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Urteil

6 Sa 67/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0520.6SA67.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.12.2010 - AZ: 3 Ca 2140/10 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes. 3 Der Kläger wird seit dem 18.02.1985 im Kraftwerksbereich der Beklagten eingesetzt. Zunächst war er arbeitsvertraglich an eine T.-Anlagen-Gesellschaft mbH (im Folgenden: T.) gebunden, die ihn vereinbarungs-gemäß im Betrieb der Beklagten einsetzte. Zum 01.04.1989 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. 4 Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S. des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. und des Vereins Rheinischer Braunkohlenwerke e.V. (kurz: MTV S.) Anwendung. Dieser sieht in § 12 die Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach einer 25-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit vor. Ausdrückliche Regelungen zur Fälligkeit des Jubiläumsgeldes enthält der Manteltarifvertrag nicht. Üblicherweise werden bei der Beklagten die Gehälter zum 15. des Folgemonats gezahlt. Die Mitarbeiter erhalten als Vorschuss auf das Jubiläumsgeld vorab einen Betrag in Höhe von 2.500,- € netto. Die Abrechnung und restliche Auszahlung des vollständigen Jubiläumsgeldes erfolgt dann am 15. des dem Jubiläum folgendes Monats. 5 Des Weiteren enthält der MTV S. folgende Regelung: 6 "§ 23 7 Ausschlussfristen 8 Alle Ansprüche aus diesem Manteltarifvertrag, dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag und dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit, auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 9 Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird." 10 Mit einem Schreiben vom 19.02.2010 - auf dem von Beklagtenseite ein Eingangsstempel mit Datum "03.03.2010" angebracht worden ist - machte der Kläger die Anerkennung seiner Beschäftigungszeit bei der T. als Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten geltend. Sodann forderte er mit einem am 19.05.2010 per Telefax übersandten Anwaltsschreiben vom selben Tag die Zahlung des Jubliäumsgeldes. Beide Schreiben blieben unbeantwortet. Mit seiner am 22.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger dann zunächst die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 18.02.1985 bis zum 31.03.1989 sowie das Bestehen eines Anwartschaftsverhältnisses auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für diese Zeit beantragt. Mit einem am 16.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Klageabweisung beantragt. Der Kläger hat die Klage sodann mit einem am 09.11.2010 eingegangenen und der Beklagten am 16.11.2010 zugestellten Schriftsatz auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes in Höhe von 8.198,- € nebst Zinsen erweitert. 11 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es bestehe bereits seit dem 18.02.1985 ein Arbeitsverhältnis, da sein Einsatz durch die T. im Wege einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung erfolgt sei. Dementsprechend habe er zum 18.02.2010 das 25-jährige Dienstjubiläum verwirklicht, woraus sich ein Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes - in unstreitiger Höhe - von 8.198,- € ergebe. Auf einen Verfall der Ansprüche gemäß § 23 MTV S. könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Anspruch werde nämlich erst mit der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten fällig. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 1. 14 festzustellen, dass zwischen den Parteien auch in der Zeit vom 18.02.1985 bis einschließlich zum 31.03.1989 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; 15 2. 16 festzustellen, dass zwischen den Parteien bereits seit dem 18.02.1985 ein Anwartschaftsverhältnis auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk AG in der Fassung vom 09.02.1989 besteht; 17 3. 18 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 8.198,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2010 zu zahlen. 19 Die Beklagte hat den Antrag zu 1) anerkannt und im Übrigen beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Jubiläumsgeldes sei gemäß § 23 MTV S. verfallen. 22 Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage mit einem Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 22.12.2010 in vollem Umfang stattgegeben. Bezogen auf das Jubiläumsgeld hat es seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 - gestützt und ausgeführt, erst wenn ein Arbeitnehmer sichere Kenntnis von den Tatumständen eines fingierten Arbeitsverhältnisses habe, könne er seine Forderung gegenüber dem Entleiher geltend machen. Dementsprechend habe die Verfallfrist des § 23 MTV S. erst mit Einräumung der Arbeitgeberstellung der Beklagten für die Zeit ab dem 18.02.1985 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.12.2010 zu laufen begonnen. 23 Gegen dieses Urteil, welches ihr am 05.01.2011 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.04.2011 - am 04.04.2011 begründet. 24 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Jubiläumsgeldes nebst Zinsen. Sie ist der Ansicht, die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die vom Bundesarbeitsgericht vorausgesetzten Zweifel darüber, wer Schuldner sei, hätten hier nicht bestanden. Schuldner habe ausschließlich die Beklagte sein können. Der Kläger habe bei Fälligkeit des Jubiläumsgeldes am 18.02.2010 auch sämtliche zur Geltendmachung benötigten Kenntnisse gehabt, wie daraus zu ersehen sei, dass er bereits unter dem 19.02.2010 die Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten beantragt habe. Aus welchem Grund es ihm dann nicht möglich gewesen sein soll, gleichzeitig das Jubiläumsgeld einzufordern, sei nicht ersichtlich. 25 Die Beklagte behauptet, der Vorschuss auf das Jubiläumsgeld werde am 15. des dem Jubiläumsmonat vorangehenden Monats gezahlt. 26 Die Beklagte beantragt, 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.12.2010 - AZ: 3 Ca 2140/10 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen hinsichtlich der Verurteilung in Ziffer 3 des Urteilstenors dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Geltendmachung vor dem Zeitpunkt, an welchem feststehe, seit wann das Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei einem Arbeitnehmer schon deshalb nicht zumutbar, weil bis dahin gar nicht klar sei, ab wann die Fiktion des § 10 AÜG greife. Denkbar sei nämlich, dass erst im Verlauf des Einsatzes bei der Beklagten eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung eingetreten sei. Es könne aber nicht vom Arbeitnehmer erwartet werden, für alle denkbaren Fälle jeweils das Jubiläumsgeld geltend zu machen und anschließend einzuklagen. Selbst wenn man aber entgegen der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts von einer Fälligkeit des Jubiläumsgeldes zum 18.02.2010 ausgehe, dürfe sich die Beklagte gemäß Treu und Glauben nicht auf einen Verfall berufen. Die Beklagte versuche nunmehr, den Kläger schlechter zu stellen, als er gestanden hätte, wenn die Vorbeschäftigungszeiten nicht anerkannt worden wären. Dann stünde nämlich die Zahlung des Jubiläumsgeldes zum 01.04.2014 zu erwarten. Sein Obsiegen hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten seiner Tätigkeit bei der T. dürfe nicht dazu führen, dass er seinen Anspruch auf das Jubiläumsgeld gänzlich verliere. 31 Der Kläger behauptet, üblicherweise werde der Vorschuss in dem Monat gezahlt, in den das Jubiläum falle. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 33 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 34 A. 35 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 36 I.Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Ziff. b) ArbGG. 37 II.Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - richtig entschieden. 38 1.Dem Kläger steht gemäß § 12 Abs.1 Fallgruppe 1 MTV S. ein Jubiläumsgeld in gemäß § 12 Abs.2 MTV S. unstreitiger Höhe von 8.198,- € zu. 39 Der Anspruch ist nicht gemäß § 23 MTV S. verfallen. 40 a)Der Kläger hat den Anspruch gegenüber der Beklagten binnen drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht. 41 aa)Regelmäßig wird das Jubiläumsgeld gemäß § 271 Abs.1 BGB am Tag des Jubiläums fällig. Danach gilt, dass eine Leistung sofort verlangt werden kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der MTV S. enthält keine abweichende Bestimmung über die Fälligkeit. Auch eine Auslegung des Tarifvertrages führt hier zu keinem Ergebnis. 42 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 30; BAG v. 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; BAG v. 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - AP Nr. 4 zu § 23b BAT). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG v. 22.04.2010 a.a.O.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 22.04.2010, 19.09.2007, 07.07.2004 und 30.05.2001 a.a.O.). 43 Vorliegend mag zwar einiges dafür sprechen, dass eine Fälligkeit des Jubiläumsgeldes mit dem nächsten Gehaltslauf die praktikabelste Lösung darstellen dürfte, die zudem - abgesehen von den Vorschusszahlungen - auch der tatsächlichen Handhabung entspricht. Eine entsprechende Auslegung des Tarifvertrages verbietet sich aber, da ein etwaiger dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien im MTV S. keinen Niederschlag gefunden hat. 44 Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist demnach davon auszugehen, dass die Fälligkeitsregel des § 271 Abs.1 BGB gilt. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung zu der vergleichbaren Norm in § 23 TVöD (vgl. nur Burger, TVöD/TV-L, 2009, § 23 TVöD Rn. 34; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder, Loseblatt, § 23 TV-L Rn. 74; Dassau/Wiesend-Rothbrust, TVöD, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, 2008, A 1 § 23 TVöD-K Besondere Zahlungen Rn. 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, Loseblatt, Stand: Januar 2011, § 23 TVöD Rn. 177) bzw. der Vorgängerregelung in § 39 BAT (vgl. hierzu BAG v. 05.04.2000 - 10 AZR 178/99 - AP Nr. 2 zu § 39 BAT, unter II. 1. b) der Gründe [juris Rn. 16]). 45 bb)Hiernach war das Jubiläumsgeld gemäß 188 Abs. 2 BGB am 18.02.2010 fällig. 46 cc)Ob hiervon abweichend für den Beginn des Laufes der Verfallfrist auf den Zeitpunkt abgestellt werden kann, an dem die Beklagte die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt hat - wie es das Arbeitsgericht angenommen hat - kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat die dreimonatige Frist zur Geltendmachung mit dem Schreiben vom 19.02.2010 gewahrt. 47 Zwar hat der Kläger in diesem Schreiben nicht ausdrücklich die Zahlung des Jubiläumsgeldes gefordert, sondern die Anerkennung seiner Beschäftigungszeit ab dem 18.02.2010 geltend gemacht. Dies umfasste aber zugleich die Zahlung des hiervon - bezüglich des Entstehungszeitpunktes - abhängigen Jubiläumsgeldes. 48 Allerdings erfordert eine wirksame Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen regelmäßig, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet wird. Der Gläubiger muss Erfüllung verlangen (BAG v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung, zu I 3 c cc der Gründe; BAG v. 22.02.2001 - 6 AZR 603/99 - n. v.; BAG v. 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79 - BAGE 41, 47). Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass die erste Stufe einer tariflichen Verfallfrist - außergerichtliche Geltendmachung - auch dann gewahrt wird, wenn Ansprüche vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängen und der Arbeitnehmer fristgerecht eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage erhebt (vgl. BAG v. 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - NZA 2010, 939 ff., Rn. 18; BAG v. 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - AP Nr. 11 zu § 305 BGB, Rn. 21; BAG v. 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - AP Nr. 33 zu § 307 BGB, Rn. 19). Nichts anderes gilt aber dann, wenn ein Anspruch - wie hier - zwar nicht vom Fortbestand, dafür aber von der streitigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, dass der Arbeitgeber zeitnah darüber informiert wird, welche Ansprüche gegebenenfalls noch zu erfüllen sind, ist hier gewahrt, denn die Beklagte konnte das Schreiben vom 19.02.2010 nur so verstehen, dass der Kläger mit der Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten sämtliche hiervon abhängige Ansprüche geltend machen wollte. Einer Bezifferung des Anspruchs bedurfte es nicht. Eine solche ist nämlich immer dann entbehrlich, wenn die Höhe der Forderung bekannt ist (BAG v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung, zu I 3 c cc der Gründe; BAG v. 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79 - BAGE 41, 47). Im Streitfall konnte die Beklagte die Höhe des dem Kläger zustehenden Jubiläumsgeldes unschwer aus § 12 MTV S. entnehmen. 49 b)Der Kläger hat auch die zweite Stufe der Verfallfrist des § 23 MTV S. durch die am 09.11.2010 eingegangene und am 16.11.2010 zugestellte Klageerweiterung gewahrt. 50 Die Frist zur sechsmonatigen gerichtlichen Geltendmachung begann mit der Ablehnung der Forderung durch die Beklagte zu laufen. Eine Ablehnung ist erstmalig mit dem am 16.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageabweisungsantrag erfolgt. Es ist anerkannt, dass ein Klageabweisungsantrag zugleich die Ablehnung von Ansprüchen beinhaltet, die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängen (vgl. hierzu nur BAG v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Unabhängig davon, wann der Schriftsatz der Klägerseite zugegangen ist, wurde die Klagefrist durch die bereits im November 2010 erfolgte Klageerweiterung zweifelsfrei gewahrt. 51 c)Selbst wenn man aber entgegen den obigen Ausführungen annehmen würde, die Fristen des § 23 MTV S. wären nicht gewahrt worden, dürfte sich die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf einen Verfall der Ansprüche berufen. 52 (1)Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben einer Berufung auf Ausschlussfristen entgegenstehen kann (vgl. etwa BAG v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, Rn. 30; BAG v. 18.11.2004 - 6 AZR 651/03 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB; BAG v. 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 - n. v.; BAG v. 05.02.1987 - 2 AZR 46/86 - n. v.). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt u.a. dann vor, wenn sich eine Partei zu ihrem vorherigen Verhalten in Widerspruch setzt. Dies ist hier der Fall. 53 (2)Wenn die Beklagte entgegen der tarifvertraglichen Regelungen erst am 15. des auf das Jubiläum folgenden Monats das Jubiläumsgeld abrechnet und - abgesehen von dem Vorschuss - auszahlt, verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie sich bezüglich des Beginns der tariflichen Verfallfrist auf eine frühere Fälligkeit beruft. Die Arbeitnehmer dürfen das Verhalten der Beklagten so verstehen, dass die Frist zur Geltendmachung des Jubiläumsgeldes mit dem Tag beginnt, an dem die Beklagte üblicherweise diese Leistung vollständig erbringt. Daran gemessen durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung erst mit dem 15.03.2010 zu laufen begann. Auf eine etwaige verspätete Geltendmachung durch das Schreiben vom 19.05.2010 darf sich die Beklagte dann nicht berufen. 54 (3)Darüber hinaus liegt ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. 55 Die Ausnutzung einer Rechtsstellung kann treuwidrig sein. Dies betrifft zum einen diejenigen Fälle, in denen ein Gläubiger eine Rechtsstellung unredlich erworben hat. Aber auch dann wenn der Erwerb der Rechtsstellung an sich nicht unredlich war, kann es im Einzelfall geboten sein, diese Position nicht auszunutzen. So ist für den Bereich formnichtiger Willenserklärungen anerkannt, dass eine Berufung auf die Formnichtigkeit dann nicht zulässig ist, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen; das Ergebnis muss schlechthin untragbar sein (vgl. BGH v. 16.07.2004 - V ZR 222/03 - NJW 2004, 3330; BGH v. 20.12.2001 - IX ZR 401/99 - NJW 2002, 1050; BGH v. 24.04.1998 - V ZR 197/97 - NJW 1998, 2350). Es hat eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung zu erfolgen (vgl. Armbrüster NJW 2007, 3317 ff.). 56 Die dahinter stehenden Überlegungen sind nach Auffassung der Kammer auf Ausschlussfristen übertragbar. Auch hier gibt es formelle Regelungen, die im Einzelfall zu Ergebnissen führen können, die bei Würdigung der gesamten Umstände mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Ergebnis, dass der Kläger allein deshalb kein Jubiläumsgeld erhalten soll, weil er länger bei der Beklagten beschäftigt ist, als diese ursprünglich anerkennen wollte, ist schlichtweg untragbar. Damit entsteht schon ein Widerspruch zu dem Zweck des Jubiläumsgeldes, durch welches die Beklagte eigentlich die Betriebstreue, also eine lange Betriebszugehörigkeit belohnt. Von ausschlaggebender Bedeutung aber ist, dass das "Ob" der Verpflichtung zur Jubiläumsgeldzahlung niemals im Streit stand, sondern lediglich das "wann". Es widerspricht jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, wenn die Beklagte aus ihrem Unterliegen bezüglich des Rechtsstreits über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nunmehr den Vorteil ziehen soll, zur Zahlung des Jubiläumsgeldes gar nicht mehr verpflichtet zu sein. Wäre von vornherein unstreitig gewesen, dass der Kläger seit dem 18.02.1985 Arbeitnehmer der Beklagten ist, hätte sie ihm im Februar oder jedenfalls im März 2010 in gleicher Weise das Jubiläumsgeld gezahlt, wie sie dies bei allen anderen Arbeitnehmern handhabt, die seit 25 Jahren bei ihr beschäftigt sind. Wäre keine Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten erfolgt, so würde dem Kläger das Jubiläumsgeld im April 2014 zustehen. Der Kläger musste aber nicht damit rechnen, dass trotz der unstreitigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 MTV S. überhaupt keine Zahlung erfolgen sollte. 57 Die Beklagte ist zudem in keiner Weise schutzwürdig. Eine Berufung auf die Ausschlussfristen widerspricht dem bereits dargelegten Sinn und Zweck derselben: Da die Beklagte wusste, zur Zahlung von Jubiläumsgeld verpflichtet zu sein, konnte für sie keine Rechtsunsicherheit entstehen. 58 Dass ein anderes Ergebnis untragbar wäre, ergibt sich schließlich auch aus Folgendem: Hätte der Kläger die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht bzw. wäre über diese erst nach dem 01.04.2014 rechtskräftig entschieden worden, so hätte die Beklagte spätestens im April (bzw. Mai 2014) das Jubiläumsgeld gezahlt. Allein aus der Zufälligkeit, dass bereits vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.04.1989 begonnen hat, darf dem Kläger kein Nachteil entstehen. 59 2.Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, Abs.2 Nr.2, 288 BGB. 60 B. 61 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. 62 II.Die Revision wurde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zugelassen. 63 RECHTSMITTELBELEHRUNG 64 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 65 R E V I S I O N 66 eingelegt werden. 67 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 68 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 69 Bundesarbeitsgericht 70 Hugo-Preuß-Platz 1 71 99084 Erfurt 72 Fax: 0361-2636 2000 73 eingelegt werden. 74 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 75 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 76 1.Rechtsanwälte, 77 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 78 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 79 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 80 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 81 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 82 Barth ArnoldHerrmann