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Beschluss

4 TaBV 86/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2011:0616.4TABV86.10.00
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Leitsätze

Ein Anfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und § 24 Abs. 1 WO zum BetrVG - Erfordernis der Durchführung von Betriebsratswahlen während der Arbeitszeit und Erfordernis der grundsätzlich persönlichen Stimmabgabe - liegt nicht vor, wenn in einem Betrieb eines Arbeitgebers, der aus 67 Filialen besteht und in denen die Arbeitnehmer im Zweischichtbetrieb, darunter in einer Vielzahl von Fällen in Teilzeit arbeiten, in der Zeit zwischen 7.00 und 12.00 Uhr an einem Tag eine Betriebsratswahl durchgeführt wird, soweit zuvor durch den Wahlvorstand sichergestellt worden ist, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in den jeweiligen Filialen Briefwahlunterlagen erhalten haben.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.10.2010 wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und § 24 Abs. 1 WO zum BetrVG - Erfordernis der Durchführung von Betriebsratswahlen während der Arbeitszeit und Erfordernis der grundsätzlich persönlichen Stimmabgabe - liegt nicht vor, wenn in einem Betrieb eines Arbeitgebers, der aus 67 Filialen besteht und in denen die Arbeitnehmer im Zweischichtbetrieb, darunter in einer Vielzahl von Fällen in Teilzeit arbeiten, in der Zeit zwischen 7.00 und 12.00 Uhr an einem Tag eine Betriebsratswahl durchgeführt wird, soweit zuvor durch den Wahlvorstand sichergestellt worden ist, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in den jeweiligen Filialen Briefwahlunterlagen erhalten haben. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.10.2010 wird der Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Betrieb der Antragsgegnerin besteht aus 67 Filialen. Im Hauptbetrieb der Antragsgegnerin, wo auch die Produktion stattfindet, sind 85 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Antragsgegnerin hat insgesamt ca. 643 Mitarbeiter, von diesen haben ca. 329 Arbeitnehmer gewählt, davon 180 Arbeitnehmer mit Briefwahl. In den Filialen wird im 2-Schichtsystem gearbeitet, die erste Frühschicht beginnt um 06:00 Uhr bzw. 07:00 Uhr und endet um 13:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr; die Nachmittagsschicht fängt um 13:00 Uhr/14:00 Uhr an und endet um 19:00 Uhr/20:00 Uhr. Zur Durchführung der Betriebsratswahl bestellte der damals im Amt befindliche Betriebsrat einen Wahlvorstand, der die Wahl mit Wahlausschreiben vom 24.03.2010 (Bl. 4, 5 d. A.) einleitete. Hierin heißt es unter anderem: "Die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden hiermit aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen in Betrieben mit nicht mehr als 50 Wahlberechtigten), spätestens jedoch bis zum 14.04.2010, 17:00 Uhr, Wahlvorschläge unter der Betriebsadresse P., L. Str. 130 einzureichen. Der Wahlvorstand darf nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigen." Das Wahlergebnis wurde am Tag der Betriebsratswahl, dem 17.05.2010 bekannt gegeben. Mit Antragsschrift vom 31.05.2010, am selben Tag bei Gericht eingegangen, wurde die Betriebsratswahl von der Antragstellerin, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, angefochten. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, bei der Betriebsratswahl sei gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden, die eine Anfechtung der Wahl begründeten. Sie rügt unter anderem: Das Wahlausschreiben sei fehlerhaft, da nicht angegeben sei, wie viele Stützunterschriften zur Einreichung eines Wahlvorschlages notwendig seien. Außerdem entspreche die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge nicht der gesetzlich vorgeschriebenen 2-Wochen-Frist. Die Frist hätte am 07.04.2010 enden müssen. Im Wahlausschreiben werde jedoch der 14.04.2010 genannt. Sie hat beantragt, die Betriebsratswahl vom 17.05.2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegner (Arbeitgeberin und Betriebsrat) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahl sei gültig. Zwar enthalte das Wahlausschreiben nicht die Angabe über die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften. Dieser Verstoß habe das Wahlergebnis jedoch nicht verändert. Zum einen wiesen die einzig rechtzeitig eingereichten Listen die notwendige Anzahl der Stützunterschriften auf. Zum anderen habe es keine Anfrage oder Initiative gegeben, eine weitere Liste zu eröffnen. Auch die unrichtige Fristverlängerung habe das Wahlergebnis nicht beeinflusst. Die beiden einzigen eingereichten Wählerlisten seien bereits wenige Tage nach Fristbeginn eingereicht worden. Danach sei keine weitere Liste abgegeben worden. Das Arbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt und hierzu ausgeführt, dass aufgrund der in Bezug genommenen Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts immer dann ein wesentlicher Fehler im Wahlverfahren vorliege, wenn die Mindestzahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Stützungsunterschriften falsch angegeben worden sei. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Zahl der erforderlichen Stützungsunterschriften gar nicht angegeben worden sei. Ein solcher Verstoß sei geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, weil vorliegend nicht die Feststellung getroffen werden könne, dass dieser Verstoß keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Mit der zulässigen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel der Zurückweisung weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, dass entgegen der seitens des Arbeitsgerichts vertretenen Auffassung nicht eine pauschalisierte Betrachtung entscheidend sei, sondern aufgrund der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles es ausgeschlossen sei, dass durch den seitens des Arbeitsgerichts genannten Verstoß die Betriebsratswahl habe beeinflusst werden können. Dies gelte auch hinsichtlich der weiteren seitens des Antragstellers aufgeführten Gründe. Insbesondere - so im Hinblick auf den Auflagenbeschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 04.05.2011 - sei auch nicht zu beanstanden, dass die hier von 7:00 -12:00 Uhr festgesetzte Uhrzeit zur persönlichen Stimmabgabe im Hauptbetrieb unter dem Gesichtspunkt zu bemängeln sei, dass die Wahlen grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erfolgen hätten. Diesem Grundsatz sei vorliegend noch genüge getan, zumal bisher zu keiner Zeit dies beanstandet worden sei. Sie beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss 1. Instanz und vertritt insbesondere die Auffassung, dass vorliegend die festgesetzten Wahlöffnungszeiten zu beanstanden seien, weil damit die Wahl nicht mehr während der Arbeitszeit stattgefunden habe. Das Landesarbeitsgericht hat gem. Beweisbeschluss vom 16.06.2011 den Zeugen E. zu der Frage der Wahlöffnungszeiten und der Übergabe der Wahlunterlagen an die einzelnen Arbeitnehmer vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2011 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags. III. Das Arbeitsgericht geht zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesarbeitsgericht (insbesondere BAG NZA 1989, 360) zu der Frage entwickelt hat, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung einer Betriebsratswahl begründet ist. Danach sind als wesentliche Vorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG solche Vorschriften anzusehen, die tragende Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten, wohingegen bloße Ordnungsvorschriften hierzu im Allgemeinen nicht zählen. Das Kriterium der Wesentlichkeit bestimmt sich dabei nicht danach, ob die Verletzung der Vorschriften generell geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen, weil auch bei einem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften eine Anfechtung dann unbegründet ist, wenn eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß aufgrund objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist. IV. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die hier durchgeführte Betriebsratswahl nicht zu beanstanden. Im Einzelnen ist im Hinblick auf die seitens der Antragstellerin gerügter Verstöße festzustellen: a) Entgegen der seitens des Arbeitsgerichts vertretenen Rechtsauffassung begründet alleine der Umstand, dass im Wahlausschreiben die Mindestzahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Stützungsunterschriften nicht zutreffend angegeben worden ist (§ 14 Abs. 4 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Ziff. 6 Wahlordnung), keinen Anfechtungsgrund, weil hierdurch zur Überzeugung der Kammer das Wahlergebnis im Betrieb der Antragsgegnerin nicht hat beeinflusst werden können: Entscheidend ist insoweit, dass unstreitig im Betrieb der Antragsgegnerin allein zwei - ordnungsgemäße Wahlvorschläge mit Stützungsunterschriften eingereicht worden sind und es keinen weiteren Wahlvorschlag gegeben hat, insbesondere keinen solchen, der nicht die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften aufgewiesen hat. Ist dies aber der Fall, ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass durch die fehlenden Angaben der erforderlichen Anzahl der Stützungsunterschriften ein Arbeitnehmer davon abgehalten worden ist, einen Wahlvorschlag einzureichen. Insoweit ist es ein grundsätzlicher Unterschied, ob - wie im Falle des Landesarbeitsgericht Hessen - von vornherein eine falsche Anzahl der Stützungsunterschriften im Wahlausschreiben vermerkt ist mit der Folge, dass bei einer solchen Konstellation nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die falsche Zahlenangabe ein Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer abgehalten werden, Wahlvorschläge einzureichen, weil sie möglicherweise durch die falsche Angabe der Anzahl der erforderlichen Stützungsunterschriften hiervon abgeschreckt werden. Wird aber - wie im Streitfall - von vornherein der - falsche - Eindruck erweckt, es seien überhaupt keine Stützungsunterschriften erforderlich, wird dann aber - unstreitig - überhaupt kein Wahlvorschlag eines Einzelnen oder mehrerer Arbeitnehmer ohne Anzahl der erforderlichen Stützungsunterschriften eingereicht, steht fest, dass durch einen solchen Verstoß das Wahlergebnis im Betrieb der Antragsgegnerin nicht hat beeinflusst werden können. b) Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin die Nichteinhaltung der Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 14 Wahlordnung rügt: Auch hier hätte die Wahl nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, wenn die Frist von vornherein richtig angegeben worden wäre. Denn unstreitig ist auch insoweit, dass weder innerhalb der richtigen noch innerhalb der im Wahlausschreiben genannten falschen Frist ein Einspruch erfolgt ist. c) Ein Verstoß gegen die Regelung im § 3 Abs. 2 Nr. 2 (Ortsbestimmung) ist nicht ersichtlich, weil - hierauf weist die Antragsgegnerin zutreffend hin gerade im Wahlausschreiben vermerkt ist: "Bei der Wahl des Betriebsrates nur diejenigen wahlberechtigt wären, die in der Wählerliste eingetragen sind. Die Wählerliste wird mit diesem Wahlausschreiben ausgehängt (...). Wahlordnung und Wählerliste können auch im Büro des Wahlvorstandes (...) eingesehen werden." Damit geht aber aus diesem Schreiben die Adresse des Wahlvorstandes hervor wo Wahlordnung und Wählerliste hätten eingesehen werden können. d) Entgegen der seitens der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung kann die vorliegende Betriebsratswahl auch nicht unter dem Gesichtspunkt angefochten werden, dass vorliegend die Wahl, wie es § 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG und § 24 Wahlordnung vorsieht, nicht während der Arbeitszeit stattgefunden hat und Wahlberechtigte nur im Falle der Abwesenheit vom Betrieb ihre Stimme schriftlich abgeben können. aa) Höchstrichterlich ist, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden, unter welchen Voraussetzungen in Betrieben eines Arbeitgebers mit mehreren Filialen und einer Vielzahl von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die im 2-Schichtbetrieb arbeiten, dem Erfordernis, die Wahlen grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen, genüge getan ist. bb) Anerkannt ist insoweit allein, dass die generelle Zulassung der Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Wahlordnung alte Fassung - jetzt § 24 Wahlordnung - zur Anfechtung berechtigt (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein NZA RR 99, 523) und Wahlen grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erfolgen haben, wobei es jedoch zulässig ist, die Stimmabgabe auf bestimmte Wahlstunden zu beschränken, soweit gewährleistet ist, dass sämtliche Wahlberechtigte, insbesondere auch Schichtarbeiter, die Möglichkeit haben, ihr Wahlrecht auszuüben (vgl. Boemke, BB 09 2758, Fitting, Betrug, Wahlordnung 2001 § 321, Kreutz Oetker in GK BetrVG § 3 Wahlordnung 18). cc) Das Erfordernis einer persönlichen Stimmabgabe ist angesichts der Verhältnisse im Betrieb der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer im Streitfall dadurch gewahrt worden, dass - insoweit unstreitig - die Betriebsratswahl im Hauptbetrieb von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr durchgeführt worden ist, und damit jedenfalls die Arbeitnehmer, die zu dieser Zeit im Betrieb waren, die Möglichkeit hatten, ihre Stimmer persönlich abzugeben. Weiterhin ist durch die Antragsgegnerin - wie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht - sichergestellt worden, dass jeder Arbeitnehmer Briefwahlunterlagen erhalten hat und jedem Arbeitnehmer durch den hier überreichten Aushang davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass er, sollte er aus persönlichen Gründen am Wahltag nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen können, die Möglichkeit der Briefwahl hatte. Insbesondere hat die Kammer bei dieser Bewertung berücksichtigt, dass allein eine Verlängerung der Öffnungszeiten des Wahllokales - beispielsweise bis 20:00 Uhr oder noch länger - nichts an dem Umstand geändert hätte, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die beispielsweise am Wahltage überhaupt nicht im Betrieb anwesend waren, weil ihre Arbeitszeiten nicht an diesem Tage waren, gleichfalls nicht hätten während der Arbeitszeit wählen können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlurne von Filiale zu Filiale zu gehen, um auf diese Weise die persönliche Stimmabgabe während der Arbeitszeit zu gewährleisten, hätte gleichfalls für diejenigen dort beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer nichts genutzt, die dann im Falle ihrer persönlichen Arbeitszeiten nicht in der Filiale anwesend gewesen sind. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Hauptbetrieb der Antragsgegnerin durch die Öffnungszeit von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr faktisch sichergestellt wurde, dass sowohl die im Verwaltungsbereich tätigen Mitarbeiter als auch die Mitarbeiter der Nachtschicht, die - wie der Zeuge bestätigt hat - jedenfalls in der Regel noch um 07:00 Uhr morgens im Betrieb gewesen sind, die Möglichkeit hatten, gleichfalls persönlich ihre Stimme abzugeben. Vor dem weiteren Hintergrund, dass § 24 Abs. 3 WO für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, vorsieht, durch den Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe zu beschließen, wird deutlich, dass - auch wenn im Streitfall ein solcher Beschluss fehlt - das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die Schwierigkeiten einer persönlichen Stimmabgabe während der Arbeitszeit durch die Möglichkeit der Briefwahl Rechnung getragen werden kann. Demzufolge kann auch unter diesem Gesichtspunkt entgegen der seitens der Antragstellerin vertretenen Auffassung die hier vorliegende Öffnungszeit des Wahllokales im Hauptbetrieb nicht beanstandet werden. e) Soweit die Antragstellerin schließlich noch pauschal einen Verstoß gegen die Regelung im § 15 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Ziff. 5 Wahlordnung gerügt hat, hat die Antragsgegnerin durch die vorgelegte Anlage 1 zum Schriftsatz vom 31.05.2011 - Berechnung zur Bestimmung der Anzahl der Mindestsitze - nachgewiesen, dass die hier vorgenommene Verteilung auf Frauen und Männer zutreffend erfolgt ist. Insoweit hat die Antragstellerin auch keine näheren Einwände mehr erhoben. III. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochenen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde für die Antragstellerin zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der antragstellenden Partei R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die antragsgegnerische Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Dr. Petergez.: Horstgez.: Huetz