Beschluss
2 Ta 246/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2012:0628.2TA246.12.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.03.2012 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer in Höhe einer Gebühr von 40,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.03.2012 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer in Höhe einer Gebühr von 40,00 €. G R Ü N D E : I. Der Betriebsrat hat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit der Maßgabe feststellen zu lassen, dass 118 im Einzelnen aufgeführte Mitarbeiter nicht leitende Angestellte im Betrieb der Arbeitgeberin sind. Bei den zu beurteilenden Mitarbeitern handelt es sich nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts sowohl um Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, um Abteilungsleiter, um Vertriebsdirektoren, Verkaufsleiter, Leiter der Händler- Vertriebs-Center, Leiter der Firmenkundenberatung und regionale Vertriebsleiter sowie um Key Account Manager und Projektmanager. Schließlich war auch die leitende Angestelltenstellung von zwei Geschäftsführern einer Leasingfirma der Arbeitgeberin im Streit und einer weiteren Tochterfirma der Beteiligten. Das Arbeitsgericht hat zum Teil Parallelverfahren angenommen und insoweit folgendes ausgeführt: ".... Die Beteiligten trugen im Verfahren nicht zu allen betreffenden Arbeitnehmern Einzelheiten vor, sondern fassten diese zum größten Teil in Gruppen zusammen. So bildete der Arbeitgeber die Gruppe der "weiteren Abteilungsleiter" (35 Arbeitnehmer), die der Vertriebsdirektoren (5 Arbeitnehmer), die der Verkaufsleiter (6 Arbeitnehmer), die der HVC-Leiter (9 Arbeitnehmer) sowie die der Firmenkundenberater, regionaler Vertriebsleiter und Key-Account-Manager (jeweils 2 Arbeitnehmer). Da insofern bereits vom Vortrag der Beteiligten ein identischer Sachverhalt bezüglich der einzelnen Gruppen vorgelegen hat, musste dies auch im Gegenstandswert berücksichtigt werden. Der Kammer erschien es dabei angemessen, dass zur Bemessung des Gegenstandswertes die Arbeitnehmer der einzelnen Gruppen jeweils mit 1.000,00 € zu bewerten, also insgesamt 61 Arbeitnehmer entsprechend 61.000,00 €. Für den Streitwert hinsichtlich der restlichen - ursprünglich 57 - Arbeitneh-mern hat es die Kammer als angemessen angesehen, jeweils den Hilfs-wert von 4.000,00 € anzusetzen (= 228.000,00 €). Der Gegenstandswert reduzierte sich entsprechend des Einstellungsbe-schlusses vom 25.01.2012 (Blatt 1618) um weitere 30 Arbeitnehmer zu-sätzlich zu weiteren 9 Arbeitnehmern, die im Laufe des Verfahrens bereits ausgeschieden waren. Insgesamt sind daher 39 Arbeitnehmer á 4.000,00 € nicht mehr Gegenstand der Entscheidung vom 25.01.2012 gewesen. Der Streitwert musste demnach ab diesem Zeitpunkt um 156.000,00 € reduziert werden. Damit verblieben 133.000,00 €. …" Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und im Hinblick auf einen gestellten Auskunftsanspruch den Wert des Gegenstandes um 4.000,00 € erhöht. Auch dagegen wendet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die der Auffassung sind, dass für jeden der 118 Mitarbeiter der Hilfswert von 4.000,00 € zugrunde zu legen ist. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden billigen Ermessens gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG und entspricht im Wesentlichen auch den Grundsätzen, die die Beschwerdekammer bei der Bewertung von leitenden Angestellten zugrunde gelegt hat. Insoweit kann auf die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 26.01.2011 - 2 Ta 27/11 - und vom 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - Bezug genommen werden. Zusammengefasst hat die Beschwerdekammer dort ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Bewertung des Status eines leitenden Angestellten der Hilfswert zugrunde zu legen ist, es sei denn, bei einzelnen Mitarbeitern ergibt sich, dass die Überprüfung der zur Entscheidung stehenden Sachverhalte aufgrund der Aufgabenstellung, Entscheidungskompetenzen und Überprüfungsparameter gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG praktisch identisch sind. Diesen Ansatz hat das Arbeitsgericht im Rahmen seines Ermessens zu- treffenderweise berücksichtigt und angenommen, dass es sich bei 61 Mitarbeitern um identische Sachverhalte handelt und hat insoweit jeweils 1.000,00 € zugrunde gelegt. Die übrigen 57 Arbeitnehmer hat das Arbeitsgericht mit 4.000,00 € bewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung des gesamten Sachverhalts insoweit den Rahmen des billigen Ermessens überschritten hat. Es steht der Beschwerdekammer grundsätzlich nicht zu, anstelle des Arbeitsgerichts den Rahmen für das billige Ermessen anderweitig auszuüben. Wenn die Beschwerdeführer ältere Entscheidungen des BAG zur materiell rechtlichen Frage des Status der Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zitieren, vermag die Beschwerdekammer daraus nicht im Ansatz zu entnehmen, dass für den Status des leitenden Angestellten bei der hier vorliegenden Konstellation nicht eine Kürzung auf 1.000,00 € zulässig sein sollte. Zum Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit verhalten sich weder die BAG-Entscheidungen noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die zitierten Entscheidungen der erkennenden Beschwerdekammer betrafen jeweils Einzelfälle, die ihrerseits eine bestimmte Funktion und Aufgabenstellung beinhalteten und deshalb mit dem Hilfswert bewertet wurden. Zur Staffelung der Werte durch das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Vergleichsgruppen haben die Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit es angebracht erscheint, im Hinblick auf die Einstellung und bzw. die Erledigung des Verfahrens hinsichtlich 57 Arbeitnehmern ab 25.01.2011 den Wert des Gegenstandes zu reduzieren. Maßgeblich für die erstinstanzliche Entscheidung ist grundsätzlich der Antrag bei Einleitung des Verfahrens. Hinsichtlich des Antrages zu 2. auf Auskunft hat das Arbeitsgericht zutreffend den Hilfswert zugrunde gelegt. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass das Quorum der Betriebsratsmitglieder für die Bewertung maßgeblich sein soll, so erschließt sich diese Begründung für die Beschwerdekammer nicht. Es geht weder um die Größe des Betriebsrats noch möglicherweise um Situationen, für die die Größe des Betriebsrates maßgeblich sein könnte. Geltend gemacht wurde ein Auskunftsanspruch, den der Betriebsrat für sich als Gremium reklamiert. III. Die Entscheidung über die Auferlegung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 4 GKG in Verbindung mit Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vergleiche LAG Düsseldorf vom 12. Februar 2008 - 6 Ta 44/08 - NZA-RR 2009,276 unter III der Gründe; LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 RVG).