OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ta 68/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0228.2TA68.11.00
3mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2010 teilweise wie folgt abgeändert: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 40.571,44 € und für den Vergleich auf 154.435,53 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. 4 Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Vertriebsassistent und später als Verkaufsleiter beschäftigt. 5 Er hatte monatlich ein Bruttogrundgehalt von 8.920,00 €. Darüber hinaus stand ihm eine jährliche Verkaufsprämie/Zielbonus von 10.000,00 € zu. Weiter hatte er Anspruch auf einen Firmen-PKW, den er auch privat nutzen konnte, auf die Zahlung einer Pauschale für das Home-office, Garagenmiete und vermögenswirksame Leistungen. 6 Der Kläger hatte Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 23.07.2010 nicht zum 31.10.2011 beendet worden ist. Darüber hinaus hatte der Kläger hilfsweise einen Weiterbeschäftigungsantrag als Verkaufsleiter für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. und hilfsweise für den Fall des Unterliegens den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht. 7 Unter dem 05.11.2010 wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 61 - 64 d. A.) wird Bezug genommen. 8 Das Arbeitsgericht hatte durch Beschluss vom 05.11.2010 den Wert des Gegenstandes für den Rechtsstreit auf 30.099,80 € und für den Vergleich auf 91.041,11 € festgesetzt. 9 Mit Schreiben vom 28.12.2010 haben die Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht, dass der Streitwert für das Verfahren auf 33.188,64 € festzusetzen sei und der Vergleichsmehrwert auf 339.966,61 €. Insoweit haben die Beschwerdeführer ausdrücklich klargestellt mit Schriftsatz vom 13.01.2011, dass insoweit Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.11.2010 erhoben werde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 10 Die Beschwerdeführer haben zuletzt geltend gemacht, dass der Streitwert für das Verfahren auf 41.584,85 €, für den Vergleich auf 320.858,15 € festzusetzen sei unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 11.02.2011. 11 II. 12 Die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a., gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte nur zu einem Teil Erfolg haben. 13 1.Der Verfahrensstreitwert war auf 40.571,44 € festzusetzen. 14 a)Zunächst ist davon auszugehen, dass der monatliche Verdienst des Klägers 10.142,86 € beträgt. Dieser Betrag entspricht weder den Berechnungen des Arbeitsgerichts noch den Berechnungen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdekammer geht jedoch von folgenden Überlegungen aus: 15 Das Grundgehalt des Klägers beträgt 8.920,00 €. Hinzuzurechnen waren der geldwerte Vorteil von 362,94 € für den Pkw sowie die vermögenswirksame Leistung von 26,59 €. Schließlich der anteilige Betrag des Zielbonus/Verkaufsprämie. 16 Bei der Berechnung des Vierteljahresentgelts des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber als "arbeitsleistungsbezogenes Entgelt" auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung im Falle des Annahmeverzugs oder bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten hat. Zahlungen, die auch einem anderen Zweck dienen, wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2007 - 6 Ta 454/07 -; vom 13.01.2009 - 6 Ta 14/09 -). 17 Daraus folgt, dass sich ein Jahresgehalt des Klägers von 121.714,36 € ergibt, das einem Vierteljahresentgelt von 30.428,58 € entspricht. 18 Dieser Vierteljahresbetrag war für die Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages zugrundezulegen. 19 b)Hinzuzurechnen war aber noch der Betrag von einem Monatsverdienst für die Erteilung des Zeugnisses, die Gegenstand des Vergleichs und Gegenstand des Hilfsantrages war. Zu Recht haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein ursprünglich gestellter Hilfsantrag im Vergleich mit erledigt wird, dies gemäß § 45 Abs. 4 GKG dazu führt, dass sich der Verfahrensstreitwert entsprechend erhöht mit der Folge, dass dann ein Vergleichsmehrwert nicht mehr zu berücksichtigen ist (LAG Düsseldorf vom 30.05.2006 - 6 Ta 291/06 -; Beschluss vom 29.07.2010 - 2 Ta 426/10 -). 20 Insgesamt ergibt sich deshalb ein Verfahrensstreitwert von 40.571,44 € (4 Monatsverdienste in Höhe von 10.142,86 €). 21 2.Der Vergleichsstreitwert war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht in der von ihnen angesetzten Höhe zu berücksichtigen. Allerdings war der Wert, den das Arbeitsgericht zugrundegelegt hat, ebenfalls zu erhöhen. Der Vergleichsstreitwert war auf insgesamt 154.435,53 € festzusetzen. 22 Dies ergibt sich aus Folgendem: 23 Die Beschwerdeführer haben zutreffend insbesondere die Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - zitiert und dabei darauf hingewiesen, ob und in welcher Höhe ein Vergleichsmehrwert und ein Titulierungsinteresse gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. 24 Die Beschwerdeführer haben aber davon Abstand genommen, insbesondere folgender Ausführungen der Beschwerdekammer in der genannten Entscheidung vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - (juris Rn. 151) ebenfalls zu zitieren. Dort heißt es wörtlich: 25 "Die erkennende Beschwerdekammer ist allerdings der Auffassung, dass ein Vergleichsmehrwert in diesem Sinne nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. Wird die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt, nicht wesentlich streitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, so geben die Parteien zu erkennen, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen (GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12, Rdn. 330; a. A. LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2007 - 6 Ta 120/07 -). Ein Titulierungsinteresse, das den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrücken könnte, kann darüber hinaus nur dann angenommen werden, wenn diese Vergleichsregelung auch einen vollstreckbaren Inhalt hat und damit eine werthaltige Einigung beinhaltet (vgl. auch Beschluss LAG Düsseldorf vom 03.03.2004 - 17 Ta 122/04 -; Beschluss vom 30.05.2006 - 6 Ta 291/06 -; Beschluss vom 08.03.2007 - 6 Ta 67/07 -). Pauschale Abwicklungsmodalitäten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 26 Dabei bewerten die Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung das Titulierungsinteresse mit 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2005 - 17 Ta 528/05 -; Beschluss vom 21. 12. 2006 - 6 Ta 627/06)". 27 Bei Berücksichtigung auch dieser von der Beschwerdekammer zu Grunde gelegten Grundsätze ergibt sich im Einzelnen folgendes: 28 a)Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei Ziffer 2. im wesentlichen keinen zusätzlichen Wert in Ansatz gebracht. Der Eingangssatz lautet, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß "abgewickelt" wird und dass dazu die nachfolgenden Leistungen gehören, die offensichtlich zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung der Klägerin auf der Basis eines monatlichen Grundgehalts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, beinhaltet weder eine im Einzelnen über die pauschalen Abwicklungsmodalitäten hinausgehende Regelung noch hat sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Darüber hinaus hatte auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass erkennbar insoweit zwischen den Parteien kein Streit bestand. 29 Soweit die Beklagte verpflichtet ist, etwaige dem Kläger zustehende Beiträge zur Direktversicherung oder zur Ergänzungsabsicherung abzuführen und ob und inwieweit Verkaufsprämien im Einzelnen zu zahlen sind, ist dies hinsichtlich des Betrages weder definiert noch über die deklaratorische Feststellung hinaus ausdrücklich festgelegt. 30 Die Beschwerdekammer vermag dem Beschwerdeführer nur insoweit zu folgen, dass als Ausgleich für die Rückgabe des Dienst-PKW für drei Monate der Bruttobetrag von 546,00 € festgelegt worden ist und gleichzeitig eine Verkaufsprämie anteilig für das Jahr 2011 in Höhe von 800,00 € festgelegt worden ist. Diese Beträge sind zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Ansonsten fehlt es an einer eindeutigen Titulierung mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt. 31 Für Ziffer 2. des Vergleichs ergibt sich deshalb nur ein berücksichtigungsfähiger Betrag in Höhe von 2.438,00 €. 32 b)Für die unwiderrufliche Freistellung ab 05.11.2010 ist der anteilige fast dreimonatige Betrag von 25 % eines Monatsgehalts zu berücksichtigen. Bei Berechnung von 2,83 Monaten und einem Monatsgehalt von 10.142,86 € ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von 7.176,07 € (10.142,86 € x 2,83 Monate x 25 %). 33 c)Mit dem Arbeitsgericht ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass alle Regelungen, die mit der Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung zusammenhängen, an der Summe der vereinbarten Karenzentschädigung zu orientieren sind in Höhe von 50 % seiner letzten vertragsgemäßen Leistungen (vergleiche LAG Düsseldorf vom 15.02.2000 - 7 Ta 709 / 99 -); insoweit wird regelmäßig der geschuldete Betrag der Wettbewerbsentschädigung zu Grunde gelegt. 34 Dies entspricht einem Betrag von 60.857,16 € (12 x 10.142,86 € x 50 %). Soweit die Beschwerdeführer den 24-fachen Monatsbetrag zugrundelegen wollen, erschließt sich für die Beschwerdekammer insoweit keine Begründung. Die Regelungen unter 5. b) sind deklaratorische Feststellungen, die sich aus den Rechtsvorschriften in § 74 ff. HGB ergeben. 35 Insbesondere erscheint es nicht angezeigt, die Vertragsstrafenregelung gesondert zu bewerten, weil die Bewertung der Karenzentschädigung die Vereinbarung der Wettbewerbsverpflichtung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen beinhaltet. Allerdings vermag die Beschwerdekammer auch nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts zu folgen, das lediglich drei Monatsverdienste insoweit in Ansatz gebracht hat. 36 d)Soweit das Arbeitsgericht für Ziffer 8 u. 9 des Vergleichs einen Betrag in Höhe eines Monatsgehalts, der nach Auffassung der Beschwerdekammer 10.142,86 € beträgt, zugrundegelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. 37 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass 48.000,00 € in Ansatz zu bringen sind, ergibt sich dies nicht aus dem Inhalt des Vergleichs. Schon oben wurde dargelegt, dass ein Titulierungsinteresse und ein bewertbarer Vergleichswert nur dann berücksichtigt werden kann, wenn über die deklaratorische Feststellung hinaus der Betrag tituliert ist. Die Angaben von 48.000,00 sind nicht belegt. Auch für Ziffer 10., für das Zeitwertkonto gilt insoweit das Gleiche, so dass der vom Arbeitsgericht angesetzte Wert von 2.000,00 € im Rahmen des Ermessens nicht beanstandet werden kann. 38 e)Ziffer 11. und 13. des Vergleichs sind nicht angegriffen. 39 Ziffer 12. des Vergleichs (Zeugnis) wurde bereits oben abgehandelt und ist aufgrund des Hilfsantrages zum Inhalt des Verfahrensstreitwertes geworden. 40 f)Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe von 5.000,00 € beinhalteten eine zusätzliche Abfindungsregelung, vermochte dem die Beschwerdekammer, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich sind, nicht zu folgen. 41 Der Kläger ist kraft Gesetzes zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren an seine Prozessbevollmächtigten verpflichtet. Die Parteien haben insoweit eine Abweichung von § 12 a Abs. 1 ArbGG hinsichtlich der Kostentragungspflicht für einen Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen, wonach die Beklagte die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat; dies ist grundsätzlich zulässig. Der Schluss, dass es sich insoweit um einen Abfindungsbetrag handelt, ist aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. 42 g)Soweit der Kläger nach Ziffer 15. des Vergleichs berechtigt ist, an einer Outplacement-Beratung (Wert bis 25.000,00 € netto) auf Kosten der Beklagten in Düsseldorf teilzunehmen, kann diese Vergleichsregelung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Eine derartige Regelung erscheint nicht völlig unüblich und für die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass es sich um eine verdeckte Abfindung handele, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. 43 Wenn die Parteien in einem Vergleich eine werthaltige Regelung treffen, ist diese auch zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien muss deshalb von dem Wert für den Kläger in Höhe von 25.000,00 € ausgegangen werden. Die von den Beschwerdeführern ohne Weiteres eingerechnete Mehrwertsteuer hätte nicht der Kläger zu tragen. 44 Aus alledem folgt, dass der Wert des Mehrvergleichs 113.864,09 € beträgt. 45 Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Wert des Verfahrens 40.571,44 € beträgt, der Wert des Vergleichs 154.435,53 €. 46 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 47 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 48 Goeke