Urteil
11 Sa 916/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2011:1222.11SA916.11.00
1mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.05.2011 - 1 Ca 7858/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.05.2011 - 1 Ca 7858/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob dem Kläger für die Jahre 2007 bis 2010 und für 2011 anteilig Tantiemezahlungen zustehen. Der Kläger war für die Beklagte aufgrund eines am 22.12.1995 geschlossenen schriftlichen Anstellungsvertrages als Leiter IT seit dem 25.03.1996 gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 8.500,-- € brutto zuzüglich Nebenleistungen tätig. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.05.2011 zum 30.06.2011. In § 3 mit der Überschrift "Bezüge" heißt es u. a.: "1.Herr N. K. erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Jahres-Bruttogehalt in Höhe von DM 120.000,00 EUR (i.W. einhundertzwanzigtausend Deutsche Mark), das monatlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in 12 gleichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr erfolgt die Zahlung einer Tantieme in Höhe von DM 10.000,-- (Brutto)." Der Kläger bezog jährliche Tantiemen und mindestens seit Januar 2001 auch monatliche Vorauszahlungen auf diese Tantiemen. Die Vorauszahlungen gelangten später nicht zur Verrechnung. In den Jahren 2004 bis 2006 erhielt der Kläger jeweils 34.103,-- € brutto als Tantieme, und zwar ohne Verrechnung mit dem monatlich gezahlten 766,94 € Vorschuss. In der E-Mail des Klägers an den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn T., vom 07.03.2007, überschrieben mit "Memo" heißt es u. a.: "Wie besprochen, meine Vorschläge: ... K. T-Rest für 2006 wie gehabt 35T. Jahresgehalt 2006 entspricht dann 2005. Fix ab Juni 9.100 anstelle 7.160 (davon sind 766 Tantieme Vorauszahlung). Ergibt für 2007 Fix von 99.5T Tantieme für 2007 wäre dann 21.4T (vorausgesetzt Jahresgehalt bleibt gleich zu 2005/2006). Das sind dann 18 % Tantieme-Anteil anstelle von 36,5 %, Und wenn das mit dem X5 klappen würde, wäre klasse. Ich fahre ja jetzt eine besonders kleine Kiste (118d), vielleicht kann der Nächste dafür etwas größer als normal werden." Am 23.07.2007 fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn T., in Anwesenheit von Herrn D. I. ein Gespräch statt. Hierüber heißt es in der E-Mail des Klägers vom 30.08.2007, überschrieben mit "Memo": "Wir hatten am 23.7. in unserem gemeinsamen Gespräch folgende Punkte besprochen, bzw. festgelegt: 1.mein monatliches Grundgehalt wird auf 8.500 € angehoben und eine monatliche Tantiemevorausszahlung von 600 € gezahlt. Und zwar rückwirkend zum 1.1.2007 mit Umsetzung zum August Gehalt. 2.Aufgrund der Zusage eines X5 Ihrerseits vom April diesen Jahres und meiner Situation, dass sich in einem Audi A6 und dem 5er BMW keine drei Kindersitze unterbringen lassen, wollte sich Dr. I. bei Hr. E. persönlich dafür einsetzen, dass ich den X5 als Dienstwagen bekomme (bei dem die monatl. Leasingrate mit 25.000 Kilometer/Jahr 570 € beträgt) Ich möchte an dieser Stelle höflich nachfragen, wie der Stand der Dinge ist, da mir aufgefallen ist, dass die Gehaltszahlung für August nicht angepasst wurde." Per E-Mail vom 28.09.2007 teilte Herr I. dem Kläger mit, dass er dessen Ungeduld verstehe und ihm eine definitive Entscheidung im Laufe der nächsten Woche per E-Mail zukommen lassen werde. In der E-Mail vom 05.10.2007 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass die "never ending story" ein positives Ende habe und er einen X5 bestellen könne. Zudem erhielt der Kläger Verdienstabrechnungen für die Monate Januar bis Oktober 2007, in denen jeweils das ursprüngliche Gehalt in Höhe von 6.391,15 € brutto sowie ein weiteres Gehalt in Höhe von 2.108,85 € brutto aufgeführt war. Die Tantieme-Vorauszahlung wurde monatlich in dem vorgenannten Zeitraum in Höhe von 766,94 € brutto abgerechnet, wobei jeweils ein Betrag in Höhe von 166,94 € brutto abgezogen wurde. Für Januar bis September 2008 erhielt der Kläger ausweislich der jeweiligen monatlichen Verdienstabrechnung einen Betrag in Höhe von 8.500,-- € als Gehalt und einen weiteren Betrag in Höhe von jeweils 600,-- € brutto als Tantiemevorauszahlung. Für die Nutzung des neuen Fahrzeugs "X5" ist in den Verdienstabrechnungen für den vorgenannten Zeitraum ein Sachbezug in Höhe von 938,25 € ausgewiesen. Seit Oktober 2008 wurde das vom Kläger bezogene Gehalt einheitlich mit 9.100,-- € brutto in den monatlichen Verdienstabrechnungen aufgeführt. Dies geschah bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2011. Für das Jahr 2007 erhielt der Kläger eine Tantieme in Höhe von 24.103,-- € brutto, die in der Verdienstabrechnung für Mai 2008 als "Einmalsonderzahlung" ausgewiesen ist. In der E-Mail des Klägers vom 30.04.2009 an den Gesellschafter der Beklagten, Herrn X. P. J. E., heißt es u. a.: "Sehr geehrter Herr E., in den 13 Jahren, die ich hier tätig bin, hat sich mein Gehalt immer aus dem fixen und einem nicht unerheblichen variablen Teil zusammengesetzt. Herr T. hat mich am 2. März aufgefordert, ihm einen Vorschlag für die Tantieme von Herrn W. und mir für das Jahr 2008 zu unterbreiten, so wie auch schon in den letzten Jahren. Mein Vorschlag, basierend auf dem sehr positiven Feedback für 2008 von Hrn. T. via Mail vom 24.12.2008, habe ich ihm am 13. März zugesendet (Schriftwechsel habe ich unten angehängt). ..." Mit seiner im Dezember 2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und der Beklagten am 16.12.2010 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung einer Tantieme für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von jeweils 24.103,-- € brutto begehrt. Der Kläger hat die Klage mit einem der Beklagten am 03.02.2011 zugestellten Schriftsatz vom 27.01.2011 sowie mit einem ihr am 15.02.2011 zugestellten Schriftsatz vom 11.02.2011 erweitert. Wegen des genauen Umfangs der Erweiterung wird ausdrücklich auf diese Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.612,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 10.000,-- seit dem 01.04.2008, aus € 766,94 seit dem 01.01.2009, aus € 766,94 seit dem 01.02.2009, aus € 766,94 seit dem 01.03.2009, aus € 766,94 seit dem 01.04.2009, aus € 34.103,-- seit dem 01.04.2009, aus € 766,94 seit dem 01.05.2009, aus € 766,94 seit dem 01.06.2009, aus € 766,94 seit dem 01.07.2009, aus € 766,94 seit dem 01.08.2009, aus € 766,94 seit dem 01.09.2009, aus € 766,94 seit dem 01.10.2009, aus € 766,94 seit dem 01.11.2009, aus € 766,94 seit dem 01.12.2009, aus € 766,94 seit dem 01.01.2010, aus € 766,94 seit dem 01.02.2010, aus € 766,94 seit dem 01.03.2010, aus € 766,94 seit dem 01.04.2010, aus weiteren € 34.103,00 seit dem 01.04.2010, aus € 766,94 seit dem 01.05.2010, aus € 766,94 seit dem 01.06.2010, aus € 766,94 seit dem 01.07.2010, aus € 766,94 seit dem 01.08.2010, aus € 766,94 seit dem 01.09.2010, aus € 766,94 seit dem 01.10.2010, aus € 766,94 seit dem 01.11.2010, aus € 766,94 seit dem 01.12.2010, aus € 766,94 seit dem 01.01.2011 und aus € 766,94 seit dem 01.02.2011 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 34.103,00 € brutto zu zahlen; 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.03.2011 monatlich fortlaufend jeweils zum ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von jeweils € 766,94 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird ausdrücklich auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit seinem am 27.05.2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung, soweit für diese Instanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Tantieme für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 ergebe sich weder aus dem Anstellungsvertrag vom 22.12.1995, der lediglich eine Tantiemezahlung bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr vorgesehen habe, noch aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Dabei könne dahinstehen, ob durch die jährliche Zahlung von 34.100,-- € für die Jahre 2004 bis 2006 eine solche betriebliche Übung zugunsten des Klägers entstanden sei. Jedenfalls sei eine etwa entstandene betriebliche Übung durch die vertragliche Neuregelung der Vergütungen des Klägers abgeändert worden. Der Kläger habe mit seinem "Memo" vom 07.03.2007 einen konkreten Vorschlag zur Neuregelung unterbreitet, den die Beklagte jedenfalls stillschweigend dadurch angenommen habe, dass sie die dort vom Kläger gewünschten Änderungen tatsächlich vollzogen habe. Aus diesem Grunde könne zu seinen Gunsten auch keine betriebliche Übung in Höhe von wenigstens 24.100,-- € brutto für die vorgenannten Jahre entstanden sein. Gegen das ihm am 24.06.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem bei Gericht am 25.07.2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.09.2011 - mit einem hier am 26.09.2011 eingereichten Schriftsatz begründet. Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, soweit für diese Instanz noch von Interesse, im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei über seine in der "Memo" vom 07.03.2007 geäußerte Vorstellung hinsichtlich eines Fix-Gehalts in Höhe von 9.100,-- € brutto ab Juni 2007 und einer Tantiemezahlung für 2007 in Höhe von 21.400,-- € brutto keine Einigung zustande gekommen. In dem Gespräch am 23.07.2007 sei die Tantieme-Zahlung nicht thematisiert worden. Durch die vorbehaltlose Zahlung der Tantieme in den Jahren 2004 bis 2006 in Höhe von jeweils 34.103,-- € brutto sei ein Anspruch zu seinen Gunsten auf Zahlung der vollständigen Vergütung einschließlich der Tantieme auch für die Zukunft entstanden. Der Höhe nach errechne sich ein Gesamtbetrag über 129.365,50 €. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einer Resttantieme für 2007 in Höhe von 10.000,-- € brutto (34.103,-- € brutto abzüglich im März 2007 gezahlter 24.103,-- € brutto), den Tantiemen für 2008 bis 2010 in Höhe von jeweils 34.103,-- € sowie einer anteiligen Tantieme für 2011 in Höhe von 17.056,50 € brutto. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.05.2011, Aktenzeichen 1 Ca 7858/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 129.365,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,-- € seit dem 01.04.2008, aus 34.103,-- € seit dem 01.04.2009, aus 34.103,-- € seit dem 01.04.2010 sowie aus 34.103,-- € seit dem 01.04.2011 sowie weiteren 17.056,50 € seit dem 01.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Der Kläger selbst sei nicht selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Gesamtvergütung im Jahre 2007 der des Jahres 2006 entsprechen würde. Eine betriebliche Übung sei durch die Tantiemezahlung für die Jahre 2004 bis 2006 nicht entstanden. Der Kläger selbst habe durch seine "Memo" vom 07.03.2007 zu verstehen gegeben, er gehe nicht davon aus, dass das Gesamtjahresgehalt, jedenfalls soweit vertraglich nicht geregelt und damit insbesondere die Tantieme, für das Jahr 2007 in gleicher Höhe wie für 2006 zu zahlen sei. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Richtig hat die Vorinstanz erkannt, dass dem Kläger für die in Rede stehenden Jahren 2007 bis 2011 (anteilig) keine Tantiemezahlung mehr zusteht. I.Ein Anspruch auf die noch in zweiter Instanz allein streitgegenständliche Tantiemezahlung über 129.365,50 € brutto folgt zunächst nicht aus § 3 Ziffer 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 22.12.1995 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB. Diese vertragliche Regelung betrifft lediglich die Zahlung einer Tantieme in Höhe von festgelegten 10.000,-- DM brutto bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und beschränkt sich somit auf diesen Zeitraum. II.Der Kläger kann sich für die Jahre 2007 bis 2011 (anteilig) auch nicht auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung stützen. 1.Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (st. Rspr., z. B. BAG 08.12.2010 - 10 AZR 671/09 - Rz. 11 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51; BAG 10.10.2011 - 5 AZR 359/10 - Rz. 13 EzA § 242 BGB 2002 Nr. 14). 2.Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann (st. Rspr., z. B. BAG 15.12.2009 - 9 AZR 887/08 - Rz. 39 EzA § 13 BUrlG Nr. 59; vgl. auch BAG 24.03.2010 - 10 AZR 43/09 - EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 13). Hiervon kann der Arbeitnehmer allerdings trotz wiederholt gezahlter Leistungen dann nicht ausgehen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen (BAG 15.12.2009 - 9 AZR 887/08 - Rz. 40 a. a. O.; BAG 23.08.2011 - 3 AZR 650/09 - Rz. 45 EzA § 1 BetrAVG Betriebliche Übung Nr. 11). Für jährlich gezahlte Weihnachtszuwendungen besteht die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarrt (st. Rspr., z. B. BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 01.04.2009 - 10 AZR 393/08 - Rz. 15 AP Nr. 84 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). 3.Entgegen der Auffassung des Klägers ist bereits keine betriebliche Übung entstanden, aus der er für die Jahre 2007 bis 2011 eine Tantieme in Höhe von 129.365,50 € brutto herleiten könnte. a)Die Tantieme ist eine Gewinnbeteiligung als zusätzliche Vergütung zum Festgehalt, deren Höhe sich üblicherweise nach dem Jahresgewinn des Unternehmens richtet. Die Tantieme gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen sind. Sie ist Arbeitsentgelt und keine Gratifikation (vgl. näher BAG 08.09.1998 - 9 AZR 273/97 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Tantieme). b)Schon der Umstand, dass die Tantiemezahlung ihrer Rechtsnatur nach von dem jeweiligen Gewinn des Arbeitgebers bzw. seines Unternehmens im Geschäftsjahr abhängig ist, verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung. Dazu kommt, dass jedenfalls bis einschließlich für das Jahr 2003 jährlich eine Tantiemezahlung in unterschiedlicher Höhe erfolgte. Die unterschiedliche Höhe einer Jahressonderzahlung, die - wie im Streitfall - nicht auf einer vertraglichen Grundlage beruht, zeigt den Willen des Arbeitgebers, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden (vgl. BAG 28.02.1996 - 10 AZR 516/95 - NZA 1996, 758, 759). Damit hat die Beklagte jedenfalls bis einschließlich zum Jahre 2003 verhindert, dass auf Seiten des Klägers Vertrauen entstehen konnte, dass für jedes Jahre eine Tantieme gezahlt werde. c)Der Kläger leitet seinen Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Tantieme in Höhe von 34.103,-- € brutto für die Jahre 2007 bis 2011 (für 2011 anteilig bis zum 30.06.) aus dem Umstand her, dass die Beklagte ihm für die Jahre 2004 bis 2006 dreimal hintereinander die Tantieme in gleichbleibender Höhe, nämlich in Höhe von 34.103,-- € brutto, gewährt hat. Einer aus diesem Umstand folgenden Entstehung einer betrieblichen Übung für die Folgejahre, wie vom Kläger angenommen, steht jedoch, wie bereits erwähnt, die Rechtsnatur einer Tantiemezahlung, die letztlich vom Geschäftsgewinn des Arbeitgebers bzw. seines Unternehmens für ein bestimmtes Jahr abhängig ist, entgegen. Darüber hinaus konnte der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils "zufällig" eine Tantieme in gleicher Höhe, nämlich 34.103,-- € brutto, gewährte, nicht folgern, dass sie sich für die Zukunft, dazu noch in dieser Höhe, unabhängig von einem Geschäftsgewinn im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Zahlung verpflichten wollte. d)Von einer fehlenden Verpflichtung der Beklagten zur jährlichen Tantiemezahlung für die hier in Rede stehenden Jahre 2007 bis 2011 ist letztlich auch der Kläger selbst ausgegangen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass er in der E-Mail vom 07.03.2007 einen Vorschlag hinsichtlich der Tantiemezahlung für das Jahr 2007 gemacht hat, nämlich in Höhe von 21.400,-- € brutto, vorausgesetzt das Jahresgehalt bleibt gleich zu 2005/2006. Dieser Vorschlag wäre überflüssig gewesen, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt von einem bereits bestehenden Anspruch auf Tantiemezahlung zu seinen Gunsten für das Jahr 2007 in Höhe von 34.103,-- € brutto ausgegangen wäre. e)Bestätigt wird die Wertung, wonach der Kläger selbst nicht von dem Entstehen einer betrieblichen Übung aufgrund der für die Jahre 2004 bis 2006 seitens der Beklagten jeweils gezahlten Tantieme in Höhe von 34.103,-- € brutto ausgegangen ist, durch seine E-Mail vom 30.04.2009. Hier erwähnt er u. a. gegenüber dem Gesellschafter der Beklagten, Herrn X. P. J. E., dass Herr T. - der Geschäftsführer der Beklagten - ihn am 02.03. aufgefordert habe, ihm einen Vorschlag für die Tantieme von Herrn W. und ihm für das Jahr 2008 zu unterbreiten, sowie auch schon in den letzten Jahren. Daraus kann in Bestätigung der E-Mail vom 07.03.2007 nur entnommen werden, dass der Kläger selbst durch einen entsprechenden Vorschlag Einfluss auf die Zahlung der Tantieme nehmen konnte, also selbst nicht davon ausging, dass bereits für das vorgenannte Jahr ein fixer Anspruch bestand. Auf die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.12.2011 erwähnte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem vereinbarten Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt kam es deshalb nicht an. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision für den Kläger an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann vom Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Weiser gez.: Huetz