistungszulage im Sinne des § 8 TV ERA. Bei Fehlen einer Betriebsvereinbarung über Beurteilungsgrundsätze gemäß § 8 Abs.2 und 3 TV-ERA greift dann gemäß § 8 Abs.4 TV-ERA das Verfahren gemäß Anlage A des Tarifvertrages. Das Leistungsentgelt mit Zielvereinbarung kann ohnehin in Betrieben mit nicht mehr als 200 Beschäftigten - wie der Beklagten - nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung eingeführt werden (§ 10 Abs.7 TV ERA). Auch für den ERA-ETV gilt nichts anderes. Zwar enthält § 3 ERA-ETV eine dezidierte Regelung, wie im Einzelnen die Ersteingruppierung kollektivrechtlich durchgeführt werden soll. Ohne diese Regelung ist die Ersteingruppierung aber dennoch möglich, denn dann greift das gesetzliche Verfahren der §§ 99 - 101 BetrVG. Die zudem vorgesehene Bildung einer Eingruppierungskommission greift hier ohnehin nicht, da der Kläger nicht in einem Betrieb mit mehr als 150 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Nur dann könnte aber gemäß § 3 Abs. 11 TV-ERA eine Eingruppierungskommission gegen den Willen des Arbeitgebers gebildet werden. Die mögliche Entscheidung der Tarifvertragsparteien für ein analytisches Arbeitsbewertungssystem gemäß § 8 ERA-ETV ist nicht zwingend. Kommt es zu keiner Einigung, so erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppen nach § 5 des Entgeltrahmenabkommens. (2)Auch aus einer Auslegung der TV-ERA und ERA-ETV sowie der weiteren ERA-Tarifverträge ergibt sich nicht, dass ERA nur im gesamten Betrieb, nicht hingegen für einzelne Arbeitsverhältnisse eingeführt werden kann. Die gegenteilige Auffassung des LAG Hamm (Urteil v. 17.04.2008 - 17 SA 1767/07 - n.v., zitiert nach juris) sowie des LAG Saarland (Urteil v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 - n.v., zitiert nach juris) ist abzulehnen (wie hier: LAG Köln v. 17.07.2008 - 10 Sa 1234/07 - n.v., zitiert nach juris). (a)Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. nur BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG v. 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft). Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung; BAG v. 31.07.2002 - 10 AZR 578/01 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft). Bei der Auslegung anhand des Wortlauts ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (BAG v. 18.11.2004 - 8 AZR 540/03 - AP Nr.88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (BAG v. 18.11.2004 a. a. O.; vgl. auch BAG v. 21.08.2001 - 4 AZR 223/01 - AP Nr. 1 zu § 1 Tarifverträge: Krankenkassen; BAG v. 13.05.1998 - 7 AZR 107/97 - BAGE 89, 6; BAG v. 27.06.1984 - 4 AZR 284/82 - AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT 1975). (b) Hiernach ergibt sich, dass die ERA-Tarifverträge keine Geltung im gesamten Betrieb voraussetzen. Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Soweit in § 2 Abs. 1 - 3, § 3 Abs.2, 5 und 10, § 7 Abs.1 ERA - ETV, § 13 TV - ERA sowie § 4 TV ERA-APF von einer Einführung "im Betrieb" die Rede ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass hiervon alle Arbeitnehmer eines Betriebes betroffen sein müssen. Dem steht entgegen, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen gemäß § 1 Abs.2 TV-ERA vom Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge ausgenommen sind, obwohl sie ebenfalls "im Betrieb" beschäftigt sind. Der tarifliche Sachzusammenhang lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien ERA nur einheitlich im gesamten Betrieb zur Anwendung bringen wollten. Zwar werden zahlreiche kollektive Regelungen getroffen, nämlich zum einen in den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen, zum anderen in den Regelungen zur Betrieblichen Kostenneutralität (§ 7 ERA-ETV). Es werden insoweit aber keine Vorgaben gemacht, wie viele Arbeitnehmer unter ERA fallen müssen, damit die Regelungen zur Anwendung kommen. Eine Beteiligung des Betriebsrats ist auch bei einzelnen Arbeitsverhältnissen möglich (insbesondere gemäß § 99 BetrVG). Auch die Betriebliche Kostenneutralität lässt sich errechnen, wenn nicht auf alle, sondern lediglich auf einzelne Arbeitsverhältnisse ERA - Anwendung findet. Für die Anwendbarkeit der ERA-Tarifverträge auch auf einzelne Arbeitsverträge spricht vor allem der Gesichtspunkt der Praktikabilität. Die Tarifvertragsparteien konnten nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer in den Betrieben der hessischen Metallindustrie zu 100 % tarifgebunden sind. Würde man aber tatsächlich die ERA-Einführung von der Geltung im gesamten Betrieb abhängig machen, so könnte schon ein einziger Außenseiter die Einführung verhindern. Das kann von den Tarifvertragsparteien nicht ernsthaft gewollt gewesen sein. Daraus folgt, dass die Tarifbindung aller unter den Geltungsbereich fallender Arbeitnehmer nicht Voraussetzung für die Einführung von ERA sein kann. Für eine bestimmte Prozentzahl tarifgebundener Mitarbeiter als Voraussetzung von ERA (so sollen nach der Auffassung des LAG Hamm jedenfalls 2 % nicht ausreichen: LAG Hamm v. 17.04.2008 - 1767/07 - n.v., zitiert nach juris) bietet der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Jede Zahl, die man zugrunde legen würde, wäre willkürlich, da sie in den ERA-Tarifverträgen keinen Niederschlag gefunden hat. Eine derartige Beschränkung würde auch keinen Sinn machen, denn wenn man akzeptieren muss, dass eine Durchsetzung der ERA-Tarifverträge gegenüber allen Arbeitnehmern eines Betriebes ohnehin nicht möglich ist, kann es auch nicht von Relevanz sein, wie viele Personen davon betroffen sind. b)Die Anspruchsvoraussetzung der §§ 4c ERA-APF, Ziff. 2 e) ERA-SK 2008 ist erfüllt, denn die Beklagte hat ERA im Jahr 2008 nicht eingeführt. Der Auszahlung steht nicht etwa entgegen, dass eine ERA-Einführung nicht mehr möglich ist. Allerdings setzt der Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente voraus, dass der TV ERA trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung nicht zu dem genannten Zeitpunkt im Betrieb eingeführt ist (vgl. BAG v. 17.02.2010 - 5 AZR 191/09 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 135; BAG v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134). Ziff. 4c) TV ERA-APF dient der Überbrückung bis zur Einführung und soll diese beschleunigen. Ohne Einführungspflicht kommt eine Zahlung bis zur Einführung nicht in Betracht (BAG v. 17.02.2010 und 14.01.2009 a. a. O.). Wie oben dargelegt wurde, finden die ERA-Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass insoweit auch die Einführungspflicht der Beklagten gemäß § 13 ERA-ETV besteht bzw. im Jahr 2008 bestand. Ob diese Verpflichtung zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen ist, wie die Beklagte meint, kann an dieser Stelle dahinstehen, da jedenfalls im Jahr 2008 eine Einführung zeitlich noch möglich war. Ebenso ist es unerheblich, dass zwischenzeitlich durch den Spruch einer Einigungsstelle eine Ausschüttung des Anpassungsfonds geregelt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob dies Einfluss auf die Verpflichtung zur ERA-Einführung haben kann, ist die Betriebsvereinbarung erst im Jahr 2010 zustande gekommen. Sie kann auf eine Verpflichtung der Beklagten im Jahr 2008 zur ERA-Einführung keinen Einfluss haben. c)Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind von der Beklagten mit der Anschlussberufung nicht angegriffen worden. d)Die Ausschlussfristen des § 29 MTV wurden gewahrt. Der Anspruch war gemäß Ziff. 2 a) Abs.2 der Vereinbarung ERA-SK 2008 i. V. m. dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 18.12.1996 am 01.12.2008 fällig. Er wurde vom Kläger innerhalb von drei Monaten außergerichtlich und binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht. 2.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs.2 Ziff. 1 i. V. m. § 288 Abs.1 BGB. 3.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009. a)Ein Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 c) TV ERA-APF in Verbindung mit Ziff.2 c) TV ERA-SK 2009. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht diesem Anspruch Ziff. 2 e) ERA-SK 2009 entgegen. Hiernach besteht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung nur hinsichtlich der Monate ab Januar 2009, in denen das Entgeltrahmenabkommen betrieblich noch nicht eingeführt ist. Seit dem 01.01.2009 ist ERA aber im Betrieb der Beklagten - für diejenigen Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Bezugnahmeklausel - eingeführt. Dies ergibt sich aus § 13 TV ERA. Hiernach gelten die Bestimmungen des TV ERA ab dem 01. Januar 2009 in allen Betrieben. Von der in § 13 TV ERA vorgesehenen Möglichkeit, die Frist zur betrieblichen Einführung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu verlängern, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es unerheblich, dass die Beklagte ERA tatsächlich nicht anwendet. Ziff. 2 e) TV ERA-SK 2009 ist so zu verstehen, dass die in § 13 TV ERA geregelte rechtliche Einführung maßgeblich ist, nicht die tatsächliche Durchführung im Betrieb. Dafür spricht bereits der Wortlaut: Wenn die Tarifvertragsparteien in zwei aufeinander abgestimmten Tarifverträgen denselben Begriff verwenden, dann ist dieser Begriff im Zweifel auch in identischer Weise gemeint. Da der TV ERA - SK 2009 keine eigenständige Definition der "Einführung" enthält, ist auf die Regelung in § 13 TV ERA zurückzugreifen. Dies entspricht darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck des TV ERA-SK 2009. Ziff. 4 c) TV ERA-APF in Verbindung mit den jährlichen Vereinbarungen zur ERA-Strukturkomponente soll nämlich lediglich die Zeit bis zur Einführung überbrücken bzw. einen Anreiz zur beschleunigten Einführung schaffen (vgl. hierzu BAG v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - AP Nr. 207 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Dann muss der Begriff der "Einführung" in den Tarifverträgen zur ERA-Strukturkomponente aber identisch sein mit demjenigen im TV ERA. Der in § 13 TV ERA geregelte Zeitpunkt der Geltung von ERA seit dem 01. Januar 2009 ist gleichzusetzen mit der Einführung von ERA. Es kann nicht etwa zwischen der Geltung des Tarifvertrages und der Einführung von ERA differenziert werden. Dagegen spricht bereits die Überschrift von § 13 "Einführung im Betrieb". Auch die weiteren Regelungen des § 13 TV ERA lassen den Schluss zu, dass mit der Geltung der Bestimmungen des Tarifvertrages die Einführung gemeint ist. Wenn dort nämlich vorgesehen ist, dass die Einführung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien sowohl vorgezogen als auch hinausgeschoben werden kann, folgt daraus, dass andernfalls der 1. Januar 2009 der Tag der Einführung ist. Dies wird bestätigt durch die weitere Formulierung "Ab dem betrieblichen Einführungsstichtag gilt das neue Entgeltrahmenabkommen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung" (Hervorhebung durch Unterzeichner). Würde man mit dem Kläger annehmen, dass die tatsächliche Anwendung maßgeblich ist, so hätte es hiernach der Arbeitgeber selbst in der Hand, die unmittelbare und zwingende Wirkung des Tarifvertrages herbeizuführen bzw. diese zu unterbinden. Das widerspräche ersichtlich dem Willen der Tarifvertragsparteien. Schließlich lässt sich auch aus § 2 Abs. 1 S. 1 ERA-ETV ("Das Entgeltrahmenabkommen wird … spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eingeführt") entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien nicht zwischen einer Geltung des TV ERA und einer Einführung von ERA differenzieren wollten. b)§ 4 c) TV ERA-APF i. V. m. Ziff. 2 a) und c) TV ERA-SK 2009 sind nicht analog auf den Fall anwendbar, dass der Arbeitgeber entgegen einer entsprechenden Verpflichtung ERA nicht im Betrieb zur Anwendung bringt. Eine unbewusste Tariflücke müssen die Gerichte für Arbeitssachen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergeben. Das scheidet allerdings aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (BAG v. 28.06.2007 - 6 AZR 851/06 - AP Nr. 55 zu § 15 BAT; BAG v. 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 - AP Nr. 3 zu § 2 Bat SR 2r m. w. N.). Im Streitfall fehlt es schon an einer Tariflücke, denn es handelt sich um eine bewusste Regelung. Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifparteien den Fall, dass der Arbeitgeber tarifvertragswidrig ERA nicht anwendet mit der tariflich vorgesehenen späteren ERA-Einführung gemäß § 13 ERA-ETV gleichsetzen wollten. So entsprach es nicht den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien, durch die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente in jedem Fall Kostenersparnisse in dauerhafte Vergütungserhöhungen umzuwandeln (vgl. hierzu BAG v. 14.01.2009 - 5 AZR 175/08 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134). Die Arbeitnehmer sind auch nicht rechtlos gestellt, falls der Arbeitgeber die ERA-Tarifverträge nicht anwendet. Sie können in diesem Fall nämlich Eingruppierungsfeststellungsklagen erheben und den Arbeitgeber auf diese Weise zur Anwendung von ERA zwingen. 4.Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von 1.820,11 € brutto für das Jahr 2009 aus § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV. a)Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz erstmalig auch auf § 7 Abs.7 b) ERA-ETV gestützt hat, handelt es sich der Sache nach um eine verdeckte Klagehäufung. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter bezifferter Betrag aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet wird (vgl. hierzu LAG Hamm v. 08.05.2008 - 8 Sa 420/07 - n.v., zitiert nach juris). Die mit dem Klageantrag ursprünglich allein geltend gemachte ERA-Strukturkomponente ist mit der Differenzzahlung gemäß § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV nicht identisch. Bei den ERA-Strukturkomponenten handelt es sich nämlich der Sache nach um Bestandteile der Lohnerhöhungen, die in den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 vereinbart worden sind, wie § 3 Abs.1 ERA-APF zu entnehmen ist. Bezüglich der Entgelte ist aber auf das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2009 ausschließlich der TV ERA sowie der Entgelttarifvertrag vom 17.11.2008 anwendbar (vgl. zum einen § 14 TV ERA zum Außerkraftsetzen der Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge, zum anderen § 12 des Entgelttarifvertrages vom 17.11.2008 zum Außerkrafttreten der bisherigen Tabellen-Entgelte). Demgegenüber regelt § 7 Abs. 7 b) nicht die Auszahlung des "restlichen Erhöhungsvolumens" aus den Tariflohnerhöhungen von 2002 und 2004, sondern eine Zahlung, die davon abhängig ist, ob sich die betrieblichen Kosten des Arbeitgebers durch die ERA-Einführung verringern. b)Gegen die Zulässigkeit dieses Antrags bestehen keine Bedenken. aa)Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Gemäß § 267 ZPO gilt die Einwilligung der Beklagten als erteilt, da sie der Geltendmachung im Berufungsverfahren nicht widersprochen hat. Darüber hinaus ist die hierin liegende Klageänderung aus dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich. Der Antrag kann zudem gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, welche die Kammer bei der Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. bb)Der Antrag ist bestimmt genug. Das Vorbringen des Klägers ist so zu verstehen, dass er sich nur hilfsweise auf § 7 Ziff.7 b) ERA-ETV stützt. Dies geht aus seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung hervor, in der er zunächst den vermeintlichen Anspruch auf die ERA-Strukturkomponente 2009 begründet und dann vorträgt, "jedenfalls" ergebe sich sein Anspruch aus § 7 Ziff. 7 b) ERA-ETV. Damit ist mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung ausreichend klargestellt, auf welchen Lebenssachverhalt der Anspruch gestützt wird (vgl. zu diesem Erfordernis: LAG Hamm v. 08.05.2008 - 8 Sa 420/07 - n.v., zitiert nach juris). c)Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. aa)Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargelegt. § 7 Abs. 7 ERA-ETV setzt voraus, dass die durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens entstehenden Kosten 2,79% der vor der Einführung bestehenden Kosten unterschreiten. Die genaue Berechnung dieser betrieblichen Kosten haben die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 1 - 6 ERA-ETV vorgegeben. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Sein Vortrag, die jetzigen Kosten der Beklagten seien mit denen vor dem 01.01.2009 identisch, da tatsächlich nicht nach ERA bezahlt werde, ist irrelevant. Es kommt nicht darauf an, was die Beklagte tatsächlich zahlt, sondern zu welchen Zahlungen sie aufgrund der ERA-Tarifverträge verpflichtet wäre. bb)Darüber hinaus wäre ein diesbezüglicher Anspruch verfallen. Der Kläger hat den auf § 7 Abs. 7b) ERA-ETV gestützten Anspruch nicht binnen drei Monaten ab der zum 01.12.2009 eingetretenen Fälligkeit geltend gemacht. Sein Schreiben vom 12.02.2010 bezieht sich ausschließlich auf die ERA-Strukturkomponente, nicht auf die Differenzzahlung gemäß § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV. Auch die zweite Stufe wurde nicht gewahrt, da der Kläger sein Zahlungsbegehren erstmalig im Berufungsverfahren mit § 7 Abs. 7 b) ERA-ETV begründet hat. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO II. Die Revision wurde sowohl wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG als auch wegen der Abweichung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. BarthSchlägerGräwe