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Urteil

11 Sa 1229/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2011:0217.11SA1229.10.00
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Leitsätze

1. Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das vom Arbeitsgericht gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestellt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (wie BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65). 2. Will der Arbeitgeber die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands geltend machen, weil die zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladende Gewerkschaft (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BetrVG) die Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht so bekannt gemacht hat, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs davon Kenntnis nehmen konnten, und konnte durch das Fernbleiben nicht informierter Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst werden, kann dies nur in dem gerichtlichen Bestellungsverfahren, nicht aber in einem späteren Kündigungsschutzprozess des Wahlvorstandsmitglieds geltend gemacht werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - wird zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Die Revision wird für die Beklagte, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, zugelassen. Sie wird nicht hinsichtlich der Zurückweisung des Auflösungsantrags zugelassen.

Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das vom Arbeitsgericht gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestellt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (wie BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65). 2. Will der Arbeitgeber die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands geltend machen, weil die zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands einladende Gewerkschaft (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BetrVG) die Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht so bekannt gemacht hat, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs davon Kenntnis nehmen konnten, und konnte durch das Fernbleiben nicht informierter Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst werden, kann dies nur in dem gerichtlichen Bestellungsverfahren, nicht aber in einem späteren Kündigungsschutzprozess des Wahlvorstandsmitglieds geltend gemacht werden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - wird zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Revision wird für die Beklagte, soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist, zugelassen. Sie wird nicht hinsichtlich der Zurückweisung des Auflösungsantrags zugelassen. Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten. Der am 14.08.1959 geborene Kläger, der verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1991 als Elektriker gegen ein monatliches durchschnittliches Bruttoentgelt von ca. 3.000,-- € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen- und Metallindustrie NRW. Die Beklagte produziert am Standort X. Aluminium- und Edelstahlprofile für die Fenster- und Automobilindustrie. Sie beschäftigt insgesamt regelmäßig ca. 194 Arbeitnehmer. In den Bereichen der Schlosserei und Elektrik, die bei der Beklagten ganz überwiegend für die Wartung und Instandhaltung der Produktionsmaschinen zuständig waren, waren insgesamt neun Arbeitnehmer tätig. Am 31.03.2009 lud die IG Metall gemeinsam mit drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Wahl eines Wahlvorstandes ein, um eine Betriebsratswahl einzuleiten. Am 07.04.2009 fand daraufhin eine Betriebsversammlung statt. Eine Mehrheit für die Wahl eines Wahlvorstandes fand sich jedoch nicht. Daher leitete die IG Metall am 09.04.2009 ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal - 3 BV 24/09 - mit dem Ziel ein, einen Wahlvorstand gerichtlich bestimmen zu lassen. Durch Beschluss vom 10.06.2009 bestellte das Gericht den Kläger sowie die Arbeitnehmer C. und M. zum Wahlvorstand. Die Beklagte legte gegen diesen Beschluss unter dem 20.08.2009 Beschwerde beim Landearbeitsgericht Düsseldorf - 10 TaBV 122/09 - ein. Das Verfahren wurde in der Folgezeit durch Beschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer am 29.12.2009 im Hinblick auf seine Erledigung durch den von den Beteiligten am 16.12.2009 im seinerzeit bei dem Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren - 7 BVGa 14/09 - geschlossenen Vergleich eingestellt. Am 03.07.2009 fassten die Gesellschafter der Beklagten auf einer Gesellschafterversammlung den Beschluss, eine neue Firma, die M. Maschinenbau GmbH, zu gründen und die bei der Beklagten bestehenden Schlosser- und Elektrowerkstätten auf diese zu übertragen. Nach dem Gesellschafterbeschluss sollte die M. Maschinenbau GmbH für den Bereich Wartung und Instandhaltung für die Beklagte arbeiten und sich für maschinenbezogene Investitionen oder Erweiterungen bewerben sowie auch als Sondermaschinenbauer für Produktionsmaschinen, Handlingsgeräte oder Vorrichtungen am freien Markt tätig werden. Die Geschäftsaufnahme der M. Maschinenbau GmbH sollte zum 01.09.2009 erfolgen. In Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte nach entsprechender Kapitaleinzahlung am 04.08.2009 die Anmeldung der M. Maschinenbau GmbH im Handelsregister. Zu Geschäftsführern wurden die Herren K. F. und S. X. bestellt, die auch Geschäftsführer der Beklagten sind. Unter dem 25.08.2009 schloss die Beklagte mit der M. Maschinenbau GmbH einen Geschäftsraummietvertrag über die Geschäftsräume in der Halle 6. Danach überlässt die Beklagte der M. Maschinenbau GmbH im Erdgeschoss der Halle 6 u. a. die Räume der Schlosserei und der Elektrowerkstatt sowie der Blechschlosserei, Bürofläche und die dort befindlichen Sozialräume gegen eine Grundmiete von 2.596,00 € und einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 404,00 €. Weiterhin schloss die Beklagte unter dem 28.08.2009 mit der M. Maschinenbau GmbH Dienstleistungsverträge über die Vermietung des Maschinenparks der Elektro- und Schlossereiwerkstatt einschließlich der Grundausstattung des Lagermagazins einerseits sowie über die entgeltliche Übernahme von Sicherheits- und Werksschutzdienst andererseits. In dem unter dem 14.08.2009 geschlossenen Abwicklungsvertrag vereinbarten die Beklagte und die M. Maschinenbau GmbH die Übernahme der bei der Beklagten anfallenden laufenden Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch die M. Maschinenbau GmbH. Als Vergütung wurde eine monatliche Pauschale von 25.000,00 € vertraglich festgeschrieben. Außerdem wurde vereinbart, dass die M. Maschinenbau GmbH die ebenfalls zuvor von der Schlosserei- und Elektrowerkstatt der Beklagten durchgeführte Produktion von Sondermaschinen, Vorrichtungen und Handlingsgeräten für die Beklagte übernimmt und hierfür nach Einzelkalkulation und Festpreisvereinbarung von dieser vergütet wird. Ausweislich des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.02.2010 zur Akte gereichten Anlagenkonvolut B 10 erstellte die M. Maschinenbau GmbH seit September 2009 für die erbrachten Dienstleistungen entsprechende Abrechnungen. Der Abwicklungsvertrag vom 14.08.2009 sieht außerdem vor, dass die Leitung des Betriebs der M. Maschinenbau GmbH von dem Meister der Elektrowerkstatt der Beklagten, Herrn C., und dem Meister der Schlosserwerkstatt der Beklagten, Herrn T., übernommen werden soll. In Umsetzung dieser Vereinbarung schloss die M. Maschinenbau GmbH unter dem 15.09.2009 mit diesen Mitarbeitern Änderungsvereinbarungen zu den bestehenden Arbeitsverträgen, wonach ihnen die operative Leitung ihres Fachbereichs ab dem 01.09.2009 übertragen wurde. Darüber hinaus wird ihnen nach der Änderungsvereinbarung die personelle Leitung des Betriebs überantwortet. Sie werden ausdrücklich ermächtigt, für ihren jeweiligen Fachbereich Mitarbeiter einzustellen, ein- und umzugruppieren sowie zu kündigen. Außerdem werden ihnen die Verantwortung für die Personaleinsatzplanung, insbesondere die zeitliche Koordination und Planung des Personaleinsatzes und Fragen der Urlaubsgewährung, übertragen. Der Abwicklungsvertrag vom 14.08.2009 enthält schließlich Regelungen zur Übernahme der buchhalterischen Verwaltung und der Lohnabrechnungen der Firma M. Maschinenbau GmbH durch die Beklagte. Diese Regelungen wurden durch eine weitere vertragliche Vereinbarung umgesetzt. So schlossen beide Unternehmen unter dem 28.09.2009 einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag, der die Übernahme der betriebswirtschaftlichen Verwaltung der M. Maschinenbau GmbH durch die Beklagte gegen ein monatliches Entgelt von 2.500,00 € vorsieht. Mit Schreiben vom 17.08.2009 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis zum 01.09.2009 auf die Firma M. Maschinenbau GmbH übergehen werde. Sie informierte ihn dabei auch darüber, dass er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang des Informationsschreibens widersprechen könne. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass er mit einem Widerspruch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingehe. Mit Schreiben vom 11.09.2009, das der Beklagten am selben Tag zuging, widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M. Maschinenbau GmbH. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 25.09.2009, dem Kläger am selben Tag zugegangen, fristgemäß zum 30.04.2010. Gleichzeitig stellte sie ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Mit seiner am 02.10.2009 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung und macht einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend. Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei aus mehreren Gründen unwirksam. So liege ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG und § 15 Abs. 3 a Satz 1 KSchG vor, da er als Wahlvorstand und Wahlinitiator besonderen Kündigungsschutz genieße. Soweit überhaupt ein Betriebsübergang vorliege, bilde die Beklagte mit der M. Maschinenbau GmbH jedenfalls einen gemeinsamen Betrieb, sodass der Beschäftigungsbedarf für ihn fortbestehe. Schließlich sei die von der Beklagten getroffene Unternehmerentscheidung, auf der die Kündigung basiere, willkürlich. Aufgrund der zeitlichen Abläufe sei nämlich davon auszugehen, dass die Umstrukturierungsmaßnahme allein dazu diene zu verhindern, dass er und der Arbeitnehmer C., die in der Schlosser- bzw. in der Elektrowerkstatt beschäftigt und zum Wahlvorstand bestellt worden seien, bei der Beklagten einen Betriebsrat wählen lassen würden. Der Kläger hat beantragt, 1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2009 nicht aufgelöst worden ist; 2.für den Fall seines Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Elektriker bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Weiterbeschäftigungsantrag die vorläufige Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsurteils auszuschließen; hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung verstoße nicht gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 25.09.2009 beim Kläger sei dieser noch nicht rechtskräftig als Wahlvorstand bestellt worden. Außerdem habe im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2009 (- 2 AZR 185/08 -) im Falle des Klägers bereits eine ordnungsgemäße Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes im Vorlauf zum gerichtlichen Einsetzungsverfahren gefehlt. Höchstrichterlich sei anerkannt, dass in dem Falle, in dem es an einer wirksamen Bestellung zum Wahlvorstand fehle, der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei Nichtigkeit des Bestellungsverfahrens nicht zur Anwendung komme. Nichtig sei die Bestellung des Wahlvorstandes, wenn die Einladung zu der Betriebsversammlung nicht so bekannt gemacht worden sei, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs davon Kenntnis hätten nehmen können und durch das Fernbleiben nicht informierter Arbeitnehmer das Wahlergebnis habe beeinflusst werden können. Vorliegend könne sich der Kläger auch deshalb nicht auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen, weil die zuvor bei ihr bestehende Schlosser- und Elektrowerkstatt als eine Betriebsabteilung i. S. des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG anzusehen gewesen sei. Es habe ein Teilbetriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB stattgefunden. Bei den bisherigen Betriebsteilen der Schlosser- und Elektrowerkstatt habe es sich um abgrenzbare organisatorische Einheiten mit klar zuordnungsfähigen Betriebsmitteln und Mitarbeitern gehandelt. Diese abgrenzbaren organisatorischen Einheiten hätten für sie insbesondere die im Produktionsunternehmen erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsaufgaben erbracht. Die vorhandenen, klar zuzuordnenden Betriebsmittel würden aufgrund der abgeschlossenen Verträge nunmehr von der M. Maschinenbau GmbH in gleicher Weise wie zuvor genutzt. Auch die Belegschaft sei komplett übernommen worden, mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hätten. Zu einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeiten sei es nicht gekommen. Aufgrund des Teilbetriebsübergangs sei es bei ihr zu einer Stilllegung der Betriebsteile Schlosser- und Elektrowerkstatt gekommen. Die Arbeiten insbesondere im Rahmen der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten würden nicht mehr von ihrem verbleibenden selbständigen Betrieb durchgeführt. Sie hätte deshalb nach § 15 Abs. 4 KSchG i. V. m. § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG in jedem Fall den Kläger ordentlich kündigen können, da zum Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung beim Kläger bei ihr kein gleichwertiger freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Im Übrigen bestehe zwischen ihr und der M. Maschinenbau GmbH kein gemeinsamer Betrieb, so dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger bei ihr in jedem Fall entfallen sei. Aus der Tatsache, dass der Kläger vom 01.09. bis zum 25.09.2009 weitergearbeitet habe, würde nichts Gegenteiliges folgen. Er sei nämlich ab dem 01.09.2009 nicht für sie, sondern für die M. Maschinenbau GmbH tätig geworden. Zu ihrem hilfsweise gestellten Auflösungsantrag hat die Beklagte geltend gemacht: Eine weitere dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei nicht zu erwarten, da der Kläger im Rahmen einer Betriebsversammlung heimlich Aufnahmen mit einer versteckten Kamera gemacht habe. Hierdurch seien die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen gravierend verletzt worden. Der Kläger hat noch beantragt, den Antrag auf Ausschluss der Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsurteils und den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Durch sein am 29.06.2010 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage bezüglich des Feststellungsbegehrens stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die streitbefangene Kündigung verstoße gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG und sei daher unwirksam. Nach dieser Vorschrift sei die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstandes vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Bei einem gerichtlich bestellten Wahlvorstand komme es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2009 (- 2 AZR 185/08 -) für den "Zeitpunkt der Bestellung" eines Wahlvorstandes auf den Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung und nicht auf deren Rechtskraft an. Das Bundesarbeitsgericht habe in dem vorerwähnten Urteil überzeugend dargelegt, dass sowohl eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift als auch Überlegungen zur Systematik des Kündigungsschutzes dazu führen würden, auf den Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten würden die vom Bundesarbeitsgericht in seinem vorerwähnten Urteil entwickelten Grundsätze vorliegend Anwendung finden. Denn selbst wenn der Bestellungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.06.2009 - 3 BV 24/09 - fehlerhaft gewesen sein sollte, führe dies nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses und daher auch nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes. Die Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg auf § 15 Abs. 5 KSchG berufen, selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellen würde, dass es sich bei der Ausgliederung der Schlosser- und der Elektrowerkstatt der Beklagten um die Stilllegung einer Betriebsabteilung gehandelt habe. Im Hinblick auf die im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG zu prüfende Übernahmemöglichkeit in eine andere Betriebsabteilung habe die im Hinblick auf alle denkbaren Übernahmemöglichkeiten darlegungspflichtige Beklagte zwar vorgetragen, dass nach der Ausgliederung der Schlosser- und Elektrowerkstatt für den Kläger weder ein gleichwertiger Arbeitsplatz noch ein anderer zumutbarer freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Sie habe jedoch nicht vorgetragen, dass der Kläger auch nicht auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz, der gegebenenfalls hätte freigekündigt werden müssen, einsetzbar gewesen wäre. Dagegen sei die Klage, soweit der Kläger mit ihr die Weiterbeschäftigung verlangt habe, unbegründet. Das nach der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 27.02.1985 (- GS 1/84 -) anerkannte Weiterbeschäftigungsverlangen nach Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage in erster Instanz könne der Kläger nicht geltend machen. Da die Beklagte in der Produktion keine Maschinenschlosser beschäftige, sondern diese in der Vergangenheit ausschließlich in der Wartung und Instandhaltung eingesetzt habe, käme eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Elektriker zu den bisherigen Arbeitsbedingungen nur dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit nicht durch die Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen sei. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Beklagte und die M. Maschinenbau GmbH einen gemeinsamen Betrieb bilden würden. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen, da es bereits an einer einheitlichen Organisationsstruktur fehle. Gegen das ihr am 19.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13.08.2010 bei Gericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.2010 - mit einem hier am 19.10.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ihre Kündigung vom 25.09.2009 nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG unwirksam. Die Zulässigkeit des Einsetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG richte sich danach, ob eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung vorgelegen habe. Diese in § 17 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Einladung müsse entweder alle Arbeitnehmer des Betriebes tatsächlich erreichen oder so bekannt gemacht werden, dass diese die Möglichkeit hätten, von ihr Kenntnis zu nehmen. Vorliegend sei durch die Einlader nicht hinreichend die Urlaubsabwesenheit einer Vielzahl von Beschäftigten berücksichtigt worden. Auch sei die Frist zwischen der Einladung selbst und dem tatsächlichen Stattfinden der Betriebsversammlung zu kurz bemessen gewesen. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Einladung zur Wahl des Vorstandes sei die Bestellung des Klägers zum Wahlvorstand nichtig gewesen. Dies müsse auch im Kündigungsschutzprozess noch berücksichtigt werden. Aber selbst wenn man für den Kläger den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG annehmen würde, wäre jedenfalls seine Kündigung nach § 15 Abs. 4 KSchG i. V. m. § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG zulässig gewesen. Die von der Vorinstanz angesprochene Freikündigungspflicht betreffe nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur "gleichwertige Arbeitsplätze" in anderen Betriebsabteilungen. Derartige Arbeitsplätze habe es jedoch im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs in anderen Abteilungen nicht gegeben. Ebenso wenig seien zu diesem Zeitpunkt freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen, die dem Kläger durch entsprechende Änderungskündigung hätten angeboten werden können. Im Übrigen sei die streitbefangene Kündigung sozial gerechtfertigt und damit nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Bei der Schlosser- und Elektrowerkstatt handele es sich um abgrenzbare, veräußerungsfähige wirtschaftliche Einheiten bzw. Betriebsteile, die auf die M. Maschinenbau GmbH ab dem 01.09.2009 übertragen worden seien. Da der Kläger dem Übergang des Betriebsteils widersprochen habe und kein Gemeinschaftsbetrieb vorliege, sei sein Arbeitsplatz ab dem 01.09.2009 weggefallen. Ein anderer freier zumutbarer Arbeitsplatz im Unternehmen sei zum Kündigungszeitpunkt nicht ersichtlich gewesen. Aber selbst wenn ihre Kündigung unwirksam sein sollte, sei ihr mit dem Kläger bestehendes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen. Da dieser im Rahmen einer Betriebsversammlung heimlich Aufnahmen mit einer versteckten Kamera gemacht habe, habe er die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen gravierend verletzt, sodass von einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit zwischen den Parteien künftig nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Beklagte beantragt, a)das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; b)hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem beantragt der Kläger, dem die Berufungsbegründung am 22.10.2010 zugestellt worden ist und der mit einem am 22.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet hat, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 - 7 Ca 3888/09 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Maschinenschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. Der Kläger verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil, soweit es seinem Feststellungsbegehren stattgegeben hat und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Zu Recht habe die Vorinstanz die streitbefangene Kündigung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG als rechtsunwirksam angesehen. Arbeitnehmer, die durch einen gerichtlichen Beschluss als Mitglied eines Wahlvorstandes eingesetzt worden seien, hätten ein besonderes Schutzbedürfnis und zwar ab der Verlautbarung des Beschlusses. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 15 Abs. 5 KSchG berufen. Es liege bereits keine Betriebsteilstilllegung i. S. von § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, da der Arbeitsbereich, in dem er tätig geworden sei - Schlosserei und Elektrik - keine abgrenzbare Abteilung dargestellt hätte. Die einzelnen Arbeitsschritte und Arbeitsgänge der Maschinenschlosser und der übrigen Arbeitnehmer in der Produktion seien derart ineinander verwoben gewesen, dass von einer abgrenzbaren Teileinheit nicht ausgegangen werden könne. Auch komme die Beklagte mit ihrer Feststellung, dass gleichwertige Arbeitsplätze nicht vorgelegen hätten, ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht im Rahmen des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG nicht nach. Außerdem sei die streitbefangene Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, da sein Arbeitsplatz wegen der Bildung eines gemeinsamen Betriebes der Beklagten und der M. Maschinenbau GmbH nicht weggefallen sei und außerdem die Beklagte permanent, und zwar auch im Kündigungszeitraum und danach, neue Arbeitsplätze mit neuen Arbeitnehmern besetzt habe. Wegen der Existenz des zuvor erwähnten gemeinsamen Betriebes sei sein Weiterbeschäftigungsverlangen entgegen der Auffassung der Vorinstanz berechtigt. Die Beklagte beantragt noch, die Anschlussberufung zurückzuweisen; hilfsweise, für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsurteils auszuschließen. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für die in das Sitzungsprotokoll vom 17.02.2011 aufgenommene Erklärung der Parteien, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im August 2010 fristlos gekündigt. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Stattgabe des Kündigungsschutzantrags nach § 4 Satz 1 KSchG richtet, keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat die Vorinstanz entschieden, dass die streitbefangene Kündigung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i. V. m. § 134 BGB nichtig bzw. unwirksam ist. I.Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstandes vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und eine nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. II.Der Kläger war bei Zugang der Kündigung der Beklagten vom 25.09.2009 i. S. von § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG als Mitglied eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der Beklagten "bestellt". Dies ergibt sich aus dem am 10.06.2009 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal - 3 BV 24/09 -. Der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses, an der es zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beim Kläger am 25.09.2009 wegen der beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegten Beschwerde - 10 TaBV 122/09 - fehlte, bedurfte es für die Berufung des Klägers auf § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. 1.Die Bestellung des Wahlvorstands, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG anknüpft, regelt sich nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften (BAG 24.03.1988 - 2 AZR 629/87 - RzK II 1 e Nr. 3; BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 11 EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65). Besteht im Betrieb kein Betriebsrat und ist auch kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gebildet, bestellt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, wenn im Betrieb trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder diese - wie im Streitfall - keinen Wahlvorstand gewählt hat. Für das gerichtliche Bestellungsverfahren gilt nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BetrVG entsprechend. 2.Trotz fehlender materiell rechtlich wirksamer Bestellung zum Wahlvorstand besaß der Kläger bei Zugang der streitbefangenen Kündigung am 25.09.2009 Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG deshalb, weil es für den "Zeitpunkt der Bestellung" eines Wahlvorstands bei der Einsetzung durch ein Gericht auf den Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung ankommt. a)Dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG und der einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, ab welchem genauen Zeitpunkt ein Mitglied des Wahlvorstands aufgrund gerichtlicher Entscheidung "bestellt ist". Maßgeblich für das Verständnis des Begriffs "Bestellung" sind Sinn und Zweck des Gesetzes. Sie gebieten es, von einer Bestellung des Wahlvorstands in dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem - regelmäßig mit der mündlichen Verkündung - erstmals eine nach außen gedrungene, nach geltendem Verfahrensrecht wirksam zustande gekommene gerichtliche Entscheidung vorliegt, der zufolge der Arbeitnehmer als Mitglied des Wahlvorstands eingesetzt wird (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 17 a. a. O.). Wegen der näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 18 - 22 a. a. O.), die sich die erkennende Kammer zu eigen macht, verwiesen. b)An dem hier festgestellten Zeitpunkt für den Beginn des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG vermag der Umstand nichts zu ändern, dass - dem Vorbringen der Beklagten folgend - die Einladung der IG Metall vom 31.03.2009 zu der Betriebsversammlung am 07.04.2009 nicht so bekannt gemacht worden ist, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs davon Kenntnis nehmen konnten und durch das Fernbleiben nicht informierter Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Dieser Umstand konnte vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten keinesfalls zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes im Betrieb der Beklagten und damit zur Nichtanwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG bezogen auf den Kläger führen. Anders als in dem von der Beklagten zitierten, vom Bundesarbeitsgericht am 07.05.1986 (- 2 AZR 349/85 - EzA § 17 BetrVG 1972 Nr. 5) entschiedenen Fall geht es hier nicht um eine Wahl des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), sondern um eine bereits erstinstanzlich erfolgte gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, dessen Mitglied der Kläger war. Insofern kann, selbst wenn die Einladung der IG Metall zur Betriebsversammlung am 07.04.2009 nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte und damit eine wesentliche Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt gewesen wäre (vgl. näher BAG 26.02.1992 - 7 ABR 37/92 - EzA § 17 BetrVG 1972 Nr. 6), von einer nichtigen Bestellung des Klägers zum Wahlvorstand keinesfalls die Rede sein. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass sich das Arbeitsgericht Wuppertal in seinem Bestellungsbeschluss vom 10.06.2009 - 3 BV 24/09 - mit der Argumentation der Beklagten bezüglich der ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäßen Einladung der IG Metall auseinandergesetzt hat, dieser aber nicht gefolgt ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hätte ausschließlich in dem von der Beklagten beim erkennenden Gericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren (LAG Düsseldorf - 10 TaBV 122/09 -) gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 10.06.2009 korrigiert werden können. Hierzu ist es jedoch durch den Abschluss des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Wuppertal in dem dort anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren - 7 BVGa 14/09 - und den daraus resultierenden Erledigungsbeschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer des erkennenden Gerichts vom 29.12.2009 nicht gekommen. c)Der Sonderkündigungsschutz des Klägers begann mit der Verkündung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.06.2009 - 3 BV 24/09 -. Ein diesen Schutz beendendes Ereignis ist bis zur Kündigung der Beklagten am 25.09.2009 nicht eingetreten. Die auch im Fall der gerichtlichen Einsetzung des Wahlvorstandes erforderliche Zustimmung des Klägers zu seiner Bestellung als Mitglied des Wahlvorstandes (vgl. BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 25 a. a. O. unter Hinweis auf Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 16 Rz. 49) liegt vor. Der Kläger hat sich als Mitglied des Wahlvorstands ausweislich seiner in dem Bestellungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal - 3 BV 24/09 - vorgelegten Erklärung vom 08.04.2009 als Mitglied des Wahlvorstands vorschlagen lassen. Darin liegt eine konkludente, vorweggenommene Zustimmung zur Bestellung (vgl. BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 25 a. a. O.). III.Dem danach zu Gunsten des Klägers bestehenden Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG steht nicht die Regelung in § 15 Abs. 5 KSchG entgegen. 1.Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG kann Personen, die u. a. nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG Sonderkündigungsschutz genießen, ausnahmsweise unter Beachtung der in § 15 Abs. 4 KSchG festgelegten Grundsätze gekündigt werden, wenn die Betriebsabteilung, in der sie beschäftigt sind, stillgelegt wird und sie aus betrieblichen Gründen nicht, wie in § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG vorgesehen, in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden können. Hiervon könnte im Streitfall nur ausgegangen werden, wenn die Schlosserwerkstatt, in der der Kläger bei der Beklagten beschäftigt war, ein veräußerungsfähiger Betriebsteil gewesen wäre, die Beklagte diesen an die M. Maschinenbau GmbH gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB veräußert hätte und sie deshalb den Kläger wegen seines Widerspruchs hiergegen nach § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht hätte weiterbeschäftigen können (vgl. BAG 02.10.1974 - 5 AZR 504/73 - EzA § 613 a BGB Nr. 1; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 15 Rz. 79, 62). 2.Selbst wenn die Schlosserwerkstatt bei der Beklagten ein nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB veräußerungsfähiger Betriebsteil gewesen sein sollte, ist es vorliegend nicht zu ihrer Übertragung nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen, so dass sie bei der Beklagten verblieben ist und somit die Anwendung des § 15 Abs. 4 KSchG i. V. m. § 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG ausgeschlossen ist. a)Für eine Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil im Rahmen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt stehen (BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 210; BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rz. 17 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 117). Damit verliert die eigenständige Interpretation des Begriffs "Betriebsteil" grundsätzlich an Bedeutung. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (BAG 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 46). Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - EzA § 613 a BGB Nr. 185; BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rz. 17 a.a.O.). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im Übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (BAG 24.08.2006 - 8 AZR 556/05 - EzA § 613a BGB 2002 Nr. 59). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (BAG 06.04.2006 - 8 AZR 249/04 - EzA § 613a BGB 2002 Nr. 52). Allerdings muss der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren. Es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2). b)Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten annimmt, bei der Schlosserwerkstatt habe es sich um eine selbständig abtrennbare organisatorische Teileinheit gehandelt, ist deren Identität bei der M. Maschinenbau GmbH jedenfalls nicht erhalten geblieben. Zum einen hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Elektrowerkstatt und die Schlosserei bei ihr räumlich getrennte Einheiten dargestellt hätten und erst im Rahmen der Geschäftsaufnahme der M. Maschinenbau GmbH an einem einheitlichen Ort, entsprechend dem Geschäftsraummietvertrag, untergebracht worden seien. Zum anderen unterscheidet sich der Betriebszweck der neuen Einheit erheblich von demjenigen, den die Elektrowerkstatt und die Schlosserei bei der Beklagten hatten. Während beide Bereiche in erster Linie untergeordnete Hilfsfunktionen im Vergleich zu dem betrieblichen Gesamtzweck der Beklagten, nämlich Wartung und Instandhaltung der der Produktion von Aluminium- und Edelstahlprofilen für die Fenster- und Automobilindustrie dienenden Maschinen darstellten, dienen sie nunmehr der M. Maschinenbau GmbH zur Erfüllung ihres Dienstleistungsauftrages aufgrund des von ihr mit der Beklagten geschlossenen Abwicklungsvertrages (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rz. 36 DB 2011, 246, 247). B. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG richtet, bereits unzulässig. Die Beklagte hat ihre Berufung insoweit nämlich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend begründet. I. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, auf denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., z.B. BAG 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - Rz. 7 juris m.w.N.). II.Der Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 18.10.2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte wiederholt lediglich ihren erstinstanzlich bereits vorgetragenen Auflösungsgrund. Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen kann, wenn die Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist (vgl. nur BAG 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 - Rz. 15 juris; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 554/08 - Rz. 54 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 58), setzt sich die Beklagte überhaupt nicht auseinander. C. Die Anschlussberufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit im Hinblick auf die Regelungen in § 524 Abs. 1 bis 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. I.Nach den Grundsätzen des Großen Senats (BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) ist ein Arbeitnehmer nach einem obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits von seinem Arbeitgeber gemäß §§ 611 Abs. 1, 613 Satz 1 BGB i. V. m. § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG weiterzubeschäftigen, weil aufgrund eines solchen Urteils in aller Regel das Interesse des Arbeitnehmers an einer einstweiligen Weiterbeschäftigung die Interessen des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung überwiegt. II.Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Kläger erstinstanzlich der von ihm geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nach Obsiegen mit seinem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG hätte zugesprochen werden müssen. Ein etwa bestehender Weiterbeschäftigungsanspruch ist jedenfalls infolge der fristlosen Kündigung der Beklagten im August 2010, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, entfallen. Es ist nämlich möglich, dass diese Kündigung, die auf einem anderen Sachverhalt als die streitgegenständliche ordentliche Kündigung beruht, das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 626 Abs. 1 BGB auflöst. In dieser Situation überwiegt das schutzwürdige Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers (vgl. nur BAG 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 17; BAG 17.03.2005 - 2 AZR 245/04 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9). D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Spirres gez.: Thomas