Urteil
11 Sa 728/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:0329.11SA728.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.03.2011 - 3 Ca 1850/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 in der Zeit vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit P. (ARGE P.) beschäftigt. 3 In diesem Arbeitsvertrag heißt es u. a.: 4 "
5 § 2 6 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. 7 Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. 8 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung. 9 § 3 10 Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. 11 § 4 12 Die Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird die Beschäftigte der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. 13
" 14 Die Klägerin erhielt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.954,00 €. Die Gehaltsdifferenz zur nächst höheren Entwicklungsstufe beträgt 212,00 € brutto. 15 In der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 war die Klägerin aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 18.04.2007 und anschließender "Änderungsvereinbarung" vom 22.10.2007 bei der Beklagten als Fachassistentin Bearbeitungsbüro angestellt. Eine Beschreibung ihrer Tätigkeit findet sich in dem seitens der Beklagten für die Klägerin unter dem 31.12.2008 ausgestellten Zeugnis. 16 Ab dem 01.01.2009 arbeitete die Klägerin bis zum 31.12.2009 gemäß § 1 Abs. 1 eines mit der Gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH-GfB, die in E. ansässig ist, abgeschlossenen "Arbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer/innen" vom 05.12.2008 als Fachassistentin im allgemeinen Verwaltungsdienst bei der ARGE Duisburg. Die dort übernommenen Aufgaben sind im Arbeitszeugnis vom 31.12.2009 beschrieben. 17 Die Aufgaben einer Fachassistent/in Leistungsgewährung im Bereich II und die einer Fachassistent/in Bearbeitungsbüro (AG+T) in der Agentur für Arbeit sind ferner in einem von der Beklagten erstellten Tätigkeits- und Kompetenzprofil beschrieben. Zwischen den Parteien besteht beiderseitige Tarifbindung. 18 Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 i. d. F. des 8. Änderungstarifvertrages enthält in § 18 "Entwicklungsstufen" u. a. folgende Regelungen nebst Protokollerklärungen: 19 (1)Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. 20 (2)1Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. 21
22 (3)1Beschäftigte werden bei der Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA vorliegt. 2Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 6. 23 Protokollerklärungen zu Absatz 3: 24 1.Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Voraussetzung der "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" eng auszulegen ist. 25 2.Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass eine Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe auch dann erfolgt, wenn eine einschlägige Berufserfahrung i. S. des § 18 Abs. 3 TV-BA aus einer Tätigkeit in einer ARGE nur deswegen nicht berücksichtigt werden könnte, weil das zugrundeliegende vorherige Arbeitsverhältnis nicht mit der BA begründet war. 26
27 Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5: 28 Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 29 6)1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste 30 Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen 31 Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene: 32 - Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1, 33 - Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2, 34 - Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3, 35 - Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und 36 - Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5 37 2Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 3, 38 die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der 39 Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden 40 sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem 41 Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe 42 angerechnet. 3Das Aufsteigen in die Entwicklungsstufen 3 bis 6 43 erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 leistungsabhängig. 44 In der Anlage 1 zum 8. Änderungstarifvertrag zum TV-BA und in der Anlage 2 zum TV-BA findet sich die "Gehaltstabelle BA (gültig 01.01.2010 bis 31.12.2010)". 45 Mit ihrer am 03.11.2010 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten und der Beklagten am 25.11.2010 zugestellten Klage macht die Klägerin Gehaltsdifferenzen aufgrund angeblich fehlerhafter Eingruppierung für den Zeitraum Februar bis einschließlich Oktober 2010 in Höhe von monatlich 212,00 € brutto (monatlich 2.166,00 € abzüglich jeweils gezahlter 1.954,00 € brutto) in Höhe von insgesamt 1.908,00 € brutto geltend. 46 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten: 47 Sie sei nicht in die Entwicklungsstufe 1, sondern in die Entwicklungsstufe 2 des TV-BA einzuordnen, weshalb ihr für den Zeitraum Februar bis einschließlich Oktober 2010 eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 212,00 € brutto zu zahlen sei. Durch ihre Vorbeschäftigungszeiten verfüge sie über eine einschlägige Berufserfahrung i. S. von § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA, die die begehrte Eingruppierung rechtfertige. 48 Die Klägerin hat beantragt, 49 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.908,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 50 Die Beklagte hat beantragt, 51 die Klage abzuweisen. 52 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin nicht das in § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA enthaltene Erfordernis der einschlägigen Berufserfahrung erfülle. Dieser Begriff sei ausweislich der Protokollerklärung zu Absatz 3 eng auszulegen. 53 Mit seinem am 30.03.2011 verkündeten und der Klägerin am 03.05.2011 zugestellten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 54 Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Gehaltsdifferenzen. Sie sei zutreffend in die Entwicklungsstufe 1 i. S. d. TV-BA einzuordnen. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren TV-BA vom 29.03.2006 i. d. F. des 8. Änderungsvertrages würden die Beschäftigten bei ihrer Einstellung grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet (§ 18 Abs. 2 TV-BA). Die nach § 18 Abs. 3 TV-BA notwendige mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung für die Eingruppierung in die Entwicklungsstufe 1 würde vorliegend nicht gegeben sein. Die Parteien des TV-BA hätten in ihren Protokollerklärungen zu § 18 Abs. 3 TV-BA selbst bestimmt, dass der Begriff "einschlägige Berufserfahrung" eng auszulegen sei. Es sei eine aufgabenbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen, bei der zu berücksichtigen sei, dass durch die Tätigkeit in vorherigen Arbeitsverhältnissen Kenntnis und Erfahrungen gewonnen würden, die dazu führen würden, dass die nunmehr übernommene Aufgabe effizienter und ohne oder zumindest mit verkürzter Einarbeitungszeit ausgeführt werden könne. Aus dem Tarifvertrag ergebe sich, dass eine leistungsbezogene Betrachtungsweise erfolgen solle. Der unmittelbare Vergleich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II und der von der Klägerin im Rahmen ihrer Vortätigkeit bei der Beklagten als Fachassistentin Bearbeitungsbüro auszuübenden Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten würde deutlich machen, dass der Tätigkeitsschwerpunkt in unterschiedlichen Rechtsgebieten angesiedelt sei und entsprechend unterschiedliche Rechtskenntnisse erforderlich seien. Darüber hinaus habe die Klägerin durch ihre Tätigkeit als Fachassistentin in der Eingangszone der ARGE, die sie in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 ausgeübt habe, keine einschlägigen Berufserfahrungen für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II i. S. der tariflichen Eingruppierung gewonnen, die es rechtfertigen würde, sie in die Entwicklungsstufe II einzuordnen. Dies ergebe sich aus der im Betrieb der Beklagten angewandten Tätigkeits- und Kompetenzbeschreibung. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit der Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II und dem Einsatz als Fachassistentin in der Eingangszone der ARGE um Tätigkeiten, die dem Rechtskreis des SGB II angehören würden. Hier seien jedoch die auszuübenden Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten völlig unterschiedlich. 55 Gegen das ihr am 03.05.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 31.05.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 01.07.2011 eingereichten Schriftsatz begründet. 56 Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: 57 Die Vorinstanz verkenne, dass einschlägige Berufserfahrung i. S. des TV-BA nicht nur dann vorliege, wenn eine frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde. Gemäß der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 - 5 zu § 18 TV-BA würde der unbestimmte Rechtsbegriff "einschlägige Berufserfahrung" eingeengt auf die konkrete, übertragene Aufgabe. Dies bedeute, dass sämtliche in anderen Beschäftigungen erworbenen arbeitsbezogenen Erfahrungen zu berücksichtigen seien, soweit auf diese Erfahrungen auch in der künftigen Tätigkeit zur Aufgabenerfüllung zurückgegriffen werden könne. Unerheblich für die Frage der Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliege, sei, dass sich die Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten unterscheiden würden. Ausreichend sei, dass eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit vorliege. Maßgeblich sei insoweit, ob der Fachassistent/die Fachassistentin das für die Vortätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der neuen Tätigkeit verwenden könne. Bezüglich der Kompetenzanforderungen sei Deckungsgleichheit hinsichtlich der Bereiche Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II, Fachassistent Bearbeitungsbüro und Fachassistent Eingangszone gegeben. Auch bezüglich des Merkmals fachlich/methodische Anforderungen sei nahezu Deckungsgleichheit in den Bereichen Fachassistent Leistungsgewährung und Fachassistent in der Eingangszone in der ARGE gegeben. Auch bezüglich des Merkmals fachlich/methodische Anforderungen liege nahezu Deckungsgleichheit in den vorgenannten Bereichen vor. Auch die Tatsache, dass sie Herrn W. an fast allen Abwesenheitstagen vertreten habe, mache deutlich, dass sie aufgrund der Gleichartigkeit der Tätigkeiten über die geforderte einschlägige Berufserfahrung verfügt habe. Bezüglich der Entwicklungsstufe sei nicht von Bedeutung, dass sie im Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010 auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen in der Leistungsverwaltung eingesetzt worden sei. Diese unterschiedlichen Arbeitsplätze würden zwar im Tätigkeit- und Kompetenz-Katalog unterschiedlich beschrieben und gesondert aufgeführt. Die Tätigkeitsbeispiele gemäß dem Katalog hätten insoweit allerdings keine unmittelbare Relevanz in Bezug auf die jeweiligen Entwicklungsstufen. 58 Die Klägerin beantragt, 59 die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 30.03.2011 zu verurteilen, an sie 1.908,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 60 Die Beklagte beantragt, 61 die Berufung zurückzuweisen. 62 Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: 63 Zu Recht habe die Vorinstanz erkannt, dass die Klägerin über die nach dem Tarifvertrag geforderte einschlägige Berufserfahrung nicht verfüge. Sie sei zwar immer Fachassistentin gewesen, allerdings in völlig unterschiedlichen Rechtsbereichen. Diese seien weder miteinander vergleichbar, noch würden sie aufeinander aufbauen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie sei in Vergütungsgruppe V eingruppiert. Zwar bestimme § 5 des Arbeitsvertrages, dass kein Anspruch auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet der Tätigkeitsebene 5 bestehe. Aus dieser das Direktionsrecht betreffenden Regelung könne aber nicht abgeleitet werden, dass sämtliche der Tätigkeitsebene V zuzuordnenden Tätigkeiten jeweils eine auf bestimmte Aufgaben bezogene entsprechende Tätigkeit darstellen würden. Unerheblich sei, dass die sich aus den TuKs ergebenden "fachlich/methodischen Anforderungen" sowie die Kompetenzanforderungen einander teilweise ähneln würden. Entscheidend komme es auf die Berufserfahrung, also auf Erfahrungen in der ausgeübten Tätigkeit an. Allein Fachassistentin im Bereich SGB gewesen zu sein, genüge nicht. Im Übrigen ergebe sich ihre Sichtweise aus der gemäß § 6 des 9. Änderungstarifvertrages zum TV-BA seit dem 01.01.2011 geltenden Neufassung des § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-BA und der seitdem geltenden Änderung der Protokollerklärungen zu § 18 Abs. 3 TV-BA. Daraus folge: Erst mit Wirkung vom 01.01.2011 hätten die Tarifvertragsparteien die "Einschlägigkeit" über die Zugehörigkeit zu einer "Jobfamilie" geregelt. Im Umkehrschluss folge daraus, dass in der Zeit vor dem 01.01.2011 selbst bei Zugehörigkeit zu derselben "Jobfamilie" eine Anrechnung als einschlägige Berufserfahrung nicht hätte erfolgen können. Vielmehr hätte früher tatsächlich Einschlägigkeit i. S. von im Wesentlichen unverändert fortgesetzter Tätigkeit vorliegen müssen. 64 Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 06.10.2011, auf dessen näheren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, jeweils eine schriftliche Auskunft bei den Parteien des TV-BA eingeholt. Die Beklagte hat ihre Auskunft unter dem 11.11.2011 und die Gewerkschaft ver.di ihre Auskunft am 19.12.2011 erteilt. Beide Parteien haben jeweils mit Schriftsatz vom 17.01.2012 zu den Auskünften Stellung genommen. Wegen des näheren Inhalts der Auskünfte und der Stellungnahmen hierzu wird ausdrücklich auf die genannten Schriftstücke bzw. Schriftsätze verwiesen. 65 Im Übrigen wird wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 66 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 67 A. 68 Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage als unbegründet abgewiesen. 69 I. 70 Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA, der in dem streitgegenständlichen Zeitraum i. d. F. des 8. Änderungsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, werden bei Einstellung die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Dies ist bei der Klägerin gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 geschehen. 71 II. 72 Die Klägerin hätte nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA i. d. F. des 8. Änderungstarifvertrages (künftig: TV-BA a. F.) die von ihr begehrte Vergütung nach der Entwicklungsstufe 2 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB nur beanspruchen können, wenn bei ihr eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA vorgelegen hätte. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. 73 1.Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z. B. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 868/09 - Rz. 14 juris; BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rz. 25 EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 200). 74 2.Gemäß Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. sind sich die Tarifvertragsparteien darüber einig, dass die Voraussetzung der "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" eng auszulegen sei. Nichts anderes gilt nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. in dem Fall, dass eine Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe auch dann erfolgt, wenn eine einschlägige Berufserfahrung i. S. des § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. aus einer Tätigkeit in einer ARGE nur deswegen nicht berücksichtigt werden könnte, weil das zugrundeliegende vorherige Arbeitsverhältnis nicht mit der BA begründet war. 75 3.Unter der nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. vorzunehmenden engen Auslegung des Begriffs "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" ist nach Nr. 10 der Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder in einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen, was i. d. R. dann vorliegt, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. 76 a)Davon kann nach den Auskünften der Parteien des TV-BA a. F. nur ausgegangen werden, wenn es sich bei der früher ausgeübten Tätigkeit im Wesentlichen um die gleiche Tätigkeit handelt, wie bei der anlässlich der (Neu-) Einstellung neu zu übertragenden Tätigkeit. Hierauf hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Tarifauskunft vom 11.11.2011 (Seite 2) ausdrücklich hingewiesen und in ihrem Schreiben plausibel dargestellt, wie es zu diesem Auslegungsergebnis und zu seiner Aufnahme in die Ziffer 10 der Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-BA a. F. gekommen ist. Diese von den Protokollerklärungen zu § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. geforderte enge Auslegung des Begriffs "einschlägige Berufserfahrung bei der BA" steht letztlich nicht in Widerspruch zu der Auslegung des vorgenannten Begriffs, wie ihn die Gewerkschaft ver.di, die Partei des TV-BA a. F. auf der Arbeitnehmerseite, versteht. Zwar sind die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-BA a. F. nicht mit der Gewerkschaft ver.di ausdrücklich abgestimmt worden. Die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch diese Durchführungsanweisungen vor ihrer Veröffentlichung der Gewerkschaft ver.di zugeleitet, so dass diese - wie sie in ihrer Tarifauskunft vom 19.12.2011 bestätigt hat - die Möglichkeit hatte, sich zu den ihr vor Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Durchführungsanweisungen seitens der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Auslegungen bestimmter Tarifbegriffe zu äußern. Bezogen auf den streitgegenständlichen Begriff der "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" i. S. von § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA a. F. ist dies, wie auch die Gewerkschaft ver.di in ihrem Schreiben vom 19.12.2011 eingeräumt hat, nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Gewerkschaft hat in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht eine Berücksichtigung von Berufserfahrung grundsätzlich bereits bei Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsebene oder zumindest innerhalb einer Jobfamilie sinnvoll sei, die Arbeitgeberseite jedoch eine entsprechende Berücksichtigung mit dem Verweis auf die im Rahmen der Verhandlungen gemeinsam vereinbarte "enge Auslegung" verweigert habe. 77 b)Bestätigt wird die von der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. in ihrer Nr. 1 geforderte enge Auslegung des Begriffs "einschlägige Berufserfahrung bei der BA", wie sie in den letztlich übereinstimmenden Vorstellungen der Tarifvertragsparteien in Nr. 10 der Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-BA a. F. ihren Ausdruck gefunden hat, durch die zum 01.01.2011 erfolgte Änderung des § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. und der Protokollerklärungen zu dieser Tarifvorschrift durch § 6 Abs. 2 und 3 des 9. Änderungstarifvertrages zum TV-BA. Dadurch haben die Tarifvertragsparteien, wie es die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 27.07.2011 (Seite 4 und Seite 5) im Einzelnen dargelegt hat, die "Einschlägigkeit" der Berufserfahrung über die Zugehörigkeit zu einer "Jobfamilie" geregelt. Zu der "Jobfamilie" "Fachassistent/in für interne Dienstleistungen" gehören nun entsprechend Ziffer 50 der "Anlage 1.1-Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit" diverse Fachassistent/innen, die im Einzelnen in Ziffer 50.1 bis 50.4 dieser Anlage aufgeführt sind. 78 c)Unter Berücksichtigung der danach gemäß Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Ziffer 18 Abs. 3 TV-BA a. F. maßgeblichen engen Auslegung des Begriffs "einschlägige Berufserfahrung bei der BA" ist die Vorinstanz zutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht vorliegt, wenn Aufgaben aus unterschiedlichen Rechtsgebieten mit unterschiedlicher Zielrichtung wahrgenommen werden. 79 aa) Von einer derartigen unterschiedlichen Aufgabenstellung ist aber bei einem Vergleich der der Klägerin als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II bei der Beklagten obliegenden Aufgaben im Jahre 2010 mit den in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 ausgeübten Aufgaben auszugehen. Dies hat das Arbeitsgericht anhand der der Klägerin in dem Zeitraum von Februar 2010 bis Oktober 2010 obliegenden Kernaufgaben/ Verantwortlichkeiten als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II im Vergleich zu den Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten in ihrer früheren Tätigkeit bei der Beklagten als Fachassistentin Bearbeitungsbüro in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 in der Agentur für Arbeit E. im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 7 - 10), denen die erkennende Kammer uneingeschränkt folgt, verwiesen. 80 bb)Einschlägige Berufserfahrung im Sinne der hier in Betracht kommenden engen Auslegung für die zuletzt von der Klägerin bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II i. S. der tariflichen Eingruppierung hat die Klägerin auch nicht durch ihre Tätigkeit als Fachassistentin in der Eingangszone der ARGE, die sie vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 ausgeübt hat, gewonnen und die es rechtfertigen würde, sie in die Entwicklungsstufe 2 einzuordnen. Auch dies ergibt der Vergleich mit den Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten in beiden Tätigkeitsbereichen, wie sie im erstinstanzlichen Urteil auf Seite 7 und 8 (Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II) und auf Seite 11 (Tätigkeit als Fachassistentin in der Eingangszone der ARGE) dargestellt sind. Auch hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 12 des angefochtenen Urteils verwiesen, denen die erkennende Kammer uneingeschränkt folgt. 81 cc)Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich für sie kein günstigeres Ergebnis aus dem Umstand, dass sie Vertretungstätigkeiten in der Zeit vom 25.01. bis zum 31.12.2010 mit Einsätzen im Kundenbüro übernommen hat und dabei nach ihrer Behauptung an den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 13) aufgeführten Tagen Herrn W. vertreten hat. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass diese Einsätze nur vereinzelt erfolgt sind und deshalb nicht zum Erwerb "einschlägiger Berufserfahrung" als Voraussetzung für die Einordnung in die Entwicklungsstufe 2 nach § 18 Abs. 3 TV-BA a.F. ausgereicht haben. 82 B. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 84 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 85 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 86 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 87 R E V I S I O N 88 eingelegt werden. 89 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 90 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 91 Bundesarbeitsgericht 92 Hugo-Preuß-Platz 1 93 99084 Erfurt 94 Fax: 0361-2636 2000 95 eingelegt werden. 96 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 97 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 98 1.Rechtsanwälte, 99 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 100 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 101 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 102 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 103 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 104 Prof. Dr. VossenGeisenHammentgen