Urteil
14 Sa 1812/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0711.14SA1812.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche. 3 Die Beklagte ist ein Unternehmen für Wach- und Sicherheitsleistungen. Die Klägerin ist Sicherungsposten und seit Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2011 wurde unstreitig, dass für den streitbefangenen Zeitraum beide Parteien nicht bzw. nicht mehr tarifgebunden waren. 4 Der Arbeitsvertrag vom 28.11.1994, auf dessen Inhalt im Übrigen, Blatt 8 der Gerichtsakte, Bezug genommen wird, lautet in Auszügen: 5 "3.Entgelt 6 Das Entgelt richtet sich nach den am Beschäftigungsort mit den Gewerkschaften abgeschlossenen, geltenden Lohn- und Mantel-tarifverträgen für das Bewachungsgewerbe. Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es ich um freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Diese Leistungen können auch jederzeit ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und übertarifliche Umgruppierungen angerechnet werden. Tariferhöhungen beziehen sich grundsätzlich nur auf den Tariflohn. Lohn- und Kirchensteuern sowie Versicherungsbeiträge werden nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Bruttolohn einbehalten. 7 Die Lohnperiode ist der Kalendermonat. Abschlagszahlungen [
] 8 5.Anerkennung von Tarifverträgen 9 Die Mantel- und Lohntarifverträge, die zwischen den Sozialpartnern - Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. und den Gewerkschaften Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr bzw. Handel, Banken und Versicherungen - abgeschlossen und gültig sind, werden ohne Einschränkungen anerkannt. 10 6.Einsatzort und Einsatzzeit 11 Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit auf einer anderen Dienststelle innerhalb oder außerhalb des dem Arbeitnehmer jetzt zugewiesenen Beschäftigungsortes versetzen. Tritt infolge der Versetzung eine Tätigkeitsänderung ein, ist ab dem Tage der Versetzung der nach dem Lohntarif gültige Stundenlohn für den betreffenden neuen Posten oder Einsatzort maßgebend. 12 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, [
]" 13 Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland hat in § 13 den folgenden Wortlaut: 14 "§ 13 Erfüllungsortprinzip 15 Für die länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge gilt der Anspruch aus den tariflichen Bestimmungen gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung." 16 Der Tarifvertrag über die Geltung tariflicher Vorschriften gemäß dem Erfüllungsort für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 09.07.2007 hat im § 2 den folgenden Wortlaut: 17 "Erfüllungsortprinzip 18 Für die länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge gilt der Anspruch aus den tariflichen Bestimmungen gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung." 19 Der Manteltarif Nordrhein-Westfalens sieht in § 10 folgendes vor: 20 "Erfüllungsortprinzip 21 Die Ansprüche aus den tariflichen Bestimmungen dieses Manteltarifvertrags und des jeweils geltenden Lohntarifvertrages richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleitung." 22 Sowohl der Bundesmanteltarifvetrag als auch der nordrheinwestfälische Manteltarifvertrag sowie der Tarifvertrag über die Geltung tariflicher Vorschriften gemäß dem Erfüllungsort sind allgemeinverbindlich. Die regionalen Lohntarifverträge sehen unterschiedlich hohe Stundenlöhne für einen Wachmann als Sicherungsposten vor. Der nordrheinwestfälische Tarifvertrag sieht einen Stundenlohn in Höhe von 11,32 €, der Tarifvertrag für Berlin-Brandenburg von 6,20 € und der für Niedersachsen von 8,50 €, jeweils für die Tätigkeit als Sicherungsposten vor. 23 Die Klägerin war im Februar 2010 an insgesamt 39 Stunden in Berlin-Brandenburg eingesetzt und wurde für diese Zeit vergütet mit einem Stundenlohn von 6,20 € brutto. Im April war sie an 7,5 Stunden - davon 5,5 Stunden nachts - in Niedersachsen eingesetzt und vergütet mit einen Stundenlohn von 8,50 € brutto nebst Nachtzuschlag auf dieser Basis. 24 Mit Schreiben vom 22.04.2010 machte die Klägerin für Februar und mit dem Schreiben vom 01.06.2010 für April die Differenzbeträge zu einem Betrag von 11,32 € brutto pro Stunde geltend. Auf die Schreiben Blatt 14 und 11 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. 25 Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe es in der Hand, durch entsprechende Einsätze außerhalb Nordrhein-Westfalens ihren Stundenlohn nahezu zu halbieren. Sie meinte, ihr Beschäftigungsort sei F.. Dies ergebe sich aus ihrem Arbeitsvertrag, daher stehe ihr jeweils der nordrheinwestfälische Tariflohn zu. Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, durch die Wahl des Einsatzortes ihre Vergütung zu beeinflussen, widerspreche dem Kündigungsschutzgesetz. 26 Erstinstanzlich stellte sie den Antrag: 27 Die Beklagte wird verurteilt, an sie Restlohn für Februar 2010 in Höhe von 199,69 € und für April 2010 in Höhe von € 24,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2010 zu zahlen. 28 Die Beklagte beantragte, 29 die Klage abzuweisen. 30 Mit Urteil vom 28.10.2010, der Klägerin zugestellt am 22.11.2010, hat das Arbeitsgericht Essen (Aktenzeichen 1 Ca 2173/10) die Klage teilweise abgewiesen, teilweise wurde der Klägerin ein Zahlungsbetrag zugesprochen, soweit ihre Vergütung unterhalb von 75 Prozent der nordrheinwestfälischen Vergütung gelegen hatte. Die Berufung wurde zugelassen. 31 Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, eine einheitliche Beschäftigung sei im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen, im Gegenteil sei ausdrücklich in der Ziffer 6 festgelegt, dass Einsatzort und Einsatzzeit festgelegt werden könnten und ein Anspruch auf einen festen Dienstposten nicht bestehe. Auch aus dem langjährigen Einsatz der Klägerin in F. folge ein Beschäftigungsort F. nicht. Ebenfalls sei die arbeitsvertragliche Gestaltung nicht unwirksam im Hinblick auf die Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es liege eine Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge vor und im Arbeitsvertrag sei lediglich auf die Regelung der Tarifverträge ohne Abweichung Bezug genommen. Auch entspräche die Entgelthöhe der tariflichen Struktur der Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes. 32 Das Gericht war jedoch der Ansicht, die tariflichen Vorschriften verstießen in der angewandten Form gegen elementare Grundsätze des Arbeitsrechtes und könnten daher so nicht angewandt werden. Zwar sei grundsätzlich die Regelung, dass der Lohn entsprechend des Einsatzortes gezahlt werde, nicht zu beanstanden, auch wenn merkliche Lohnunterschiede bestünden, dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Arbeitnehmer weniger als 75 Prozent derjenigen Vergütung verbleibt, die er an dem Ort erhält, an dem der Betrieb ansässig sei. Dies widerspräche dem Grundsatz der Vertragsbindung. Entsprechend anzuwenden sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Widerrufsvorbehalten. Hieraus ergebe sich, dass der Klägerin mindestens 75 Prozent von 11,32 € pro Stunde, das heißt 8,49 € verbleiben müssten. Dies sei für den Einsatz in Brandenburg nicht der Fall gewesen, beim Einsatz in Niedersachsen jedoch auf Grund der dortigen Lohnhöhe von 8,50 € sehr wohl. Für den Einsatz in Berlin sprach das Arbeitsgericht der Klägerin daher die Differenz zwischen 8,49 € und 6,20 € = 2,29 € für 39 Stunden, mithin 89,31 € zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 33 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zugelassen. 34 Gegen das beiden Parteien am 22.11.2010 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 16.12.2010, die am 20.01.2011 begründet wurde. 35 Sie trägt vor, sie habe zu Beginn ihrer Tätigkeit in F. gewohnt und sei nach den nordrheinwestfälischen Tarifvertrag entlohnt worden, von 1995 bis 2002 habe sie in Braunschweig gewohnt und sei während dieser Zeit nach dem niedersächsischen Tarifvertrag entlohnt worden. Seit 2003 lebe sie in L. und sei dem Betriebsteil Essen zugewiesen. Bis Herbst 2009 sei sie nach dem Tarif von Nordrhein-Westfalen bezahlt worden. Die Beklagte habe ihr im Januar 2009 eine Vertragsänderung vorgelegt, dass sie mit einem Grundlohn von 9,00 € einverstanden sei solle und Überstundenzuschläge entfielen sowie der Urlaubsanspruch reduziert würde. Die Regelung sollte bis zum 30.06.2009 befristet sein. Hierzu habe die Klägerin keine Zustimmung erklärt und die entsprechenden Differenzlöhne auch eingeklagt (Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 3380/09). 36 Sie meint, der Beschäftigungsort im Sinne des Arbeitsvertrages sei der Ort der Niederlassung oder des Betriebsteils dem sie zugewiesen sei, während mit dem Begriff Dienstposten bzw. Dienststelle der konkrete Einsatzort gemeint sei. Aus diesem Grund sei sie durchgängig nach dem nordrheinwestfälischen Lohntarifvertrag zu vergüten. 37 Auch sei sie nach der Ablehnung des Änderungsangebots der Beklagten in auswärtigen Bundesländern eingesetzt worden und dies im steigendem Ausmaß. Dies erfolge nicht unter Berücksichtigung des billigen Ermessens, sondern richte sich gezielt gegen sie, um ihre Vergütung abzusenken. Sie sei im wesentlich höheren Umfang in andern Bundesländern eigesetzt als andere Mitarbeiter der Beklagte. 38 Sie meint, ihre Vergütungsansprüche seien daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Maßregelungs-verbotes begründet. 39 Die Bezugnahmeklausel ihres Arbeitsvertrages halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, da sie gegen das Transparenzverbot verstoße, da sich daraus nicht der Umfang der möglichen Kürzung der Vergütung ergebe. 40 Es handele sich damit auch um eine überraschende Klausel. 41 Im Übrigen macht sich die Klägerin die Ausführungen der ersten Instanz hinsichtlich der Verletzung der elementaren Grundsätze des Arbeitsrechts zu Eigen. 42 Sie stellt den Antrag, 43 die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.10.2010, zugestellt am 22.11.2010 (1 Ca 2173/19) verurteilt, weitere 110,37 € brutto Restlohn für Februar 2010 und 24,25 € brutto Restlohn für April 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2010 zu zahlen. 44 Die Beklagte beantragt, 45 die Berufung zurückzuweisen. 46 Sie bezieht sich auf die geltenden Tarifverträge, insbesondere den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik Deutschland, der allgemeinverbindlich ist und der in § 8 Bezug nimmt auf den jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifvertrag der Länder. In § 13 sei das Erfüllungsortprinzip als Ort der Arbeitsleistung definiert. 47 Gleichlautend sei § 10 des Manteltarifvertrages Nordrhein-Westfalen. 48 Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2006, der die Vergütung von 11,32 € brutto für Sicherungsposten vorsehe, sei jedoch durch den Lohntarifvertrag von 09.03.2007 abgelöst worden. Dort sei die entsprechende Lohngruppe nicht mehr vorgesehen. 49 Die Klägerin sei in den zurückliegenden Zeiträumen in unterschiedlichen Bundesländern eingesetzt worden und nach den dort gültigen Vergütungsregelungen bezahlt worden. Sie werde dort eingesetzt, wo die Beklagte Aufträge habe. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte hinsichtlich der behaupteten Verstöße gegen das Transparenzverbot auf die Ausführungen des Arbeitsgerichtes. 50 Ergänzend wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Essen. 51 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 52 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 53 I. 54 Die Berufung ist zulässig, sie wurde durch das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.10.2010 zugelassen. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Jedenfalls hat die Klägerin die Verkennung des Begriffes des Dienst- bzw. Einsatzortes durch das Arbeitsgericht gerügt und hierzu eigene Rechtsansichten vorgetragen, sodass eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichtes vorliegt, auch wenn die Klägerin sich im Übrigen weite Teile der Begründung des Arbeitsgerichtes zu eigen macht (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 55 II. 56 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 57 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der nordrheinwestfälischen Tarifverträge bei einem Einsatz außerhalb des Bundeslandes. 58 1. Ein Anspruch der Klägerin auf eine durchgehende Zahlung des nordrheinwestfälischen Tariflohnes ergibt sich nicht aus ihrem Arbeitsvertrag. 59 Nach Ziffer 3 des Arbeitsvertrages richtet sich das Entgelt nach den am Beschäftigungsort abgeschlossenen Lohn- und Manteltarifverträgen für das Bewachungsgewerbe der jeweils zuständigen Gewerkschaft. Die Mantel- und Lohntarifverträge werden nach Ziffer 5 "ohne Einschränkungen" anerkannt. Nach Ziffer 6 besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Dienstposten nicht, er kann jederzeit auf eine andere Dienststelle innerhalb oder außerhalb des zugewiesenen Beschäftigungsortes versetzt werden und ist ab dann zu vergüten nach dem Lohntarifvertrag für den betreffenden Posten oder Einsatzort (Ziffer 6 des Vertrages). 60 a) Die Regelung des Arbeitsvertrages zum Erfüllungsortprinzip sind anwendbar. Sie entsprechen den Regelungen des nordrheinwestfälischen Manteltarifvertrages und des Bundesmanteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Auf die Verbandsmitgliedschaft der Parteien kommt es auch nicht an, da die genannten Tarifverträge allgemeinverbindlich sind. 61 b) Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt nicht, dass der Beschäftigungsort im Sinne der Ziffer 3 des Arbeitsvertrages jeweils F. ist, das heißt, der Ort der Dienststelle. Vielmehr sieht Ziffer 6 ausdrücklich die Versetzungsmöglichkeit und den Einsatz an anderen Orten außerhalb des Ortes der Dienststelle vor, mit der Folge, dass in diesem Fall der am neuen "Einsatzort" gültige Stundenlohn maßgeblich ist. 62 Der Arbeitsvertrag wiederholt lediglich die Regelungen des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe und stellt ersichtlich keine Abweichung von den dortigen Regelungen dar. In § 13 des Bundesmanteltarifvertrages ist aber der "Ort der Erbringung der Arbeitsleistung" als maßgebliches Kriterium für den anzuwendenden Entgelttarifvertrag genannt. 63 Die Anwendbarkeit des Erfüllungsortprinzips ergibt sich darüber hinaus auch unmittelbar, ohne das auf den Arbeitsvertrag zurückgegriffen werden müßte, aus dem Tarifvertrag über die Geltung tariflicher Vorschriften gemäß dem Erfüllungsort für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 09.07.2007, der ebenfalls allgemeinverbindlich ist und der den § 13 des Manteltarifvertrages insoweit ersetzt. Die einzige inhaltliche Vorschrift dieses Tarifvertrages -abgesehen vom Geltungsbereich und der Allgemeinverbindlichkeit sowie dem Inkrafttreten - ist das Erfüllungsortprinzip. 64 Auch wenn die Begrifflichkeiten im Arbeitsvertrag teilweise wechseln, in Ziffer 3 ist von Beschäftigungsort, in Ziffer 6 von Dienstposten und dem Beschäftigungsort sowie vom Einsatzort die Rede, so ist der Inhalt der Regelung, einerseits die Übernahme der tariflichen Regelungen des Erfüllungsortprinzips, andererseits die Zahlung der Vergütung nach dem Ort der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung zur Überzeugung der Kammer klar zum Ausdruck gebracht. 65 c) Die Inbezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist zur Überzeugung der Kammer weder mehrdeutig noch missverständlich im Sinne der AGB-Regelungen, da eindeutig auf sämtliche tarifliche Regelungen Bezug genommen wird, und diese nur teilweise inhaltlich wiederholt werden, ohne dass eine Abänderung erfolgt. Im Übrigen käme es darauf auch wegen der Allgemeinverbindlichkeit nicht an. Auch ohne Inbezugnahme käme der Tarifvertrag zur Anwendung. 66 d) Ein Verstoß des Arbeitsvertrages (und der Tarifverträge) gegen die Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere des § 307 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle erfolgt nicht. 67 Nach § 307 Abs. 3 BGB können Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen auch Arbeitsverträge, die formularmäßig vereinbart werden, gehören, Regelungen beinhalten, die von Rechtsvorschriften abweichen, soweit es sich insoweit um nicht einschlägige Tarifverträge handelt (vgl. Erfurter Kommentar, Franzen 11. Auflage, § 3 TV-G, Rdn. 34), weil insoweit Tarifverträge Rechtsvorschriften gleichstehen. Vorliegend wurden jedoch die einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen. 68 Eine Inhaltskontrolle ist bei Tarifverträgen, auch bei solchen, die nur kraft Bezugnahme gelten, nach § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, weil eine gerichtliche Angemessenheitskontrolle in Konflikt mit der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG stünde. Bei Kollektivverträgen wird grundsätzlich von der Parität der Vertragsparteien und der daraus folgenden materiellen Richtigkeitsgewähr der Vereinbarung ausgegangen, sodass als Kontrollmaßstab nur noch die Verfassung, höherrangiges Recht und die guten Sitten verbleiben (Staudinger-Schlosser, 2006, § 310 BGB, Rdz. 87 mit Bezug auf BAG AP § 611 BGB Nr. 22). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Tarifverträge arbeitsvertraglich vollständig in Bezug genommen werden, da auch insoweit kein Schutzbedürfnis durch Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht und § 310 Abs. 4 S. 1 BGB eingreift (BAG vom 25.04.2007, 6 AZR 622/06, AP § 113 Insolvenzordnung, ebenso BAG vom 24.09.2008, 6 AZR 76/07, NZA 2009, S. 154). Ein Verfassungsverstoß, ein Verstoß gegen höherraniges Recht oder die guten Sitten ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. 69 Ein Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Arbeitsrechtes durch eine Verlagerung des Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer, wie er bei Regelungen zur Arbeit auf Abruf durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 07.12.2005 (5 AZR 535/04, NZA 2006, 423) gesehen wurde, steht vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht zur Prüfung durch das Gericht an. Insbesondere steht eine inhaltliche Veränderung der Tarifverträge i.s.d. § 307 BGB durch Einführung der 75% Regelung den Arbeitsgerichten nach § 310 Abs. 4 BGB nicht zu. Weiter ist die Inhaltskontrolle ausgeschlossen, da es sich im Ergebnis um die Regelung von Hauptleistungspflichten handelt ( Erft K, Preis, 11. Aufl. § 310 BGB Rdn 36 m.w.N.). 70 Ob im Ergebnis eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB inhaltlich dann anzunehmen wäre, wenn - hypothetisch - eine entsprechende Inhaltskontrolle vorgenommen würde, wäre zumindest zweifelhaft. Der Sinn der entsprechenden Regelung besteht darin, dass es einem Unternehmen aus einem "teureren" Bundesland möglich sein soll, auch in einem "günstigerem" Bundesland, jeweils bezogen auf die Lohnstandards, Aufträge anzunehmen und umgekehrt, dass auch ein Berliner Unternehmen in Nordrhein-Westfalen die entsprechenden nordrheinwestfälischen Vergütungen zu zahlen hätte. Dies stellt zumindest eine nachvollziehbare Regelung dar. 71 e) Eine Konkretisierung des Beschäftigungsortes in F. erfolgt auch nicht aus dem behaupteten jahrelangen Einsatz der Klägerin an diesem Ort. Eine Konkretisierung auf den Arbeitsort F. ergibt sich nicht alleine aus einer gegebenenfalls längerfristigen Tätigkeit der Klägerin in F.. Weitere Anhaltspunkte, die den Arbeitnehmer darauf vertrauen lassen, der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis konkretisieren (vgl. BAG vom 15.09.2009, 9 AZR 757/08, NJW 2010, 394), sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Darüberhinaus blieb die Behauptung der Klägerin, sie sei früher nicht in anderen Bundesländern eingesetzt gewesen, wenig konkret und wurde darüber hinaus seitens der Beklagten bestritten. 72 2. Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. § 612a BGB zu. Sie hat insoweit in keiner Weise dargelegt, in welchem Umfang, wann und wo sie konkret gegenüber welchen Personen benachteiligt worden sein will, und dass diese Benachteiligung auf dem Vorkonflikt hinsichtich der Änderung des Arbeitsvertrages beruht. Insbesondere hat sie für die streitbefangenen Monate nicht dargelegt, in welchem Umfang welche anderen Arbeitnehmer der Beklagten wo innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens eingesetzt worden sind. Woraus sich konkret eine Benachteiligung oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot ergibt, ergibt sich nicht. Allein der allgemein gehaltene Vortrag, sie sei öfter bzw. häufiger als andere Arbeitnehmer außerhalb Nordrhein-Westfalen eingesetzt, ist insoweit nicht substantiiert. 73 Eine Maßregelung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Maßregelung könnte im Ergebnis hier nur darin bestehen, dass die Klägerin öfter als andere Arbeitnehmer in anderen Bundesländern eingesetzt worden wäre. Allein die Zuweisung eines Einsatzortes außerhalb Nordrhein Westfalens ohne Vergleich mit anderen Arbeitnehmern ist noch keine Maßregelung. Darüber hinaus könnte sich die Klägerin in dem Fall, dass sich eine Weisung als Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB darstellt, gegen diese Weisung wenden. 74 3. Die Revision wurde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, insbesondere hinsichtlich der Auslegung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge, zugelassen. 75 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. 76 RECHTSMITTELBELEHRUNG 77 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 78 R E V I S I O N 79 eingelegt werden. 80 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 81 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 82 Bundesarbeitsgericht 83 Hugo-Preuß-Platz 1 84 99084 Erfurt 85 Fax: 0361-2636 2000 86 eingelegt werden. 87 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 88 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 89 1.Rechtsanwälte, 90 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 91 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 92 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 93 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 94 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 95 Dr. Ziegler