Urteil
11 Sa 65/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:0503.11SA65.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.12.2011 - 5 Ca 2199/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 28.06.1958 geborene Klägerin ist seit dem 28.03.1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der textilverarbeitenden Industrie mit Sitz in L. betreibt, beschäftigt, zuletzt in der Warenschau. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit den Tarifverträgen der Textilindustrie Nordrhein. Demgemäß steht der Klägerin unstreitig ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) und Auszubildenden vom 23.09.2000 (künftig: TV JZ) zu. Der regelmäßige Monatsverdienst der Klägerin betrug im Jahre 2010 1.745,00 € brutto. 3 Unter dem 19.01.2011 richtete die Klägerin durch die von ihr beauftragte IG Metall Krefeld ein Schreiben an die Beklagte, in dem es u. a. heißt: 4 "
5 Gemäß Tarifvertrag vom 23. September 2000 weisen wir darauf hin, dass bei Kurzarbeit die Einbehaltung bzw. teilweise Einbehaltung der Jahressonderzahlung, nicht rechtens ist. 6 Sie haben mit der Gehaltsabrechnung vom 25. November 2010 Teile der Sonderzahlung einbehalten. 7 Wir machen daher im Namen unseres Mitgliedes wie folgt geltend: 8 Restliche Jahressonderzahlung 9 für das Jahr 2010in Höhe von590,00 € 10 "Wir fordern Sie hiermit ausdrücklich auf, diesen Betrag bis 11 spätestens zum 31. Januar 2011 12 auf das Ihnen bekannte Konto unseres Mitgliedes zu überweisen. 13 Rechtliche Schritte behalten wir uns vor. 14
" 15 Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt war, reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Krefeld am 24.10.2011 Klage ein, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. 16 Die Klägerin hat beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, 590,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 an sie zu zahlen. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten: 21 Der Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzahlung für 2010 sei vollständig erfüllt. Im Berechnungszeitraum November 2009 bis Oktober 2010 habe die Klägerin - von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2011 im Einzelnen aufgelistet - insgesamt 13.248,51 € verdient. Dividiert durch 12 Monate ergebe sich ein Anspruch auf die Jahreszahlung für 2010 in Höhe von 1.155,00 €. Dieser Betrag sei der Klägerin - unstreitig - mit der November-Abrechnung 2010 abgerechnet worden. Die Ausfälle wegen Kurzarbeit im Bezugszeitraum für die Jahressonderzahlung habe sie nicht anspruchserhöhend berücksichtigen müssen. 22 Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Klage durch Urteil vom 12.12.2011 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: 23 Die Klageforderung sei jedenfalls nach § 14 Nr. 1 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.05.1978 (künftig: MTV) verfallen, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit (vgl. § 2 Nr. 5 Abs. 1 TV JZ) am 30.11.2010 ordnungsgemäß schriftlich geltend gemacht worden sei. Dem Mahnschreiben der Klägerin vom 19.01.2011 sei weder zu entnehmen, wie sie ihre Forderung berechnet habe, noch sei mangels entgegenstehendem Vortrag der Klägerin erkennbar, dass die Beklagte ohne weiteres die Höhe des geforderten Betrages hätte nachvollziehen können. 24 Gegen das ihr am 20.12.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 19.01.2012 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am 16.02.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. 25 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: 26 Unter Berücksichtigung der an sie geleisteten Jahressonderzahlung in Höhe von 1.155,00 € ständen ihr auf der Basis ihres Monatsverdienstes von 1.745,00 € brutto noch 590,00 € brutto zu. Anhand der Lohnabrechnung für November 2010 sei es der Beklagten ohne Mühe möglich gewesen, die von ihr - der Klägerin - geltend gemachte Forderung selbst zu beziffern. Ihr Anspruch sei deshalb keineswegs verfallen. Im Übrigen mache sie zu Recht die Restforderung in Höhe von 590,00 € geltend. Die Beklagte hätte den streitgegenständlichen Betrag nicht von der Jahressonderzahlung wegen Kurzarbeiterzeiten abziehen dürfen. Nach § 2 Nr. 4 Abs. 4 TV JZ habe es sich bei den Kurzarbeiterzeiten um entschuldigte Fehlzeiten i. S. von § 2 Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 TV JZ gehandelt, die - unstreitig - insgesamt nicht die Dauer von fünf Monaten überschritten hätten. 27 Die Klägerin beantragt zuletzt, 28 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.12.2011 - 5 Ca 2199/11 - zu verurteilen, 590,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 an sie zu zahlen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: 32 Aus dem im Schreiben der Klägerin vom 19.01.2011 enthaltenen Hinweis, es dürfe wegen Kurzarbeit keine Einbehaltung vorgenommen werden, sei für sie nicht erkennbar gewesen, worauf sich der geforderte Betrag hinsichtlich Grund und Höhe gestützt habe. Im Übrigen stehe der Klägerin der von ihr geltend gemachte Betrag in Höhe von 590,00 € nicht als restliche Jahressonderzahlung für 2010 zu. Bei deren maßgeblicher Höhe sei einzig das von der Klägerin im Berechnungszeitpunkt tatsächlich verdiente Entgelt entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Entschuldigte Fehlzeiten seien gar nicht anspruchsmindernd berücksichtigt worden. 33 Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ausdrücklich auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 35 A. 36 Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Allerdings folgt dies schon daraus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine restliche Jahressonderzahlung für 2010 in Höhe von 590,00 € brutto überhaupt nicht entstanden ist. 37 I. 38 Der Klägerin steht, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat, dem Grunde nach eine Jahressonderzahlung für 2010 gemäß § 1 Abs. 1 TV JZ i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zu. 39 II. 40 Der Höhe nach kann die Klägerin an sich gemäß § 1 Abs. 2 TV JZ - sie war das gesamte Jahr 2010 betriebszugehörig - die Jahressonderzahlung in Höhe eines vollen Monatsverdienstes beanspruchen (vgl. § 1 Nr. 1 und 2 TV JZ). Unter Berücksichtigung des ihr im Jahre 2010 zustehenden regelmäßigen Monatsverdienstes in Höhe von 1.745,00 € brutto wäre dies dieser Betrag. Allerdings bestimmt § 1 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 TV JZ, dass die Jahressonderzahlung nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst zu berechnen ist. Nach § 1 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 TV JZ ist dabei der Berechnungszeitraum die Zeit vom 01. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres. In diesem Zeitraum hatte die Klägerin aufgrund anfallender Kurzarbeit unstreitig einen Gesamtbruttoverdienst in Höhe von 13.248,61 €. Dividiert man diesen Betrag durch 12 (Monate), ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsverdienst in dem vorgenannten Zeitraum in Höhe von 1.155,00 € brutto. Diesen Betrag hat die Klägerin unstreitig von der Beklagten als Jahressonderzahlung für 2010 erhalten. 41 III. 42 Der Minderung ihrer Jahressonderzahlung für 2010 um die streitgegenständlichen 590,00 € brutto kann die Klägerin nicht die Regelung in § 1 Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 TV JZ entgegen halten. Danach dürfen sich entschuldigte Fehlzeiten (ausgenommen unbezahlter Urlaub) im Berechnungszeitraum auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindernd auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer von 5 Monaten nicht überschreiten. 43 1.Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt diese zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzu ziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z. B. BAG 05.07.2011 - 1 AZR 868/09 - Rz. 14 juris; BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rz. 25 EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 200). 44 2.Mit der Jahressonderzahlung nach § 1 TV JZ soll in erster Linie die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich zum normalen Arbeitsverdienst vergütet werden. Andere Zwecke, die an sich auch mit einer Jahressonderzahlung verfolgt werden können, nämlich ein Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete Betriebstreue zu gewähren oder einen Anreiz für künftige Betriebstreue zu schaffen, treten bei dieser Regelung in den Hintergrund. Im Grundsatz erhalten nur diejenigen Arbeitnehmer die volle Jahressonderzahlung, die das ganze Jahr über voll beschäftigt waren. Dem entspricht die Regelung in § 1 Nr. 3 Abs. 1 TV JZ, wonach Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Monaten Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung haben (vgl. auch BAG 28.03.2007 - 10 AZR 261/06 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 21; LAG Nürnberg 03.02.2010 - 4 Sa 367/09 - ZIP 2010, 1189, 1191). Soweit im Berechnungszeitraum rechtmäßig und wirksam Kurzarbeit eingeführt worden ist - hiervon ist im Streitfall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen -, entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz oder teilweise und Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt nach § 297 BGB nicht ein (vgl. BAG 22.04.2009 - 5 AZR 310/08 - Rz. 12 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 29; BAG 25.01.2012 - 5 AZR 671/10 - Rz. 14 juris). Damit vermindert sich der dem Arbeitnehmer gemäß § 611 Abs. 1 BGB zustehende Monatsverdienst automatisch - die Höhe des dem Arbeitnehmer nach § 611 Abs. 1 BGB zustehenden Arbeitsentgelts steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der von ihm geleisteten Arbeit - um die Kurzarbeitszeiten. Dementsprechend mindert sich der Anspruch auf die streitgegenständliche Jahressonderzahlung, da deren Höhe vom "durchschnittlichen Monatsverdienst" abhängig ist (vgl. § 1 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 TV JZ). 45 3.Soweit § 1 Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 TV JZ entschuldigte Fehlzeiten, wenn diese insgesamt die Dauer von fünf Monaten nicht überschreiten, von einer Anspruchsminderung ausnimmt, ist diese Regelung vorliegend nicht einschlägig. Zum Einen ist bereits, wie vorstehend dargestellt, der Monatsverdienst durch die Kurzarbeit gesetzlich (vgl. § 611 Abs. 1 BGB: ohne Arbeitsleistung kein Arbeitsentgelt) gemindert. Zum Anderen betreffen "entschuldigte Fehlzeiten", wie sie in § 1 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 TV JZ erwähnt sind, solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bei an sich bestehender Arbeitspflicht aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung, wie z. B. bei Erholungsurlaub (vgl. § 1 BUrlG) oder Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 3 EFZG), von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Soweit es sich bei derartigen Fehlzeiten um solche ohne gesetzliche Entgeltfortzahlung handelt, bedarf ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bei einer Jahressonderzahlung, bei der, wie im Streitfall, der Entgeltcharakter im Vordergrund steht, einer besonderen Regelung (BAG 21.03.2001 - 10 AZR 28/00 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 163; vgl. auch BAG 25.04.2007 - 10 AZR 110/06 - juris; BAG 14.03.2012 - 10 AZR 112/11 - Rz. 12 juris). Ausschließlich um eine derartige Regelung handelt es sich in § 1 Nr. 4 Abs. 4 TV JZ. 46 B. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 48 Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 49 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 50 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 51 R E V I S I O N 52 eingelegt werden. 53 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 54 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 55 Bundesarbeitsgericht 56 Hugo-Preuß-Platz 1 57 99084 Erfurt 58 Fax: 0361-2636 2000 59 eingelegt werden. 60 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 61 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 62 1.Rechtsanwälte, 63 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 64 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 65 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 66 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 67 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 68 Prof. Dr. VossenBriefsDoleys