Urteil
10 Sa 1376/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0408.10SA1376.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.2010 - 3 Ca 560/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung für solche Zeiten des Jahres 2009 hat, in denen sie Krankengeld und einen tariflichen Krankengeldzuschuss bezog. 3 Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1991 als teilzeitbeschäftigte Hausmeisterin bei einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt Euro 540,19 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. In diesem heißt es auszugsweise wie folgt: 4 "§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 5 (1) Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Arbeitsentgelt (§ 6 Abs. 3) fortgezahlt. Nach Ablauf des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält der Arbeitnehmer, der zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit (§ 4) von sechs Monaten erreicht hat, für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen Krankengeldzuschuss. 6 (2) Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. Er wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt. Zahlt die Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss. Für den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschussberechnung der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu legen. 7 (3) Das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschuss werden nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. Krankengeldzuschüsse, die über den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, gewährt worden sind, gelten als Vorschuss auf die für den Zeitraum der Überzahlung zustehende Rente; die Ansprüche gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzuschüsse in vollem Umfang als Vorschuss; Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe der für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Leistungen auf den Arbeitgeber über. 8 ... 9 § 16 Sonderzahlung 10 (1) Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v. H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat. 11 ..." 12 Im Jahre 2009 war die Klägerin längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Bis einschließlich 23.02.2009 erhielt sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ab dem 24.02. bis einschließlich 19.10.2009 Krankengeld sowie einen Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V. 13 Die der Klägerin gemäß § 16 TV-V zustehende Sonderzahlung für das Jahr 2009 gewährte die Beklagte der Klägerin lediglich anteilig für die Monate Januar und Februar i. H. v. insgesamt Euro 90,03 brutto. 14 Mit der Klage hat die Klägerin Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2009 i. H. v. weiteren Euro 360,13 brutto anhängig gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß § 16 TV-V auch für solche Zeiten zu haben, in denen sie den tariflichen Krankengeldzuschuss bezog. Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen führe zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien unter dem Begriff "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13)" in § 16 Abs. 1 TV-V nicht nur die klassische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 13 Abs. 1 TV-V in Verbindung mit dem EFZG, sondern auch den Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 2 TV-V verstanden hätten. Folglich stünden ihr für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2009 10/12 einer Bruttomonatsvergütung als Sonderzahlung zu. Da die Beklagte nur Euro 90,03 gezahlt habe, ergebe sich ein Restbetrag in Höhe des Klageantrags. 15 Mit Urteil vom 01.09.2010, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten der Erwägungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die tarifliche Sonderzahlung 2009 zu Recht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V um 10/12 gekürzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe die Auslegung des Tarifvertrages, dass der Bezug des tariflichen Krankengeldzuschusses nicht mit dem Bezug von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gleichzusetzen sei. Schon die Begriffe "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" und "Krankengeldzuschuss" müssten deutlich voneinander unterschieden werden. Auch Systematik und Geschichte des § 16 TV-V führten zu keinem anderen Ergebnis. 16 Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung. 17 Sie hält die vom Arbeitsgericht vorgenommen Auslegung für fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten der hierzu von Klägerseite vorgebrachten Erwägungen wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgericht Oberhausen vom 01.09.2010 - 3 Ca 560/10 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 360,13 brutto nebst Zinsen i. H. v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. 23 Wegen der Details wird auf die Berufungsbeantwortung Bezug genommen. 24 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen. 25 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 26 I. 27 Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. 28 Die Klage, die im Hinblick auf die Antragsformulierung klarstellend dahin gehend auszulegen war, dass die Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt, ist vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden. 29 Das Arbeitsgericht ist in zutreffender Darstellung und Anwendung der zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Tarifverträgen und der hieraus für die Entscheidung des Rechtsstreits abzuleitenden Rechtsgrundsätze, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für die Zeiten, während derer sie im Jahre 2009 Krankengeld und Krankengeldzuschuss bezog, keine tarifliche Sonderzahlung beanspruchen kann. 30 Der Anspruch auf Sonderzahlung ist in § 16 TV-V geregelt. Neben den hier unproblematischen Anspruchsvoraussetzungen sieht § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V vor, dass sich der Anspruch auf die Sonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat ermäßigt, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat. Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13)" in § 16 Abs. 1 TV-V nicht nur die klassische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 13 Abs. 1 TV-V in Verbindung mit dem EFZG, sondern auch den Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 2 TV-V gemeint haben. 31 Bei der "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" handelt es sich um einen feststehenden, durch §§ 3, 4 EFZG definierten Rechtsbegriff. 32 Verwenden Tarifpartner einen gesetzlichen Begriff, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie diesen in seiner allgemein gültigen Bedeutung gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten, es sei denn, sie hätten ihr abweichendes Verständnis in dem Tarifvertragswerk zum Ausdruck gebracht (BAG vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01; BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, allesamt vollständig dokumentiert bei juris). 33 Ausgehend von diesem Rechtsgrundsatz könnte ohne die in Klammern hinzugesetzte Verweisung auf § 13 des Tarifvertrages schon bei der wortlautorientierten Auslegung kein ernsthafter Zweifel bestehen, was die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" gemeint haben. 34 Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann der Umstand, dass sich in § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V an die Formulierung "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" in Klammern ein Verweis auf § 13 TV-V anschließt und § 13 TV-V sich entgegen seiner Überschrift nicht nur über die (gesetzliche) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verhält, sondern dort zusätzlich ein Zuschuss zum Krankengeld geregelt ist, nicht dahin verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien damit dem von ihnen in § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V verwendeten Begriff der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine vom gesetzlichen Inhalt abweichende, auch den tariflichen Krankengeldzuschuss umfassende Bedeutung geben wollten. 35 Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss unterscheidet sich aus Gründen, die noch näher zu beleuchten sind, deutlich von dem, was unter "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" zu verstehen ist. Trotzdem erscheint es von der Systematik her weder widersprüchlich noch sonderlich fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien ihn hier als eine sich an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anschließende Leistung im unmittelbaren Kontext mit dieser in § 13 TV-V geregelt haben. Dafür spricht sowohl die Sachnähe als auch die Überlegung, dass den Normadressaten so auf einfache Weise ein Überblick über die im Krankheitsfall insgesamt bestehende wirtschaftliche und soziale Absicherung gegeben wird. Aus diesem Blickwinkel betrachtet vermag die Berufungskammer auch dem Umstand, dass § 13 TV-V ausschließlich mit "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" überschrieben ist, kein großes Gewicht beizumessen. Sowohl die systematische Platzierung der Regelung über den Krankengeldzuschuss innerhalb von § 13 TV-V als auch dessen Überschrift können durchaus als bloße Folge des Bestrebens verstanden werden, klare und verständliche Regelungen zu schaffen. Dass dies unter Umständen misslungen ist - worauf der vorliegende Rechtsstreit hindeuten mag - ändert nichts an der Erkenntnis, dass der Klammerzusatz in § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V auch nicht unter Berücksichtigung der Überschrift des § 13 TV-V zu der Schlussfolgerung zwingt, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" mit einem vom gesetzlichen Begriff abweichenden Inhalt verwendet. 36 Der erkennbar mit der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V verfolgte Zweck spricht demgegenüber entscheidend gegen diese Annahme. 37 Wie es schon der Wortlaut der dort verwendeten Begriffe "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" und "Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs" erkennen lässt, zielt § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V darauf ab, den Anspruch auf die Sonderzahlung für solche Zeiten zu erhalten, in denen der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, dass ihm sein Entgelt "fortgezahlt" wird, obgleich er wegen Erkrankung oder Urlaub nicht gearbeitet hat. 38 Darin liegt eine Anknüpfung an das Rechtsinstitut der Entgeltfortzahlung als Ausdruck der vorrangig gesetzlichen hier aber auch tariflichen Wertentscheidung, den erkrankten oder beurlaubten Arbeitnehmer für bestimmte Zeiten wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er tatsächlich gearbeitet. Motiv und Grenzen dieser Wertentscheidung liegen in der Erkenntnis, dass jeder Arbeitnehmer gelegentlich in der Erbringung seiner Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit gehindert sein kann und auch regelmäßig Erholungsurlaub zur Regeneration der Arbeitskraft benötigt, so dass es legitim erscheint, diese Aspekte typisiert und in einem durch das Gesetz näher definierten Umfang als zwangsläufige Bestandteile des auf Dauer angelegten Austauschverhältnisses in die Bemessung des für die Arbeitsleistung geschuldeten Entgelts "einzupreisen". 39 In diesem Anknüpfungspunkt unterscheidet sich der in § 13 TV-V vorgesehene Zuschuss zum Krankengeld deutlich von der Entgeltfortzahlung. Dieser Zuschuss kommt in einer gänzlich anderen Situation zum Zuge, nämlich erst dann, wenn die gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungsansprüche erschöpft sind und der Arbeitnehmer - eben weil über den aufgrund vorstehender Erwägungen typischerweise vom Arbeitgeber zu finanzierenden Zeitraum hinaus erkrankt ist - auf soziale Unterstützungsleistungen, namentlich die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse angewiesen ist. 40 Dieser Wechsel von einer im Arbeitsverhältnis verankerten Entgeltsicherung hin zur sozialstaatlichen Daseinssicherung durch die Solidargemeinschaft verleiht auch dem tariflichen Krankengeldzuschuss einen völlig anderen Charakter. Bei diesem handelt es sich nicht um ein in Fortschreibung der allgemeinen Relation zwischen Lohn und Arbeit weitergezahltes Arbeitsentgelt, sondern um eine außerordentliche, den sozialrechtlichen Anspruch auf Krankengeld flankierende tarifliche Sozialleistung. Als solche hat sie mit den unter § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V genannten Entgeltfortzahlungen bei Krankheit und Urlaub nichts zu tun. 41 Eingedenk dieses Unterschiedes erscheint es schon fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien für Zeiten außerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung nicht nur die tarifliche Sozialleistung gewähren, sondern darüber hinaus auch noch den Anspruch auf Sonderzahlung erhalten wollten. Noch fernliegender erscheint die Unterstellung, sie hätten diesen Willen durch die bloße Zufügung des Klammerzusatzes zum Ausdruck gebracht. Weit näher hätte es gelegen, den dahin gehenden Willen klar und einfach durch explizite Aufnahme des Krankengeldzuschusses in die Auflistung des § 16 Abs. 1 Satz 4 TV-V zum Ausdruck zu bringen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dies hier anders als etwa in dem ähnlich gelagerten Fall des § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V nicht geschehen ist. 42 Im Ergebnis kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung auch während des Bezugs von Krankengeld bzw. des tariflichen Krankengeldzuschusses gemäß § 13 Abs. 2 TV-V erhalten wollten. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung war mithin zurückzuweisen. 43 II. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. 45 III. 46 Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. 47 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 48 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 49 R E V I S I O N 50 eingelegt werden. 51 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 52 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 53 Bundesarbeitsgericht 54 Hugo-Preuß-Platz 1 55 99084 Erfurt 56 Fax: 0361-2636 2000 57 eingelegt werden. 58 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 59 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 60 1.Rechtsanwälte, 61 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 62 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 63 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 64 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 65 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 66 Mailänder Glombitza Schmidt