Urteil
6 Sa 222/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0520.6SA222.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.11.2010 - AZ: 2 Ca 2011/10 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes. 3 Der Kläger wird seit dem 02.04.1984 im Kraftwerksbereich der Beklagten als Anlagenwärter in Bekohlungs-, Entaschungs- und Blockanlagen eingesetzt. Zunächst war er arbeitsvertraglich an eine T.-Anlagen-Gesellschaft mbH (im Folgenden: T.) gebunden, die ihn vereinbarungsgemäß im Betrieb der Beklagten einsetzte. Zum 15.10.1987 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. 4 Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S. des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. und des Vereins Rheinischer Braunkohlenwerke e.V. (kurz: MTV S.) Anwendung. Dieser sieht in § 12 die Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach einer 25-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit vor. Ausdrückliche Regelungen zur Fälligkeit des Jubiläumsgeldes enthält der Manteltarifvertrag nicht. Üblicherweise werden bei der Beklagten die Gehälter zum 15. des Folgemonats gezahlt. Die Mitarbeiter erhalten als Vorschuss auf das Jubiläumsgeld vorab einen Betrag in Höhe von 2.500,- € netto. Die Abrechnung und restliche Auszahlung des vollständigen Jubiläumsgeldes erfolgt dann am 15. des dem Jubiläum folgendes Monats. 5 Des Weiteren enthält der MTV S. folgende Regelung: 6 "§ 23 7 Ausschlussfristen 8 Alle Ansprüche aus diesem Manteltarifvertrag, dem jeweils gülti-gen Vergütungstarifvertrag und dem Arbeitsverhältnis sind binnen 9 3 Monaten nach Fälligkeit, auch im Falle der Beendigung desArbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablaufder festgesetzten Frist können Ansprüche nicht mehr geltendgemacht werden. 10 Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenner nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung gerichtlichgeltend gemacht wird." 11 Im Sommer 2008 machte der Kläger schriftlich gegenüber der Beklagten die Anerkennung seiner Beschäftigungszeit bei der T. als Betriebszugehörigkeit geltend. Mit einem Schreiben vom 29.07.2008 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst Folgendes mit: 12 "
Wie Sie vielleicht wissen, steht unsere Gesellschaft den von Ihnen geltend gemachten Ansprüchen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Da sich die interne Sachverhaltsermittlung nach so langer Zeit äußerst schwierig darstellt, dürfen wir Sie noch um ein wenig Geduld bitten.
" 13 Mit einem Schreiben vom 04.06.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Antwort: 14 "
15 Wie bereits ausgeführt, steht unsere Gesellschaft den von Ihnen geltend gemachten Ansprüchen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Nach der Durchführung interner Sachverhaltsermittlungen kommen wir zu keiner anderen Beurteilung. Da der Sachverhalt schon sehr lange zurück liegt und um langwierige Auseinandersetzungen bis hin zu einer ggf. gerichtlichen Prüfung zu vermeiden, wären wir jedoch bereit, uns mit Ihnen, wie auch in anderen Fällen geschehen, vergleichsweise auf die Zahlung einer Abstandssumme zu einigen. 16
" 17 Der Kläger antwortete mit einem Schreiben vom 13.07.2009, mit welchem er ein Vergleichsangebot zur Zahlung von 10.000,- € für den Verzicht auf die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten ablehnte. Auch in der Folgezeit wurde zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt. Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 12.05.2010 forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Zahlung des Jubiläumsgeldes auf. Der Kläger hat die Beklagte mit der am 13.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 06.08.2010 zugestellten Klage auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 02.04.1984 bis zum 14.10.1987 sowie des Bestehens eines Anwartschaftsverhältnisses auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für diese Zeit verklagt. Sodann hat der Kläger die Klage mit einem am 13.10.2010 eingegangenen und der Beklagten am 05.11.2010 zugestellten Schriftsatz auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes in Höhe von 8.198,- € nebst Zinsen erweitert. 18 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es bestehe bereits seit dem 02.04.1984 ein Arbeitsverhältnis, da sein Einsatz durch die T. im Wege einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung erfolgt sei. Dementsprechend habe er zum 02.04.2009 das 25-jähige Dienstjubiläum verwirklicht, woraus sich ein Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes - in unstreitiger Höhe - von 8.198,- € ergebe. Auf einen Verfall der Ansprüche gemäß § 23 MTV S. könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Anspruch werde nämlich erst mit der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten fällig. 19 Der Kläger hat beantragt, 20 1. 21 festzustellen, dass zwischen den Parteien auch in der Zeit vom 02.04.1984 bis einschließlich zum 14.10.1987 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; 22 2. 23 festzustellen, dass zwischen den Parteien bereits seit dem 02.04.1984 ein Anwartschaftsverhältnis auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk AG in der Fassung vom 09.02.1989 besteht; 24 3. 25 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.198,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2009 zu zahlen. 26 Die Beklagte hat beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte hat vorgetragen, der Einsatz des Klägers bis zum 14.10.1987 sei auf Basis von Werkverträgen erfolgt, welche zwischen ihr und der T. bestanden hätten. Sie hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Jubiläumsgeldes sei gemäß § 23 MTV S. verfallen. 29 Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage mit einem Urteil vom 30.11.2010 im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte unter Ziffer 3.) des Tenors zur Zahlung des Jubiläumsgeldes nebst Zinsen ab dem 01.12.2010 verurteilt. Es hat seine Entscheidung hinsichtlich des Jubiläumsgeldes wie folgt begründet: Der Anspruch sei nicht gemäß § 23 MTV S. verfallen. Ansprüche aus einem wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung fingierten Arbeitsverhältnis könnten erst dann fällig werden, wenn der Entleiher seine Schuldnerstellung klargestellt und sich auch zu dieser bekannt habe. Dementsprechend habe die Verfallfrist des § 23 MTV S. noch gar nicht zu laufen begonnen. 30 Gegen dieses Urteil, welches ihr am 10.01.2011 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 19.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.04.2011 - am 04.04.2011 begründet. 31 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Jubiläumsgeldes nebst Zinsen. Sie trägt vor, der Kläger habe spätestens im Sommer 2008 von sämtlichen für die Geltendmachung des Jubiläumsgeldes erforderlichen Umständen Kenntnis gehabt, wie aus der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Geltendmachung der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten zu schließen sei. Zweifel darüber, wer Schuldner sei, hätten hier nicht bestanden. Schuldner habe ausschließlich die Beklagte sein können. Aus welchem Grund es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, gleichzeitig mit der Forderung nach Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten das Jubiläumsgeld geltend zu machen, sei nicht ersichtlich. 32 Die Beklagte behauptet, der Vorschuss auf das Jubiläumsgeld werde am 15. des dem Jubiläumsmonat vorangehenden Monats gezahlt. 33 Die Beklagte beantragt, 34 das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.11.2010 - AZ: 35 2 Ca 2011/10 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen hinsicht- 36 lich der Verurteilung in Ziffer 3 des Urteilstenors dahingehend 37 abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. 38 Der Kläger beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. 40 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Geltendmachung vor dem Zeitpunkt, an welchem feststehe, seit wann das Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei einem Arbeitnehmer schon deshalb nicht zumutbar, weil bis dahin gar nicht klar sei, ab wann die Fiktion des § 10 AÜG greife. Denkbar wäre nämlich gewesen, dass erst im Verlauf des Einsatzes bei der Beklagten eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung eingetreten sei. Es könne aber nicht vom Arbeitnehmer erwartet werden, für alle denkbaren Fälle jeweils das Jubiläumsgeld geltend zu machen und anschließend einzuklagen. Selbst wenn man aber entgegen der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts von einer Fälligkeit des Jubiläumsgeldes zum 02.04.2009 ausgehe, dürfe sich die Beklagte gemäß Treu und Glauben nicht auf einen Verfall berufen. Sie habe ihn von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten, indem sie ihn wider besseres Wissens in dem Glauben gelassen habe, ein Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung habe nicht vorgelegen. Die Beklagte versuche nunmehr, den Kläger schlechter zu stellen, als er gestanden hätte, wenn die Vorbeschäftigungszeiten nicht anerkannt worden wären. Dann würde nämlich die Zahlung des Jubiläumsgeldes zum 15.10.2012 erfolgen. Sein Obsiegen hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten seines Tätigkeit bei der T. dürfe nicht dazu führen, dass er seinen Anspruch auf das Jubiläumsgeld gänzlich verliere. 41 Der Kläger behauptet, üblicherweise werde der Vorschuss in dem Monat gezahlt, in den das Jubiläum falle. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 43 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 44 A. 45 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 46 I.Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Ziff. b) ArbGG. 47 II.Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - richtig entschieden. 48 1.Dem Kläger steht gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 12 MTV S. ein Jubiläumsgeld in unstreitiger Höhe von 8.198,- € brutto zu. 49 Der Anspruch ist nicht gemäß § 23 MTV S. verfallen. 50 a)Die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung gemäß § 23 Abs.1 MTV wurde gewahrt. Der Kläger hat den Anspruch gegenüber der Beklagten bereits im Sommer 2008 geltend gemacht. 51 aa)Die Geltendmachung erfolgte, indem der Kläger schriftlich die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten verlangte. 52 Zwar hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht ausdrücklich die Zahlung des Jubiläumsgeldes gefordert. Das Verlangen einer Anerkennung der Beschäftigungszeiten bei der T. als Betriebszugehörigkeit zur Beklagten umfasste aber zugleich die Forderung nach Zahlung des hiervon - bezüglich des Entstehungszeitpunktes - abhängigen Jubiläumsgeldes. 53 Allerdings erfordert eine wirksame Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen regelmäßig, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet wird. Der Gläubiger muss Erfüllung verlangen (BAG v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung, zu I 3 c cc der Gründe; BAG v. 22.02.2001 - 6 AZR 603/99 - n. v.; BAG v. 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79 - BAGE 41, 47). Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass die erste Stufe einer tariflichen Verfallfrist - die außergerichtliche Geltendmachung - auch dann gewahrt wird, wenn Ansprüche vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen und der Arbeitnehmer fristgerecht eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage erhebt (vgl. BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939 ff., Rn. 18; BAG v. 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - AP Nr. 11 zu § 305 BGB, Rn. 21; BAG v. 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - AP Nr. 33 zu § 307 BGB, Rn. 19). Nichts anderes gilt aber dann, wenn ein Anspruch - wie hier - zwar nicht vom Fortbestand, dafür aber von der streitigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, dass der Arbeitgeber zeitnah darüber informiert wird, welche Ansprüche gegebenenfalls noch zu erfüllen sind, ist hier gewahrt, denn die Beklagte konnte die schriftliche Aufforderung im Sommer 2008 nur so verstehen, dass der Kläger mit der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten sämtliche hiervon abhängigen Ansprüche geltend machen wollte. Einer Bezifferung des Anspruchs bedurfte es nicht. Eine solche ist nämlich immer dann entbehrlich, wenn die Höhe der Forderung bekannt ist (BAG v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung, zu I 3 c cc der Gründe; BAG v. 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79 - BAGE 41, 47). Im Streitfall vermochte die Beklagte die Höhe des dem Kläger zustehenden Jubiläumsgeldes unschwer aus § 12 MTV S. entnehmen. 54 bb)Der Wirksamkeit der Geltendmachung steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Klägers im Sommer 2008 noch nicht fällig war. 55 (1)Allerdings hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ursprünglich die Auffassung vertreten, eine Geltendmachung zur Wahrung von Ausschlussfristen könne erst nach der Fälligkeit von Ansprüchen erfolgen (vgl. BAG v. 17.05.2001 - 8 AZR 366/00 - AP Nr. 2 zu § 70 BAT-O). Diese Ansicht hat der Achte Senat jedoch ausdrücklich aufgegeben (BAG v. 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB). Auch der Sechste und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts halten eine Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen schon vor der Fälligkeit des Anspruchs grundsätzlich für möglich (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II; BAG v. 06.05.2009 - 10 AZR 390/08 - AP Nr. 44 zu § 307 BGB; BAG v. 28.04.2004 - 10 AZR 481/03 - AP Nr. 175 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 27.03.1996 - 10 AZR 668/95 - AP Nr. 134 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 56 (2)Es gibt keinen Anlass, § 23 Abs.1 S.1 MTV S. davon abweichend so auszulegen, dass die außergerichtliche Geltendmachung erst ab Fälligkeit erfolgen könne. 57 (a)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 30; BAG v. 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; BAG v. 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - AP Nr. 4 zu § 23b BAT). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG v. 22.04.2010 a. a. O.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 22.04.2010, 19.09.2007, 07.07.2004 und 30.05.2001 a. a. O.). 58 (b)Hiernach ergibt sich, dass § 23 Abs.1 S.1 MTV S. eine Geltendmachung vor Fälligkeit zulässt. 59 Der Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Geltendmachung frühestens nach Fälligkeit des Anspruchs erfolgen kann. Der Rechtsbegriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II). Damit legt der Wortlaut der Tarifnorm lediglich den Zeitpunkt fest, zu dem ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Wahrung der Ausschlussfrist spätestens geltend gemacht werden muss. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, nach dem die Anmeldung eines zwar entstandenen, jedoch noch nicht fälligen Anspruchs zur Wahrung der Ausschlussfrist unzureichend sein soll, hat im Wortlaut der Tarifbestimmung keinen Niederschlag gefunden (ebenso für § 63 BMT-G II: BAG v. 11.12.2003 a.a.O.). 60 Der Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigt dieses Auslegungsergebnis. 61 Ausschlussfristen sollen die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur zeitnahen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen. Sie dienen der Rechtssicherheit. Eine verspätete Anmeldung zweifelhafter oder rückwirkend schwer feststellbarer Ansprüche soll vermieden werden (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II.). Die Ausschlussfristen stellen sicher, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder vorsorglich Rücklagen bilden kann (BAG v. 11.12.2003 a. a. O. und BAG v. 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn). 62 Sämtliche oben genannten Zwecke werden gewahrt, wenn bereits vor Fälligkeit die Ansprüche geltend gemacht werden. Der Anspruchsgegner kann sich ebenso wie bei einem nicht fälligen Anspruch auf die erhobene Forderung einstellen und sich Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs verschaffen. 63 Eine andere Auslegung würde zudem zu Wertungswidersprüchen zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen führen (BAG v. 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II.). Nach § 257 und § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung (§ 257 ZPO) oder bei Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (§ 259 ZPO) erhoben werden. Sind die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung erfüllt, kann der Anspruchsteller entstandene Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit gerichtlich geltend machen. Hinge die Wirksamkeit der Geltendmachung nach § 23 Abs.1 S.1 MTV S. von der Fälligkeit des Anspruchs ab, könnte der Anspruchsteller zwar nach § 257 ZPO oder § 259 ZPO Klage auf künftige Zahlung erheben, den Anspruch jedoch noch nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist ordnungsgemäß außergerichtlich geltend machen. Ein solches Ergebnis kann vernünftigerweise von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sein (vgl. wiederum BAG v. 11.12.2003 a. a. O.). 64 (c)Der wirksamen Geltendmachung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf das Jubiläumsgeld im Sommer 2008 noch nicht entstanden war. 65 Auch die Wahrung von Ausschlussfristen durch die vorzeitige Geltendmachung noch nicht entstandener Ansprüche ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (so ausdrücklich für eine Jubiläumszuwendung: BAG v. 28.04.2004 - 10 AZR 481/03 - AP Nr. 175 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, unter II. 3. b) bb) der Entscheidungsgründe; ständige Rspr. für regelmäßig fällig werdende Ansprüche: BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939 ff., Rn. 18; BAG v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Hierfür sprechen dieselben Erwägungen wie für die Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen vor Fälligkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entstehung - wie bei den Jubiläumszahlungen - dem Grunde nach nur von der aufschiebenden Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt. 66 b)Allerdings hat der Kläger nicht die zweite Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 23 Abs.2 MTV S. gewahrt. Hierzu hätte es einer Klage binnen sechs Monaten ab Ablehnung bedurft. 67 aa)Die Frist zur sechsmonatigen gerichtlichen Geltendmachung begann spätestens am 13.07.2009 zu laufen. 68 (1) Mit Schreiben vom 04.06.2009, welches dem Kläger spätestens bei Abfassung seines Antwortschreibens am 13.07.2009 vorlag, erfolgte eine Ablehnung des Anspruchs auf Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten und damit auch des - vorzeitigen - Jubiläumsgeldes. Dies lässt sich dem entnehmen, dass die Beklagte sinngemäß ausführt, dass sie ihre grundsätzliche Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche auch nach der Durchführung interner Sachverhalts-ermittlungen aufrechterhält. Das konnte der Kläger nur so verstehen, dass auch damit verbundene Ansprüche - wie das Jubiläumsgeld - nicht gezahlt werden sollten. 69 (2) Zum Zeitpunkt der Ablehnung war der Anspruch auf das Jubiläumsgeld bereits fällig. Soweit das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 - (AP Nr. 6 zu § 10 AÜG) die Auffassung vertritt, die Fälligkeit (im Sinne der Ausschlussfrist) trete erst dann ein, wenn es der betroffenen Vertragspartei auch zumutbar sei, ihren Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen, stimmt die Kammer dem nicht zu. 70 Allerdings hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der oben zitierten Entscheidung die Auffassung vertreten, im Falle einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung könnten tarifvertragliche Ausschlussfristen - im dortigen Fall gemäß § 16 BRTV-Bau - nicht laufen, solange der Entleiher seine Schuldnerstellung leugne. Erst wenn der Entleiher zu erkennen gebe, dass er sich gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet fühle, bestehe für diesen Klarheit darüber, von wem er seinen Arbeitslohn verlangen könne. Weder der Neunte noch der Achte Senat sind dieser Auffassung für den vergleichbaren Fall, dass ein Betriebsübernehmer seine Schuldnerstellung leugne, gefolgt (vgl. BAG v. 12.12.2000 - 9 AZR 1/00 - AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB). Der Fälligkeitszeitpunkt von (Annahmeverzugslohn) - Ansprüchen sei nach § 271 BGB grundsätzlich objektiv zu bestimmen, ohne dass es auf Zumutbarkeitskriterien oder Täuschungshandlungen des Schuldners ankomme. Diese könnten allenfalls im Rahmen des § 242 BGB eine Rolle spielen, wenn die Berufung auf die Einhaltung einer Ausschlussfrist treuwidrig erscheine. Eine andere Betrachtungsweise würde hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkts, an den im Rechtsleben zahllose Rechtsfolgen geknüpft werden, zu großer Rechtsunsicherheit führen. 71 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind in vollem Umfang auf Sachverhaltsgestaltungen übertragbar, in denen sich die Arbeitgeberstellung des Schuldners nicht gemäß § 613a BGB, sondern aus einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art. 1 § 10 Abs.1 S.1 i.V.m. § 9 Nr.1 AÜG ergibt. 72 Selbst wenn man aber grundsätzlich die Fälligkeit daran knüpfen würde, dass zumindest feststehen müsse, wer Arbeitgeber sei, ergäbe sich hier nichts anderes. Für den Kläger war nämlich zu keinem Zeitpunkt unklar, wer Schuldner des Jubiläumsgeldes sein würde. Insbesondere kam sein ursprünglicher Vertragsarbeitgeber - die T. - nicht als Schuldner in Betracht. Im Streit stand lediglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Jubiläumsgeldes - die 25-jährige Beschäftigungszeit - schon erfüllt waren. Zumindest in einem solchen Fall besteht kein Anlass, die Fälligkeit von subjektiven Kriterien abhängig zu machen. 73 (3) Spätestens bis zum 13.01.2010 hätte demnach eine Klage erhoben werden müssen. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. 74 bb)Die Beklagte kann sich aber gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf einen Verfall der Ansprüche berufen. 75 (1)Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben einer Berufung auf Ausschlussfristen entgegenstehen kann (vgl. etwa BAG v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, Rn. 30; BAG v. 18.11.2004 - 6 AZR 651/03 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB; BAG v. 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 - n. v.; BAG v. 05.02.1987 - 2 AZR 46/86 - n. v.). So ist einem Schuldner die Berufung auf eine Ausschlussfrist verwehrt, wenn er durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat (BAG v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 - AP Nr. 53 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung, Rn. 32 m. w. N.). Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass der Schuldner es unterlässt, dem Gläubiger Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (vgl. etwa BAG v. 11.06.1980 - 4 AZR 473/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT). Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitgeber objektiv den Eindruck erweckt hat, ein Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch erfüllt werde (BAG v. 08.08.2000 - 9 AZR 418/99 - AP Nr. 151 zu § 4 TVG Ausschlussfristen m.w.N.; BAG v. 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 - NZA 2003, 331). Die Rechtsausübung ist dann wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich, weil durch ein Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und der andere Teil im Hinblick hierauf in schutzwürdiger Weise Dispositionen getroffen hat (vgl. LAG Sachsen - Anhalt v. 09.05.2006 - 8 Sa 856/05 - n. v., zitiert nach juris, Rn. 15). 76 (2)Eine der vorgenannten Fallgruppen des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist hier allerdings nicht erfüllt. 77 Die Beklagte hat den Kläger nicht davon abgehalten, rechtzeitig Klage auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes zu erheben. Der Kläger hat nicht auf die Versicherung der Beklagten vertraut, es habe vor dem 15.10.1987 kein Arbeitsverhältnis bestanden, wie seinem Schreiben vom 13.07.2009 zu entnehmen ist. Wenn der Kläger sogar ein Vergleichsangebot über 10.000,- € für den Verzicht auf die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten abgelehnt hat, so wird daraus deutlich, dass er keinerlei Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Beklagten getroffen hat. 78 Es liegt auch kein Fall widersprüchlichen Verhaltens vor. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, sie sei gewillt, dem Kläger im Jahr 2009 ein Jubiläumsgeld zu zahlen. 79 (3)Die Kammer geht dennoch von einem Verstoß gegen Treu und Glauben aus. Es liegt ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. 80 Die Ausnutzung einer Rechtsstellung kann treuwidrig sein. Dies betrifft zum einen diejenigen Fälle, in denen ein Gläubiger eine Rechtsstellung unredlich erworben hat. Aber auch dann, wenn der Erwerb der Rechtsstellung an sich nicht unredlich war, kann es im Einzelfall geboten sein, diese Position nicht auszunutzen. So ist für den Bereich formnichtiger Willenserklärungen anerkannt, dass eine Berufung auf die Formnichtigkeit dann nicht zulässig ist, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; das Ergebnis muss schlechthin untragbar sein (vgl. BGH v. 16.07.2004 - V ZR 222/03 - NJW 2004, 3330; BGH v. 20.12.2001 - IX ZR 401/99 - NJW 2002, 1050; BGH v. 24.04.1998 - V ZR 197/97 - NJW 1998, 2350). Es hat eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung zu erfolgen (vgl. Armbrüster NJW 2007, 3317 ff.). 81 Die dahinter stehenden Überlegungen sind nach Auffassung der Kammer auf Ausschlussfristen übertragbar. Auch hier gibt es formelle Regelungen, die im Einzelfall zu Ergebnissen führen können, die bei Würdigung der gesamten Umstände mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Ergebnis, dass der Kläger allein deshalb kein Jubiläumsgeld erhalten soll, weil er länger bei der Beklagten beschäftigt ist, als diese ursprünglich anerkennen wollte, ist schlichtweg untragbar. Damit entsteht schon ein Widerspruch zu dem Zweck des Jubiläumsgeldes, durch welches die Beklagte eigentlich die Betriebstreue, also eine lange Betriebszugehörigkeit belohnt. Von ausschlaggebender Bedeutung aber ist, dass das "Ob" der Verpflichtung zur Jubiläumsgeldzahlung niemals im Streit stand, sondern lediglich das "wann". Es widerspricht jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, wenn die Beklagte aus ihrem Unterliegen bezüglich des Rechtsstreits über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nunmehr den Vorteil ziehen soll, zur Zahlung des Jubiläumsgeldes gar nicht mehr verpflichtet zu sein. Wäre von vornherein unstreitig gewesen, dass der Kläger seit dem 02.04.1984 Arbeitnehmer der Beklagten ist, hätte sie ihm im April oder jedenfalls im Mai 2009 in gleicher Weise das Jubiläumsgeld gezahlt, wie sie dies bei allen anderen Arbeitnehmern handhabt, die seit 25 Jahren bei ihr beschäftigt sind. Wäre keine Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten erfolgt, so würde dem Kläger das Jubiläumsgeld im Oktober 2012 zustehen. Der Kläger musste aber nicht damit rechnen, dass trotz der unstreitigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 MTV S. überhaupt keine Zahlung erfolgen sollte. 82 Die Beklagte ist zudem in keiner Weise schutzwürdig. Eine Berufung auf die Ausschlussfristen widerspricht dem bereits dargelegten Sinn und Zweck derselben: Da die Beklagte wusste, zur Zahlung von Jubiläumsgeld verpflichtet zu sein, konnte für sie keine Rechtsunsicherheit entstehen. 83 Dass ein anderes Ergebnis untragbar wäre, ergibt sich schließlich auch aus Folgendem: Hätte der Kläger die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht oder wäre über diese erst nach dem 15.10.2012 rechtskräftig entschieden worden, so hätte die Beklagte spätestens im Oktober (bzw. November) 2012 das Jubiläumsgeld vollständig gezahlt. Allein aus der Zufälligkeit, dass bereits vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 02.04.1984 begonnen hat, darf dem Kläger kein Nachteil entstehen. 84 2.Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. 85 B. 86 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. 87 II.Die Revision wurde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zugelassen. 88 RECHTSMITTELBELEHRUNG 89 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 90 R E V I S I O N 91 eingelegt werden. 92 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 93 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 94 Bundesarbeitsgericht 95 Hugo-Preuß-Platz 1 96 99084 Erfurt 97 Fax: 0361-2636 2000 98 eingelegt werden. 99 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 100 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 101 1.Rechtsanwälte, 102 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 103 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 104 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 105 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 106 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 107 BarthArnoldHerrmann