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Beschluss

2 Ta 186/12

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:0612.2TA186.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.03.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.345,00 € festgesetzt. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Antragstellerin hat im vorliegenden, am 29.09.2011 eingeleiteten Verfahren, in dem es um die Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Mitarbeiters und zu einer neuen Eingruppierung eines Mitarbeiters geht, folgende Anträge gestellt: 4 "1. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. 2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. 3. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war." 5 Hintergrund der personellen Einzelmaßnahmen ist die Tatsache, dass die Arbeitgeberin beschlossen hat, den Geschäftsbereich SIS in N. zu schließen. 6 Die Antragstellerin hatte dem Mitarbeiter X. eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die bis zum 30.09.2011 geltenden Vertragsbedingungen "Führungskreis und außertariflicher Mitarbeiter", nach denen der Mitarbeiter X. jährlich 91.000,00 € verdiente, sollten ab 01.10.2011 durch eine neue Tätigkeit in N. bei einem jährlichen Verdienst von 60.480,00 € abgelöst werden. 7 Das Arbeitsgericht München hat erstinstanzlich die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung festgestellt. Gegen dieses Urteil sind sowohl der Mitarbeiter X. als auch die Arbeitgeberin in Berufung gegangen. 8 Bereits mit Antrag vom 18.05.2011 hatte die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Oberhausen - 3 BV 18/11 - ein Verfahren anhängig gemacht, in dem es im Wesentlichen um die Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters X. zu dessen Eingruppierung ging. Zweitinstanzlich wurde der Antrag auf Zustimmungsersetzung in dem Verfahren 5 TaBV 88/11 mittlerweile zurückgewiesen, weil ein Antrag auf Versetzung des Mitarbeiters X. bei dem Betriebsrat gestellt worden war und nicht ein Antrag auf Einstellung. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters als erteilt gilt. 9 Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.01.2011 im vorliegenden Verfahren die Anträge erneut zurückgewiesen hat, hat es zuletzt durch Abhilfebeschluss vom 30.03.2012 auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den Verfahrenswert auf 91.350,00 € festgesetzt und dabei für den Antrag zu 1. hinsichtlich der Einstellung ein Vierteljahresgehalt in Höhe von 15.120,00 € in Ansatz gebracht sowie für den Antrag zu 2. auf Eingruppierung 68.670,00 € im Hinblick auf die dreijährige Differenzvergütung bei der Eingruppierung sowie für den Antrag zu 3. 7.560,00 €. 10 Gegen diesen Beschluss wendet sich nunmehr die vorliegende Beschwerde der Arbeitgeberin vom 13.04.2012. Sie macht geltend, dass auf die beiden Verfahren die Grundsätze der Parallelität anzuwenden sind und darüber hinaus allenfalls mit dem LAG Baden-Württemberg anderthalb Hilfswerte aufgrund der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Eingruppierung des Klägers zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen sei. 11 II. 12 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig und musste zum Teil Erfolg haben. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war auf 30.345,00 € festzusetzen. 13 1.Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Da die Arbeitgeberin in einem Beschlussverfahren aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens als solchem auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gemäß § 40 BetrVG zu tragen hat, ist sie sowohl antragsberechtigt als auch gemäß § 33 Abs. 3 RVG beschwerdeberechtigt. Wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin formuliert haben, dass "wir" Beschwerde einlegen, so entspricht dies zum einen den Gepflogenheiten, zum anderen ergibt sich mit jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit, dass damit die Beschwerde des Beschwerdeberechtigten gemeint ist. Beschwerdeberechtigt bei diesem Sachverhalt kann jedoch nur die Arbeitgeberin sein. 14 2.Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts bei der Bewertung von Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bei Einstellungen zugrundelegt. 15 Danach ist bei Verfahren nach den §§ 99 bis 101 BetrVG die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt für die Wertigkeit der Einstellung zu bestimmen (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 30.01.2008 - 6 Ta 47/08, vom 10.08.2009 - 6 Ta 440/09 - und vom 13.08.2008 - 6 Ta 324/08 -). Bei Einstellungen ist deshalb regelmäßig - wie bei Bestandsschutzstreitigkeiten - der dreifache Monatsverdienst eines einzustellenden Mitarbeiters zugrunde zu legen, soweit die Einstellung nicht für einen kürzeren Zeitraum erfolgt. 16 Diese Orientierung trägt der Aufgabe der Arbeitsgerichte Rechnung, bei der Festsetzung der Gegenstandswert typisierende Bewertungsgrundsätze mit dem Ziel einer gleichförmigen Rechtsanwendung zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer größtmöglichen Einzelfallgerechtigkeit herauszuarbeiten. 17 Aufgrund dessen vermag die Beschwerdekammer nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin zu folgen, dass grundsätzlich 4.000,00 € in Ansatz gebracht werden. Auch wenn verschiedentlich anderweitig entschieden wird, sieht die Beschwerdekammer keine Veranlassung, von ihrer ständigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. insoweit auch LAG Hamm vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -). 18 Die Beschwerdekammer vermag deshalb auch grundsätzlich nicht der Argumentation des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zu folgen. 19 Die hier vertretene Auffassung macht nicht einen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstreit über eine nichtvermögensrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 RVG zu einer vermögensrechtlichen, vielmehr orientiert sich an Grundsätzen, die in gesetzlichen Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben, um eine typisierende und möglichst gleichförmige Rechtsanwendung bei der Bewertung vornehmen zu können. 20 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass im Streitfall die Grundsätze anzuwenden sind, die die Beschwerdekammer bei Parallelverfahren zur Geltung bringt, so vermochte die Kammer dem nicht zu folgen, soweit hier der Zustimmungsersetzungsantrag zur Einstellung zur Entscheidung steht. Zwar ist in dem Vorverfahren beim Arbeitsgericht Oberhausen auch ein gleichlautender Antrag gestellt worden. Unbestritten war jedoch darüber zu befinden, inwieweit die Information des Betriebsrates zur "Versetzung" das Einstellungsbegehren rechtfertigen kann. Insoweit ist, wie sich auch aus den Gründen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen ergibt, eine andere Überprüfung vorzunehmen als im vorliegenden Fall, in dem es tatsächlich um die Einstellung geht. 21 Wenn das Arbeitsgericht demnach für den Antrag zu 1. drei (neue) Bruttomonatsverdienste in Ansatz gebracht hat und für den Antrag zu 3. nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer den hälftigen Betrag, so ist dies nicht zu beanstanden. 22 3.Hinsichtlich der Wertfestsetzung für den Antrag zu 2. auf Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters X. ist das Arbeitsgericht zwar von den Grundsätzen ausgegangen, die die Beschwerdekammer grundsätzlich bei der Bewertung von Eingruppierungsstreitigkeiten zugrundelegt. 23 a)Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass für die Berechnung des Differenzbetrages bei einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F. das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers in den Blick zu nehmen ist und dieses sich danach richtet, was dem Arbeitnehmer nach Auffassung des Arbeitgebers und was dem Arbeitnehmer nach Auffassung des Betriebsrats zufließen soll. Bei diesem Ansatz ergibt sich ohne Weiteres, dass die Differenz einschließlich des übertariflichen Angebots des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist, weil der Betriebsrat ja nicht geltend gemacht hat, dass der übertarifliche Anteil auch auf die von ihm reklamierte Vergütungsgruppe aufzuschlagen sei. 24 Die Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F. beinhaltet demnach für die Festsetzung des wirtschaftlichen Interesses den effektiven Differenzbetrag (zuletzt LAG Düsseldorf vom 10.05.2012 - 2 Ta 184/12 -). 25 b)Die Beschwerdekammer hat jedoch immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass bei der Wertfestsetzung für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 auf die Gesamtumstände bei Bewertung der Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen ist, wobei die Bedeutung für die Arbeitgeberseite nicht zuletzt sich aus den wirtschaftlichen Auswirkungen ergeben kann, andererseits die Bedeutung auch für die Belegschaft in Erwägung zu ziehen ist. 26 Zwar sind durch die Grundsätze, die oben zitiert worden sind, möglichst pragmatische Lösungen für die Wertfestsetzung ins Auge gefasst worden und die Orientierung hat sich an den Differenzbeträgen ausgebildet. Im Streitfall ist jedoch gerade festzustellen, dass zwischen den Beteiligten die Frage der richtigen Eingruppierung und damit die Frage des Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrats insoweit gar nicht im Streit steht, sondern allein die Frage, ob die personelle Maßnahme mit der unstreitig in dieser Höhe verbundenen Eingruppierung im Rahmen der Einstellung für den Mitarbeiter einen unzumutbaren Nachteil beinhaltet. Es ist demnach nicht die Eingruppierung als solche streitig, sondern der Arbeitgeber muss für die Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats erwirken bzw. feststellen lassen, dass sie als erteilt gilt. 27 Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.03.2012 in dem Verfahren 5 TaBV 88/11 - 3 BV 18/11 Arbeitsgericht Oberhausen - bereits festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters X. als erteilt gilt. Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat erneut auch die Berechtigung der Eingruppierung bestritten, jedoch nur insoweit, als der Mitarbeiter dadurch Nachteile erleidet. Er hat nicht geltend gemacht, dass die Eingruppierung als solche - und das ist der typische Streitgegenstand für einen Streit zwischen den Betriebspartnern und nur insoweit besteht ein Mitbestimmungsrecht - für die ausgeübte Tätigkeit unzutreffend wäre. 28 Bei einer derartigen Konstellation erscheint es nicht gerechtfertigt, eine Wertigkeit in Ansatz zu bringen, die der Differenz zwischen dem außertariflichen Gehalt und dem Tarifgehalt entspricht. Im vorliegenden Fall erscheint es deshalb allenfalls gerechtfertigt, wie bei einer Änderungskündigung auch für das betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierungsverfahren zwei Monatsverdienste des ursprünglichen Verdienstes in Ansatz zu bringen, weil es um den Inhalt des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses geht. 29 Für den Antrag zu 2. sind deshalb zusätzlich lediglich 15.225,00 € (91.350,00 € : 12 x 2) in Ansatz zu bringen. 30 Insgesamt war deshalb der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 25.200,00 € festzusetzen. 31 III. 32 Grundsätzlich kann eine Entscheidung über die Auferlegung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren gemäß § 1 Abs. 4 GKG i. V. m. § 8614 der Anlage 1 zum GKG getroffen werden. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde der Antragstellerin überwiegend Erfolg hatte, ist davon Abstand genommen worden, Kosten zulasten der Beschwerdeführerin festzusetzen. 33 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 34 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 RVG). 35 Goeke 36 2 Ta 186/12 3 BV 22/11 Arbeitsgericht Oberhausen 37 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 38 1.der T. AG, vertreten durch den Vorstand Q. M. (Vorsitzender, S. C., C. F., L. I., K. L., C. L., I. S., T. S., Q. Y. T. und N. T., X. platz 2, N., 39 - Antragstellerin - 40 Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte H. u.a., 41 L.-T.-Ring 6, N., 42 2.des Betriebsrats der T. AG des Betriebes N., vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Q. C., S. straße 100, N., 43 Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte W. & T., 44 P. 38 V, N., 45 hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 46 am 07.08.2012 47 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Goeke 48 b e s c h l o s s e n : 49 Der Beschluss vom 12.06.2012 wird wegen eines Rechenfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: 50 1.Der Tenor lautet wie folgt: 51 Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 37.905,00 € festgesetzt. 52 2.In II. erster Satz (Seite 3) lautet der Betrag:37.905,00 53 3.In II. 3. b) (Seite 7) lautet der Betrag:37.905,00 54 G R Ü N D E : 55 Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht von Amts wegen berichtigt werden. 56 Ausweislich der Begründung des Beschlusses sollte für den Antrag zu 1. und 3. 4,5 Monatsgehälter à 5.040,00 € = 22.680,00 € zugrundegelegt werden und für den Antrag zu 2. 15.225,00 €. Die Summer ergibt 37.905,00 € und nicht die versehentlich im Beschluss vom 12.06.2012 angegebenen und jetzt berichtigten Beträge. 57 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 58 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 59 Goeke