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Urteil

16 Sa 1712/10

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0614.16SA1712.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 29.10.2010 - Az.: 2 Ca 852/10 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2010 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 95 %, die Beklagte zu 5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 96 %, die Beklagte zu 4 %. IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen und für die Beklagte nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Höhe einer Sozialplanabfindung. 3 Die am 15.01.1947 geborene, alleinstehende, mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1985 bis zum 31.10.2010 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie war zuletzt als Bezirksleiterin tätig und verdiente monatlich durchschnittlich 3.600.- € brutto. 4 Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem 05.11.2009 einen Sozialplan ab, der u. a. Abfindungsregelungen vorsah. Ausweislich einer Protokollnotiz vom 04.11.2009 (Bl. 159 d. A.) beträgt das Abfindungsvolumen 6,8 Mio Euro. Im Sozialplan, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 154 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise: 5 "§ 1 Zweck 6 1.1 Dieser Sozialplan regelt den Ausgleich bzw. die Milderung der Nachteile, die den Arbeitnehmern auf Grund der Maßnahmen entstehen, die Bestandteil des Interessenausgleichs "Schließung des Sammelbestellers-Außendienst (SB-AD)" vom heutigen Tage sind. 7 … 8 § 2 Abfindung 9 2.1 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf Grund der in § 1 dieses Sozialplans genannten Maßnahmen endet, sei dies infolge einer betriebsbedingten Kündigung oder einer betrieblich veranlassten Beendigungsvereinbarung, haben Anspruch auf eine Abfindung. 10 2.2 Die Abfindung berechnet sich nach folgender Formel: 11 (Bruttoentgelt x Betriebszugehörigkeit x Lebensalter) dividiert durch 60 12 … 13 2.5 Maximal beläuft sich die Abfindung auf den Betrag, den der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis zum frühest möglichen Zeitpunkt des Anspruchs auf gesetzliche ungekürzte Altersrente brutto verdient hätte. 14 § 3 Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer 15 3.1 Arbeitnehmer, die bei Ausschöpfung des gesetzlich höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, haben keinen Anspruch auf eine Abfindung nach § 2 dieses Sozialplans. 16 Auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldanspruches kommt es insoweit nicht an. 17 … 18 3.2 Für Abschläge aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines vorzeitigen Bezuges von Altersruhegeld wird eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 270 Euro brutto pro 0,1 % Rentenminderung gezahlt. 19 … 20 § 4 Sozialzuschläge 21 4.1 Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) erhalten für den Grad der Behinderung bis 50 Prozent zusätzlich zu der Abfindung einen Betrag von 5.000.00 Euro brutto; für jede weitere 10 Grad der Behinderung steigt dieser Betrag um jeweils 1.000.00 Euro brutto (jeweils Basis Vollzeit / Teilzeitbeschäftigte anteilig). 22 … 23 § 6 Entstehung, Vererblichkeit und Fälligkeit des Abfindungsanspruches 24 6.1 Der Anspruch auf die Sozialplanabfindung entsteht mit Zugang der betriebsbedingten Kündigung bzw. Abschluss der betrieblich veranlassten Beendigungsvereinbarung; der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt vererblich. 25 6.2 Der Anspruch auf die Sozialplanabfindung ist fällig am 31. Januar 2010. 26 Die Fälligkeit ist im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einer Klage gegen die Wirksamkeit einer Beendigungsvereinbarung bis zu einer Klagerücknahme oder einer rechtskräftigen Abweisung der Klage gehemmt. 27 …" 28 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.03.2010 betriebsbedingt zum 31.10.2010 und teilte der Klägerin im Kündigungsschreiben mit, sie erhalte eine Abfindung in Höhe von 5.000.- €. Diese Zahlung war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nicht erfolgt. Gegen die Kündigung wendete sich die Klägerin mit ihrer am 31.03.2010 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage. Mit einer der Beklagten zugestellten Klageweiterung hat sie zudem hilfsweise die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 101.464,02 € nebst Zinsen begehrt. 29 Aufgrund ihres Alters kann die Klägerin ab dem 01.02.2012 ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen. Ausweislich einer von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Personalliste (Bl. 272 d. A.) handelt es sich bei ihr um die einzige "rentennahe" Arbeitnehmerin, die unter die Regelung in Ziffer 3.1 des Sozialplans fällt. Die übrigen "rentennahen" Arbeitnehmer erhalten jeweils eine Abfindung nach § 3.2 des Sozialplans. Bei einer unterstellten Arbeitslosigkeit im Zeitraum 01.11.2010 bis 31.01.2012 erleidet die Klägerin aufgrund der Differenz vom letzten Nettoentgelt zum Arbeitslosengeld einen finanziellen Verlust in Höhe von 11.445.- € netto. Um die bei einem vorzeitigen Rentenbezug ab dem 01.02.2011 eintretende Rentenminderung von 3,6% auszugleichen, bedarf es einer rentenwirksamen Einzahlung von 11.908,80 €. 30 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Fall der Wirksamkeit der Kündigung habe sie einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nach § 2 des Sozialplans in der geltend gemachten Höhe. § 3 des Sozialplans sei unwirksam, denn der Ausschluss der rentennahen Arbeitnehmer von den den jüngeren Arbeitnehmern zustehenden Abfindungsansprüchen verstoße gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Bei der Abfindung nach § 2 des Sozialplans handele es sich um diejenige Leistung, die ihr unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorenthalten worden sei. 31 Die Klägerin hat beantragt, 32 1. 33 festzustellen, dass das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.03.2010 nicht beendet werden wird; 34 2. 35 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Abfindung in Höhe von 101.464,02 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2010. 36 Die Beklagte hat beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein über den Betrag von 5.000.- € hinausgehender Abfindungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Sozialplanregelung zur Abfindungsberechnung für rentennahe Arbeitnehmer sei durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt und verstoße nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. 39 Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2010 abgewiesen und seine Entscheidung - soweit hier noch von Interesse - wie folgt begründet: 40 Der Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, über den unstreitigen Betrag von 5.000.- € hinaus an die Klägerin eine weitere Sozialplanabfindung zu zahlen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen nach § 3.1 des Sozialplans und habe damit keinen Anspruch auf eine Abfindung nach § 2 des Sozialplans. § 3.1 des Sozialplans sei wirksam. Die mittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der rentennahen Arbeitnehmergruppe sei nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 AGG zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Mit der Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG habe der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermögliche, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen. Die Möglichkeit, ältere Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auszuschließen, verstoße nicht gegen das Recht der Altersdiskriminierung in der europäischen Union, denn die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sei im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein im Allgemeininteresse liegendes sozialpolitisches Ziel des deutschen Gesetzgebers gerechtfertigt. Er habe es den Betriebsparteien ermöglichen wollen, sich bei Sozialplanleistungen an den tatsächlich eintreffenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die den Arbeitnehmern durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohten. Soweit die Klägerin finanzielle Nachteile dadurch erleide, dass sie für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld keinerlei Ausgleich dafür erhalte, dass das Arbeitslosengeld geringer bemessen sei als die bisherige Vergütung, sei dies hinzunehmen, da es sich um einen lediglich begrenzten Zeitraum handele. 41 Gegen dieses Urteil, das ihr am 24.11.2010 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 06.12.2010 Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsinstanz wendet sich die Klägerin lediglich noch gegen die Klageabweisung des erstinstanzlich als Hilfsantrag gestellten Zahlungsantrages. 42 Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft einen über 5.000.- € hinausgehenden Sozialplanabfindungsanspruch verneint. Sie wiederholt ihre Auffassung, nach der es sich bei der Regelung in § 3 des Sozialplans um eine unzulässige Altersdiskriminierung handelt. Darüber hinaus trägt sie vor, es liege auch ein Verstoß gegen Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vor. Die Sozialplanregelung erschwere denjenigen Arbeitnehmern, die bereits eine Altersrente beziehen könnten, die weitere Ausübung ihres Rechts zu arbeiten, da sie beim Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis keine Abfindung erhielten. Auch ihr stehe es zu, ihre Berufstätigkeit fortzusetzen, statt über eine Arbeitslosenzeit in die Rente mit vermindertem Rentenbezug hinüberzugleiten. Der Zweck der Abfindungsregelung, für die Übergangsphase in eine neue berufliche Tätigkeit finanzielle Absicherungen bereitzustellen, beziehe sich damit auch auf sie. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liege zumindest in einem Fall wie dem ihren vor, in dem der eigentliche Abfindungsanspruch bis auf eine geringe Summe, die auf der Schwerbehinderung basiere, auf "Null" zurückgefahren werde. Nach den Regelungen des Sozialplans werde sie von jeglicher echten leistungsbezogenen/einkommensbezogenen Gewährung einer Abfindung ausgeschlossen. 43 Soweit die Unwirksamkeit der Regelung in § 3 des Sozialplans dazu führe, dass sich das Gesamtvolumen des Sozialplanvolumens erheblich erhöhe, stehe ihr zumindest ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans zu. 44 Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 29.10.2010 - Az.: 2 Ca 852/10 - abzuändern und 46 1. 47 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 59.750.- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2010 zu zahlen; 48 2. 49 hilfsweise festzustellen, dass die Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer in § 3 des Sozialplans vom 05.11.2009 zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten jedenfalls in Bezug auf die Klägerin unwirksam ist; 50 3. 51 äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Sozialplan vom 05.11.2009 nichtig ist und die Beklagte verpflichtet ist, mit dem zuständigen Betriebsrat über eine Neufassung des Sozialplans zu verhandeln, in welcher rentennahe Arbeitnehmer nicht von angemessenen Sozialplanansprüchen ausgeschlossen werden dürfen. 52 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2011 erklärt, der teilweisen Klagerücknahme nicht zuzustimmen, sich im Übrigen jedoch mit der Klageänderung einverstanden erklärt. 53 Die Beklagte beantragt, 54 die Berufung zurückzuweisen. 55 Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden. Die Regelung in § 3 des Sozialplans sei nicht unwirksam. Bei Sozialplänen spiele die Verteilungsgerechtigkeit eine entscheidende Rolle, die Betriebspartner müssten beim Vorliegen sachlicher Gründe die Möglichkeit haben, bestimmten, von ihnen als besonders schutzwürdig angesehenen Personengruppen, höhere Abfindungsbeträge zuzuwenden. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung sei im vorliegenden Fall gegeben, denn die Möglichkeit eines Rentenbezuges sei sozial weniger einschneidend als der mögliche Bezug von Hartz IV nach dem Ende der Arbeitslosengeldbezugsfrist. 56 Selbst bei einer unterstellten Unwirksamkeit von § 3 des Sozialplans ergebe sich kein Zahlungsanspruch der Klägerin. Im angenommenen Fall einer Anwendung der Abfindungsregelung des § 2 des Sozialplans auf die rentennahen Arbeitnehmer würde sich das Sozialplanvolumen um 22,3% erhöhen. Dies sei nicht hinnehmbar. In diesem Fall müssten die Betriebsparteien gegebenenfalls neu über die Verteilung des zur Verfügung stehenden Sozialplanvolumens verhandeln. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 58 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 59 A. 60 Die Berufung ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. 61 I. 62 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Ziffer b ArbGG. 63 II. 64 Die Berufung der Klägerin ist lediglich hinsichtlich des Klageantrages zu 1. in Höhe von 5.000.- € nebst Zinsen begründet. 65 1. 66 Der Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 1.) ist in Höhe von eines Betrages in Höhe von 5.000.- € nebst Zinsen ab dem 29.12.2010 begründet, im Übrigen unbegründet. 67 a. 68 Der Zahlungsanspruch steht noch in Höhe der zunächst geltend gemachten Forderung im Streit. Die von der Klägerin erklärte Klagerücknahme hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 41.714,02 € und hinsichtlich des Zinsanspruchs für den Zeitraum 01.11.2010 bis 28.12.2010 hat die Rechtshängigkeit nicht beendet. 69 Zur Wirksamkeit der Klagerücknahme bedurfte es im vorliegenden Fall der Einwilligung der Beklagten, denn nach § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. An einer solchen Einwilligung fehlt es hier; die Beklagte hat der Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2011 vielmehr ausdrücklich widersprochen. Die Verweigerung der Einwilligung macht die Klagerücknahme wirkungslos (Zöller/Greger ZPO-Kommentar 28. Auflage 2010 § 269 Rn. 16). 70 b. 71 Der Klägerin steht nach § 4.1 des Sozialplans ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.000.- € brutto nebst Zinsen zu. 72 aa. 73 Danach erhalten schwerbehinderte Menschen für den Grad der Behinderung bis 50 Prozent einen Betrag von 5.000.- € brutto. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Regelung, da sie zu 50 Prozent schwerbehindert ist. 74 Gegen dieses hat die Beklagte keine Einwände erhoben. 75 bb. 76 Die Klägerin kann Verzugszinsen ab dem 29.12.2010 verlangen. Der Zinsanspruch richtet sich nach §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. 77 Der Anspruch auf die Sozialplanabfindung, zu der auch der Sozialzuschlag nach § 4 des Sozialplans gehört, ist gemäß § 6.2 Satz 1 des Sozialplans grundsätzlich am 31.01.2010 fällig. Nach § 6.2 Satz 2 des Sozialplans ist die Fälligkeit jedoch im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage bis zu einer rechtskräftigen Abweisung der Klage gehemmt. 78 Die Klägerin hat gegen die Kündigung vom 16.03.2010 Kündigungsschutzklage erhoben. Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld ist ihr am 24.11.2010 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin zunächst Berufung eingelegt, im Rahmen der am 28.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung jedoch ausgeführt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Abweisung des hilfsweise gestellten Zahlungsantrages richtet. Die Klägerin hat insoweit ausdrücklich klargestellt, sie akzeptiere in der Berufungsinstanz, dass die gegen sie ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wirksam sei. Damit wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld diesbezüglich mit Ablauf des 28.12.2010 rechtskräftig; der Zinsanspruch besteht damit ab dem 29.12.2010. 79 c. 80 Ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 95.464,02 € brutto besteht nicht. 81 aa. 82 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2 des Sozialplans vom 05.11.2009, da die Klägerin gemäß § 3.1 des Sozialplans von den in § 2 des Sozialplans genannten Abfindungsleistungen ausgeschlossen ist. 83 Die Klägerin erfüllt die in § 3.1 des Sozialplans normierten Anspruchsvoraussetzungen. Es handelt sich bei ihr um eine "rentennahe" Arbeitnehmerin, denn sie hat bei Ausschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter die Regelung des § 3.2 des Sozialplans fällt die Klägerin dagegen nicht. Sie hat keinerlei Rentenabschläge aufgrund eines vorzeitigen Bezugs von Altersruhegeld zu befürchten. Die Klägerin, die am 15.01.1947 geboren ist, kann nach Erfüllung ihres 65. Lebensjahres zum 01.03.2012 ungekürzte Altersrente nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Anspruch nehmen. In der Zeit zwischen dem Ausscheiden bei der Beklagten am 31.10.2010 und dem genannten Eintritt des Rentenfalls erhält die Klägerin Arbeitslosengeld gemäß § 127 Abs. 2 SGB III. Den ihr zustehenden Arbeitslosengeldzeitraum von 24 Monaten muss sie dabei nicht vollständig ausschöpfen. Bereits nach 16 Monaten Arbeitslosengeldbezuges erhält sie die ungekürzte Altersrente. 84 bb. 85 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Ziffer 3.1 des Sozialplans, der für diejenigen Arbeitnehmer, die nach Ausschöpfung des höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, einen Abfindungsausschluss vorsieht, ist wirksam. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe mit den übrigen Arbeitnehmern ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG zulässig. 86 (1) 87 Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - BAGE 128, 275). 88 Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - AP Nr. 55 zu § 75 BetrVG 1972). 89 (a) 90 Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist gemäß § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, sofern nicht die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel hierzu angemessen und erforderlich sind (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972). 91 § 10 AGG regelt insoweit ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. § 10 Satz 1 und 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - a.a.O.; BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - a.a.O.). Dabei können die Betriebsparteien nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - a.a.O.). 92 (b) 93 Wie das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden hat, verstößt die den Betriebsparteien in § 10 Satz 3 Nr. 6 2. Alt. AGG eingeräumte Möglichkeit, ältere Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen von Sozialplanleistungen auszuschließen, nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. Diese Regelung ist i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) durch ein im Allgemeininteresse liegendes sozialpolitisches Ziel des deutschen Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte es den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglichen, sich bei "rentennahen" Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die diesen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit begrenzt werden (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - a.a.O.; BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 832/08 - a.a.O.). 94 (c) 95 Die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht den Betriebsparteien unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung in einem Sozialplan. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut den Ausschluss von älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift bestimmt aber nur das legitime Ziel i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und eröffnet den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Dessen Ausgestaltung unterliegt noch einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, dass mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen. 96 (2) 97 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen verstößt der in § 3.1 des Sozialplans normierte Abfindungsausschluss nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG. 98 (a) 99 § 3.1 des Sozialplans führt zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung. Vom Ausschluss sämtlicher Abfindungsansprüche sind nur diejenigen Arbeitnehmer betroffen, die nach Ausschöpfen des höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. 100 (b) 101 Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sind im vorliegenden Fall erfüllt. 102 (aa) 103 Mit der Abfindungsregelung in § 2 des Sozialplans und dem Anspruchsausschluss bzw. der Zuerkennung des Rentenausgleichs in § 3 des Sozialplans haben die Betriebsparteien im vorliegenden Fall eine gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen, in der die wirtschaftliche Absicherung der betroffenen Arbeitnehmer erkennbar berücksichtigt worden ist. 104 Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG davon aus, dass diejenigen Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert sind, die, gegebenenfalls nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. Die Betriebsparteien haben diese Wertung im vorliegenden Fall aufgegriffen und eine Regelung geschaffen, in der sie den insoweit "abgesicherten" Arbeitnehmern einen Rentenausgleich zubilligen, sofern diese bei vorzeitigem Renteneintritt Abschläge in Kauf nehmen müssen. Diejenigen Arbeitnehmer, die ohne Abschlag Altersrente in Anspruch nehmen können, sind von den Abfindungs-/Ausgleichszahlungen ausgenommen worden. 105 (bb) 106 Die Zubilligung eines Rentenausgleichs sowie der Ausschluss derjenigen Arbeitnehmer von Abfindungszahlungen, die nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldzeitraums ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, ist angemessen und erforderlich i. S. d. § 10 Satz 2 AGG. 107 (aaa) 108 Da für Sozialpläne regelmäßig nur begrenzte wirtschaftliche Mittel zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, den Betriebsparteien eine ungleichmäßige Verteilung dieser Mittel zu gestatten (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - a.a.O.). Sozialpläne haben eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BAG v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - BAGE 128, 275; BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - a.a.O.; BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 823/08 - a.a.O.). Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus Sicht der Betriebsparteien verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu ermöglichen (BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 823/08 - a.a.O.). 109 (bbb) 110 Die in § 2.2 des Sozialplans vereinbarte Abfindungsformel würde im vorliegenden Fall zu einer überproportionalen Begünstigung von älteren Arbeitnehmern mit längeren Beschäftigungszeiten führen, da sie sich maßgeblich nach dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit richtet. Diese Bevorzugung älterer Arbeitnehmer wird durch die in § 2.5 festgelegte Abfindungsobergrenze, nach der die Abfindung gedeckelt ist auf den Betrag, den der betroffene Arbeitnehmer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Anspruch auf gesetzliche ungekürzte Altersrente brutto verdient hätte, nicht relevant ausgeglichen. 111 Im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums stand es den Betriebsparteien frei, zu berücksichtigen, dass die rentennahe Jahrgänge bei fortbestehender Arbeitslosigkeit nach der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente weitgehend wirtschaftlich abgesichert sind (vgl. zu einer Kürzung bei "rentennahen Arbeitnehmern" BAG v. 23.03.2010 - 1 AZR 834/08 - a.a.O.), während jüngere Arbeitnehmer im Falle einer fortdauernden Arbeitslosigkeit Gefahr laufen, auf eine geringe staatliche Absicherung angewiesen zu sein. Die Betriebsparteien waren dabei nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen, was angesichts der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel regelmäßig auch nicht umsetzbar wäre. Die Entscheidung, den rentennahen Arbeitnehmern lediglich einen Ausgleich für eine eintretende Rentenminderung zu gewähren, ist insoweit unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. 112 (cc) 113 Die Betriebsparteien haben die Interessen der als einzige vom Ausschluss der Abfindungsregelung nach § 3.1 des Sozialplans betroffenen Klägerin genügend beachtet. 114 Ausweislich der von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Personalliste sind insgesamt 30 "rentennahe" Arbeitnehmer von der Sonderregelung in § 3 des Sozialplans betroffen. Von diesen ist die Klägerin die einzige, die der Regelung des § 3.1 unterfällt, denn sie kann bei einem Ausscheiden zum 31.10.2010 - sogar ohne den ihr zustehenden 24-monatigen Arbeitslosengeldzeitraum voll ausschöpfen zu müssen - nach Erfüllung des 65. Lebensjahres die ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen. Die übrigen von der Regelung des § 3 des Sozialplans betroffenen Arbeitnehmer sind deutlich jünger als die Klägerin, der zweitälteste Arbeitnehmer ist am 04.01.1948 geboren und zum 31.07.2010 bei der Beklagten ausgeschieden. 115 (aaa) 116 Die Kammer hat zwar erhebliche Zweifel daran, ob ein vollständiger Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen unter Berücksichtigung des § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich - wie das Bundesarbeitsgericht dies in der Entscheidung vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - (a.a.O.) noch vertreten hat - tatsächlich wirksam wäre. In Weiterentwicklung der genannten Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.03.2010 - 1 AZR 823/08 - (a.a.O.) den Betriebsparteien ausdrücklich aufgegeben, die Interessen der jeweils betroffenen Arbeitnehmergruppe ausreichend zu berücksichtigen. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass ein vollständiger Ausschluss von Sozialplanleistungen keine ausreichende Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppe darstellen kann. 117 Diese grundsätzlichen Bedenken führen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Sozialplanregelung. 118 Insoweit gilt es zu bedenken, dass die Klägerin nicht vollständig von sämtlichen Leistungen ausgeschlossen worden ist, sondern zumindest nach § 4 des Sozialplans den Sozialzuschlag in Höhe von 5.000.- € erhält. Es ist zwar zutreffend, dass es sich dabei um eine Zahlung handelt, die eigentlich neben die Abfindungszahlung nach § 2 bzw. den Rentenausgleich nach § 3 des Sozialplans tritt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Den Betriebsparteien waren die Sozialdaten der betroffenen Mitarbeiter bekannt, als sie eine Verteilung des Sozialplanvolumens von 6,8 Mio Euro vornahmen. Damit wussten sie auch, dass es sich bei der Klägerin um die einzige Arbeitnehmerin handelte, die der Regelung des § 3.1 unterfiel und die dementsprechend eigentlich keine Zahlungen erhalten sollte. 119 Entscheiden sich die Betriebsparteien in einem solchen Fall aber dazu, der einzigen von dem Abfindungsausschluss betroffene Arbeitnehmerin auf der Basis des Sozialplans zumindest einen - nicht gänzlich unbedeutenden - finanziellen Ausgleich nach § 4 zuzubilligen, so haben sie damit eine Lösung gefunden, die die Interessen der Klägerin nicht unberücksichtigt lässt. Die Klägerin erhält nicht "Null", sondern zumindest 5.000.- €. 120 (bbb) 121 Den Interessen der Klägerin ist auch dann ausreichend Rechnung getragen worden, wenn man - ausgehend von der von ihr vorgelegten Berechnung - unterstellt, dass sie allein durch den Bezug von Arbeitslosengeld einen wirtschaftlichen Verlust in Höhe von 11.445.- € netto erleidet und bei einem vorzeitigen Rentenbezug eine Einmalzahlung in Höhe von 11.908.80 € leisten müsste, um die eintretende Rentenminderung auszugleichen. 122 Die Betriebsparteien waren nicht verpflichtet, diese finanziellen Einbußen vollumfänglich auszugleichen, vielmehr konnten sie bei der Aufstellung des Sozialplans eine Entscheidung darüber treffen, welche Risiken sie mindern wollten. Der Ausgleich der Differenz zwischen dem letzten Nettoentgelt und dem Arbeitslosengeld bis zum Renteneintritt gehörte nicht dazu; einen solchen Ausgleich haben die Betriebsparteien auch für die übrigen Arbeitnehmer nicht vorgesehen. Nach § 3.2 des Sozialplans sollten die Arbeitnehmer vielmehr einen Ausgleich für Rentenabschläge erhalten, für ein Ausgleich des finanziellen Verlustes aufgrund einer etwaige Arbeitslosigkeit waren keine Gelder vorgesehen. Ebenso mussten die Betriebsparteien keinen Ausgleich für die etwaige vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch die Klägerin vorsehen, was sich bereits daraus ergibt, dass die Klägerin noch während des Arbeitslosengeldzeitraums ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen kann. 123 (3) 124 Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Andersen (Urteil v. 12.20.2010 - C 499/08 - NZA 2010, 1341) ergibt sich keine abweichende Wertung. In dieser Entscheidung befasste sich der EuGH mit einer Vorschrift nach dänischem Recht, die zugunsten der Arbeitnehmer bei einer Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von 12, 15 oder 18 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung von 1, 2 oder 3 Monatsgehältern vorsieht. Dieser Abfindungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine von seinem Arbeitgeber finanzierte Rente zu beziehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Regelung die Interessen derjenigen Arbeitnehmer unangemessen beeinträchtigt, die eine solche Rente zwar in Anspruch nehmen könnten, jedoch weiter berufstätig bleiben wollen. Insoweit hat der EuGH ausgeführt, dass die zu beurteilende gesetzliche Regelung mit Erreichen eines bestimmten Alters für alle Arbeitnehmer gelte, ohne dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt würden. 125 Diese Entscheidung ist nicht auf die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG übertragbar, da es im Rahmen des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung in Dänemark um die Verteilung eines begrenzten Volumens geht. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht es den Betriebsparteien lediglich, bestimmte, wirtschaftlich abgesicherte Arbeitnehmer von den Leistungen des Sozialplans auszuschließen. Es obliegt dem Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, ob sie eine solche Regelung in den Sozialplan aufnehmen wollen. Die Betriebsparteien, die im Rahmen eines Sozialplans ein begrenztes Volumen zu verteilen haben, müssen die zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf den Ausgleich künftiger Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer optimieren und darauf achten, dass keine Gruppe übermäßig bevorzugt wird. Erhöhen sich aufgrund des steigenden Lebensalters die Abfindungen für ältere Arbeitnehmer bei gleichbleibendem Sozialplanvolumen, so geht dies zwangsläufig zu Lasten der jüngeren Arbeitnehmer, deren Absicherung durch eine Rente noch in weiter Ferne liegt. Der den Betriebspartnern eingeräumte weite Ermessensspielraum muss es ihnen ermöglichen, einen im Einzelfall ausgestalteten Ausgleich zwischen den verschiedenen Arbeitnehmergruppen zu finden (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v. 10.03.2011 - 10 Sa 547/10 - n.v., juris). 126 2. 127 Die Anträge zu 2. und 3. sind unbegründet. 128 a. 129 Allerdings ist die Klageänderung zulässig gemäß § 533 ZPO. 130 Der Kläger hat die Hilfsanträge erstmals in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt. Es handelt sich der Sache nach um eine nachträgliche Klagehäufung, die gemäß §§ 263, 533 ZPO wie eine Klageänderung zu behandeln ist (BAG v. 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 - AP Nr. 1 zu § 533 ZPO; BGH v. 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414). Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 131 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum einen hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt. Zum anderen machen die für die Hilfsanträge maßgebenden Tatsachen nicht die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes erforderlich. 132 b. 133 Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 3 des Sozialplans (Antrag zu 2.) ist zulässig aber unbegründet. 134 aa. 135 Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 9; BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - BAGE 124, 240). Es liegt nur dann vor, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - a.a.O.; BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 522/04 - AP Nr. 94 zu § 256 ZPO 1977; BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - a.a.O.; BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00 - a.a.O.). 136 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn aus der Entscheidung über die Feststellung der Unwirksamkeit von § 3 des Sozialplans können sich eigene Rechtsfolgen ergeben, die vom konkreten Zahlungsanspruch unabhängig sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es aufgrund der Unwirksamkeit von § 3 des Sozialplans zu einer Erhöhung der Abfindungsansprüche in einem Umfang käme, der das Sozialplanvolumen in einer für den Arbeitgeber nicht hinnehmbaren Weise ansteigen lassen würde. 137 bb. 138 Der Antrag zu 2. ist aber unbegründet. § 3 des Sozialplans ist, wie unter II. 1. c. ausgeführt wurde, in Bezug auf die Klägerin wirksam. 139 c. 140 Der Antrag zu 3. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. 141 Hinsichtlich des Feststellungsinteresses wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Unabhängig vom Zahlungsantrag können sich Ansprüche der Klägerin dann ergeben, wenn die Betriebsparteien einen neuen Sozialplan verhandeln. 142 Der Antrag ist jedoch ebenfalls unbegründet, da der Sozialplan vom 05.11.2009 wirksam ist. Die Klägerin hat dementsprechend keinen Anspruch darauf, die Betriebsparteien zu verpflichten, Neuverhandlungen aufzunehmen. 143 B. 144 I. 145 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 ZPO. Die Kosten waren verhältnismäßig zu teilen, da jede Partei teils obsiegt hat und teils unterlegen ist. Die Kammer hat hinsichtlich der Kosten erster Instanz berücksichtigt, dass der Kündigungsschutzantrag mit im Streit stand. Im Rahmen der Kostenteilung für die Berufungsinstanz hat die Kammer die Hilfsanträge bei der Quotelung einbezogen. 146 II. 147 Die Kammer hat für die Klägerin die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der Entscheidung liegen klärungsbedürftige Rechtsfragen zugrunde, die für einen größeren Teil der Allgemeinheit von Bedeutung sind. 148 Für die Beklagte war die Revision nicht zuzulassen. Die Verurteilung zur Zahlung von 5.000.- € wirft weder grundsätzlichen Rechtsfragen auf noch liegt einer der sonstigen Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG vor. 149 RECHTSMITTELBELEHRUNG 150 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 151 R E V I S I O N 152 eingelegt werden. 153 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 154 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 155 Bundesarbeitsgericht 156 Hugo-Preuß-Platz 1 157 99084 Erfurt 158 Fax: 0361-2636 2000 159 eingelegt werden. 160 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 161 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 162 1.Rechtsanwälte, 163 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 164 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 165 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 166 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 167 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 168 Barth Wilde Gräwe