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Urteil

9 Sa 1322/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2012:0430.9SA1322.11.00
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Leitsätze

Der Begriff "Aufstieg ohne" erfordert nicht, dass der Mitarbeiter originär in die Vergütungsgruppe der Anlage 3 TVÜ-L eingruppiert ist. Es reicht aus, dass die relevante Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht worden ist. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

Tenor

1.Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.9.2011 - 2 Ca 1749/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff "Aufstieg ohne" erfordert nicht, dass der Mitarbeiter originär in die Vergütungsgruppe der Anlage 3 TVÜ-L eingruppiert ist. Es reicht aus, dass die relevante Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht worden ist. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. 1.Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.9.2011 - 2 Ca 1749/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land der Klägerin einen Strukturausgleich nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-L zu zahlen hat. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 2.1.1995 beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand zunächst der BAT Anwendung. Seit der Überleitung des BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im November 2006 ist dieser auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der TVÜ-L enthält - auszugsweise - folgende Regelungen (…..) § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (…..) (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden. (…..) § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (…..) (2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und - die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. (…..) § 12 Strukturausgleich (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. (…..) (5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. (…..) Die Klägerin war zuerst in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 eingruppiert. Nach (Zeit-)Aufstiegen zum 13.6.2001 (Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT) und zum 4.4.2003 (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT) wurde sie nach dreijährigen Bewährung mit Wirkung ab dem 4.4.2006 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert und zum 1.11.2006 in die Entgeltgruppe 09 Z Stufe 4 übergeleitet. Zum Zeitpunkt der Überleitung befand sich die Klägerin in der Lebensaltersstufe 41 und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2. Die Anlage 3 zum TVÜ-L enthält eine Tabelle, in der - auszugsweise - folgendes geregelt ist: Entgeltgruppe Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ Aufstieg Ortszuschlag Stufe 1,2 bei In-Kraft-Treten TVÜ Lebensaltersstufe bei In- Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer 9 Vb ohne OZ 1 29 60 € für 12 Jahre 9 Vb ohne OZ 1 31 60 € nach 4 Jahren für 7 Jahre 9 Vb ohne OZ 1 33 60 € für 7 Jahre 9 Vb ohne OZ 2 27 90 € nach 4 Jahren für 7 Jahre 9 Vb ohne OZ 2 29 90 € für 7 Jahre 9 Vb ohne OZ 2 35 20 € nach 4 Jahren dauerhaft 9 Vb ohne OZ 2 37 40 € nach 4 Jahren dauerhaft 9 Vb ohne OZ 2 39 40 € dauerhaft 9* Vb ohne OZ 2 41 40 € dauerhaft 9 Vb IVb nach 6 Jahren OZ 1 29 50 € für 3 Jahre 9 Vb IVb nach 2, 3, 4, 6 Jahren OZ 1 35 60 € für 4 Jahre 9 Vb IVb nach 2, 3, 4, 6 Jahren OZ 2 31 50 € für 4 Jahre 9 Vb IVb nach 2, 3, 4, 6 Jahren OZ 2 37 60 € dauerhaft 9 Vb IVb nach 2, 3, 4, 6 Jahren OZ 2 39 60 € dauerhaft 9 Vb IVb nach 2, 3, 4, 6 Jahren OZ 2 41 60 € dauerhaft 9 IVb ohne OZ 1 35 60 € für 4 Jahre 9 IVb ohne OZ 2 31 50 € für 4 Jahre 9 IVb ohne OZ 2 37 60 € dauerhaft 9 IVb ohne OZ 2 39 60 € dauerhaft 9 IVb ohne OZ 2 41 60 € dauerhaft Die Parteien sind sich einig, dass der Klägerin nach der Tabelle der Anlage 3 zum TVÜ-L ein monatlicher Strukturausgleich in Höhe von 40,00 € zustehen würde, sollte die Regelung dem Grunde nach einschlägig sein (in Tabelle mit "*" gekennzeichnet). Das beklagte Land zahlte der Klägerin zunächst einen Strukturausgleich über einen unbekannten Zeitraum, verrechnete die geleisteten Zahlungen aber später wieder. Mit Schreiben vom 20.6.2010 machte die Klägerin die Zahlung des Strukturausgleiches gegenüber dem beklagten Land geltend (Bl. 70 GA). Mit ihrer Klage am 22.6.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage, dem beklagten Land am 6.7.2011 zugestellt, begehrt die Klägerin die Zahlung des Strukturausgleichs für die Monate Dezember bis einschließlich Mai 2010 in Höhe von 240.- €, für die Zeit von Juni bis einschließlich August 2010 in Höhe von 120.- €, für die Monate Dezember 2010 bis einschließlich August 2011 in Höhe von 360.- € für die restliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stünde die Zahlung des Strukturausgleiches zu. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Anlage 3 des TVÜ-L sei die zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsgruppe, unabhängig davon, ob ein Bewährungsaufstieg vorangegangen sei. Der Klägerin beantragte erstinstanzlich zuletzt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 12 TVÜ-Länder in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Länder einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von EUR 40,00 brutto ab September 2011 zu zahlen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie EUR 720,00 brutto nebst Zinsen aus EUR 640,00 seit dem 06.07.2011 und aus weiteren EUR 80,00 brutto seit dem 22.09.2011 zu zahlen. Das beklagte Land beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat erstinstanzlich behauptet, die Klage sei insgesamt abzuweisen, da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Das Merkmal Bewährungsaufstieg "ohne" sei so zu lesen, dass im Zeitpunkt des Tarifwechsels ein Bewährungsaufstieg noch nicht erfolgt sei. Die insoweit nach der Tabelle in Teil A der Anlage 3 zugrunde zu legende "originäre" Vergütungsgruppe sei die Vergütungsgruppe V c BAT. Für diese Vergütungsgruppe aber sähe Anlage 3 TVÜ-Länder die Zahlung eines Strukturausgleichs nicht vor. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft der Länder zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Länder bestätigt. Danach würden keine Mitarbeiter erfasst, die die in der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs erreicht hätten. Der Wortlaut Aufstieg "ohne" in der Tabelle in Teil A der Anlage 3 könne sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass dieses Merkmal nicht erfüllt sei, wenn die zum Stichtag erreichte Vergütung nach BAT bereits unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstieges entstanden sei. Das Arbeitsgericht Wesel hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und sich dabei im Wesentlichen auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 13.5.2011 - 6 Sa 100/11 bezogen und sich dessen Inhalt zu Eigen gemacht. Die Klägerin habe gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L in Höhe von 40,00 € monatlich. Die Anlage 3 zu § 12 TVÜ sei anwendbar, auch wenn die Klägerin nicht originär in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert gewesen sei. Denn für die Anwendbarkeit dieser Anlage sei es irrelevant, ob ihre Voraussetzungen mit oder ohne Bewährungsaufstieg erfüllt worden seien. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Tarifvertrages. Entscheidend sei die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-L tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe, nicht die ursprüngliche oder originäre Vergütungsgruppe. Denn der in der zweiten Spalte der Anlage 3 verwendete Begriff der Vergütungsgruppe erfasse auch diejenigen, die erst im Wege des Bewährungsaufstieges erreicht worden seien. Eine Einschränkung auf die originäre Vergütungsgruppe sei diesem Wortlaut nicht zu entnehmen. Diese Ergebnis werde auch durch den Sinn und Zweck der Regelung betätigt. Die Tarifvertragsparteien hätte Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen Rechnung tragen wollen. Mit diesem Zweck sei die Bindung an die originäre Vergütungsgruppe nicht zu vereinbaren. Ebenfalls spreche der Grundsatz der Rechtsklarheit für dieses Auslegungsergebnis. Demgegenüber könne auch den Tarifauskünften nicht entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien für diese Auslegungsfrage ein einheitliches Verständnis gehabt hätten. Gegen das ihr am 24.10.2011 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 14.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 24.1.2012 - mit einem am 24.1.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das beklagte Land verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Ziel der Klageabweisung weiter. Es meint, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es nur auf die zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsgruppe ankomme, unabhängig davon, ob ein Bewährungsaufstieg vorangegangen sei. Bei zutreffender Auslegung der tariflichen Norm hänge die Zahlung des Strukturausgleiches davon ab, dass der Beschäftigte im Zeitpunkt der Überleitung noch keinen Bewährungsaufstieg absolviert habe. Dabei beruft es sich auf die Tarifauskunft der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die in einem Parallelverfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Köln (12 Sa 1274/10) abgegeben worden sei. Zunächst sei zu beachten, dass der Wortlaut der tariflichen Regelung nicht eindeutig sei, was auch das BAG in einem Verfahren zur Parallelnorm des 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund festgestellt habe. Der Wortlaut der tariflichen Norm stünde dem Auslegungsergebnis nicht entgegen, wonach die maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder künftigen Bewährungsaufstieg verbunden sein dürfe. Dies sei auch das gemeinsame Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen. So hätten auch die Arbeitnehmervertreter in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass in Spalte 2 der Anlage 3 die originäre Vergütungsgruppe genannt worden sei. Auch die Entstehungsgeschichte spreche dafür. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die Tarifsystematik gestützt. Ausgangspunkt sei die Vergütungsregelung des BAT. Danach seien bestimmte Tätigkeiten Vergütungsgruppen mit und ohne Bewährungsaufstieg zugewiesen worden. Diese Konstellation hätten die Tarifvertragsparteien vor Augen gehabt. Deshalb fänden sich in der Anlage unter der Spalte "Aufstieg" zunächst Angaben zu den Bewährungsaufstiegszeiten. Aufgeführt seien zunächst Konstellationen der Vergütungsgruppe IVb mit noch nicht vollzogenem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa. Sodann folge der Hinweis "ohne". Diese Systematik gebe nur Sinn, wenn in einer Gruppe jeweils die Vergütungsgruppen aufgeführt worden seien, die über keinen Bewährungsaufstieg verfügen sowie diejenigen, bei denen der Bewährungsaufstieg aus der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe noch ausstehe. In der Entgeltgruppe der Klägerin seien deshalb zunächst die Tarifgruppen genannt, bei welchen noch ein Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IVb angestanden habe. Ferner seien alle Beschäftigten zugeordnet worden, die originär "ohne" Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb eingruppiert worden seien bzw. diese Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs bereits erreicht hatten. Die Zubilligung des Strukturausgleiches an Beschäftigte, die den Bewährungsaufstieg nach IV a bereits vollzogen hatten, widerspräche dieser Systematik. Die Anlage 3 sei insgesamt so angelegt, das sie generell keine Beschäftigten erfasse, die zum Zeitpunkt der Überleitung bereits einen Bewährungsaufstieg vollzogen haben. Bestätigt werde dieses Auslegungsergebnis durch den Änderungsvertrag Nr. 2 zum TVÜ-L vom 1.3.2009. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Wesel vom 29.9.2011 - 2 Ca 1749/11 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend, dass die Entscheidung in Einklang mit den bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen stünde. Das beklagte Land habe mit seiner Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen vorgetragen. Auch aus dem Änderungsvertrag Nr. 2 zum TVÜ-L ergebe sich nichts anders. Denn aus der weiteren Entwicklung der tariflichen Situation ließen sich keine Rückschlüsse auf den Willen der Tarifvertragsparteien ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches in Höhe von 40,00 € monatlich gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L in Verbindung mit Anlage 3 zu 12 TVÜ. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden. Denn der Begriff Aufstieg "ohne" setzt nicht voraus, dass die in Anlage 3 genannte Vergütungsgruppe ohne einen Bewährungsaufstieg erreicht worden ist. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Feststellung, dass es der Klägerin gem. § 12 TVÜ in Verbindung mit § 3 TVÜ einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 40,00 € zu zahlen hat. a) Gegen die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin bestehen keine Bedenken. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein Rechtsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwischen mehreren Personen oder zwischen Personen und Sachen rechtliche Beziehungen bestehen (BAG v. 29.7.1992 - 4 AZR 512/91, AP Nr. 155 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BAG v. 27.6.1989, 1 AZR 404/88, AP Nr. 113 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO gibt dabei keinen sachlich-rechtlichen Anspruch, sondern stellt nur eine besondere Rechtsschutzform bei bestehenden, sachlich-rechtlichen Ansprüchen zur Verfügung. Gegenstand einer Feststellungsklage kann dabei insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 19.7.2011 - 3 AZR 383/09, n.v.; BAG v. 10.2.2009 - 3 AZR 653/07, EzA BetrVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). So verhält es sich hier. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches zusteht. Die begehrte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage erfordert daneben ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt wird. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfen (BAG v. 19.1.1962, AP Nr. 86 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). Wesentlich ist, dass das Feststellungsurteil trotz der fehlenden Vollstreckbarkeit Kraft seiner inneren Wirkung geeignet sein muss, den Kläger zum Ziel zu führen. Das Feststellungsinteresse fehlt daher regelmäßig, wenn ein einfacherer Weg gegeben ist, um dasselbe Ziel zu erreichen. Das ist der Fall wenn eine Leistungs- oder Unterlassungsklage erhoben werden kann oder bereits anhängig ist (BAG v. 10.4.1957, AP Nr. 6 zu § 256 ZPO). Dies gilt aber nicht im Bereich des öffentlichen Dienstes. Hier greift der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage nicht, weil einerseits durch die Feststellungsklage der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann (BAG v. 17.7.2008 - 6 AZR 602/07; BAG v. 5. 6.2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81) und andererseits erwartet werden kann, dass der öffentliche Arbeitgeber einem gegen sich ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG v. 17.7.2008 - 6 AZR 602/07; BAG v. 29.9.2004 - 5 AZR 528/03, BAGE 112, 112, 115 mwN). b)Der Anspruch auf Feststellung ist auch begründet. Denn die Klägerin wird von Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L erfasst. Insoweit folgt die erkennende Kammer der Auslegung des Arbeitsgerichtes, wonach der Begriff "Aufstieg ohne" nicht erfordert, dass die Klägerin originär in Vergütungsgruppe Vb eingruppiert gewesen ist. Es reicht aus, dass sie diese Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht hat. Insofern legt die Kammer die Bestimmung in Übereinstimmung mit der 6. Kammer des LAG Düsseldorf im Verfahren 6 Sa 100/11 vom 13.5.2011, der 2. Kammer des LAG Schleswig-Holstein im Verfahren 2 Sa 514/10 vom 1.11.2011 sowie der 2. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.5.2011 (2 Sa 423/10) aus. Für diese Auslegung spricht letztlich der Grundsatz der Normenklarheit. Im Einzelnen: aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 22.4.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417; BAG v. 24.9.2008 - 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45; BAG v. 19.9.2007 - 4 AZR 670/06, AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung). bb) Der Wortlaut der Regelung ist auf den ersten Blick mehrdeutig. Der Begriff "Aufstieg" in der dritten Spalte der Anlage 3 kann sowohl vergangenheits- (ohne Aufstieg erreichte Vergütungsgruppe) als auch zukunftsbezogen (ohne Möglichkeit eines zukünftigen Aufstiegs) verstanden werden. Der in der zweiten Spalte der Anlage 3 verwendete Begriff "Vergütungsgruppe" umfasst demgegenüber auch diejenigen Vergütungsgruppen, die erst im Wege eines Bewährungsaufstiegs erreicht wurden. Eine Einschränkung, z. B. unter Verwendung des Begriffs "originär" oder der Bezeichnung "Ausgangs-Vergütungsgruppe" haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Die zeitliche Konkretisierung "Vergütungsgruppe bei Inkraft-Treten TVÜ" steht allerdings einer Auslegung im Sinne des beklagten Landes entgegen, denn in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten des TVÜ ein Bewährungsaufstieg vollzogen war, befanden sich die Mitarbeiter zu dem genannten Zeitpunkt nicht mehr in der originären (ursprünglichen) Vergütungsgruppe. Hätten die Tarifvertragsparteien frühere - nämlich originäre - Vergütungsgruppen einbeziehen wollen, hätte es nahe gelegen, die Formulierung "vor Inkraft-Treten TVÜ" zu wählen. Darauf hat bereits das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.5.2011 - 6 Sa 100/11 zutreffend hingewiesen. cc) Auch aus dem Sinn und Zweck ergibt sich die Auslegung des beklagten Landes nicht. Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 ff., Rn. 25). Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand (Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Teil IV TVÜ-Länder Rn. 373). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (vgl. Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Insofern ging es den Tarifvertragsparteien also gerade darum, u.a. Erwartungen auf einen Bewährungsaufstieg, eine höhere Lebensaltersstufe und den Ortszuschlag zu berücksichtigen. Soweit ein weiterer Aufstieg nicht möglich ist, entfiele damit dem Grunde nach die Notwendigkeit eines Strukturausgleiches. Andererseits wären Entgeltsteigerungen wegen des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Gruppe noch einen Bewährungsaufstieg zulässt. Der Verlust der Altersexpektanz trifft indes alle Beschäftigten gleich, unabhängig davon, ob sie in diese Gruppe originär oder im Wege des Aufstiegs gelangt sind (vgl. nur BAG v. 22.4.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417; LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2011- 2 Sa 514/10, juris; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11, juris). Letztlich spricht aber wegen des Abmilderungsziels des Strukturausgleich einiges für das Verständnis, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Denn Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-L erfolgt war eben weil der Verlust der Altersexpektanz alle Beschäftigte der Vergütungsgruppe trifft (vgl. BAG v. 22.4.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417; LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2011- 2 Sa 514/10, juris; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11, juris). dd) Die Tarifsystematik führt nicht weiter. Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Zwar differenziert die Anlage 2 TVÜ-L, der die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, zwischen Vergütungsgruppen "ohne Aufstieg", "nach Aufstieg" und "mit ausstehendem Aufstieg". Alleine dass die Parteien des Tarifvertrages in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort "ohne" von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Denn die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Länder verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, in dem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird (so zutreffend LAG Rheinland-Pfalz v. 12.5.2011 - 2 Sa 423/10, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2011- 2 Sa 514/10, juris; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11, juris). ee)Die weitere Tarifentwicklung lässt nach allgemeiner Meinung keinen Rückschluss auf den ursprünglichen Tarifwillen zu (LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2011 - 2 Sa 514/10; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11). ff) Auch die vom beklagten Land vorgelegte Tarifauskunft führt nicht weiter. Dieser ist schon nicht zu entnehmen, dass beide Tarifvertragsparteien ein gleiches Verständnis von der Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" gehabt hätten. Insoweit heißt es in der Tarifauskunft: "Nach dem Eindruck" des Vertreters der TdL in dem o.a. Informationsgespräch am 3. November 2005 hatte dies auch ver.di akzeptiert und wollte an diesem Punkt später ggf. noch nachverhandeln. Dazu bezieht sich die Tarifauskunft auf einen Vermerk vom 3.11.2005. Eine Bestätigung durch die Gewerkschaftsseite wird gerade nicht behauptet, sondern lediglich ein Eindruck wiedergegeben. Soweit der Strukturausgleich in den einzelnen Verhandlungsrunden überhaupt thematisiert worden ist, behauptet die Arbeitgeberseite selbst nicht, dass ausdrücklich ein entsprechendes gemeinsames Verständnis erzielt worden sei. Es wird lediglich über zugrunde gelegte Annahmen berichtet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es "Anhaltspunkte" dafür gegeben habe, dass die Gewerkschaften die Sichtweise der Arbeitgeberseite teilen. Die insoweit dargelegten "Anhaltspunkte" sind aber aus Sicht der Kammer von derart marginaler Bedeutung, dass auch daraus schon nicht auf einen gemeinsamen Tarifwillen geschlossen werden kann. Soweit in anderen Verfahren bereits Stellungnahmen der Arbeitnehmerseite vorgelegt worden sind, bestätigen diese die Sichtweise der Tarifauskunft der Arbeitgeberseite gerade nicht. Insoweit sind im Verfahren 6 Sa 100/11 - Stellungnahmen der Gewerkschaft ver.di und dbb Tarifunion eingeholt worden, die den Parteien dieses Rechtsstreites bekannt sind. Aus diesen den Parteien bekannten Auskünften ergibt sich, dass aus Sicht der Arbeitnehmerseite jedenfalls kein gemeinsames Verständnis erzielt werden konnte. Insoweit hat die erkennende Kammer auf die Einholung einer eigenen Tarifauskunft verzichtet. Denn diese können - angesichts des sich aus den bisher eingeholten Tarifauskünften ergebenden fehlenden übereinstimmenden Verständnisses - die weitere Auslegung nicht maßgeblich unterstützen. Auch weiterführende Auskünfte wären für die Auslegung unergiebig, weil schon die Grundvoraussetzung, das gemeinsame Verständnis nicht erzielt worden ist. gg)Letztlich spricht jedenfalls der Grundsatz der Rechtsklarheit dafür, bei der Vergütungsgruppe gemäß der zweiten Spalte der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L nicht danach zu differenzieren, ob diese im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht worden ist, oder nicht. Die Tarifvertragsparteien haben in der Tabelle zum Strukturausgleich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen aufgelistet und je nach Fallvariante die Höhe und Dauer des Ausgleichsbetrages aufgelistet. Sie wollten ersichtlich eine klare und übersichtliche Regelung schaffen. Sobald eine der Voraussetzungen zu umfangreichen Ermittlungen führen muss, steht dies der Rechtsklarheit entgegen. Der Normadressat, der sich auf Grundlage der einschlägigen Regelungen Gewissheit über seine Ansprüche verschaffen will, muss bei unbefangenem Lesen die Anspruchsvoraussetzungen verstehen können. Das Verständnis, für die Gewährung des Strukturausgleiches sei die bei der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen zuvor erfolgten Aufstieg maßgeblich, liegt wesentlich näher als die Auslegung, es dürfe noch keinen Aufstieg gegeben haben (BAG v. 22.4.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417; LAG Schleswig-Holstein vom 1.11.2011 - 2 Sa 514/10, juris; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11, juris). 2. Ausgehend von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung des Strukturausgleiches hat die Klägerin auch Anspruch auf die geltend gemachten und vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge. Insofern hat das beklagte Land mit seiner Berufungsbegründung keinerlei Gesichtspunkte aufgeführt, die sich gegen die Berechnung der Klägerin wenden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die es eingelegt hat. III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht um die Auslegung eines Tarifvertrages, der eine Vielzahl von vergleichbaren Arbeitnehmern betrifft. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Dr. Ulrich gez.: Scholich gez.: Schmidt-Wefels