Urteil
8 Sa 16/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:0605.8SA16.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.11.2011 - Az. 6 Ca 2066/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger die Zahlung eines Konzern- und Bereichsbonus während der Passivphase der Altersteilzeit verlangen kann. 3 Der am 20.11.1950 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als AT-Mitarbeiter beschäftigt. Unter dem 17.12.2003 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (im Folgenden ATZV), der unter anderem bestimmte: 4 "§ 1 5 Beginn und Ende der Altersteilzeit 6 1.Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.12.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. 7 2.Die Altersteilzeit - und damit das Arbeitsverhältnis insgesamt - endet ohne Kündigung am 30.11.2010. Sie werden im unmittelbaren Anschluss hieran eine gesetzliche Altersrente oder eine ihr vergleichbare Leistung unter Inkaufnahme gegebenenfalls eintretender Abschläge in Anspruch nehmen. 8 ... 9 § 3 10 Arbeitszeit 11 ... 12 2. Lage und Verteilung der Arbeitszeit werden wie folgt festgelegt: 13 In der ersten Hälfte, d. h. ab 01.12.2008 bis voraussichtlich zum 14 30.11.2009 15 = bisherige Arbeitszeit, d. h. grundsätzlich 37,5 Stunden/Woche 16 In der zweiten Hälfte, d. h. voraussichtlich ab 01.12.2009 bis zum 17 30.11.2010 18 = bezahlte Freistellung. 19 Der Beginn der Freistellungsphase richtet sich nach dem in der ersten Hälfte erworbenen Zeitguthaben. Durch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten kann sich der Beginn der Freistellungsphase daher verschieben. 20 ... 21 § 4 22 Vergütung 23 1.Für die Dauer der Altersteilzeitarbeit wird Ihr monatliches Grundentgelt (einschließlich eines etwaigen monatlichen Besitzstandes) auf 50 % desjenigen Betrages reduziert, den Sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hätten. 24 In der Freistellungsphase wird das Leistungsentgelt mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz berechnet. 25 2.Zusätzlich zur normalen Arbeitszeit gezahlte Entgeltbestandteile und Pauschalen, wie z.B. für Rufbereitschaft oder ähnliches, werden nur ihrem tatsächlichen Umfang entsprechend, d.h. nur während der Arbeitsphase gezahlt, und sind nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen. 26 3.Die variablen Boni (Individueller Bonus, Konzernbonus und Bereichsbonus) werden in der Höhe von 60 % derjenigen Beträge gezahlt, die Ihnen ohne Eintritt in die Altersteilzeit zugestanden hätten. Auch sie sind nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen. 27 In der Freistellungsphase wird der Individuelle Bonus mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz berechnet. Für die Berechnung des Konzern- und des Bereichsbonus sind die jeweiligen aktuellen Werte des Geschäftsjahres maßgebend, für das der Bonus gezahlt wird. 28 ... 29 § 11 30 Vertragsänderungen und Rechtsgrundlagen 31 1.Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 32 2.Sollte eine Bestimmung dieses Arbeitsvertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen wird zwischen den Parteien eine wirksame Bestimmung einvernehmlich vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. 33 3.Sie werden im Hinblick auf die Altersteilzeitregelung des § 5 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie in der Fassung vom 02.05.2000 in dessen Geltungsbereich einbezogen, sofern Sie nicht ohnehin dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegen. 34 4.Der Tarifvertrag der chemischen Industrie zur Förderung der Altersteilzeit gilt in seiner jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die der Sache nach auf Tarifmitarbeiter beschränkt sind oder die durch entsprechende abweichende Vereinbarungen in diesem Vertrag anders geregelt und damit von der Anwendung ausgeschlossen wurden. 35 5.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarten betrieblichen Regelungen zur Altersteilzeit und die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie das Altersteilzeitgesetz in der bei Beginn der Altersteilzeit geltenden Fassung." 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5 ff. der Akte Bezug genommen. § 4 Nr. 3 ATZV deckte sich inhaltlich mit § 5 einer Gesamtbetriebs- und Gesamtsprecherausschussvereinbarung vom 10.01.2001 über Altersteilzeit für außertarifliche Mitarbeiter und Leitende Angestellte, deren Altersteilzeit nach dem 30.06.2000 begonnen hat (Bl. 34 ff. der Akte, im Folgenden GBV ATZ). Die GBV ATZ wurde am 20.12.2006 neu gefasst, dabei blieb § 5 inhaltlich unverändert. 37 Ab dem Jahr 2005 war die Zahlung eines Jahresbonus in einer Konzernbetriebsrahmenvereinbarung über ein Management Compensation System für außertarifliche und leitende Angestellte vom 06.04.2005 (Bl. 54 ff. der Akte, im Folgenden KBV MCS) und einer darauf basierenden Ausführungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 09.05.2005 (Bl. 65 ff. der Akte) geregelt. In der KBV MCS heißt es unter anderem: 38 "§ 6 39 Jahresbonus 40 Der Jahresbonus verknüpft die Führungskräftevergütung mit dem Erreichen von konzern- und geschäftsbezogenen Zielen. Er setzt sich aus einem Konzernbonus und einem geschäftsbezogenen Bonus zusammen. Der Konzernbonus reflektiert die konzernbezogene Ausrichtung des Unternehmens und unterstützt die Integration der Geschäftseinheiten. Der geschäftsbezogene Bonus knüpft an den Erfolg der eigenen unternehmerischen Einheit und den individuellen Erfolg und Wertbeitrag im eigenen Verantwortungsbereich an. 41 § 6.1 42 Anspruchsvoraussetzungen für den Jahresbonus 43 1.Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die während des gesamten Geschäftsjahres, für das die Leistung gezahlt wird, und bei Geschäftsjahresende, das heißt jeweils am 31.12., in einem Arbeitsverhältnis zu einem von dieser Vereinbarung erfassten Unternehmen stehen. Arbeitsunfähigkeitszeiten von bis zu 3 Monaten lassen den Anspruch unberührt. 44 2.Bei über drei Monate hinausgehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten, bei im Laufe des Geschäftsjahres ganz oder teilweise ruhenden Arbeitsverhältnissen, bei Versetzungen innerhalb des E.-Konzerns sowie bei ruhestandbedingten Austritten vor dem 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres wegen Inanspruchnahme einer Alters- oder Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie im Todesfall besteht für jeden vollen Kalendermonat, den der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres tatsächlich und mit Anspruch auf Entgelt beschäftigt war, ein anteiliger Bonusanspruch nach dem Zwöltelungsprinzip. 45 ... 46 5. Im Jahr des Ein- und Austritts in den Konzern besteht, sofern der Ein- 47 bzw. Austritt nicht auf einem der in Ziffer 2 genannten Gründen beruht, 48 kein, auch kein zeitanteiliger Leistungsanspruch nach dieser Verein- 49 barung. Einzelfälle können bei Bedarf einzelvertraglich geregelt werden. 50 In diesem Fall wird die Sonderregelung den Arbeitnehmervertretern auf 51 Verlangen erläutert. 52 § 6.2 53 Bonuspotenzial 54 1.Der prozentuale Anteil des Jahresbonus an der Individuellen Grundvergütung ergibt sich abhängig von der individuellen Führungskreiszugehörigkeit. Er beträgt bei voller Zielerreichung für das Senior Management zwischen 25 % und 40 % und für das Upper Management und das Management zwischen 15 % und 30 % der individuellen Grundvergütung, wobei die Auszahlung des Jahresbonus je nach Zielerreichungsgrad zwischen 0 % und 150 % des Zielbonuspotenzials betragen kann. 55 2.Die genaue Höhe des Bonuspotenzials innerhalb der vereinbarten Bonusgrenzwerte wird unternehmensspezifisch von den von dieser Vereinbarung erfassten Unternehmen definiert. Hierbei kann das Bonuspotenzial für eine festzulegende Übergangszeit die langfristig vorgesehenen Bänder unter- oder überschreiten. 56 § 6.3 57 Bonuszusammensetzung 58 1. Der Jahresbonus besteht aus dem Konzernbonus und dem 59 geschäftsbezogenen Bonus. 60 Der Anteil des Konzernbonus am Jahresbonus beträgt 61 grundsätzlich 20 %. 62 Der geschäftsbezogene Bonus setzt sich grundsätzlich aus einem Bereichsbonus in Höhe von 40 % und einem Individualbonus von ebenfalls 40 % zusammen. 63 Geschäftsbezogener Bonus Konzernbonus Bereichsbonus Individualbonus Geschäftsbereiche 20 % 40 % 40 % Site Services 20 % 40 % 40 % Shared Services 20 % 40 % 40 % Konzernbereiche 20 % 40 % 40 % 64 ... 65 § 6.5 66 Höhe der Bonusauszahlung 67 ... 68 3.Die Zielerreichungsgrade und die damit verbundene Bonushöhe der Konzern- und Bereichsziele werden vom Vorstand auf Grundlage der Jahresergebnisse, die der persönlichen Ziele vom jeweiligen Vorgesetzten festlegt." 69 Am 31.05.2010 trafen die Konzernbetriebsparteien eine am selben Tage in Kraft tretende Änderungsvereinbarung zur KBV MCS. Darin wurde deren § 6.5 um folgende Ziffer 5 ergänzt: 70 "Bei ruhestandsbedingten Austritten sowie im Todesfall ist der anteilige 71 Individualbonus für das Austrittsjahr auf Basis des bei 100%-iger 72 Zielerreichung geltenden Wertes zu berechnen. Sonderregelungen im 73 Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen (zum Beispiel Berechnung mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz) bleiben hiervon unberührt. 74 Für die Berechnung des anteiligen Konzern- und des anteiligen Bereichsbonus sind die vom Vorstand (heute: Geschäftsführung der F. E. GmbH) festgelegten Zielerreichungsgrade gemäß Absatz 3 maßgebend. Liegt die Feststellung der Zielerreichung und der Höhe der Bonusauszahlung bei den Konzern- und Bereichszielen durch den Vorstand (heute: die Geschäftsführung der F. E. GmbH) noch nicht vor, werden Konzern- und Bereichsbonus auf Basis der bei 100%-iger Zielerreichung geltenden Werte berechnet; dies gilt sowohl für das Austrittsjahr als auch ggfs. für das dem Austrittsjahr vorangegangene Geschäftsjahr." 75 Der Kläger absolvierte die Altersteilzeit wie im Jahre 2003 vereinbart. Im Anschluss an die einjährige Freistellungsphase trat er am 30.11.2010 in den Ruhestand. Als Konzern- und Bereichsbonus für das Jahr 2010 vergütete die Beklagte dem Kläger in Anwendung von § 6.5 Ziffer 5 KBV MCS (Berechnung auf Basis 100%iger Zielerreichung) 13.662,00 € brutto. Die tatsächlichen Zielerreichungsgrade für das Jahr 2010 wurden vom Vorstand der Beklagten im Frühjahr 2011 für den Konzernbonus auf 150% von 6% des Jahresgrundgehaltes und für den Bereichsbonus auf 143,8% von 12% des Jahresgrundgehaltes festgelegt. Bei Zugrundelegung dieser Zielerreichungsgrade stünde dem Kläger ein Konzern- und Bereichsbonus von 19.928,00 € brutto zu. 76 Der Kläger hat gemeint, ihm stehe letztgenannter Betrag zu. Der ATZV enthalte eine konstitutive Regelung des Inhalts, dass immer die tatsächlichen Werte des Geschäftsjahrs und damit auch der tatsächliche Zielerreichungsgrad für die Bonusberechnung maßgeblich sein müssten. Kollektivrechtliche Regelungen seien nach § 11 Nr. 5 ATZV nur "im Übrigen" maßgeblich. Das einschlägige Regelwerk sei ihm auch unbekannt gewesen. Es wäre Sache der Beklagte gewesen, den durch die Formulierung des § 4 Nr. 3 ATZV verursachten Transparenzmangel durch eine klare Verweisung auf die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen zu beheben. Abgesehen davon betreffe die Änderungsvereinbarung zur KBV MCS vom 31.05.2010 Altersteilzeitverhältnisse gar nicht. Diese seien vielmehr - auch im Hinblick auf die Bonuszahlung - in der GBV ATZ geregelt. 77 Der Kläger hat beantragt, 78 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.266,00 € zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinsfuß seit 17.08.2011. 79 Die Beklagte hat beantragt, 80 die Klage abzuweisen. 81 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe den Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2010 voll umfänglich erfüllt. § 4 Nr. 3 ATZV besitze ersichtlich rein deklaratorischen Charakter. Maßgeblich für die Bonusberechnung sei allein die KBV MCS. 82 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: § 4 Nr. 3 ATZV komme keine eigenständige Bedeutung zu. Mit den dort angesprochenen "aktuellen Werten" sei auch nicht der tatsächliche Zielerreichungsgrad im jeweiligen Geschäftsjahr gemeint. Vielmehr ergäben sich die Regeln für die Zahlung von Boni generell aus der KBV MCS, auf die sowohl die GBV ATZ als auch der ATZV lediglich Bezug nähmen. Ohne die KBV MCS habe der Kläger gar keine Bonuszahlung verlangen können. 83 Gegen das ihm am 09.12.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 06.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.03.2012) mit einem weiteren, am 07.03.2012 eingegangenen Schriftsatz auch begründet. 84 Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass der Wortlaut des ATZV den Eindruck nahelege, es handele sich um eine individuelle Regelung. Es liege ein eindeutiger Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vor. Die KBV MCS beträfe schließlich einen ganz anderen Regelungsbereich als die GBV ATZ, so dass die Änderungsvereinbarung vom 31.05.2010 für den Bonusanspruch des Klägers keine Relevanz besitze. 85 Der Kläger beantragt, 86 das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.11.2011 Az. 6 Ca 2066/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Klä-ger 6.266,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 zu zahlen. 87 Die Beklagte beantragt, 88 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 89 Sie weist zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils darauf hin, dass Bonusansprüche selbst schon immer außerhalb von kollektiven oder individualvertraglichen Vereinbarungen zur Altersteilzeit geregelt worden seien. 90 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. 91 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 92 A. 93 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. 94 B. 95 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf ergänzende Zahlung eines Bonus für das Kalenderjahr 2010 nach Maßgabe seines Altersteilzeitvertrages zusteht (unten I.). Ein aus anderen Rechtsquellen wie etwa dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultierender Anspruch war nicht anhängig (unten II.). 96 I. 97 Mit Zahlung von 13.662,00 € brutto hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Vergütung eines Konzern- und Bereichsbonus während der Freistellungsphase der Altersteilzeit für das Kalenderjahr 2010 zur Gänze erfüllt, § 362 BGB. 98 Die vom Kläger als Grundlage für eine darüber hinaus gehende Zahlung angezogene Bestimmung des § 4 Ziffer 3 ATZV besitzt wegen der Berechnung des Konzern- und Bereichsbonus in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen konstitutiven Charakter. Ihr Absatz 2 Satz 2 legt nicht fest, dass der Bonus insoweit anders zu berechnen ist, als sich das aus der KBV-MCS als Rechtsgrund für die Zahlung jeglichen Bonus - an aktive wie ausgeschiedene außertarifliche oder leitende Angestellte - ergibt. Das folgt aus der Auslegung des ATZV. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen des ATZV um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. 99 1. 100 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 1/08, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 877). 101 Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 1/08, aaO). Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG, Urteil vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09, NZA 2010, 877). Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sich überdies am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB messen lassen, wonach sich eine unangemessene Benachteiligung des Klauselgegners auch dadurch ergeben kann, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine Verweisung auf Vorschriften des Gesetzes oder eines anderen externen Regelungswerkes (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) führt dabei für sich genommen nicht zur Intransparenz. Eine Verweisung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelungswerk ist vielmehr grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 21.10.2009 - 4 AZR 880/07, juris, Rdz. 33). 102 2. 103 Diese Auslegungsgrundsätze, denen sich die Kammer anschließt, decken die vom Kläger vorgenommene Interpretation des § 4 Ziffer 3 Absatz 2 ATZV nicht. Die einschlägigen Bestimmungen des ATZV sind auch weder unklar noch intransparent. Im Einzelnen gilt Folgendes: 104 (1)Wie sich aus der Formulierung des § 4 Ziffer 3 Satz 1, wonach die variablen Boni in einer Höhe von 60% derjenigen Beträge gezahlt werden, "die Ihnen ohne Eintritt in die Altersteilzeit zugestanden hätten", ergibt, schafft der ATZV (und auch die GBV ATZ) keinen Bonusanspruch, sondern setzt die Existenz eines externen Bonussystems voraus. Das ist die KBV-MCS. Gäbe es keinen Bonusanspruch für außertarifliche Mitarbeiter vor Eintritt in die Altersteilzeit, müsste auch während der Altersteilzeit nichts (60% von nichts) vergütet werden. Eigenständig ist die Regelung allenfalls insoweit, als zugunsten des Altersteilzeitlers vom Grundsatz der proportionalen Reduzierung des Bonus im Verhältnis Vollzeit/Teilzeit (vgl. § 4 Abs. 1 TzBfG) abgewichen und von einer 60%igen statt einer hälftigen Zahlung, dafür aber ohne Aufstockungszahlung gemäß § 5 ATZV, ausgegangen wird. Von einer solchen Pauschalisierung aus Gründen der Praktikabilität abgesehen gibt es keinen Grund anzunehmen, die Beklagte wolle Altersteilzeitler durch eine überproportional hohe Absicherung des Bonusanspruchs besser behandeln als andere Mitarbeiter. Der Kläger musste vielmehr davon ausgehen, die Beklagte wolle Boni an alle Mitarbeiter unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und auf Basis der sie bindenden Betriebsvereinbarungen leisten. Erst Recht durfte der Kläger nicht davon ausgehen, die Beklagte habe durch individuelle Regelungen Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Altersteilzeitler vornehmen wollen. 105 (2)Der Folgeabsatz 2 von § 4 Ziffer 3 ATZV ändert daran nichts. Er befasst sich allein mit der Frage, wie der Bonus unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Altersteilzeit rechentechnisch zu ermitteln ist. Dabei ist der eigentliche Problemfall in Satz 1 geregelt, nämlich wie sich der individuelle Bonus während der Freistellungsphase bemisst, ohne dass der Mitarbeiter während dieser Zeit in der Lage ist, an der Verwirklichung vereinbarter persönlicher Ziele zu arbeiten. GBV-ATZ wie ATZV sehen hier eine Durchschnittsberechnung auf Basis der Werte der Arbeitsphase - also ggf. mehrerer, jedenfalls in der Vergangenheit liegender Jahre - vor. Satz 2 stellt im Gegensatz dazu lediglich klar, dass dies für den Konzern- und Bereichsbonus nicht gilt und auch nicht gelten muss, weil insoweit aktuelle Werte - nämlich die des Geschäftsjahrs - unabhängig von einer Arbeitsleistung des Klägers ja vorliegen. Es kommt hier also auf 2010 und nicht auf davor liegende Jahre an - nicht weniger, aber auch nicht mehr. § 4 Ziffer 3 Absatz 2 Satz 2 ATZV lässt, wie das Arbeitsgericht völlig zu Recht erkannt hat, offen, wie die "aktuellen Werte" zu ermitteln und zu berücksichtigen sind, und wer dies unter Beachtung welchen Verfahrens zu erledigen hat. Das erschließt sich allein aus den dem ATZV voraus liegenden Regelungen der KBV MCS. 106 (3)Die Argumentation des Klägers, er habe die maßgeblichen Kollektivvereinbarungen zur Bonusgewährung nicht gekannt, schon deshalb sei die vertragliche Regelung des ATZV unklar und intransparent, verfängt nicht. Auch während der Dauer seiner Vollzeittätigkeit vor Eintritt in die Altersteilzeit hat der Kläger seine jährlichen Boni auf Basis der KBV MCS erhalten. Daran änderte sich mit Beginn der Altersteilzeit gar nichts. Gab es insoweit aber keine "Sonderregelungen für Altersteilzeit", durfte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Kläger die einschlägigen Kollektivbestimmungen auch geläufig sind. Dafür, dass der Kläger sie kannte, spricht im Übrigen, dass der Kläger seiner Bonusberechnung in Ansehung seines Ausscheidens zum 30.11.2010 wie selbstverständlich das Zwölftelungsprinzip des § 6.1 Ziffer 2 KBV MCS zugrunde gelegt hat. 107 (4)Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat, es sei ihm bei Abschluss des ATZV gerade um die Absicherung einer Bonuszahlung gegangen, die sich an einem - zuvor schon üblichen - Zielerreichungsgrad von mehr als 100% orientierte, bleiben seine Darlegungen unverständlich. Zum einen spricht die Verwendung vom Arbeitgeber gestellter Allgemeiner Arbeitsbedingungen, auf deren Gestaltung der Arbeitnehmer ja gerade keinen Einfluss nehmen kann, gegen eine gewollte individuelle Absicherung des Klägers, zu deren Genese (Verlauf der Vertragsverhandlungen) der Kläger auch nicht näher vorgetragen hat. Zum zweiten besteht doch gar kein Bedürfnis an einer solchen Absicherung, wenn in der Zeit vor 2003 (und bis Ausbruch der Wirtschaftskrise offensichtlich auch danach) für die Bonusberechnung regelmäßig von Zielerreichungsgraden von über 100% ausgegangen wurde. 108 (5)Die Regelung des § 11 Ziffer 5 ATZV spielt für die vorzunehmende Auslegung keine entscheidende Rolle. Der dort geregelte Verweis betrifft im ATZV nicht ausdrücklich geregelte Punkte ("im Übrigen gelten
") und bestimmt für diese eine ergänzende Geltung unter anderem der betrieblichen Regelungen zur Altersteilzeit. Sedes materiae der Bonusberechnung ist aber die GBV ATZ ebenso wenig wie der ATZV, sondern - wie bereits ausgeführt - die KBV MCS. Diese eröffnet der Beklagten im Übrigen an sich keine Beurteilungsspielräume, die ihre konkludente Inbezugnahme in § 4 Ziffer 3 Absatz 2 Satz 2 ATZV intransparent machte. 109 II. 110 Es war nicht zu überprüfen, ob die Änderungsvereinbarung zur KBV MCS vom 31.05.2010, in der ein 100%iger Zielerreichungsgrad für die Bonusberechnung vorgegeben wurde, rechtswirksam war oder nicht, insbesondere, ob die Konzernbetriebsparteien gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG verstießen, weil die § 6.5 Ziffer 5 vorgesehene Pauschalierung nur für während des "Bonusjahrs" austretende Mitarbeiter gelten sollte. Der Kläger hat seine Forderung durchgehend nur auf die individualvertraglichen Absprachen der Parteien im ATZV gestützt und dies auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2012 nochmals bestätigt. Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Individualabreden einerseits und normativen Rechtsquellen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) andererseits gehören selbst bei gleichem Anspruchsziel unterschiedlichen Lebenssachverhalten an. Damit ist der Lebenssachverhalt "kollektivrechtlicher Anspruch aus der KBV MCS in ihrer bis zum 30.05.2010 geltenden Fassung wegen Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung vom 31.05.2010" nicht streitgegenständlich. Entschiede das Gericht gleichwohl hierüber, läge ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor (BAG, Urteil vom 18.05.2011 - 4 AZR 457/09, NZA 2011, 1378). 111 C. 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zugunsten des Klägers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Nach Vortrag der Beklagten sind eine ganze Reihe von Mitarbeitern des F.-Konzerns im ganzen Bundesgebiet von der hier zu beurteilenden Problematik betroffen. 113 RECHTSMITTELBELEHRUNG 114 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 115 R E V I S I O N 116 eingelegt werden. 117 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 118 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 119 Bundesarbeitsgericht 120 Hugo-Preuß-Platz 1 121 99084 Erfurt 122 Fax: 0361-2636 2000 123 eingelegt werden. 124 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 125 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 126 1.Rechtsanwälte, 127 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 128 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 129 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 130 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 131 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 132 gez.: Schneider gez.: Kulok gez.: Hammentgen