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Urteil

15 Sa 786/10

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:0714.15SA786.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010 - 12 Ca 408/10 - gegenüber der Beklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird für die Klägerin im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) zugelassen. 1 T A T B E S T A N D 2 I. 3 Die Klägerin war seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten zu 1. als Ticket & Reservation Agent am Flughafen in Düsseldorf tätig. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt 4.048,00 € monatlich.Die Klägerin war Mitglied des in der Düsseldorfer Station der Beklagten zu 1. gebildeten Betriebsrats. 4 Die Beklagte zu 1. ist eine griechische Fluggesellschaft mit Sitz in B. und Stationen im Ausland. In Deutschland beschäftigte die Beklagte zu 1. 69 Mitarbeiter in ihrer Niederlassung in Frankfurt am Main und den vier Stationen in München, Berlin, Düsseldorf und Stuttgart. Die Personalverwaltung erfolgte für alle deutschen Standorte in Frankfurt am Main. In der Station in Düsseldorf waren zehn Mitarbeiter beschäftigt. Der griechische Staat unterstützte den defizitären Flugbetrieb mit staatlichen Geldern. Die EU-Kommission ermahnte Griechenland wegen Wettbewerbsverstößen und legte einen Plan zur Auflösung der Beklagten zu 1. vor. Der griechische Gesetzgeber erließ auf Druck der EU-Kommission das Gesetz-Nr. 3710/2008 über das Sonderliquidationsverfahren für defizitäre Unternehmen in staatlicher Hand. 5 Am 28.09.2009 stellte die Beklagte zu 1. ihren Flugbetrieb mit eigenen Flugzeugen ein. Die Fluggesellschaft P. Air S. A. bediente ab dem 29.09.2009 einige Flugverbindungen, die zuvor die Beklagte zu 1. geflogen war. Dazu hatte die P. Air S. A. die vorher von der Beklagten zu 1. innegehabten Slots erworben. Außerdem übernahm die P. Air S. A. außerhalb Deutschlands Teile des Personals der Beklagten zu 1. und leaste einige zuvor von der Beklagten zu 1. geleaste Flugzeuge. Zudem erwarb die P. Air S. A. von dem griechischen Staat die Marke und das Logo "P.". 6 Mit Wirkung zum 01.01.2010 entzog die griechische Luftfahrtbehörde der Beklagten zu 1. die Fluggenehmigung. Auf Antrag der Gläubiger der Beklagten zu 1. eröffnete das Athener Berufungsgericht am 02.10.2009 das Sonderliquidationsverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. und bestellte die Beklagte zu 2. zum Sonderliquidator. Die Beklagte zu 2. kündigte alle von der Beklagten zu 1. in Deutschland abgeschlossenen Miet-, Leasing- und Wartungsverträge. Mitarbeiter erwarben bzw. entsorgten das Mobiliar der Standorte. 7 Die Beklagte zu 2. unterrichtete den Betriebsrat der Düsseldorfer Station mit Schreiben vom 16.12.2009 unter Bezugnahme auf § 102 BetrVG darüber, dass sie die Kündigung der Klägerin zum 31.03.2010 beabsichtige. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 22.12.2009. 8 Die Beklagte zu 2. kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2009, das der Klägerin am 29.12.2009 zuging. Daneben kündigte die Beklagte zu 2. im Dezember 2009 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter der Beklagten zu 1. in Deutschland zum 31.03.2010 mit Ausnahme der schwerbehinderten Mitarbeiter, denen sie nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamts zum 30.04.2010 kündigte. 9 Die Beklagte zu 2. hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 15.01.2010 erneut über die beabsichtigte Kündigung der Klägerin unterrichtet und dabei neben § 102 BetrVG außerdem Bezug auf § 103 BetrVG genommen. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 20.01.2010 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 26.01.2010, das der Klägerin am 27.01.2010 zugegangen ist, hat die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis nochmals gekündigt. 10 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass das über die Beklagte zu 1. eröffnete Sonderliquidationsverfahren kein Insolvenzverfahren im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 sei. Außerdem sei der Betrieb der Beklagten zu 1. am 29.09.2009 auf die P. Air S. A. übergegangen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 1.festzustellen, dass das zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.12.2009 beendet worden ist; 13 und mit Klageerweiterung, die den Beklagten am 02.02.2010 zugestellt worden ist, 14 2.festzustellen, dass das zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.01.2009 beendet worden ist. 15 Die Beklagten haben beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 2. die Düsseldorfer Station der Beklagten zu 1. zum 31.03.2010 geschlossenen habe. In der Frankfurter Niederlassung beschäftigte sie vier bereits gekündigte Mitarbeiter im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses weiter. Die Personalleiterin der Beklagten zu 1. in Deutschland werde noch bis zum 31.05.2010 damit beschäftigt, die Zeugnisse zu schreiben, die Arbeitsbescheinigungen auszufüllen und die Personalangelegenheiten in Deutschland abzuschließen. Der Leiter der Buchhaltung werde bis zum 30.06.2010 und ein Mitarbeiter der Buchhaltung bis zum 31.05.2010 mit buchhalterischen Aufgaben und insbesondere der Lohnabrechnung beschäftigt. Der Finanzdirektor der Beklagten zu 1. in Deutschland kümmere sich bis zum 30.06.2010 um die Abwicklung der Stationen. 18 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage bereits unzulässig sei. Die Beklagte zu 1. sei nicht mehr prozessführungsbefugt, da die Sonderliquidatorin, die Beklagte zu 2., die Geschäfte führe und in einer Stellung entsprechend dem deutschen Insolvenzverwalter die Prozesse in gesetzlicher Prozessstandschaft führe. Dass in dem griechischen Gesetz Nr. 3710/2008 behandelte Sonderliquidationsverfahren sei ein Verfahren nach der EG-Verordnung Nr. 1346/2000, so dass die Sonderliquidatorin, die Beklagte zu 2., hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin die Rechte nach der deutschen Insolvenzordnung gemäß § 80 Abs. 1 InsO wahrnehme. Für den Kündigungsschutzantrag sei nur die Beklagte zu 2. die richtige Beklagte. Entsprechend sei die Klage gegen die Beklagte zu 1. als unzulässig abzuweisen. 19 Die Klage gegen die Beklagte zu 2. sei hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unbegründet, hinsichtlich des Klageantrags zu 2. wegen Unzulässigkeit abzuweisen. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges auf die P. Air S. A. am 29.09.2009 vorliegen, da die Kündigungsschutzklage unbegründet wäre, wenn wegen eines Betriebsüberganges des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf diese Firma ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin nicht mehr bestanden hätte. Sofern ein Betriebsübergang nicht anzunehmen sei, sei die Kündigungsschutzklage unbegründet, weil die Kündigung vom 28.12.2009 das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2010 aufgelöst habe. Die Beklagte zu 2. sei in diesem Falle gemäß Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen und habe gemäß Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 in Verbindung mit § 113 Satz 2 InsO die insoweit geltende dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten. Die Beklagte zu 2. habe der Klägerin als Betriebsratsmitglied gemäß § 15 Abs. 4 KSchG auch eine ordentliche Kündigung aussprechen dürfen, weil es zur Stilllegung der Station in Düsseldorf gekommen sei. Auch die Ausübung eines etwaigen Restmandates nach § 21 b BetrVG erfordere nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Stilllegungszeitpunkt hinaus. Die Kündigung sei auch durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 KSchG. Den Betriebsrat habe die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 16.12.2009 ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört und die Stellungnahme des Betriebsrats vom 22.12.2009 vor Ausspruch der Kündigung abgewartet. Eine Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Klägerin gehandelt habe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil (Bl. 171 - 178 d. A.) Bezug genommen. 21 Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.05.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit einem am 16.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.08.2010 - mit einem am 19.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet: 22 Im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift hat die Klägerin im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das Sonderliquidationsverfahren über die Beklagte zu 1. gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 ein Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 2 a der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 sei, nicht geteilt werden könne. Sinn- und Zweck des Verfahrens sei es, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu erhalten. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO könnte nicht gelten, da die Arbeitsverhältnisse 1 zu 1 übergingen. Insofern wäre selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass ein Kündigungsgrund gegeben sei, die Kündigungsfrist, die arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, nicht eingehalten. Auch müsse zur Wahrung eines Restmandats der Betriebsrat bis zum Schluss im Betrieb verbleiben, so dass also frühestens eine Kündigung, selbst wenn man § 113 Satz 2 InsO gelten lassen würde, zum 30.04.2010 hätte erfolgen dürfen - dem Zeitpunkt, zu dem zwei weitere Arbeitnehmer in Düsseldorf gekündigt worden seien. Mit Schriftsatz vom 27.06.2011 trägt die Klägerin sodann noch vor, dass das Anhörungsschreiben der Beklagtenseite an sie als Betriebsrat gerichtet gewesen und ihr unter dem 17.12.2009 zugegangen sei. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen. Unter dem 22.12.2009 habe die Klägerin der Kündigung widersprochen. Insofern sei es für die Beklagten erkennbar gewesen, dass sie über ihre eigene Kündigung entschieden habe, obwohl ein Ersatzmitglied hätte eingeschaltet werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Insofern sei das Anhörungsverfahren bereits deshalb fehlerhaft, weil es nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei und dem Ersatzmitglied das Anhörungsschreiben auch nicht überreicht worden sei. 23 Die Klägerin beantragt, 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010, Aktenzeichen 12 Ca 408/10 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 28.12.2009 beendet wurde noch durch die Kündigung vom 26.01.2009 beendet wurde, 25 sowie mit im Termin vom 14.07.2011 überreichten Schriftsatz vom 14.07.2001 als Hilfsantrag, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010, Aktenzeichen 12 Ca 408/10 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 28.12.2009 noch durch die Kündigung vom 26.01.2009 beendet wurde, sondern bis zum 31.03.2012 ungekündigt fortbesteht. 27 Die Beklagten beantragen, 28 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 29 Die Beklagten verteidigen im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und verweisen des Weiteren auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung zu der hier einschlägigen Problematik. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 31 II. 32 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 33 1.Die Berufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. ist mangels ausreichender Berufungsbegründung unzulässig. 34 Nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG vom 08.10.2008 - 5 AZR 526/07). Eine falsche Kündigungsfrist, wie sie im Rahmen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten zu 2. eingelegte Berufung gerügt wurde, macht die hier streitgegenständliche Kündigung nicht unzulässig und kann die im Klageantrag begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.12.2009 oder vom 26.01.2010 beendet worden ist, nicht begründen. Für die diesbezügliche Klageabweisung durch das Arbeitsgericht und die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Urteil sind die Ausführungen zur Kündigungsfrist mithin ohne Belang. Die Anträge, so wie sie gestellt worden sind, nötigten nicht zu einer Auseinandersetzung mit dem zutreffenden Kündigungstermin. Ansonsten bezieht sich die Berufungsbegründung nur noch auf das Thema "Restmandat" ohne sich insoweit jedoch mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auseinanderzusetzen. Auch wird das Argument des Restmandats auch wieder nur angeführt, um zu begründen, dass die Kündigung erst zu einem späteren Kündigungstermin - hier der 30.04.2010 - hätte erfolgen dürfen. Auf all dieses war die Klägerin bereits mit Hinweisschreiben vom 28.06.2011 hingewiesen worden. Der darauf erfolgte Einwand der Klägerin, dass es ausreiche, wenn die Begründung zu einem einzigen Streitpunkt eines prozessualen Anspruchs rechtzeitig eingereicht werde, verfängt hier nicht. Um ein angefochtenes Urteil insgesamt in Frage zu stellen, genügt es zwar, wenn sich die Berufungsbegründung nur mit einem einzelnen Streitpunkt befasst und ihn in ausreichendem Maße behandelt. Dieser einzelne Streitpunkt muss jedoch den ganzen Streitgegenstand betreffen (BAG vom 28.05.2009 - 2 AZR 223/08). Die bloße Auseinandersetzung mit der zutreffenden Kündigungsfrist behandelte nicht den hier vorliegenden gesamten Streitgegenstand, der (nach der hier gegebenen Antragstellung sogar ausschließlich) die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen betraf. Mangels zulässiger Berufung im Hinblick auf die Beklagte zu 2. sind die lange nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist klägerseits gemachten Ausführungen zu einer behauptetermaßen fehlerhaften Betriebsratsanhörung sowie der erst im Termin vom 14.07.2011 gestellte Hilfsantrag ohne Relevanz. 35 2.Die Berufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 36 Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Klage gegenüber der Beklagten zu 1. unzulässig ist. 37 Grundsätzlich teilt die Kammer zwar die Bedenken der Klägerin, die diese gegen die Anwendung der EUInsVO für den hier in Rede stehenden Fall im Verlaufe des Berufungsverfahrens, so insbesondere im Rahmen des Schriftsatzes vom 02.03.2011, vorgebracht hat. Im Ergebnis kommt es auf die Anwendbarkeit der EUInsVO im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weshalb die sich insoweit stellenden und hier offen gebliebenen Fragen dahinstehen können. 38 a)Gemäß Art. 1 Abs. 1 EUInsVO gilt die Verordnung "für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben". 39 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelfall ist durch den Rechtsanwender nicht zu überprüfen. Art. 2 lit. a in Verbindung mit Anhang A EUInsVO benennt abschließend für jeden Mitgliedsstaat aus Gründen der Rechtssicherheit die Verfahren, die als Insolvenzverfahren im Sinne der Verordnung anzusehen sind. Allein dem Rat steht nach Art. 45 EUInsVO die diesbezügliche Entscheidungs- und Kontrollkompetenz zu. 40 Unstreitig ist die Sonderliquidation im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 hinter dem zweiten Spiegelstrich und der Sonderliquidator in Anhang C der Verordnung hinter dem dritten Spiegelstrich bei den griechischen Verfahren genannt. Damit allein ist nach Auffassung der Kammer indes nicht gesagt, dass die bereits 2002 in Kraft getretene EUInsVO und die diesbezüglichen Anhänge auch das erst im Jahre 2008 geschaffene Gesetz 3710/2008 betreffen. Insoweit hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil darauf verwiesen, dass bereits mit Gesetz Nr. 3562/1956 ein Sonderliquidationsverfahren eingeführt worden sei. Soweit es des Weiteren darauf verweist, dass dieses Sonderliquidationsverfahren nur angepasst worden sei, ist nicht ersichtlich geworden, worauf das Arbeitsgericht diese Annahme stützt. Auch die im beklagtenseits vorgelegten Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12.04.2011 gegebene Begründung, dass der griechische Gesetzgeber dadurch, dass er mit dem Gesetz 3710/2008 eine Ergänzung in das bestehende Gesetz über die Sonderliquidation Nr. 3429/2005 eingefügt habe, zum Ausdruck gebracht habe, dass er dies als Teil des Systems des bestehenden Sonderliquidationsverfahrens sehe, vermag nicht zu überzeugen. Das im Rahmen des Art. 14 a neu eingeführte Verfahren der "Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen" stellt keine Einbindung und keinen Teil eines bestehenden "Sonderliquidationsverfahrens" dar. Vielmehr scheint hier in Abweichung des ansonsten geltenden Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Verfahren zugelassen und durchnormiert worden zu sein, heißt es unter Ziffer 1 insoweit doch "Öffentliche Unternehmen, die vermehrt: 41 a)... 42 b)... 43 können sich in Abweichung von den Bestimmungen des Insolvenzgesetzbuches einer Sonderliquidation unterziehen ..." 44 Vieles spricht vorliegend mithin dafür, dass weder ein (ur)altes Verfahren, - das der Sonderliquidation gemäß Gesetz Nr. 3562/1956 -, "angepasst" wurde, wie es das Arbeitsgericht angenommen hat, noch, dass bestehende insolvenzrechtliche Bestimmungen eine bloße Modifikation erfahren haben, vielmehr ein neues (auf die Besonderheiten öffentlicher Unternehmen) zugeschnittenes besonderes Liquidationsverfahren geschaffen wurde, ohne dass dem Rat gemäß Art. 45 EUInsVO Gelegenheit gegeben wurde, bezüglich dieses neuen Verfahrens die Erfüllung der Kriterien des Art. 1 Abs. 1 EUInsVO zu prüfen und bei deren Bejahung aufgrund entsprechenden Beschlusses in den diesbezüglichen Anhang mit aufzunehmen. 45 Insofern ist auch die Relevanz zwischenzeitlicher Änderungen der EUInsVO oder die vom griechischen Gesetzgeber zugrunde gelegte Ansicht bezüglich der Zuordnung dieses neuen Verfahrens zu bereits bestehenden nicht erkennbar. Sofern es sich hier um ein eigenständiges neues Verfahren handelt, wofür vieles spricht, hätte eine Befassung des Rates nach Art. 45 EUInsVO mit demselben stattfinden müssen. Dass dieses hier - z. B. anlässlich der zwischenzeitlichen Änderungen - jemals der Fall war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. 46 b)Letztlich kommt es darauf hier aber auch gar nicht an. 47 aa)Soweit ein Liquidationsverfahren mangels Aufnahme in die abschließende Aufzählung des Anhangs A zu Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit a) EUInsVO nicht unter den Anwendungsbereich der EUInsVO fällt, bedeutet dies zum einen nicht, dass damit nur die Anwendung des Art. 10 der EUInsVO entfällt. Zum anderen kann dies nach Auffassung der Kammer auch nicht bedeuten, dass damit innerstaatlich, d. h. in den einzelnen Mitgliedsstaaten, das Vorliegen eines Insolvenzverfahrens verneint werden müsste. Ein Insolvenzverfahren, das mangels entsprechender Initiative des Mitgliedsstaates oder wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 EUInsVO nicht in den Anhang A aufgenommen wurde, kommt lediglich nicht "in den Genuss" der Vereinheitlichung und Verbesserung bei der Abwicklung internationaler Insolvenzen, die die EUInsVO sicherstellen will. Ein solches Insolvenzverfahren fällt quasi auf den Rechtszustand vor Inkrafttreten der EUInsVO zurück, d. h. es ist dann nach Auffassung der Kammer dem jeweiligen autonomen innerstaatlichen Insolvenzrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten "ausgesetzt". Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den Fall, dass der Anwendungsbereich der EUInsVO hier nicht eröffnet sein sollte, dann zumindest das deutsche internationale Insolvenzrecht, d. h. die §§ 335 ff. InsO zur Anwendung kommen muss. 48 bb)Die Anerkennung des hier in Rede stehenden Sonderliquidationsverfahrens ergäbe sich vorliegend dann aus § 343 InsO, dessen Voraussetzungen aufgrund des Eröffnungsbeschlusses des Athener Berufungsgerichts vom 02.10.2009 zu bejahen wären (vgl. insoweit auch LAG Baden-Württemberg vom 21.12.2010 - 21 Sa 91/09 -; BAG vom 27.02.2007 - 3 AZR 618/06). Dieser Eröffnungsbeschluss bezieht sich auch auf ein Insolvenzverfahren, wie es in § 1 InsO umschrieben wird (vgl. insoweit BAG vom 27.02.2007 - 3 AZR 618/06 - Rdn. 20). Nach § 335 InsO gilt der Grundsatz, dass das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Wie in Art. 10 EUInsVO ist auch hier für Arbeitsverhältnisse eine Ausnahme von diesem Grundsatz in § 337 InsO gemacht worden, welcher bestimmt, dass die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis dem Recht unterliegen, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist. Für vor dem 18.12.2009 geschlossene Verträge gelten hier mithin die Art. 3 I, 6 EVÜ in Verbindung mit Art. 30 EGBGB. Danach unterliegt der Arbeitsvertrag der Parteien, der vor dem 18.12.2009, wie vorliegend, geschlossen worden ist, dem Recht des Arbeitsortes, sofern die Arbeitsvertragsparteien das anwendbare Recht nicht selbst bestimmt haben. 49 Danach wäre vorliegend deutsches Recht anwendbar, d. h. anwendbar sind diejenigen insolvenzrechtlichen Vorschriften, die eine Änderung, Beendigung etc. des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Insolvenzsituation regeln. 50 Mit der Insolvenzeröffnung nimmt der Insolvenzverwalter die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein. Eine Kündigungsschutzklage ist gegen ihn als Partei kraft Amtes zu richten (ErfKom. 10. Aufl. - Müller/Glöge InsO Einführung Rdnr. 37 m. w. N.). Zu Recht hat das Arbeitsgericht insofern die Klage wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Beklagten als unzulässig abgewiesen. 51 Da nach dem Vorhergesagten § 113 InsO Anwendung findet und die Klägerin ansonsten nichts vorgebracht hat, was die Rechtsunwirksamkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung hätte begründen können, hätte der Klage im Übrigen auch im Falle ihrer Zulässigkeit kein Erfolg beschieden sein können. Entsprechend vermochte sie auch mit ihrer Berufung nicht durchzudringen. 52 III. 53 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 54 RECHTSMITTELBELEHRUNG 55 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 56 R E V I S I O N 57 eingelegt werden. 58 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 59 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 60 Bundesarbeitsgericht 61 Hugo-Preuß-Platz 1 62 99084 Erfurt 63 Fax: 0361-2636 2000 64 eingelegt werden. 65 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 66 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 67 1.Rechtsanwälte, 68 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 69 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 70 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 71 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 72 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 73 Dr. Stoltenberg Wilde Urbaniak